Alle wichtigen Fälle für die Praxis
E-Book, Deutsch, 732 Seiten, E-Book
Reihe: Haufe Fachbuch
ISBN: 978-3-648-16870-7
Verlag: Haufe
Format: EPUB
Kopierschutz: Wasserzeichen (»Systemvoraussetzungen)
Inhalte:
- Entgeltabrechnung konkret: über 420 Sachverhalte
- Detaillierte, konkrete Rechenbeispiele mit ausführlichen Erläuterungen zu allen wichtigen Fällen: von Abfindung und Aushilfslöhne über Bewirtungskosten, Dienstwagen und Krankengeldzuschuss bis zu Mehrarbeitsvergütung, Rentnerbeschäftigung und Vermögenswirksame Leistungen
- Entgelt-ABC mit Erläuterungen zu den wichtigsten Schlagworten
- Neu in der 10. Auflage: rechtliche Änderungen, Zuschuss Dienstrad und Elektro-Autos, Neuerungen bei Mini- und Midijobs
Mit Beiträgen von Carola Hausen, Marcus Spahn, Jean Bramburger, Antonia Fuhrmann, Manfred Geiken, Jürgen Heidenreich, Harald Janas, Anne L'habitant, Christel Onwuasoanya, Carsten Reinhard, Peter Schmitz, Michael Schulz, Michael Bühler, Bernhard Steuerer und Stephan Wilcken.
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1 Abfindungen
1.1 Fünftelregelung bei Zusammenballung von Einkünften
Sachverhalt: Ein Arbeitnehmer mit einem laufenden Monatslohn von 4.500 EUR erhält im Oktober 2023 infolge einer vom Arbeitgeber veranlassten Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 31.10.2023 eine Abfindung von 27.000 EUR. Weitere Einmalbezüge wurden nicht gezahlt. Er hat die Steuerklasse I, 0,5 Kinderfreibeträge, 9 % Kirchensteuer. Der Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung wird mit 1,2 % angenommen. Wie ist die Abfindung lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich zu behandeln? Ergebnis: Zunächst ist zu prüfen, ob die Fünftelregelung angewendet werden muss, weil eine Zusammenballung von Einkünften im Kalenderjahr vorliegt. Dies ist der Fall, wenn die Abfindung höher ist als der Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ende des Kalenderjahres noch bezogen hätte. Prüfung der Zusammenballung von Einkünften im Kalenderjahr Arbeitslohn bis 31.10.2023 (45.000 EUR) + voraussichtlicher Arbeitslohn vom 1.11.-31.12.2023 (9.000 EUR) 54.000 EUR Arbeitslohn bis 31.10.2023 (45.000 EUR) + Abfindung (27.000 EUR) 72.000 EUR Ergebnis: 72.000 EUR > 54.000 EUR Es liegt eine Zusammenballung von Einkünften im Kalenderjahr vor. Die Lohnsteuer auf die Abfindung muss nach der Fünftelregelung berechnet werden. Zunächst ist der Jahresarbeitslohn ohne die Abfindung zu ermitteln: Jahresarbeitslohn (4.500 EUR × 12 Monate) 54.000,00 EUR Lohnsteuer lt. Jahreslohnsteuertarif 8.768,00 EUR Die Abfindung i. H. v. 27.000 EUR wird nach der Fünftelregelung besteuert: Jahresarbeitslohn (4.500 EUR × 12 Monate) 54.000,00 EUR Zzgl. 1/5 von 27.000 EUR + 5.400,00 EUR Gesamt 59.400,00 EUR Lohnsteuer lt. Jahreslohnsteuertarif 10.316,00 EUR Differenz der beiden Lohnsteuerbeträge (10.327 EUR – 8.778 EUR) 1.548,00 EUR Lohnsteuer auf die Abfindung (1.549 EUR x 5) 7.740,00 EUR Davon Solidaritätszuschlag 0,00 EUR Davon 9 % Kirchensteuer 696,60 EUR Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung: Sozialversicherungsrechtlich gelten Entlassungsabfindungen nicht als Arbeitsentgelt und sind daher ohne betragsmäßige Grenzen beitragsfrei. Praxistipp: Hat der ausscheidende Arbeitnehmer im Folgejahr voraussichtlich keine oder nur geringe Einkünfte, kann es sinnvoll sein, den Zahlungszeitpunkt ins Folgejahr zu verschieben, auch wenn dann die Fünftelregelung u. U. nicht mehr angewendet werden darf. Hinweis: Bei der Berechnung bleibt unberücksichtigt, dass eine Entlassungsabfindung nicht zur Bemessungsgrundlage für die Vorsorgepauschale gehört. Dies führt im Lohnsteuerabzugsverfahren zu einer abweichenden Lohnsteuer als oben dargestellt. Ein Ausgleich bzw. eine Überprüfung erfolgt regelmäßig im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren. 1.2 Berechnung mit sonstigem Bezug
