Jahn / Kuhnert / Graeser | Meine Praxis in gute Hände | E-Book | sack.de
E-Book

E-Book, Deutsch, 144 Seiten

Jahn / Kuhnert / Graeser Meine Praxis in gute Hände

Leitfaden zur Abgabe einer Zahnarztpraxis

E-Book, Deutsch, 144 Seiten

ISBN: 978-3-86867-560-3
Verlag: Quintessenz
Format: EPUB
Kopierschutz: Wasserzeichen (»Systemvoraussetzungen)



Die Abgabe der eigenen Praxis beschäftigt irgendwann jeden selbstständigen Zahnarzt. Dieser große Schritt mit beträchtlichen Folgen für Patienten, Team und das eigene Lebenswerk sollte gut geplant werden. In diesem Buch vermitteln Experten, die sich mit der besonderen Situation der Zahnärzte auskennen, einen Überblick zu den Themen Recht, Steuern, Finanzen, Versicherungen, Praxiswert und -positionierung und persönlichen Faktoren rund um eine erfolgreiche Praxisabgabe. Dieses Buch will Zahnärzte gut vorbereiten, damit Sie ihren eigenen Weg bis zur Praxisabgabe sicher gehen und mit einem guten Gefühl abschließen können.
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Weitere Infos & Material


Inhalt:

Der menschliche Faktor
Ihr Praxisabgabe-Team
Der erste Gedanke
Ab wann sollte man.?
Die Menschen
Und "der Mensch" hinter dem Praxisabgeber?
Verlagern des Lebensmittelpunktes
Verlust von Sicherheit
Die Zeit danach
Wie bringt man "Loslassen" und "Loslegen" in Einklang?
Sich bewerten lassen
Nochmal investieren?
Die Mitarbeiter
Die Patienten
Kündigen?
Welche Unterlagen?
Factoring
Die Praxisbewertung
Funktionsprüfung
Jede Praxis ist zu verkaufen
Nachfolger in der Familie
Das Geld
Nachfolger suchen
Der Ablaufplan

Praxisabgabe aus rechtlicher Sicht
Einführung
Der Praxiskaufvertrag
Besonderheiten bei Kooperationen
Praxisabgabe und Übergangskooperation
Zulassungsverfahren

Steuerliche Fragen rund um Ihre Praxisabgabe
Welche Steuern können bei einer Praxisabgabe anfallen?
Welche Besonderheiten ergeben sich für den laufenden Praxisgewinn bei der Praxisabgabe?
Wie wird der begünstigte Abgabegewinn ermittelt?
Welche Steuerbegünstigungen können für den Abgabegewinn genutzt werden?
Was sind die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigungen?
Wie kann ich nach der Praxisabgabe noch ohne Risiko weiterarbeiten?
Warum kann eine Praxisimmobilie zur Steuerfalle werden?
Wie kann die Steuer auf den Abgabegewinn optimiert werden?
Wann droht die Umsatzsteuer bei der Praxisabgabe?
Welche Auswirkungen haben verschiedene Kaufpreisgestaltungen auf die Steuer?

Versicherungen und Finanzen
Wie nehme ich einem potenziellen Praxiskäufer die Angst vor dem finanziell großen Schritt?
Versicherungen
Der richtige Zeitpunkt des Rentenbeginns
Reicht meine Altersvorsorge nach dem Praxisverkauf?
Wie lege ich den Erlös aus dem Praxisverkauf richtig an?

Mit der richtigen Positionierung die Praxis für den Verkauf attraktiv machen — die richtige Verkaufsstrategie
Einführung
Marktentwicklung und Konsequenzen
Bedeutung der Positionierung für den Erfolg im Allgemeinen
Die Positionierung von Zahnarztpraxen
Die Praxis positionieren
Die Käufergeneration verstehen lernen
Entwicklung einer geeigneten Abgabestrategie
Identifikation der Wertsteigerungspotenziale
Vorbereitung auf die Verkaufsverhandlung
Der faire Praxiswert
Übergabe-Mediation als Chance


