Haferkamp | Das BGB | E-Book | sack.de
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E-Book, Deutsch, 410 Seiten

Reihe: Wege zur Rechtsgeschichte

Haferkamp Das BGB

E-Book, Deutsch, 410 Seiten

Reihe: Wege zur Rechtsgeschichte

ISBN: 978-3-8463-6119-1
Verlag: UTB
Format: EPUB
Kopierschutz: Wasserzeichen (»Systemvoraussetzungen)



Das BGB von 1900 gilt einerseits als Kodifikation mit klarem „liberalem“ bzw. „unsozialem“ Profil. Es galt andererseits im Kaiserreich, in Weimar, während des Nationalsozialismus, in der DDR bis 1976 und gilt bis heute in der Bundesrepublik. Wie kann ein rechtspolitisch so festgelegtes Gesetz so völlig unterschiedlichen Werteordnungen dienen? Wurde das BGB den wandelnden Umständen angepasst? Wer tat dies? Der Gesetzgeber, die Judikatur oder die Rechtswissenschaft?

Das vorliegende Studienbuch zeichnet die Entstehung und die Geltungsgeschichte der deutschen Privatrechtskodifikation nach. Ziel ist es, der scheinbar zeitlosen Welt des BGB eine historisch-politische Dimension zurückzugeben. In den Blick geraten dabei die Kodifikationsgeschichte, Dogmengeschichte, Justiz- und Wissenschaftsgeschichte und die Sozial- und Wirtschaftsgeschichte des 19. und 20. Jahrhunderts. Zielpublikum sind Studierende und Privatrechtwissenschaftler.
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Autoren/Hrsg.


