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E-Book, Deutsch, 226 Seiten, eBook

Jahn Kindergeld

Steuerliches Kindergeld mit Praxishinweisen zur Anlage Kind

E-Book, Deutsch, 226 Seiten, eBook

ISBN: 978-3-8349-9205-5
Verlag: Betriebswirtschaftlicher Verlag Gabler
Format: PDF
Kopierschutz: Wasserzeichen (»Systemvoraussetzungen)



Das Buch erläutert praxisnah die steuerlichen Vergünstigungen von ihren Ansprüchen bis hin zu einer Zahlung. Dabei werden die klassischen Fragen sowie zahlreiche Sonderprobleme beschrieben.
Der Autor berücksichtigt dabei stets auch steuergestaltende Fragen sowie die Anlage Kind, um dem Berater in seinen Fragen zur Seite zu stehen.

Ralph Jahn hat langjährige Erfahrungen als Seminarleiter im Bereich des steuerlichen Kindergelds für Führungskräfte der Familienkassen sowie als Gastdozent an der Bundesfinanzakademie.
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1;Vorwort;5
2;Inhaltsübersicht;7
3;Abkürzungsverzeichnis;11
4;Literaturverzeichnis;14
5;§ 1 Familienleistungsausgleich (§ 31 EStG);15
5.1;A. Allgemeines;15
5.2;B. Verhältnis Kinderfreibetrag und Kindergeld;16
6;§ 2 Kinder, Freibeträge für Kinder (§ 32 EStG);19
6.1;A. Begriff des Kindes;19
6.1.1;I. Leibliche Kinder;20
6.1.2;II. Pflegekinder;21
6.2;B. Berücksichtigung von Kindern unter 18 Jahren;24
6.3;C. Berücksichtigung von Kindern über 18 Jahren;25
6.3.1;I. Kinder ohne Arbeitsplatz;29
6.3.2;II. Kinder in Berufsausbildung;32
6.3.3;III. Kinder in einer Übergangszeit;41
6.3.4;IV. Kinder inWartezeit;44
6.3.5;V. Kinder in einem freiwilligen sozialen bzw. ökologischen Jahr oder im europäischen Freiwilligendienst;46
6.3.6;VI. Behinderte Kinder;48
6.3.7;VII. Verlängerungstatbestände;54
6.3.8;VIII. Verheiratete Kinder und Kinder mit Kindern;57
6.3.9;IX. Auswirkungen einer Erwerbstätigkeit;61
6.4;D. Einkünfte und Bezüge über 18-jähriger Kinder;64
6.4.1;I. Grenzbetrag/maßgeblicher Grenzbetrag;65
6.4.2;II. Einkünfte;68
6.4.3;III. Werbungskosten;74
6.4.4;IV. Bezüge;82
6.4.5;V. Besondere Ausbildungskosten;89
6.4.6;VI. Sozialversicherungsbeiträge;90
6.4.7;VII. Gesamtüberblick über die Ermittlung der Einkünfte und Bezüge;92
6.5;E. Kinderfreibetrag, Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes;92
6.5.1;I. Kinderfreibetrag;93
6.5.2;II. Betreuungsfreibetrag;94
6.5.3;III. Berücksichtigungsfähige Kinder;94
6.5.4;IV. Anlage Kind;95
7;§ 3 Anspruchsberechtigte (§ 62 EStG);100
7.1;A. Personen mitWohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland;100
7.2;B. Personen ohneWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland;102
7.3;C. Ausländer;103
7.4;D. Besonderheiten;105
8;§ 4 Kinder (§ 63 EStG);106
8.1;A. Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 EStG;107
8.2;B. ImHaushalt aufgenommene Kinder des Ehegatten;107
8.3;C. Im Haushalt aufgenommene Enkel;108
8.4;D. Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt;109
9;§ 5 Zusammentreffen mehrerer Ansprüche (§ 64 EStG);113
9.1;A. In den Haushalt eines Berechtigten aufgenommene Kinder;113
9.2;B. Nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommene Kinder;116
9.3;C. Zählkinder und ihre Auswirkungen;117
9.4;D. Berechtigtenwechsel undWeiterleitung;119
9.4.1;I. Berechtigtenwechsel;119
9.4.2;II. Weiterleitung;122
9.5;E. Feststellung des vorrangig Berechtigten durch das Vormundschaftsgericht;124
