Jackson / Weishaupt | Das Baustellenhandbuch VOB und BGB | E-Book | sack.de
E-Book

E-Book, Deutsch, 419 Seiten

Jackson / Weishaupt Das Baustellenhandbuch VOB und BGB

E-Book, Deutsch, 419 Seiten

ISBN: 978-3-86586-970-8
Verlag: Forum Verlag Herkert
Format: EPUB
Kopierschutz: Kein



Meinungsverschiedenheiten auf der Baustelle über Rechte und Pflichten sind Alltag - erst recht, wenn grundlegende Änderungen, wie durch das neue Bauvertragsrecht, noch nicht allen Beteiligten geläufig sind, wie z. B.:

- Auftraggeber dürfen zukünftig zumutbare oder notwendige Änderungen eines Bauprojekts anordnen. Der Auftragnehmer muss dafür ein entsprechendes Nachtragsangebot vorlegen.
- Beide Vertragsparteien können aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung ist jedoch explizit schriftlich zu äußern, denn mündliche Aussagen haben keine rechtliche Wirkung.
- Kommt keine Abnahme zustande, kann der Auftragnehmer den Zustand eines Werks einseitig dokumentieren und darauf basierend abrechnen. Die Beweislast für Mängel liegt dann beim Auftraggeber.

Ein schneller Blick in die aktuellen Gesetze und Verordnungen würde dann oft schon ausreichen, um solche Meinungsverschiedenheiten aus der Welt zu schaffen.

Mit dem „Baustellenhandbuch VOB und BGB“ sind die Vorgaben des neuen BGB-Bauvertragsrechts und der VOB/B immer zur Hand. Das Buch bietet unter Schlagwörtern von „A“ wie „Abnahme“ bis „Z“ wie „Zutrittsrecht“ Antworten auf die wichtigsten rechtlichen Fragen rund um die Ausführung von Bauprojekten. Zahlreiche Praxistipps und Handlungsanweisungen helfen, die Regelungen des Baurechts richtig anzuwenden.

Ihre Vorteile:

- Alle Änderungen durch das BGB-Bauvertragsrecht 2018 übersichtlich zusammengestellt: Antworten auf genau die Fragen, die auf der Baustelle auftauchen, sind unter gängigen Schlagworten zu finden.
- Rechtssichere Tipps und praktische Handlungsanweisungen: So können die Regelungen des neuen Bauvertragsrechts sicher angewendet und Diskussionen vor Ort schnell beendet werden.
- Kompaktes Praxiswissen im Jackentaschenformat: Handlich und praktisch macht dieses E-Book den Alltag auf der Baustelle problemlos mit.
- Für die Arbeit am PC oder unterwegs unterstützt das E-Book mit komfortablen Suchfunktionen und praktischen Verlinkungen.

Dieses Werk ist genau das Richtige für:
Architekten, Bauingenieure, Bauunternehmen, Bauhandwerker, Bausachverständige, Bauherren, Facility Manager, Haus- und Gebäudeverwaltung
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Zielgruppe


Dieses Werk ist genau das Richtige für:
Architekten, Bauingenieure, Bauunternehmen, Bauhandwerker, Bausachverständige, Bauherren, Facility Manager, Haus- und Gebäudeverwaltung

Weitere Infos & Material


Inhaltskurzübersicht

Rechtshinweise, Praxistipps und Handlungsanweisungen zur VOB/B 2016 sowie zum BGB-Bauvertragsrecht 2018 finden Sie ganz einfach unter folgenden Schlagworten (Auszug aus dem Gesamtverzeichnis):