Weitere Infos & Material


1 Einführung 9
2 Das BGB als Privatrechtskodifikation 13
2.1 Privatrecht – Eine kleine Begriffsgeschichte 13
2.1.1 Rom 14
2.1.2 Ius publicum und ius privatum im Alten Reich vor 1780 15
2.1.3 Privatrecht als Ausdruck der Trennung von Staat und Gesellschaft 19
2.2 Kodifikation 28
2.2.1 Rechtseinheit 30
2.2.1.1 Rechtsvereinheitlichung durch Rechtswissenschaft 33
2.2.1.1.1 Rechtsreform durch Ausbildungsreform: Savignys Reformmodell von 1808 33
2.2.1.1.2 Wege zum Volksgeist zwischen Rationalität und Intuition 36
2.2.1.1.3 Exegese 40
2.2.1.1.4 Vertiefung: D. 12, 1, 18, pr. und 41.1.36 und der dingliche Vertrag in § 929 S. 1 BGB 42
2.2.1.1.5 Geschichte 47
2.2.1.1.6 System 49
2.2.1.1.7 Vertiefung: Puchtas Klassifikation der Servituten 56
2.2.1.1.8 Die Pandektenvorlesungen als Symbol der nationalen Einheit 61
2.2.1.1.9 Einfluss der Pandektenvorlesungen auf das BGB 63
2.2.1.2 Rechtsvereinheitlichung durch Rechtsprechung 69
2.2.1.3 Rechtsvereinheitlichung durch Gesetzgebung 79
2.2.1.3.1 Rechtseinheit und Reform 79
2.2.1.3.2 Rechtsvereinheitlichung in der Kommissionsarbeit 82
2.2.2 Vollständigkeit 86
2.2.2.1 Vollständige Regelung des Privatrechts? 86
2.2.2.2 Lückenlosigkeit? 91
2.2.2.3 Lückenfüllung durch Prinzipien 93
2.2.2.4 Vertiefung: Die Materialien zum BGB 99
2.3 Ergebnis: Das BGB als Kodifikation des Privatrechts 104
3 Eine Kodifikation in Zeiten des Übergangs (1870 – 1914) 105
3.1 Politik: Von frei zu sozial 105
3.1.1 Zwischen zwei Epochen: Gründerjahre und Gründerkrach 105
3.1.2 Das „unsoziale BGB“? 108
3.1.3 Kodifikation und Sondergesetze 112
3.1.4 Vertiefung: „Rechtsmissbrauch“ 117
3.1.5 Die Krise der Form als „Zwillingsschwester der Freiheit“ 123
3.2 Rechtswissenschaft: Von den Pandekten zum Gesetz 128
3.2.1 Der Sturz vom Thron 128
3.2.2 Abschied vom Volksgeist 130
3.2.3 Neue Wege 136
3.3 Justiz: Richterkönig oder Subsumtionsautomat? 141
3.3.1 Das BGB als Gefängnis des Richters? 141
3.3.2 „Richterrecht“ 143
3.3.3 Richterlicher Umgang mit dem BGB vor 1914 151
3.3.4 Vertiefung: Die „Entdeckung“ der positiven Vertragsverletzung 155
3.4 Leitperspektiven auf das weitere 20. Jahrhundert 159
4 Epochen des BGB im 20. Jahrhundert 161
4.1 Erster Weltkrieg (1914 – 1918) 161
4.1.1 Krieg als Labor der Intervention 161
4.1.2 Zweifel am Gesetzgeber 162
4.1.3 Neue dogmatische Lösungen 164
4.2 Weimarer Republik (1918 – 1933) 167
4.2.1 Verfassungsprivatrecht? 167
4.2.2 Das BGB und der soziale Wandel in Ehe und Familie 170
4.2.3 „Sozialisierung“ 172
4.2.4 Vertragsfreiheit? 176
4.2.4.1 Die organisierte Wirtschaft 176
4.2.4.2 Vertiefung: Abkehr vom Willensbezug in der Dogmatik 184
4.2.5 Krisendogmatik 190
4.2.5.1 Weiterdenken der Kriegsprobleme 190
4.2.5.2 Generalklauseln als dogmatische und rechtspolitische Herausforderung 195
4.2.5.2.1 Die Aufwertungsfrage 195
4.2.5.2.2 Die „Flucht in die Generalklauseln“ 200
4.2.6 „Gesetzesdämmerung“? 205
4.3 Nationalsozialismus (1933 – 1945) 211
4.3.1 Privatrecht im Nationalsozialismus? 211
4.3.2 Vertiefung: Folgenreiche Diskussionen um den nationalsozialistischen Vertragsbegriff 215
4.3.2.1 Vom Anspruch zur Pflicht 218
4.3.2.2 Von der Willensübereinstimmung zum sozialtypischen Verhalten 221
4.3.3 Umwertung des BGB 230
4.3.3.1 Wertungsjurisprudenz I 230
4.3.3.2 Politisierung der Generalklauseln 238
4.3.3.3 Richterliche Umwertungen des BGB 240
4.3.4 Sonderrecht 248
4.3.4.1 Spezialnormen 249
4.3.4.2 Ungleichheit als Rechtsprinzip 251
4.3.4.3 Neue Gesetzestechnik: Generalklauseln, Auslegungsvorschriften und Missbrauchsvorbehalte 257
4.3.5 Das Projekt eines Volksgesetzbuches 260
4.3.6 Das BGB im Zweiten Weltkrieg 264
4.4 DDR (1949 – 1989) 268
4.4.1 Privatrecht im Sozialismus? 268
4.4.2 „Restzivilrecht“ 272
4.4.3 Umwertung des BGB 279
4.4.4 Das ZGB der DDR 287
4.5 Besatzungszeit und Bundesrepublik Deutschland (1945 – 2002) 292
4.5.1 Entnazifizierung des Zivilrechts? 292
4.5.1.1 Judikatur und Oberster Gerichtshof für die Britische Zone 292
4.5.1.2 Versöhnung mit dem BGB? – Die Privatrechtswissenschaft und das Erbe der NS-Zeit 300
4.5.1.3 Wertungsjurisprudenz II 306
4.5.2 Die „Naturrechtsrenaissance“ des Bundesgerichtshofes 313
4.5.3 Vertiefung: Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht 320
4.5.4 Verfassungsprivatrecht 328
4.5.5 Das neue Familienrecht 334
4.5.6 Herausforderungen durch die Sozialwissenschaften 339
4.5.7 Verbraucherrecht 349
4.5.8 Die Schuldrechtsreform 2002 360
5 100 Jahre Bürgerliches Gesetzbuch 373
Abkürzungsverzeichnis 385
Register 393
Personenregister 393
Sachregister 397
Paragraphenregister 407