Sachverhalt: Ein Arbeitnehmer mit einem laufenden Monatslohn von 5.500 EUR erhält im Juni 2023 infolge einer vom Arbeitgeber veranlassten Auflösung des Dienstverhältnisses zum 31.6.2023 eine Abfindung von 32.500 EUR. Als weiteren Einmalbezug hat er im Mai 2023 1.750 EUR Urlaubsgeld erhalten. Aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entgeht ihm aber das Weihnachtsgeld von 1.750 EUR. Er hat die Steuerklasse IV, 1 Kinderfreibetrag, die Kirchensteuer beträgt 9 %. Der Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung wird mit 1,2 % angenommen. Wie ist die Abfindung lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich zu behandeln? Ergebnis Prüfung der Zusammenballung von Einkünften im Kalenderjahr Arbeitslohn bis 30.6.2023 (33.000 EUR) + Urlaubsgeld (1.750 EUR)
+ voraussichtlicher Arbeitslohn vom 1.7.-31.12. (33.000 EUR) 67.750 EUR Arbeitslohn bis 30.6.2023 (33.000 EUR) + Urlaubsgeld (1.750 EUR)
+ Abfindung (32.500 EUR) 67.250 EUR Ergebnis: 67.250 EUR < 67.750 EUR Es kommt in 2023 zu keiner Zusammenballung von Einkünften. Die Lohnsteuer auf die Abfindung darf nicht nach der Fünftelregelung ermittelt werden. Zunächst ist der Jahresarbeitslohn ohne die Einmalzahlung zu ermitteln: Jahresarbeitslohn (5.500 EUR × 12 Monate) 66.000,00 EUR Zzgl. Urlaubsgeld + 1.750,00 EUR Gesamt 67.750,00 EUR Lohnsteuer lt. Jahreslohnsteuertarif 13.135,00 EUR Die Abfindung i. H. v. 32.500 EUR ist nicht nach der Fünftelregelung zu besteuern. Jahresarbeitslohn (5.500 EUR × 12 Monate + Urlaubsgeld) 67.750,00 EUR Zzgl. Abfindung (32.500 EUR) + 32.500,00 EUR Gesamt 100.250,00 EUR Lohnsteuer lt. Jahreslohnsteuertarif 25.884,00 EUR Differenz der beiden Lohnsteuerbeträge (25.897 EUR – 13.147 EUR) 12.749,00 EUR Lohnsteuer auf die Abfindung 12.749,00 EUR Davon Solidaritätszuschlag lt. Jahreslohnsteuertarif 768,85 EUR Davon 9 % Kirchensteuer 1.147,50 EUR Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung: Sozialversicherungsrechtlich gelten Entlassungsabfindungen nicht als Arbeitsentgelt und sind daher ohne betragsmäßige Grenzen beitragsfrei. Hinweis: Bei der Berechnung bleibt unberücksichtigt, dass eine Entlassungsabfindung nicht zur Bemessungsgrundlage für die Vorsorgepauschale gehört. Dies führt im Lohnsteuerabzugsverfahren zu einer abweichenden Lohnsteuer als oben dargestellt. Ein Ausgleich bzw. eine Überprüfung erfolgt regelmäßig im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren. 1.3 Zahlung im Folgejahr mit ermäßigter Besteuerung
Sachverhalt: Ein Arbeitnehmer erhält im Januar 2023 infolge einer vom Arbeitgeber veranlassten Auflösung des Dienstverhältnisses zum 31.12.2022 eine Abfindung von 55.000 EUR. Sein Gesamtbrutto des Vorjahres 2022 betrug 42.000 EUR. Über weitere Einkünfte oder Einnahmen (z. B. Arbeitslosengeld) gibt es keine Informationen. Er hat die Steuerklasse IV, keine Kinderfreibeträge, die Kirchensteuer beträgt 8 %. Wie ist die Abfindung lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich zu behandeln? Ergebnis: Die Abfindung ist in voller Höhe lohnsteuerpflichtig. Die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung darf angewendet werden, da der Abfindungsbetrag größer ist als das Gesamtbrutto des Vorjahres (55.000 EUR > 42.000 EUR). Abfindung 55.000 EUR Lohnsteuer auf 11.000 EUR (= 1/5 von 55.000 EUR) 0 EUR Lohnsteuer auf die Abfindung (0 EUR x 5) 0 EUR Davon Solidaritätszuschlag 0 EUR Davon 8 % Kirchensteuer 0 EUR Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung: Sozialversicherungsrechtlich gelten Entlassungsabfindungen nicht als Arbeitsentgelt und sind daher ohne betragsmäßige Grenzen beitragsfrei. Praxistipp: Der Arbeitnehmer wird aufgrund der angewandten Fünftelregelung für das Jahr 2023 vom Finanzamt aufgefordert werden, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Wenn dann noch weitere Einkünfte oder Lohnersatzleistungen hinzukommen, muss er mit einer Einkommensteuernachzahlung rechnen. 1.4 Zahlung im Folgejahr ohne ermäßigte Besteuerung
Sachverhalt: Ein Arbeitnehmer erhält im Januar 2023 infolge einer vom Arbeitgeber veranlassten Auflösung des Dienstverhältnisses zum 31.12.2022 eine Abfindung von 35.000 EUR. Sein Gesamtbrutto des Vorjahres 2022 betrug...