Jochmann / Zitzmann / Pabst | Unterrichtungsverfahren im Bewachungsgewerbe | E-Book | sack.de
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E-Book, Deutsch, 184 Seiten

Jochmann / Zitzmann / Pabst Unterrichtungsverfahren im Bewachungsgewerbe

gemäß § 34a GewO

E-Book, Deutsch, 184 Seiten

ISBN: 978-3-415-07484-2
Verlag: Richard Boorberg Verlag
Format: EPUB
Kopierschutz: Wasserzeichen (»Systemvoraussetzungen)



Optimale Unterrichtungsvorbereitung
Das stark nachgefragte Fachbuch bereitet zielsicher auf die Unterrichtung des Sicherheitspersonals gemäß § 34a GewO vor. Es enthält eine umfassende Darstellung der relevanten Themengebiete sowie redaktionelle Ergänzungen.

Aktuelle Änderungen
Die 5. Auflage berücksichtigt weiterhin den seit 2019 geltenden Rechtsstand hinsichtlich der Gewerbeordnung (GewO), der Bewachungsverordnung (BewachV) und der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Die Hinweise auf die jeweiligen Rechtsgrundlagen wurden ausgebaut.

Neu hinzugekommen sind außerdem Kapitel zum Umgang mit Diversität, zur besonderen Schutzbedürftigkeit Geflüchteter sowie zur Absicherung von Großveranstaltungen. Zusätzliche Gliederungspunkte und Zwischenüberschriften verbessern die Lesbarkeit. Ein farbig gestalteter Anhang enthält die wichtigsten Ge- und Verbotszeichen für Sicherheitsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter.

Von erfahrenen Experten
Das erfahrene Autorenteam erläutert, orientiert am Rahmenstoffplan, folgende Rechtsgebiete:

Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Gewerberecht
Datenschutzrecht
Bürgerliches Recht
Straf- und Strafverfahrensrecht
Außerdem behandelt das Buch den professionellen Umgang mit Menschen und Verteidigungswaffen sowie die Unfallverhütungsvorschriften und Grundzüge der Sicherheitstechnik.

Praktische Tipps – verständliche Darstellung
Praxisnahe Beispiele und Zusammenfassungen unterstützen und erleichtern das Lernen. Über das Unterrichtungsverfahren hinaus ist das Buch auch als Nachschlagewerk für viele Fragen der Bewachungstätigkeit im Berufsalltag nützlich.
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Weitere Infos & Material