- Die Änderungen im BGB - NEU
- Abnahme und Teilabnahme - NEU
- Abrechnung
- Abschlagsrechnung/-zahlung - NEU
- Anordnungen des Auftraggebers - NEU
- Aufmaß
- Ausführung
- Bedenken
- Behinderung der Ausführung
- Freie Kündigung - NEU
- Ersatzvornahme
- Gewährleistung
- Kooperationspflicht
- Koordinierungspflicht
- Kündigung des Auftraggebers aus wichtigem Grund - NEU
- Kündigung durch den Auftragnehmer - NEU
- Leistungsverweigerungsrecht
- Mangelbegriff
- Mehrkosten
- Mehrvergütung - NEU
- Mengenmehrung
- Mengenminderung
- Minderkosten
- Nutzung von Einrichtungen
- Schlussrechnung - NEU
- Schlusszahlung
- Stundenlohnarbeiten
- Überwachungsrecht des Auftraggebers
- Unmöglichkeit, Unverhältnismäßigkeit und Unzumutbarkeit der Mangelbeseitigung
- Unterbrechung der Ausführung
- Verzug mit der Abnahme
- Verzug mit der Fertigstellung
- Zusätzliche Leistungen
- Zustandsfeststellung - NEU
- Zutrittsrecht des Auftraggebers