2 Das BGB als Privatrechtskodifikation
Das BGB ist eine Privatrechtskodifikation. Was heißt das? Zwei Fragen schließen sich an: Was ist eine Kodifikation? Was ist Privatrecht? Beginnen wir mit der zweiten Frage: 2.1 Privatrecht – Eine kleine Begriffsgeschichte Im Studium lernt man die Dichotomie zwischen Privatrecht und Öffentlichem Recht als logische Abgrenzungsfrage kennen. Der gesamte Rechtsvorrat ist danach aufgeteilt, jede Norm ist grundsätzlich entweder dem Privatrecht oder dem Öffentlichen Recht zuzuordnen. Nach verschiedenen Theorien (Interessentheorie, Subordinationstheorie, strenge oder modifizierte Subjektstheorie, Subjektionstheorie etc.) werden die beiden Bereiche voneinander abgegrenzt. Die Abgrenzung hat u. a. praktische Relevanz in der Rechtswegzuweisung zu den ordentlichen Gerichten oder zum Verwaltungsgericht. Hinter dieser technischen Frage verbergen sich jedoch viel tiefergehende, rechtspolitische Fragen. Im Begriff des Privatrechts transportiert die Rechtssprache grundsätzliche Überlegungen zum Verhältnis des Einzelnen zur Gesamtheit, also zur Gesamtgesellschaft, zur Obrigkeit oder neuzeitlich zum Staat. Der schon sehr alte Begriff umfasste von Anfang an Kontexte, seine Definition und sein Verständnis waren von einem beständigen Wandel bestimmt, der bis heute anhält. Ein Blick in die verschlungene Begriffsgeschichte von „Privatrecht“ ist daher besonders gut geeignet, um die Welt des BGB kennenzulernen. Warum grenzte man diesen Rechtsbereich im Jahr 1896, als man das BGB im Reichstag beschloss, so explizit vom sonstigen Recht ab? Und schließlich: Wie denken wir heute darüber? Teilen wir noch den gleichen Privatrechtsbegriff mit den Verfassern des BGB oder zeigt schon ein Blick in die Gegenwart des Begriffs viel über die Geschichte des BGB im 20. Jahrhundert, die in diesem Lehrbuch erzählt werden soll? 2.1.1 Rom Wer sich mit unserer Rechtssprache befasst, wird nicht überrascht sein: Auch „Privatrecht“ ist eine deutsche Übersetzung eines antiken lateinischen Begriffs: ius privatum. Den heutigen Studierenden ist noch die Interessentheorie Ulpians bekannt (D. 1, 1, 1, 2 = Inst. 1, 1, 4),1 die dieser entwickelte, um zwei unterschiedliche Bezugsobjekte des Rechts zu erklären. Öffentliches Recht (ius publicum) ist das Recht, welches sich auf das römische Staatswesen bezieht, Privatrecht (ius privatum) betrifft die Interessen des Einzelnen.2 Neben diese auf den Regelungszweck abzielende Bedeutung trat eine zweite, die die Regelungsentstehung und ihre Bindungswirkung thematisierte: Ius publicum war das vom Staat ausgehende und ius privatum das von Bürgern ausgehende Recht. Damit war der Bereich des zwingenden staatlichen Rechts angesprochen, denn „öffentliches Recht kann durch private Verträge nicht abgeändert werden“ (D. 2, 14, 38). Schon hier tauchte unser Thema also auf: Es ging um das Verhältnis des Einzelnen zu den Interessen des Staates. Auch in Rom entstand Recht durch Private, durch Verträge, Verfügungen des Eigentums, Testamente. Es war geprägt durch die Rechtsgelehrten, die Vertragsparteien berieten. Folglich war das Verhältnis dieses Rechts zu dem Recht zu bestimmen, das der Staat und seine Organe als dem Gesamtinteresse förderlich festsetzten. Zwingendes