Hellmann / Ehrenbaum | Umfassendes Risikomanagement im Krankenhaus | E-Book | sack.de
E-Book

E-Book, Deutsch, 371 Seiten

Hellmann / Ehrenbaum Umfassendes Risikomanagement im Krankenhaus

Risiken beherrschen und Chancen erkennen

E-Book, Deutsch, 371 Seiten

ISBN: 978-3-95466-209-8
Verlag: MWV Medizinisch Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft
Format: EPUB
Kopierschutz: Wasserzeichen (»Systemvoraussetzungen)



Umfassendes Risikomanagement betrachtet das medizinische Risikomanagement nicht getrennt von den betriebswirtschaftlichen und juristischen Risikojustierungen, sondern in Wechselwirkung zueinander und übergreifend. Umfassendes Risikomanagement verknüpft in einem Unternehmenskonzept die medizinischen mit den nicht-medizinischen Risiken, um somit strategische und operative, interne und externe, quantitative und qualitative Risiken zu identifizieren, zu analysieren und zu steuern. Das schließt auch die konkrete Bewältigung von eingetretenen Risiken (Business Continuity Management) mit ein. Auf der Patientenseite gehören die aktive Gesundheitsbildung ebenso zum Risikomanagement wie das wichtige Instrument des Risikodialogs zur Vermeidung oder Minimierung von Patientenklagen. Gegenüber den Mitarbeitern sind alle Maßnahmen zur Mitarbeitersicherheit wie auch zur Minimierung von Personalrisiken Bestandteil eines umfassenden Risikomanagements.

Das neue Praxishandbuch vermittelt die zentralen Ansätze, Methoden und Instrumente des Risikomanagements im Krankenhaus sowie deren praktische Anwendung: sowohl für einzelne Bereiche als auch zur Umsetzung in einem Unternehmensgesamtkonzept.
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Zielgruppe


Führungsebene im Krankenhausmanagement, aber auch im Management ambulanter und integrierter Versorgungsstrukturen: ärztlich, pflegerisch und kaufmännisch, Mitarbeiter im Qualitäts- und Risikomanagement, Risk Manager in Krankenhäusern und anderen Gesundheitsbetrieben, leitende Ärzte und Pflege, Entscheider und Mitarbeiter in Krankenkassen, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wissenschaftler und Praktiker der Gesundheitswirtschaft, der Gesundheitsökonomie und der Gesundheitspolitik.

Studierende von einschlägigen Studiengängen und Weiterbildungsprogrammen zum Krankenhausmanagement, Controlling und Risikomanagement.

Weitere Infos & Material


- Basiswissen: Gesetzliche Anforderungen, Grundlagen und rechtliche Rahmenbedingungen

- Compliance im Krankenhaus - worauf es ankommt.

- Patienten- und Mitarbeiterorientierung als Erfolgsfaktor

- Der Risikodialog - Bedeutung, Ziele, Umsetzung

- Die Patientenuniversität

- Planung, Einführung und Implementierung von Risikomanagement im Krankenhaus

- Theorie und Praxis des Medizinischen Risikomanagements

- CIRS (Critical Incident Reporting System)