2
Praxisabgabe aus rechtlicher Sicht
Jens-Peter Jahn, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht
Einführung
Die rechtlichen Aspekte im Zusammenhang mit der Praxisabgabe sind vielfältig. Sie erschöpfen sich nicht in den Rechtsfragen zur Ausgestaltung eines Kaufvertrages. Der Veräußerer muss daneben vor allem bedenken, dass laufende Dauerschuldverhältnisse zu übertragen sind. Im Vordergrund steht hier regelmäßig der Mietvertrag. Nicht wenige Praxisveräußerungen sind daran gescheitert, dass die Praxisräumlichkeiten nicht übertragen werden konnten, sei es, weil der Vermieter nicht zustimmt oder weil für die Praxis keine Betriebserlaubnis vorliegt. Auch arbeitsrechtliche Fragestellungen spielen eine Rolle. Anstellungsverhältnisse gehen von Gesetzes wegen auf den Erwerber über. Dabei sind Informationspflichten und Widerspruchsfristen zu beachten. Außerdem gibt es oft mündliche Zusatzvereinbarungen oder eine gelebte Praxis, die die schriftlichen Arbeitsverträge modifizieren. Führt der abgabewillige Zahnarzt seine Praxis im Rahmen einer Kooperation, konkret einer Berufsausübungsgemeinschaft oder Praxisgemeinschaft, sind daraus resultierende Besonderheiten zu berücksichtigen. Es stellen sich gesellschaftsrechtliche Fragestellungen und die Mitwirkung der anderen Gesellschafter ist in aller Regel erforderlich. Zudem sind die gesellschaftsrechtlichen und sonstige Nachhaftungsrisiken zu bedenken. Bevor das Projekt der Praxisabgabe angegangen wird, sollte daher aus rechtlicher Sicht ein umfassender Vertragscheck erfolgen. Zu prüfen sind der Mietvertrag, Kooperationsverträge und ggf. Arbeitsverträge aber auch Leasingverträge und etwaige Darlehen. Dieser Vertrags-Check sollte mit erheblichem Vorlauf; d. h. im besten Fall 3–5 Jahre vor der geplanten Veräußerung oder aber aus Anlass einer anstehenden Vertragsverlängerung bzw. eines Neuabschlusses erfolgen. Der Praxiskaufvertrag
Der zentrale Vertrag im Zusammenhang mit der Praxisabgabe ist der eigentliche Kaufvertrag über die Praxis. Bei dem Vertrag handelt es sich um einen Unternehmenskaufvertrag. Dieser ist grundsätzlich nicht formbedürftig. Aufgrund der Komplexität der Sachverhalte empfiehlt sich aber dringend die Schriftform. Werden Anteile einer GmbH (MVZ) oder die Praxisimmobilie veräußert, bedarf der Vertrag der notariellen Beurkundung. Mit Blick auf die Besonderheiten der zahnärztlichen Berufsausübung sind im Zusammenhang mit der Gestaltung des zivilrechtlichen Vertrages einige Aspekte zu bedenken. So spielt beispielsweise das Vertragszahnarztrecht eine nicht unerhebliche Rolle. Rund 90 % der Patienten sind gesetzlich krankenversichert. Um gesetzlich versicherte Patienten zu behandeln, bedarf es für den Erwerber einer Zulassung zur Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung. Auch wenn private Zuzahlungen im Bereich der zahnärztlichen Berufsausübung eine nicht unerhebliche Rolle spielen, ist die Zulassung der Schlüssel, um die Patienten überhaupt behandeln zu können. Aus diesem Grund ist der Erwerber einer zahnärztlichen Praxis auf die Zulassung angewiesen. Wenngleich im vertragszahnärztlichen Bereich, anders als bei den Humanmedizinern, keine Zulassungssperren existieren, ist doch die Hürde der Zulassung zu nehmen. Jeder Erwerber einer zahnärztlichen Praxis wird daher darauf drängen, den Kaufvertrag unter die Bedingung der bestandskräftigen Zulassung zu stellen. Weitere Besonderheiten ergeben sich aus der zahnärztlichen Schweigepflicht und dem Datenschutz. Die Patientenunterlagen repräsentieren einerseits einen Teil des ideellen Wertes, sind andererseits aber auch nicht ohne Weiteres auf den Erwerber zu übertragen. Präambel Meist wird dem Vertrag eine Präambel vorangestellt, in der das Vorhaben grob beschrieben, Einzelheiten geschildert und etwaige Besonderheiten aufgenommen werden. Die Präambel hat oft keinen eigenen Regelungscharakter, beschreibt aber häufig den Sachverhalt, den die Parteien zur Geschäftsgrundlage gemacht haben. Vertragsgegenstand/Stichtag Zu definieren ist zunächst der Gegenstand des Praxiskaufvertrages. Bei einer Einzelpraxis ist der Vertragsgegenstand evident. Gegenstand des Kaufvertrages ist die zahnärztliche Einzelpraxis mit ihrem materiellen und immateriellen Vermögen. Ist der Verkäufer Gesellschafter einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG), ist der Vertragsgegenstand sein Gesellschaftsanteil. Bei einer Praxisgemeinschaft (PG) wird neben der Einzelpraxis regelmäßig der Gesellschaftsanteil an der PG veräußert. Kann oder soll die Praxis nicht fortgeführt werden, ist es denkbar, dass nicht die Praxis als Unternehmen, sondern lediglich einzelne Vermögensgegenstände (Behandlungseinheiten oder ideeller Wert) veräußert werden. Stichtag Als Stichtag wird regelmäßig ein konkretes Datum vereinbart. Zu diesem Zeitpunkt wird der Besitz übertragen und die Gefahr, Lasten und Nutzen gehen über. Das Eigentum