Recht des Staates ging dem Recht der Privatperson vor. Klingt das für uns ganz vertraut, so zeigt ein genauerer Blick, dass die römische Rechtswelt sich einschneidend von dem unterschied, was wir heute als Privatrecht verstehen. Die römische Welt war von Ungleichheit geprägt. Die mit dem Privatrecht angesprochenen „Privatmänner“ waren im Kern der jeweils älteste Mann der Familie, der als pater familias einzig die volle Rechtsfähigkeit besaß, während regelmäßig seine Ehefrau und auch die volljährigen Kinder seiner Hausgewalt (patria potestas) unterstanden. Nicht nur die vielen Unfreien in Rom, die Sklaven, waren also ausgeschlossen, sondern auch weite Teile der frei geborenen Bewohner Roms. § 1 BGB, der alle Menschen für rechtsfähig erklärt, macht bereits deutlich, wie fundamental unser heutiges freiheits- und gleichheitsbasiertes Privatrecht sich von dem unterscheidet, was die Römer damit verbanden. Und das sollte sich auch sehr lange nicht ändern. Literatur: Max Kaser, Ius publicum und ius privatum, in: ZRG RA 103, 1986, S. 1 ff.; Nils Jansen, Staatliche Gesellschaftspolitik und juristische Argumentation im römischen Privatrecht, in: Holger Altmeppen u. a. (Hgg.), Festschrift für Rolf Knütel zum 70. Geburtstag, Tübingen 2009, S. 493 ff.; Tilman Repgen, Art. Privatrecht, in: Staatslexikon, Bd. 4, 8. Aufl. Freiburg 2020, Sp. 1028 ff. 2.1.2 Ius publicum und ius privatum im Alten Reich vor 1780 1756 definierte die Bayerische Zivilrechtskodifikation (Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis): Gesetze, welche nicht so viel den Staat selbst und den Nexum Reipublicae als die Privathandlungen und die Gerechtsamen betreffen, machen das Bürgerliche Recht (Ius Privatum) eigentlich aus.3 Der Verfasser des Gesetzes, Wiguläus Xaver Aloys Freiherr von Kreittmayr, verstand Ulpians eben gezeigte Unterscheidung zwischen ius publicum und ius privatum für uns heute eigenartig. Alles, was nicht den Staatsaufbau im engeren Sinne betraf, sei Privatrecht. Vieles, was wir heute im Öffentlichen Recht verorten, unterfiel damit dem Privatrecht: Gebiete wie das Verwaltungsrecht, das Strafrecht, das Prozessrecht und das Zwangsvollstreckungsrecht waren Privatrecht. Dies hing zusammen mit den Lehren vom Gesellschaftsvertrag, die das Staatsdenken seit dem 17. Jahrhundert dominierten. Das ältere Vernunftrecht (z. B. Thomas Hobbes, Hugo Grotius, John Locke, Samuel Pufendorf) hatte den Staat stets als Folge eines Gesellschaftsvertrages gedacht. Dieser Vertrag machte aus dem Naturzustand die bürgerliche Gesellschaft. Bis etwa 1780 wurden daher die Begriffe „bürgerliche Gesellschaft“ (societas civilis) und „Staat“ (civitas, res publica) synonym verwendet. Da man nun aber den Gesellschaftsvertrag eng als Staatsgründungsvertrag verstand, der nur den Staatsaufbau und das Handeln des Staates gegenüber anderen Staaten umfasste, blieb der Mensch in vielen Bereichen weiterhin im Naturzustand. Dieser Bereich außerhalb des – wie wir heute sagen würden – Staatsorganisations- und Völkerrechts war so viel größer als der Bereich des ius publicum, dass sich eine Trennung des Rechts in zwei Teile vor 1780 gar nicht durchsetzte. Beide Teile waren viel zu unterschiedlich groß, als dass eine solche Unterscheidung eine