- Theorie und Praxis des Betriebswirtschaftlichen Risikomanagements

- Praxis des Juristischen Risikomanagements

- IT-Risikomanagement und ganzheitliches BCM - Business Continuity Management

- Ganzheitliches Risikomanagement von der Planung bis zur Umsetzung

- Praxisbeispiele


II
Patienten- und Mitarbeiterorientierung 1 Risikomanagement – die Patientensicht
Volker Pribnow und Eliane Benjamin 1.1 Fehlerfreiheit: Zum Wohle aller
Der Wunsch jedes Patienten, der in ein Krankenhaus eintritt, ist es, die bestmögliche Behandlung zu bekommen. Die Grenzen der Medizin sind dem Patienten dabei mehr oder weniger bewusst. Er erwartet jedoch, dass der Heilerfolg nicht zusätzlich durch ärztliche Fehlhandlungen in Frage gestellt wird. Zunehmend rückt dabei ins Bewusstsein der Patienten, dass Fehler häufig nicht durch individuelles Versagen einer Einzelperson, sondern durch mangelnde Organisationsstrukturen, unklare Zuständigkeiten und interne Kommunikationsfehler verursacht werden. Der Patient erwartet darum nicht nur ausgebildete Ärzte, sondern auch eine Organisation, die Fehler soweit wie möglich verhindert. 1.2 Auseinandersetzung mit dem Patienten: Zum Schrecken aller
Im gleichen Maße, wie der Patient ein fehlerfreies ärztliches Handeln und seine bestmögliche Genesung erwartet, stellt er dieses ärztliche Handeln freilich in Frage, wenn der Krankenhausaufenthalt nicht das Ergebnis bringt, das er sich erwartet hat. Tritt er in Auseinandersetzung mit dem Krankenhaus darüber, ob die Behandlung den ausdrücklich genannten oder stillschweigend vorausgesetzten Erwartungen entsprochen hat, führt dies sehr schnell zu einer großen Belastung des Krankenhauses. Die involvierten Ärzte oder Ärztinnen und das Pflegepersonal haben eingehend darüber Auskunft zu geben, was geschehen ist. Die Verwaltung des Krankenhauses hat sich mit den Schreiben des Patienten, mit einer Patientenschutzorganisation, gegebenenfalls mit einem Anwalt zu beschäftigen. Sobald sich der Haftpflichtversicherer einschaltet, hat das Krankenhaus auch mit diesem zu verhandeln, hat dessen medizinischem Dienst Rede und Antwort zu stehen und allenfalls auch an dieser Front einen Streit darüber zu führen, wie die Krankenhausbehandlung einzuschätzen sei. Geht der Patient zuletzt gerichtlich gegen das Krankenhaus vor, müssen die involvierten Ärzte und Ärztinnen vor Gericht erscheinen, haben ihre Krankengeschichten zu erklären und sich der direkten Befragung durch den Anwalt des Patienten zu erwehren. Kommt es gar zu einer Strafanzeige gegen die handelnden Ärzte oder Ärztinnen, werden diese wegen fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung in gerichtliche Untersuchungen verwickelt. All dies bindet enorme Kräfte. Dies nicht nur zeitlich, indem die Ärzte und Ärztinnen von ihrer eigentlichen Tätigkeit abgehalten werden, oder finanziell, indem ihre Arbeitszeit nicht wirtschaftlich verwertbar ist; vor allem ist eine solche Auseinandersetzung mit erheblichen emotionalen Belastungen verbunden, welche die involvierten Medizinalpersonen auch in ihrer täglichen Arbeit beeinträchtigen. Diese Belastungen liegen eigentlich immer in gleichem Maße vor, unabhängig davon, wer am Ende einer solchen Auseinandersetzung gewinnt. In der Regel stehen am Ende langwieriger arzthaftpflichtrechtlicher bzw. krankhaushaftpflichtrechtlicher Auseinandersetzungen alle als Verlierer da. ! Der Patient streitet nicht nur, wenn er Opfer eines ärztlichen Fehlers geworden ist. Der Patient streitet immer dann, wenn er hierfür einen Anlass sieht. 1.3 Haftpflichtrecht als Mittel des Patienten
Will der Patient eine Auseinandersetzung mit dem Krankenhaus führen, stehen ihm im Wesentlichen die Mittel des Haftpflichtrechtes zur Verfügung, wenn er nicht gar zu einer Strafanzeige greift (deren Anhandnahme dann allerdings von den Strafuntersuchungsbehörden abhängt). Haftpflichtrecht bedeutet dabei stets Entschädigung in Geld, sowohl für materielle, wirtschaftlich messbare, als auch für immaterielle Schädigungen (Schmerzensgeld). Der Patient kann damit immer und jederzeit um Geld streiten, und das tut er. 1.4 Inhalte der haftpflichtrechtlichen Auseinandersetzung
Die Grundlagen eines Haftpflichtanspruchs sind die folgenden: 1.5 Beweggründe der haftpflichtrechtlichen Auseinandersetzungen