1.Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Vorbemerkung In diesem Kapitel geht es zunächst um die Abgrenzung zwischen öffentlichem und privatem Recht. Anschließend wird das Verhältnis und die Abgrenzung von den Aufgaben, Befugnissen und Wirkungsbereichen öffentlicher und privater Institutionen erläutert. Schließlich werden die Grundrechte und die Verfassungsprinzipien aus dem Grundgesetz dargestellt. 1.1Was ist Recht?
Unter Recht versteht man die „Gesamtheit aller Rechtssätze“, das heißt alle rechtlichen Normierungen in einem Staat. Im Folgenden geht es ausschließlich um rechtliche Regelungen in Deutschland. Darunter fallen: ¦ Gesetze wie z. B. das Grundgesetz (GG), das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das Strafgesetzbuch (StGB), die Gewerbeordnung (GewO) etc., ¦ Verordnungen wie z. B. die Bewachungsverordnung (BewachV), ¦ Satzungen, z. B. von Gemeinden oder Landratsämtern, ¦ Rechtsprechung (Urteile von Gerichten), ¦ Gewohnheitsrecht (findet z. B. beim Schichtwechsel im Wachdienst eine Übergabe statt, erhält diese Zeit meist nur einer der beiden Mitarbeiter bezahlt). Keine der Vorschriften darf gegen eine höherwertige Vorschrift verstoßen. So ist ein Gesetz, das nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist, nichtig. Einfache Gesetze sind höherwertiger als Verordnungen, diese wiederum sind höherwertiger als Satzungen. 1.2Rechtsarten
Es gibt zwei verschiedene Rechtsarten: ¦ Öffentliches Recht (ÖR) und ¦ Privates Recht (PR), auch Zivilrecht oder Bürgerliches Recht genannt. Öffentliches Recht und Privates Recht können wie folgt unterschieden werden: Im ÖR geht es um ein Rechtsverhältnis zwischen Staat und Bürger (z. B. im Strafrecht, Steuerrecht, Gewerberecht oder Waffenrecht). So wird zum Beispiel im Strafrecht der Täter (Bürger), wenn er eine Straftat begangen hat, vom Richter (vertritt den Staat) verurteilt. Hinweis Unter Staat versteht man ein „Gebilde“, das sich aus Staatsvolk (wir), Staatsland (Bundesgebiet) und einer Staatsmacht (Regierung) zusammensetzt. Im PR geht es um ein Rechtsverhältnis zwischen Bürger und Bürger, wobei „Bürger“ z. B. auch eine private Firma sein kann (z. B. im Arbeitsrecht, Kaufrecht, Mietrecht, Familienrecht oder bei Schadensersatzforderungen zwischen Privatpersonen/-unternehmen). Achtung Auch der Staat kann ausnahmsweise im PR „wie ein Bürger“ auftreten, z. B. wenn ein Mitarbeiter einer Gemeinde Büroeinrichtung für das Rathaus kauft. Die Unterscheidung ist deswegen wichtig, da es Fälle gibt, in denen beide Rechtsgebiete betroffen sind. Beispiel Wird ein Sicherheitsmitarbeiter von einem Täter verletzt, so muss sich der Täter vor dem Strafgericht verantworten und wird wegen Körperverletzung (§ 223 StGB) verurteilt (Strafrecht/ÖR). Unabhängig davon kann der Sicherheitsmitarbeiter vor dem Zivilgericht vom Täter Schadensersatz und Schmerzensgeld einklagen (BGB/PR). Wichtig Das sichere Unterscheiden beider Rechtsarten ist für die Sicherheitsmitarbeiter unerlässlich! 1.3Unterscheidung zwischen Öffentlichem und Privatem Recht
Im ÖR besteht ein Über-/Unterordnungsverhältnis zugunsten des Staates, das heißt, der Staat gibt die Regeln vor, an die sich der Bürger zu halten hat, außer diese Regeln verstoßen gegen das Grundgesetz. So regelt der Staat beispielsweise, unter welchen Voraussetzungen ein Bürger ein Bewachungsgewerbe eröffnen darf (Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß GewO). Erfüllt der Bürger die Voraussetzungen, die der Staat vorgibt, nicht, so erhält er auch keine Genehmigung. Im Gegensatz dazu sind im PR beide Seiten gleichberechtigt. Verhandeln zum Beispiel der Arbeitgeber und ein neu einzustellender Mitarbeiter (beides Bürger) über die Konditionen des Arbeitsvertrages, so kann keiner den anderen zu etwas zwingen, da beide gleichberechtigt sind. Nur wenn beide sich einigen, kommt der Vertrag zustande. Selbst dann kann keiner den anderen zu etwas zwingen, da beide (im gesetzlichen Rahmen) ein Kündigungsrecht haben. 1.4Handlungsweise öffentlicher und privater Institutionen