hingegen geht häufig nicht am Stichtag über, da der Veräußerer regelmäßig einen Eigentumsvorbehalt vereinbaren wird mit der Folge, dass das Eigentum erst bei vollständiger Kaufpreiszahlung übergeht. Der Stichtag ist sorgfältig zu planen. Hier können Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen, bei Dauerschuldverhältnissen wie dem Mietvertrag und Gesellschaftsverträgen aber auch steuerliche Fragestellungen, eine Rolle spielen. Da die Praxisführung für den Erwerber in der Regel die Zulassung zur Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung voraussetzt, ist der Stichtag zudem auf die Sitzungen des Zulassungsausschusses abzustimmen. Hierbei wiederum muss der Käufer die Antragsfristen beachten. Diese belaufen sich in der Regel auf einen Monat. Bei der Veräußerung aus einer laufenden Kooperation heraus ist zu bedenken, dass Genehmigungen von Berufsausübungsgemeinschaften meist zum Quartalsbeginn erteilt werden. Wird die Praxis an ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) veräußert oder im Zuge der Praxisveräußerung ein solches gegründet, gilt dasselbe. Bei einigen Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (beispielsweise bei der KVZ Nordrhein) gelten im Zuge von MVZ-Gründungen verlängerte Antragsfristen. Materielles Praxisvermögen Gegenstand des Kaufvertrages ist regelmäßig das gesamte materielle Vermögen, insbesondere also die Behandlungseinheiten, zahnärztliche Geräte, sonstige Einrichtung, Materialienvorräte, Fachliteratur, die Abrechnungssoftware etc. In der Regel wird man ein Inventarverzeichnis mit den wesentlichen materiellen Vermögensgegenständen zum Praxiskaufvertrag nehmen. Bei der Erstellung des Inventarverzeichnisses sollte man das steuerliche Anlagenverzeichnis jedenfalls nicht ungeprüft übernehmen. Häufig finden sich in diesem Gegenstände, die schon nicht mehr in der Praxis vorhanden und daher nicht Gegenstand der Veräußerung sind. Ergänzt werden kann das Inventarverzeichnis ggf. durch eine Fotodokumentation der Kleinmaterialien, um für die Käuferseite im Hinblick auf die Definition des Kaufgegenstandes und den Bestand beispielsweise an Winkelstücken, Zangen, Sonden etc. Sicherheit zu bieten. Beides ist nicht zwingend. Denkbar ist es auch, das Praxisinventar als Sachgesamtheit zu übereignen. Je genauer aber der Vertragsgegenstand definiert wird, umso unwahrscheinlicher sind spätere Streitigkeiten über die Frage, was mit veräußert wurde und was nicht. Aus diesem Grund empfiehlt es sich auch diejenigen Gegenstände, die nicht mit veräußert werden, in einer gesonderten Liste aufzunehmen. Insbesondere wenn das materielle Praxisvermögen als Sachgesamtheit veräußert wird, ist es wichtig, dass dann im Sinne einer Negativabgrenzung diejenigen Gegenstände benannt werden, die nicht mit veräußert werden sollen. Dabei ist insbesondere an Kunstwerke, persönliche Möbelstücke oder auch Literatur zu denken, die der Praxisveräußerer zurückbehalten möchte. Im Hinblick auf Vorräte sollte ebenfalls mit größtmöglicher Transparenz gearbeitet werden. Wenn umfangreiche Materiallager, beispielsweise Implantate, Edelmetalle o.ä. übertragen werden, kann im Einzelfall eine Inventarisierung nötig werden. Meist kann aber auf eine solche verzichtet werden. Es wird dann jedoch regelhaft im Interesse des Käufers liegen, zum Stichtag jedenfalls einen üblichen Bestand an Verbrauchsmaterialien zu übernehmen, um die Praxistätigkeit unmittelbar aufnehmen zu können. Auch den Veräußerer einer gebrauchten Sache treffen Gewährleistungsverpflichtungen. Grundsätzlich hat der Verkäufer dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen (§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Sachmangel ist in § 434 BGB definiert. Danach ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Wurde im Vertrag keine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen, ist auf die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung abzustellen. Da der Veräußerer einer Zahnarztpraxis regelmäßig gerade...


Kirches, Thomas

Angaben zur Person: Thomas Kirches, der Gründer und Inhaber von "DentBeratung", ist seit über 30 Jahren in der Beratung von Zahnärzten tätig. Durch seine langjährige Tätigkeit in leitenden Funktionen verschiedener Dentaldepots hat er unzählige Zahnärzte bei Praxisgründungen, Investitionen und Praxisabgaben beratend begleiten dürfen.

Als geprüfter Sachverständiger für Praxisbewertungen, Medizinprodukteberater und durch diverse Aus-, Fort- und Weiterbildungen verfügt er über ein umfangreiches und vielschichtiges Wissen rund um die Zahnarztpraxis. Er arbeitet unabhängig von Dentaldepots, Banken, Versicherungen und Industrie und veröffentlicht regelmäßig Fachbeiträge in verschiedenen Medien. Zudem veranstaltet er seit vielen Jahren große und ebenfalls unabhängige Praxisgründer- und Praxisabgeber-Seminare im In- und Ausland.


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