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E-Book, Deutsch, Band 84, 117 Seiten, E-Book

Reihe: Haufe TaschenGuide

Janas / Thiemann Mini-Jobs

Sozialversicherung bei geringfügiger Beschäftigung und Midi-Jobs

E-Book, Deutsch, Band 84, 117 Seiten, E-Book

Reihe: Haufe TaschenGuide

ISBN: 978-3-648-16632-1
Verlag: Haufe
Format: EPUB
Kopierschutz: Wasserzeichen (»Systemvoraussetzungen)



Teilzeitjobs und Aushilfsbeschäftigungen werden in nahezu allen Betrieben und Wirtschaftszweigen angeboten. Mini-Jobs sind flexibel und bieten für Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen zahlreiche Vorteile. Dieser TaschenGuide zeigt, welche Rahmenbedingungen und Besonderheiten zu beachten sind und gibt Antwort auf alle wichtigen Fragen rund um die Sozialversicherung von Mini-Jobs.

Inhalte:

- Was genau gilt als geringfügige Beschäftigung und welche Grenzen sind zu beachten?
- Wie berechnen sich die Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung sowie die Umlagen?
- Was sind kurzfristige Beschäftigungen und wie sieht das Anmeldeverfahren für Mini-Jobber aus?
- Welche Regelungen bzgl. Sozialabgaben gelten im sog. Übergangsbereich für Arbeitsentgelte von 520,01 bis 1600 Euro?

In der 5. Auflage mit den Neuerungen der Gesetzesreform zum 1.10.2022:

- Neue Verdienstgrenze und dynamische Ausgestaltung von Mini-Jobs
- Anhebung der Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich (Midi-Job)
- Glättung des Belastungssprungs beim Übergang aus einer geringfügigen in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
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Weitere Infos & Material