B Bauzeitenplan Der Bauzeitenplan dient bei umfangreicheren Bauvorhaben der Terminierung und Koordination der einzelnen, für die Fertigstellung des Bauvorhabens notwendigen Gewerke. Es soll ein geordneter, möglichst reibungsloser Bauablauf sichergestellt werden. In Bauzeitenplänen werden – oftmals in Form von Balkenplänen – der Beginn, die Dauer und der Abschluss der einzelnen Gewerke terminlich festgelegt und auf vorhergehende, parallel laufende und nachfolgende Gewerke abgestimmt. Der Bauzeitenplan wird zumeist vom Architekten oder Bauleiter, mithin von Verantwortlichen auf Auftraggeberseite erstellt. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass Fristen in Bauzeitenplänen nicht automatisch für den Auftragnehmer verbindlich werden. Hierzu müsste es sich um Vertragsfristen handeln. Vertragsfristen liegen jedoch nur vor, wenn sie im Bauvertrag entsprechend vereinbart werden. Eine bloße Eintragung im Bauzeitenplan reicht hierfür alleine nicht aus. Siehe auch: Vertragsfristen Fristverlängerung Der Auftragnehmer sollte schon bei Auftragsvergabe darauf achten, dass die im auftraggeberseitigen Bauzeitenplan genannten Bauzeiten auskömmlich und auch bereits absehbare Erschwernisse – etwa die Winterzeit – berücksichtigt sind. Ansonsten riskiert der Auftragnehmer möglicherweise, in Verzug zu geraten und wegen entsprechender Schäden in Anspruch genommen zu werden. Bedarfspositionen Hierbei handelt es sich um solche Positionen in Leistungsverzeichnissen, die Leistungen betreffen, welche zunächst nicht verbindlich beauftragt werden sollen, der Auftraggeber sich jedoch die Möglichkeit offen halten möchte, diese nachträglich zu beauftragen. Durch die Bedarfsposition soll im Vorfeld ein verbindlicher Preis sichergestellt werden, für den Fall, dass sich der Auftraggeber erst später für eine Beauftragung entscheidet. Die Ausführung von Bedarfsposition muss zunächst angeordnet – also beauftragt – werden. Der Auftraggeber ist in der Entscheidung frei, ob er die Bedarfspositionen anordnet. Der Auftragnehmer hat hierauf keinen Anspruch. Der Auftraggeber kann sich entscheiden, ob und wann er die Bedarfsposition ausführen lässt. Entscheidet er sich dafür, so muss er sie vom Auftragnehmer des maßgeblichen Bauvertrags ausführen lassen. Er kann nicht einen anderen Auftragnehmer damit beauftragen (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 07.11.2003, Az. 1 O 108/02). Die Bedarfsposition ist von der Wahl- oder Alternativposition zu unterscheiden, da es sich dabei um eine Leistungsposition handelt, bei der sich der Auftraggeber noch nicht auf eine bestimmte Art der Leistungserbringung festgelegt hat, sondern mehrere Alternativen ausschreibt, von denen er nach Kenntnisnahme der Angebotsinhalte eine für den Zuschlag auswählt. Entscheidet sich der Auftraggeber im Rahmen der Auftragserteilung für eine der möglichen Ausführungen, entfällt für die nicht beauftragten Ausführungen die Angebotsbindung (vgl. KG Berlin, BauR 2004, 1779). Gibt der Auftraggeber dann später doch die entfallene Grund- oder Alternativposition in Auftrag, so liegt die Anordnung einer Leistungsänderung nach § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 5 VOB/B vor. Dies hat zur Folge, dass der neue Preis auf der Preisermittlungsgrundlage der ursprünglich beauftragten Leistung zu erfolgen hat und nicht auf die entfallene Position abzustellen ist. Der Preis ist mithin „neu“ zu kalkulieren. Bedenken Die Prüfungs- und Anzeigepflicht des Auftragnehmers ist beim VOB-Vertrag geregelt in § 4 Abs. 3 VOB/B. Im BGB-Vertrag ergibt sich diese nicht unmittelbar, sondern lediglich aus § 242 BGB. Sie folgt ferner unmittelbar aus der Herstellungs- und Verschaffungspflicht gem. §§ 631 sowie 633 BGB. Es handelt sich um eine vertragliche Hauptpflicht. Die Beweislast für die Erfüllung trägt der Auftragnehmer. Aus diesem Grunde sollten Bedenken immer schriftlich angemeldet werden. VOB/B-Vertrag Der Auftragnehmer muss Bedenken anmelden gegen die vorgesehene Art der Ausführung, gegen die Güte und Brauchbarkeit der gelieferten Stoffe (vom Auftraggeber geliefert) oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer (Vorgewerke). Die Bedenken müssen unverzüglich und schriftlich mitgeteilt werden. Auch mündliche Hinweise sind beim VOB-Vertrag nicht schlicht unbeachtlich. Sie können zu einem Mitverschulden des Auftraggebers führen, wenn sie nicht befolgt werden. Meldet der Auftragnehmer keine Bedenken an, obgleich dies notwendig gewesen wäre, haftet er für die daraus resultierenden Folgen, etwa für Mängel. Hat der Auftragnehmer die Bedenken lediglich mündlich mitgeteilt – entgegen der Schriftform – und hat der Auftraggeber