10;§ 6 Andere Leistungen für Kinder (§ 65 EStG);126
10.1;A. Kindergeld ausschließende Leistungen;126
10.1.1;I. Kinderzulagen und Zuschüsse (§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG);127
10.1.2;II. Ausländische Leistungen für Kinder (§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG);129
10.1.3;III. Zwischen- oder überstaatliche Leistungen für Kinder (§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG);130
10.2;B. Teilkindergeld;131
11;§ 7 Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum (§ 66 EStG);134
11.1;A. Höhe des Kindergeldes;134
11.2;B. Zahlungszeitraum;136
11.3;C. Zahlungsweise;137
12;§ 8 Antrag (§ 67 EStG);139
12.1;A. Antragstellung;139
12.2;B. Antrag im berechtigten Interesse;142
13;§ 9 Besondere Mitwirkungspflichten (§ 68 EStG);144
13.1;A. Veränderungsanzeige des Antragstellers bzw. Kindergeldempfängers;145
13.2;B. Mitwirkungspflicht von Kindern über 18 Jahren;147
13.3;C. Mitwirkungspflicht der Arbeitgeber von Kindern über 18 Jahren;148
13.4;D. Auskunftserteilung der Familienkassen an Bezügestellen des öffentlichen Dienstes und die Agenturen für Arbeit;151
13.5;E. Mitwirkungspflichten der Beteiligten nach der AO;152
14;§ 10 Überprüfung des Fortbestehens von Anspruchsvoraussetzungen durch Meldedaten-Übermittlung (§ 69 EStG) ;156
15;§ 11 Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes (§ 70 EStG);157
15.1;A. Festsetzung des Kindergeldes;157
15.1.1;I. Betragsmäßige Festsetzung;161
15.1.2;II. Materieller Ablehnungsbescheid;162
15.1.3;III. Aufhebung;164
15.1.4;IV. Formeller Ablehnungsbescheid;166
15.2;B. Korrektur von Kindergeldfestsetzungen;167
15.2.1;I. Korrektur wegen Änderungen in den Verhältnissen;168
15.2.2;II. Korrektur materieller Fehler;171
15.2.3;III. Korrektur wegen Einkünften und Bezügen des Kindes;173
15.2.4;IV. Korrekturen von Kindergeldfestsetzungen nach der Abgabenordnung;175
15.3;C. Rechtsbehelfe;184
16;§ 12 Zahlungszeitraum (§ 71 EStG);186
17;§ 13 Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes an Angehörige des öffentlichen Dienstes (§ 72 EStG);187
17.1;A. Angehörige des öffentlichen Dienstes;189
17.1.1;I. Zuständigkeit beim Eintritt in oder Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst;191
17.1.2;II. Konkurrenzregelung bei mehreren öffentlichen Arbeitgebern;192
17.2;B. Vom öffentlichen Dienst ausgenommener Personenkreis;193
18;§ 14 Zahlung des Kindergeldes in Sonderfällen (§ 74 EStG);197
18.1;A. Auszahlung an Dritte (Abzweigung);198
18.2;B. Erstattungsanprüche von Sozialleistungsträgern;200
19;§ 15 Aufrechnung (§ 75 EStG);202
19.1;A. Aufrechnung gegenüber dem Erstattungsschuldner;202
19.2;B. Aufrechnung gegenüber Dritten;205
20;§ 16 Pfändung (§ 76 EStG);206
20.1;A. Pfändungsgrund/Pfändungsberechtigte;208
20.2;B. Höhe des pfändbaren Betrages;209
20.3;C. Abtretung und Verpfändung von Kindergeldansprüchen;213
21;§ 17 Kontenpfändung und Pfändung von Bargeld (§ 76 a EStG);215
22;§ 18 Erstattung von Kosten im Vorverfahren (§ 77 EStG);218
22.1;A. Erstattung notwendiger Aufwendungen im Vorverfahren;218
22.2;B. Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten;218
22.3;C. Kostenentscheidung;220
22.4;D. Kostenfestsetzung;220
23;§ 19 Übergangsregelungen (§ 78 EStG);221
24;Stichwortverzeichnis;223