Geringfügig entlohnte Beschäftigungen
Geringfügig entlohnt, und trotzdem lohnt es sich! Doch wann genau gilt welche Versicherungsfreiheit? Welche Grenzen sind zu beachten? Was ist, wenn der Arbeitnehmer mehrere Beschäftigungen ausübt? Was ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung?
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze im Monat nicht übersteigt. Die Geringfügigkeitsgrenze ist die obere Entgeltgrenze für einen geringfügig entlohnten Mini-Job. Seit dem 1.10.2022 orientiert sich die Geringfügigkeitsgrenze an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zum gesetzlichen Mindestlohn. Auf Grundlage des Mindestlohns in Höhe von 12,00 EUR pro Stunde wurde die Geringfügigkeitsgrenze zum 1.10.2022 von 450,00 EUR auf 520,00 EUR monatlich angehoben. Wird der gesetzliche Mindestlohn erhöht, steigt künftig auch die Geringfügigkeitsgrenze entsprechend. Dadurch wird ein Mini-Job mit einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zum Mindestlohn weiter ermöglicht. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung gelten für die alten und neuen Bundesländer nach wie vor unterschiedliche Berechnungsgrenzen und Rechengrößen. Bei der Geringfügigkeitsgrenze ist das nicht so. Sie gilt bundesweit und auch einheitlich für alle Sozialversicherungszweige, also Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Mini-Jobber sind rentenversicherungspflichtig und werden dadurch an der Beitragszahlung beteiligt. Ihnen wird jedoch die Möglichkeit eingeräumt, sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Mehr hierzu im Abschnitt »Wenn Arbeitnehmer sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen«. In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind Mini-Jobber versicherungsfrei und werden an der Beitragszahlung nicht beteiligt. Beschäftigung im Privathaushalt
Um eine Beschäftigung im Privathaushalt handelt es sich, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird. Grundsätzlich gelten für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten dieselben Regelungen, die auch für geringfügig Beschäftigte bei anderen Arbeitgebern gelten; allerdings sind geringere Beiträge zu zahlen. Nur wenn der Arbeitnehmer außer im Privathaushalt für denselben Arbeitgeber auch noch andere Dienstleistungen oder Tätigkeiten ausübt, liegt keine Beschäftigung im Privathaushalt mehr vor. Beispiel: Der Arbeitgeber des privaten Haushalts betreibt gleichzeitig ein Unternehmen und der Arbeitnehmer erledigt auch noch Arbeiten in den angeschlossenen Geschäftsräumen. Bei einer solchen Konstellation handelt es sich nicht um eine Beschäftigung im Privathaushalt. Regelmäßiges Arbeitsentgelt
Bei der Prüfung der Frage, ob das monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, müssen Sie immer das regelmäßige Arbeitsentgelt berücksichtigen. Das ist mindestens das Arbeitsentgelt, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat, z. B. aufgrund eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder des geschlossenen Arbeitsvertrags. Das regelmäßige Arbeitsentgelt der Arbeitgeber ist vorausschauend bei Beginn der Beschäftigung und darüber hinaus bei jeder dauerhaften Veränderung zu ermitteln. Es sind die Anzahl der Beschäftigungsmonate zugrunde zu legen, höchstens jedoch ein Zeitraum von 12 Monaten. Das Arbeitsentgelt einer geringfügig entlohnten Beschäftigung darf vom 1.10.2022 an im Durchschnitt einer Jahresbetrachtung monatlich 520,00 EUR nicht übersteigen, somit maximal 6.240,00 EUR im Jahr betragen. Bei einem unvorhergesehenen Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze ist ein anderer Höchstwert zu berücksichtigen (siehe Kapitel »Wenn die Geringfügigkeitsgrenze unvorhersehbar überschritten wird«). Sofern schon zu Beschäftigungsbeginn feststeht, dass die Beschäftigung vor Ablauf von 12 Monaten endet, ist die Jahres-Entgeltgrenze entsprechend zu reduzieren. Beispiel: Ein Aushilfsverkäufer wird von vornherein für die Zeit vom 01.03. bis 30.09.2023 eingestellt. Bei einer Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von 520,00 EUR beträgt die maßgebende Entgeltgrenze für die Beschäftigungsdauer von sieben Monaten 3.640,00 EUR. Verzichtet ein Arbeitnehmer auf einen Teil seines zukünftigen Gehalts, bleibt dieses insoweit unberücksichtigt. Der Verzicht muss allerdings arbeitsrechtlich zulässig sein. Steuerfreie Aufwandsentschädigungen zählen nicht zum Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung. So sind z. B. die steuerfreien Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter im Sportverein oder als Ausbilder bis zur Höhe von 3.000,00 EUR jährlich (250,00 EUR monatlich) oder für eine ehrenamtliche Tätigkeit bis zur Höhe von 840,00 EUR jährlich (70,00 EUR monatlich) bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts nicht zu berücksichtigen. Beispiel (Geringfügigkeitsgrenze beträgt 520,00 EUR): Ein Trainer in einem Sportverein erhält eine feste monatliche Vergütung in Höhe von 690,00 EUR. Der Trainer übt sonst keine weitere Tätigkeit aus. Bei der Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts gelten 250,00 EUR als steuerfreie Aufwandsentschädigung, die auch kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen. Da der noch verbleibende Betrag in Höhe von 440,00 EUR monatlich die Geringfügigkeitsgrenze von 520,00 EUR nicht übersteigt, handelt es sich bei der Trainertätigkeit um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung. Finden Sonderzuwendungen Berücksichtigung? Werden im Rahmen des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses Sonderzuwendungen gezahlt, müssen Sie diese bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts berücksichtigen, wenn sie mit hinreichender Sicherheit einmal jährlich zu erwarten sind. Klassische Beispiele hierfür sind die Zahlungen von Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Beispiel (Geringfügigkeitsgrenze beträgt 520 EUR): Ein Pförtner ist für ein monatliches Arbeitsentgelt von 510,00 EUR beschäftigt. Zusätzlich erhält er jeweils im November eines Jahres ein tarifvertraglich zugesichertes Weihnachtsgeld in Höhe von 500,00 EUR. Die Prüfung, ob das regelmäßige Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, ist wie folgt vorzunehmen: Monatliches Entgelt: 510,00 EUR × 12 = 6.120,00 EUR Weihnachtsgeld im November: 500,00 EUR Jahresarbeitsentgelt: 6.620,00 EUR Durchschnittliches Monatsentgelt: 6.620,00 EUR : 12 = 551,67 EUR Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt beträgt 551,67 EUR und übersteigt damit die Geringfügigkeitsgrenze von 520,00 EUR. Es liegt also keine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor. Somit besteht zu allen Sozialversicherungszweigen Versicherungspflicht. Wichtig: Sonderzuwendungen sind nur dann beitragspflichtig, wenn sie auch tatsächlich an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden. Verzichtet ein Arbeitnehmer schriftlich darauf, werden sie vom Zeitpunkt des Verzichts an bei der Ermittlung seines regelmäßigen Arbeitsentgelts nicht berücksichtigt. Auf die arbeitsrechtliche Zulässigkeit des Verzichts kommt es hier nicht an. Die Erklärung braucht der Arbeitgeber für seine Entgeltunterlagen. Wenn die Beschäftigung nicht während des gesamten Kalendermonats besteht Für die Feststellung, ob das Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, ist immer von der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze auszugehen. Dieser Monatswert gilt (ungekürzt) auch, wenn die Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats beginnt oder endet. Wenn das Arbeitsentgelt schwankt Schwankt das Arbeitsentgelt eines Arbeitnehmers unvorhersehbar von Monat zu...


Thiemann, Uwe
Uwe Thiemann ist Referatsleiter beim GKV-Spitzenverband. In seiner beruflichen Praxis beschäftigt er sich intensiv mit allen Fragen zum Versicherungs- und Finanzierungsrecht in der Sozialversicherung.

Janas, Harald
Harald Janas ist Referent beim Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen. In seiner beruflichen Praxis beschäftigt er sich intensiv in allen Fragen zum Versicherungs- und Finanzierungsrecht in der Sozialversicherung.

Harald Janas

Harald Janas ist Referent beim Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen. In seiner beruflichen Praxis beschäftigt er sich intensiv in allen Fragen zum Versicherungs- und Finanzierungsrecht in der Sozialversicherung.





Uwe Thiemann

Uwe Thiemann ist Referatsleiter beim GKV-Spitzenverband. In seiner beruflichen Praxis beschäftigt er sich intensiv mit allen Fragen zum Versicherungs- und Finanzierungsrecht in der Sozialversicherung.


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