diese zur Kenntnis genommen, muss der Auftraggeber auch dafür sorgen, dass die Bedenken geprüft werden und ggf. Abhilfe geschaffen wird. Tut er dies nicht, haftet der Auftragnehmer nicht für die Folgen. Problematisch bei mündlichen Hinweisen ist jedoch – wie immer – die Beweisbarkeit. Im Zweifel wird sich der Auftraggeber im Streitfall nicht mehr daran erinnern, einen Hinweis erhalten zu haben. Der Auftragnehmer wird dann Schwierigkeiten haben, den entsprechenden Nachweis dafür zu führen, dass er den Hinweis erteilt hat. Baut der Auftragnehmer auf einem anderen Gewerk eines Vorunternehmers auf, das mangelhaft ist, haftet der Auftragnehmer neben dem Vorunternehmer auf Mangelbeseitigung. Jeder ist allerdings nur hinsichtlich seines Gewerks zur Nacherfüllung verpflichtet. Lediglich in Ausnahmefällen können sowohl Auftragnehmer als auch Vorunternehmer für den vollen Schaden in Haftung genommen werden. Der Auftragnehmer hat gegen den Vorunternehmer ggf. einen Rückgriffsanspruch, wenn er im Rahmen der Mangelbeseitigung gezwungen ist, auch Teile der Vorleistung nachzubessern. Ist der Auftragnehmer mit der Verlegung von Fliesen beauftragt und stellt er hierbei Mängel am bereits vorhandenen Estrich fest, so muss er diese Mängel gegenüber dem Auftraggeber möglichst genau und schriftlich anzeigen. Macht der Architekt fehlerhafte Vorgaben hinsichtlich der Sanierung und beauftragt der Bauherr den Auftragnehmer (Fliesenleger) damit, muss der Auftragnehmer auch gegen die neue Art der Ausführung Bedenken anmelden. Er kann sich nicht auf seine „alte“ Bedenkenanmeldung zurückziehen. Es ist also stets anzuraten, lieber einmal mehr Bedenken anzumelden als einmal zu wenig. Ferner ist anzuraten, die Bedenken möglichst detailliert zu äußern. Schreibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer vor, die Bauleistungen mit nicht erprobtem Material auszuführen, so muss der Auftragnehmer hier keine Bedenken anmelden. Schreibt der Auftraggeber von sich aus Material vor, von dem er weiß, dass es nicht ausreichend erprobt ist, muss er mit Mängeln von vorneherein rechnen. Er kann sich gegenüber dem Auftragnehmer hierauf nicht berufen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 04.04.2003, Az. 34 O 132/01). Der Auftraggeber weiß in diesem Fall ja, dass es Probleme geben kann oder dass zumindest ein erhöhtes Risiko besteht. Er muss hierauf nicht noch extra hingewiesen werden. BGB-Vertrag Im BGB ist die Bedenkenanmeldung – auch nach der Reform des Bauvertragsrechts zum 01.01.2018 – nicht explizit geregelt. Die Hinweispflicht ergibt sich lediglich aus § 242 BGB. Ferner ergibt sie sich aus der Herstellungs- und Verschaffungspflicht gem. §§ 631 und 633 BGB, nach der der Auftragnehmer dem Auftraggeber das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen hat. Auch im BGB besteht mithin die Pflicht zur Bedenkenanmeldung. Bedenken müssen jedoch – mangels entsprechender gesetzlicher Anordnung – nicht schriftlich mitgeteilt werden. Dennoch ist dem Auftragnehmer die schriftliche Anmeldung anzuraten – wiederum unter dem Gesichtspunkt der Nachweisbarkeit. Schlägt der Auftraggeber die angemeldeten Bedenken in den Wind, so ist der Auftragnehmer für einen hieraus resultierenden Mangel nicht verantwortlich. Behinderung der Ausführung Während der Ausführung der Arbeiten kann es – insbesondere bei komplexen Bauvorhaben – vorkommen, dass der Auftragnehmer in der Ausführung seiner Leistungen behindert ist. Dies kann beispielsweise daraus resultieren, dass Leistungen von Vorunternehmen, auf denen die Leistung des Auftragnehmers aufbaut, noch nicht fertiggestellt sind. Hierdurch können dem Auftragnehmer Mehrkosten entstehen. Ferner kann eine solche Behinderung dazu führen, dass der Auftragnehmer eine vertraglich vereinbarte Fertigstellungsfrist nicht einhalten kann. Vor diesen Nachteilen ist der Auftragnehmer – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – sowohl beim VOB/B-Vertrag als auch beim BGB-Vertrag geschützt. Siehe auch: Behinderungsanzeige Behinderungsschaden Fristverlängerung VOB/B-Vertrag Fühlt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, muss er gem. § 6 Abs. 1 VOB/B gegenüber dem Auftraggeber unverzüglich Behinderung anzeigen (siehe auch Behinderungsanzeige). Darunter sind sämtliche Verhältnisse zu fassen, die in sachlicher, räumlicher oder zeitlicher Hinsicht die Leistungserbringung verzögern. Nicht erforderlich ist, dass der Auftraggeber gänzlich an der Leistungserbringung gehindert wird (Arbeitseinstellung). Es genügt vielmehr, dass die Leistungserbringung verlangsamt wird. Dies kann darauf zurückzuführen sein,...


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