Wenn der Staat im Rahmen des ÖR gegenüber einem Bürger tätig wird, so geschieht das durch die zuständigen (Sicherheits-)Behörden bzw. deren Beamte (z. B. wenn ein Polizist den Ausweis eines Verdächtigen kontrolliert). Bei dieser Amtshandlung wird der Polizist nicht als private Person, sondern in seiner Funktion als Beamter hoheitlich (obrigkeitlich) tätig. Dies bedeutet, dass der Beamte spezielle Aufgaben und Befugnisse vom Staat übertragen bekommen hat und somit über mehr Rechte verfügt als eine private Person. Gewaltmonopol Da es aber in einem Rechtsstaat ausgeschlossen sein muss, dass jeder, der ein Recht gegen einen anderen zu haben glaubt, dieses Recht selbst durchsetzt (Faustrecht), hat der Staat das Gewaltmonopol. Damit ist gemeint, dass grundsätzlich nur der Staat Gewalt anwenden darf. Will ein Bürger seine Rechte durchsetzen, so muss er sich grundsätzlich an den Staat wenden (wenn z. B. ein Arbeitgeber keinen Lohn ausbezahlt, darf ihn der betroffene Arbeitnehmer nicht mit Gewalt dazu zwingen, sondern muss sich an den Staat wenden, im Beispielsfall an das zuständige Arbeitsgericht). Wichtig Ausnahmen vom Gewaltmonopol bilden die sogenannten Jedermannsrechte. So darf sich u. a. im Rahmen der Notwehr jeder mit erforderlichen und gebotenen Mitteln, also gegebenenfalls sogar mit „körperlicher Gewalt“ selbst gegen einen rechtswidrigen Angriff verteidigen, ohne sich erst an den Staat wenden zu müssen. Wenn ein Bürger nach PR einem anderen Bürger gegenüber tätig wird, z. B. aufgrund der Jedermannsrechte (A verteidigt sich gegen B in Notwehr), so wird er nicht hoheitlich tätig, sondern ist dem anderen Bürger gegenüber gleichberechtigt, sodass keiner mehr Rechte hat als der andere, also grundsätzlich auch nicht ein Sicherheitsmitarbeiter im Dienst (Ausnahme: das privatrechtlich übertragene Hausrecht)! Zuständigkeitsbereiche Da die Polizei in Deutschland grundsätzlich Sache der einzelnen Bundesländer ist, wird sie als ein ausführendes Organ des Staates aufgrund der Polizeigesetze der einzelnen Länder tätig. Zuständig ist sie grundsätzlich nur im öffentlichen Bereich, es sei denn im Privatbereich ist etwas passiert, was die öffentliche Sicherheit betrifft, z. B. eine Straftat. Private Sicherheitsdienstleister dagegen werden aufgrund der Jedermannsrechte tätig (z. B. Notwehr, Notstände, Selbsthilfe etc.) und sind grundsätzlich nur in nichtöffentlichen Hausrechtsbereichen zuständig (privater Bereich). Daraus ergibt sich, dass sich Rechte, Pflichten und Einsatzbereiche öffentlicher und privater Institutionen grundsätzlich nicht überschneiden. Hinweis Details zu den Jedermannsrechten sowie Besitz- und Besitzdienerrechten sind in den nachfolgenden Kapiteln zum „Bürgerlichen Gesetzbuch“ und „Straf- und Strafverfahrensrecht“ dargestellt. 1.5Grundgesetz
1.5.1Grundrechte
Der eigentliche Sinn der Grundrechte ist der Schutz des einzelnen Bürgers vor dem Staat. Zu starke Eingriffe in die Rechte des Bürgers (beispielsweise grundlose Hausdurchsuchungen durch die Polizei) sollen dadurch vermieden werden. Die Grundrechte haben jedoch auch im Umgang der Bürger untereinander eine große Bedeutung (sogenannte Drittwirkung). So dürfen auch die Mitarbeiter eines Sicherheitsunternehmens die Grundrechte anderer Personen nicht widerrechtlich verletzen. Im Einzelnen sind Kenntnisse über folgende Artikel des Grundgesetzes notwendig: › Art. 1 GG: Menschenwürde Die Menschenwürde ist unantastbar. Verstöße gegen die Menschenwürde sind u. a.: ¦ öffentliche Bloßstellung (z. B. bei einer vorläufigen Festnahme), ¦ Diskriminierung (wegen Herkunft, Hautfarbe, Religion o. Ä.), ¦ körperliche Kontrolle durch Andersgeschlechtliche (eine Sicherheitsmitarbeiterin tastet männlichen Besucher ab). Die Menschenwürde hat jeder Mensch von Geburt an, sie muss nicht erst übertragen werden. › Art. 2 GG: Dieser enthält mehrere Grundrechte wie ¦ das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (sog. „Allgemeine Handlungsfreiheit“; jeder darf tun und lassen, was er will, solange er nicht gegen Gesetze oder Rechte anderer verstößt); ¦ das Recht auf Leben (keine Todesstrafe, Tötung eines Menschen ist strafbar); ¦ das Recht auf körperliche...


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