Familienleistungsausgleich (§ 31 EStG).- Kinder, Freibeträge für Kinder (§ 32 EStG).- Anspruchsberechtigte (§ 62 EStG).- Kinder (§ 63 EStG).- Zusammentreffen mehrerer Ansprüche (§ 64 EStG).- Andere Leistungen für Kinder (§ 65 EStG).- Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum (§ 66 EStG).- Antrag (§ 67 EStG).- Besondere Mitwirkungspflichten (§ 68 EStG).- Überprüfung des Fortbestehens von Anspruchsvoraussetzungen durch Meldedaten-Übermittlung (§ 69 EStG).- Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes (§ 70 EStG).- Zahlungszeitraum (§ 71 EStG).- Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes an Angehörige des öffentlichen Dienstes (§ 72 EStG).- Zahlung des Kindergeldes in Sonderfällen (§ 74 EStG).- Aufrechnung (§ 75 EStG).- Pfändung (§ 76 EStG).- Kontenpfändung und Pfändung von Bargeld (§76aEStG).- Erstattung von Kosten im Vorverfahren (§ 77 EStG).- Übergangsregelungen (§ 78 EStG).


B. Mitwirkungspflicht von Kindern über 18 Jahren (S. 147-148)

Im ersten Entwurf zum § 68 Abs. 1 EStG war Satz 2 nicht enthalten. Es wurde jedoch festgestellt, dass eine Vorschrift benötigt wird, die speziell die Mitwirkung eines Kindes, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, regelt. Kinder unter 18 Jahren können wegen der fehlenden Handlungsfähigkeit (§ 79 AO) nicht herangezogen werden. In einer Vielzahl von Fällen könnte es ansonsten bei den Familienkassen zu Problemen bei der Ermittlung der Anspruchsgrundlagen kommen. Der Satz 2 des § 68 Abs. 1 EStG wurde deshalb mit folgender Begründung ins Gesetz aufgenommen: „Die Ergänzung des Abs. 1 stellt die Mitwirkungspflicht des Kindes sicher". [BT-Drs. 13/3084 (JStErgG 1996) zu Art. 1, zu Nr. 15, zu Buchstabe a, S. 72] § 68 Abs. 1 Satz 2 EStG verpflichtet somit das volljährige Kind zur Aufklärung oder zur Überprüfung des Sachverhaltes Auskünfte zu geben. Diese Mitwirkungspflicht bezieht sich auf den Sachverhalt bzw. den Kindergeldfall für gerade dieses Kind, also auf seine Person bezogen.

Die Familienkasse kann nicht verlangen, dass ein volljähriges Kind Angaben zu seinen Geschwistern macht. Angaben betreffend der Berechtigten (beider Elternteile) müssen durch das Kind gemacht werden, sofern die Familienkasse dies verlangt. Die Mitwirkungspflicht des Kindes ist erst dann gegeben, wenn die Familienkasse es zur Abgabe von Erklärungen oder Beweismitteln auffordert. Das bedeutet, dass das Kind nicht eine automatische Mitwirkungspflicht durch das Gesetz inne hat (vgl. DA 68.2 Abs. 1 DA-FamEStG). Auch Änderungen in der Anspruchsberechtigung (z.B. Ende der Berufsausbildung, veränderte Einkünfte und Bezüge) führen nicht zur automatischen Pflicht des Kindes, diese der Familienkasse mitzuteilen.

Diese Verpflichtung hat nur der Berechtigte. Das BZSt hat in der DA 68.2 Abs. 2 DA-FamEStG klargestellt, dass eine unmittelbare Inanspruchnahme der Kinder nur in Betracht kommt, wenn ein Nachweis der anspruchserheblichen Tatsachen anderweitig nur schwer zu erbringen ist und eigene Bemühungen des Antragstellers bzw. Berechtigten nicht zum Ziel geführt haben oder keinen Erfolg versprechen (§ 93 Abs. 1 Satz 3 AO). Dabei soll den Kindern eine angemessene Frist zur Erfüllung der ihnen obliegenden Pflicht gesetzt werden. Die Frist soll mindestens 14 Tage betragen, so die Verwaltungsanweisung. Sollten die Kinder ihrer Verpflichtung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommen, so könnte die Mitwirkung nach § 328 AO durch Androhung und spätere Festsetzung eines Zwangsgeldes durchgesetzt werden (DA 68.2 Abs. 3 DA-FamEStG).

Ob Kinder mit strafrechtlichen Konsequenzen (vgl. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) oder mit einem Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit gem. § 378 Abs. 1 i.V.m. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO zu rechnen haben, lässt die Verwaltungsanweisung offen. Denkbar wäre dies jedoch. Insbesondere dann, wenn das Kind – ohne den Berechtigten zu beteiligen – eine Erklärung zu den Einkünften und Bezügen abgibt (s. Rn. 9). Besondere Bedeutung kommt der Vorschrift des § 68 Abs. 1 Satz 2 EStG im Hinblick auf die Erklärung des Kindes wegen der eigenen Einkünfte und Bezüge zu. Hier wird zwar grundsätzlich der Berechtigte über die Familienkasse aufgefordert, die Angaben zu erbringen, aber sofern das Kind nicht mitwirken möchte, hat nunmehr die Familienkasse die Möglichkeit, das Kind direkt aufzufordern. Aber eben erst dann, wenn die Aufforderung des Berechtigten keinen Erfolgt bringt.


Ralph Jahn hat langjährige Erfahrungen als Seminarleiter im Bereich des steuerlichen Kindergelds für Führungskräfte der Familienkassen sowie als Gastdozent an der Bundesfinanzakademie.


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