hinreichende Ordnungsfunktion für das Verständnis des Rechts entwickelt hätte. Kann man daher auch begrifflich für die Zeit vor 1780 von einer Dominanz des Privatrechts sprechen, so war die Rechtswirklichkeit ganz gegenteilig von dem dominiert, was wir heute als Öffentliches Recht verstehen. Was, wie ja auch in Rom, bereits fehlte, war die heute in § 1 BGB als Ausgangspunkt des Privatrechts statuierte allgemeine Rechtsfähigkeit. Bis weit in das 18. Jahrhundert bestimmte Ungleichheit den Aufbau der Gesellschaft. Rechtsfähigkeit richtete sich nach Geburt (frei, unfrei), Stand (Adel, Bauern und Bürger) und Familie (Frauen, Minderjährige, aber auch Alte waren rechtlich eingeschränkt). Bisweilen hing der Grad der rechtlichen Freiheit von einer Verleihung bestimmter Rechte (Privilegien) ab, etwa bei Juden. Am ehesten fand man das Konzept der allgemeinen Rechtsfähigkeit noch bei städtischen Bürgern mit Bürgerrecht. Auch diese konnten die Rechtsfähigkeit aber wieder verlieren, etwa durch ansteckende Krankheiten (z. B. Lepra), durch gerichtliche Rechtlosstellung (Acht) oder durch Ehrverlust (Infamie). In Bereichen, in denen die Handelnden gleich rechtsfähig waren, insbesondere unter in ihrem Rechtsstatus nicht eingeschränkten Männern, war Vertragsfreiheit bereits im Mittelalter durchaus anerkannt. Auch wenn der Satz „pacta sunt servanda“ als Prinzip der Klagbarkeit aller Verträge erst im 13. Jahrhundert durch das Kirchenrecht formuliert wurde, herrschte Einigkeit, dass insbesondere im Kauf-, Miet- und Dienstleistungsrecht Abschlussfreiheit und die Pflicht zum Worthalten bestanden. Lediglich die sittlichen Grenzen wurden im Vergleich zu heute enger gezogen. Auch das passt aber am besten für Städte. Auf dem Lande war vieles anders, schon weil die Ökonomie weitgehend über Grundherrschaft, also Unfreiheit, organisiert war. Auch die Besitzverhältnisse auf dem Land waren nicht privatautonom gedacht. Seit dem Mittelalter gaben Grundstücke primär Nutzungsbefugnisse, nicht Verfügungsrechte. Im Lehensrecht bekam der Vasall Land gegen Abgaben und das Versprechen der Unterstützung und Treue in Krisenzeiten. Sein Lehensherr wiederum konnte das Lehen nicht frei entziehen und bekam es oft nicht einmal im Fall des Todes des Vasallen zurück (sog. Heimfall), war also ebenfalls nicht frei in seiner Verfügungsmacht. In der Grundherrschaft erhielt der Hörige in manchen Regionen ein kleines Landstück zur Eigennutzung gegen dingliche oder persönliche Abgaben (Dienste). Auf dem Land waren die Grundbesitzverhältnisse daher oft statisch. In der Neuzeit nahmen die rechtlichen Eingriffe in die freie Selbstorganisation...


Haferkamp, Hans-Peter
Hans-Peter Haferkamp hat die Professur für Bürgerliches Recht, Neuere Privatrechtsgeschichte und Deutsche Rechtsgeschichte an der Universität zu Köln und leitet als Direktor das Institut für Neuere Privatrechtsgeschichte, Deutsche und Rheinische Rechtsgeschichte.

Hans-Peter Haferkamp hat die Professur für Bürgerliches Recht, Neuere Privatrechtsgeschichte und Deutsche Rechtsgeschichte an der Universität zu Köln und leitet als Direktor das Institut für Neuere Privatrechtsgeschichte, Deutsche und Rheinische Rechtsgeschichte.


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