Dem Patienten geht es immer dann um Geld, wenn er durch den Aufenthalt im Krankenhaus ernsthaft geschädigt ist und wirtschaftlich bedrohliche finanzielle Einbußen erleidet. Ein sehr großer Teil der Auseinandersetzungen, welche im Krankenhaus geführt werden, betreffen aber gerade nicht solche schweren und mitunter tragischen Schicksale. Vielmehr wird häufig über vermeintliche Kleinigkeiten gestritten, ohne dass erkennbar wird, warum eigentlich die Auseinandersetzung geführt wird. Eine englische Untersuchung hat hierfür Erklärungen gebracht: ! Juristische Maßnahmen gegen den Leistungserbringer werden in den meisten Fällen nicht wegen des eigentlichen Zwischenfalls ergriffen, sondern wegen des sozialen Verhaltens des Mediziners sowie von dessen Hilfspersonen, insbesondere deren Kommunikation vor wie auch nach dem Ereignis (Lang und Kissling 2001). Dieses Ergebnis erstaunt einen Rechtsanwalt, der auf Patientenseite tätig ist, keineswegs. Tatsächlich zeigt auch die Erfahrung in der Praxis, dass seitens der Patienten ein Vorwurf nicht primär gestützt auf eine Fehlervermutung erhoben wird, sondern wegen eines ungenügenden kommunikativen Verhaltens des Arztes. Der Patient hat im Vorfeld des Krankenhauseintritts nicht alle Informationen erhalten, die er im Nachhinein als wichtig erachtet. Der Patient hat nach der stattgehabten Behandlung Fragen an den Arzt gehabt, die dieser ihm nicht beantwortet hat oder, noch schlimmer, die er gar nicht hat stellen können, da gar kein Arzt greifbar gewesen war. Der Arzt hat sich keine Zeit genommen, um dem Patienten zu erklären, was überhaupt geschehen ist, und der Krankenhausträger hat auf Nachfrage des Patienten hin ihm dessen Krankengeschichte nicht oder zumindest nicht sofort herausgegeben. 1.6 Beurteilungsmaßstab des Patienten
Wenn kraftraubende Auseinandersetzungen mit Patienten vermieden werden sollen, ist darum nicht nur entscheidend, dass die ärztliche Leistung bestmöglich ist. Der Patient muss auch und gerade das Verhalten der involvierten Verantwortlichen untadelig finden. Glaubt er dem Krankenhaus, dass die Behandlung richtig und gut ist und dass die Ärzte sich bestmöglich um ihn kümmern, verzeiht er häufig sogar, wenn dann tatsächlich Fehler passieren. 1.7 Risk Management durch Redlichkeit
Der Patient, der mit seiner Krankenhausbehandlung unzufrieden ist, kann mit dem Krankenhausträger im Wesentlichen eine haftpflichtrechtliche Auseinandersetzung führen, in der um Geld streiten kann. Häufig aber geht es ihm, wie gezeigt, gerade nicht um eine finanzielle Abgeltung, sondern darum, sich mit dem Krankenhaus inhaltlich überhaupt über die Behandlung auseinanderzusetzen, deren Inhalt ihm zuletzt nicht verständlich geworden ist, namentlich bezüglich der Frage, wie sein nunmehriger Gesundheitszustand einzuschätzen ist und wieweit er Folge schicksalhafter Entwicklungen oder ärztlicher Einwirkung ist. Ungeachtet dessen, ob zuletzt eine relevante ärztliche Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt, verfügt der Patient über die Möglichkeit, im Rahmen haftpflichtrechtlicher Diskussionen wesentliche Kräfte des Krankenhauses zu binden. Deswegen müssen solche Auseinandersetzungen soweit wie möglich vermieden werden. Der Patient macht Ansprüche namentlich dann nicht geltend, wenn er das Gefühl hat, das Krankenhaus und sein Personal träten ihm in ernsthaftem Bemühen gegenüber. Weiterführende Literatur Bergmann KO, Die Organisation des Krankenhauses unter haftungsrechtlichen Gesichtspunkten, VersR 1996, 810 ff. Büsken R, Klüglich G, Die Krankenhausbehandlung: Haftungssystem und innerbetrieblicher Schadensausgleich, VersR 1994, 1141 ff. Gausmann P, Goepfert A, Zinn W, Patienten haben ihren eigen Blick auf Risiken, KU Gesundheitsmanagement 6/?2008, 56 ff. Haller U, Welti S, Haenggi D, Fink D, Von der Schuldfrage zur Fehlerkultur in der Medizin, in: Schweizerische Ärztezeitung 2005; 86: Nr. 27, 1665 ff. Kilian M, Alternative Konfliktbeilegung in Arzthaftungsstreitigkeiten, VersR 2000, 942 ff. Lang C, Kissling B, Risiken, Fehler und Patientensicherheit. Ein Bericht über die FMH-Tagung vom 25. 1. 2001 in Bern, in: Primary-Care 2001;1 : 89 – 93. Roggo A, Staffelbach D, Offenbarung von Behandlungsfehlern/?Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht – Plädoyer für konstruktive Kommunikation, Aktuelle Juristische Praxis 2006, 407 ff. Saenger I, Die Arzthaftpflicht im Prozess,...


Mit Beiträgen von: Marco Allenspach | Eliane Benjamin | Roberto Buner | Ute Buschmann | Marie-Luise Dierks | Evren Eren | Harmen H. Frobeen | Birthe Görtz | Herbert Hagg | Bernd Halbe | Lars Heinemann | Wolfgang Hellmann | Markus Holtel | Peter Jäger | Markus Jung | Heike A. Kahla-Witzsch | Simone Palmer | Ulrich Palmer | Volker Pribnow | Roland Radtke | Bernhard Rieping | Markus Schindler | Hans-Peter Schlaudt | Guido Schüpfer | Angela Schweiter | Gabriele Seidel | Aline Stapf | Johannes Strotbek | Thomas Ufer | Dieter Warnecke | Patrick Weidinger | Peter Wieddekind


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