Jürgensen | Künstlersozialabgabe im Unternehmen | E-Book | sack.de
E-Book

E-Book, Deutsch, 222 Seiten, E-Book

Reihe: Haufe Fachbuch

Jürgensen Künstlersozialabgabe im Unternehmen

Bemessungsgrundlage, Meldepflicht, Betriebsprüfung

E-Book, Deutsch, 222 Seiten, E-Book

Reihe: Haufe Fachbuch

ISBN: 978-3-648-15787-9
Verlag: Haufe
Format: EPUB
Kopierschutz: Wasserzeichen (»Systemvoraussetzungen)



Der Autor kennt aus seiner langjährigen Beratungspraxis die Probleme, vor denen Unternehmen im Zusammenhang mit der Künstlersozialabgabe stehen. Anhand zahlreicher Praxisbeispiele erklärt er, ob Sie zum Kreis der abgabepflichtigen Verwerter gehören, wie sich die Bemessungsgrundlage für die Abgabe zusammensetzt und wie hoch Ihre Abgabe ist. Darüber hinaus beschreibt er das Verwaltungsverfahren zur Erhebung der Abgabe übersichtlich und verständlich und stellt die Besonderheiten für GmbHs und KGs klar dar. Das Buch zeigt, wie Sie bei diesem Thema alles richtig machen und hilft dabei, den Bearbeitungsaufwand möglichst gering halten.

Inhalt:

- Die Künstlersozialabgabe im Überblick
- Der Kreis der abgabepflichtigen Verwerter
- Die Bemessungsgrundlage - das meldepflichtige Entgelt
- Verwaltungsverfahren und jährliche Entgeltmeldung
- Betriebsprüfungen und Rechtschutz
- Im Anhang: Auszug KSVG (Künstlersozialversicherungsgesetz); Beitragsüberwachungsverordnung (KSVG-BÜVO); Abgrenzungskatalog für Theater, Orchester, Film, Rundfunk und TV; Liste mit 400 Tätigkeiten und deren Einordnung im KSVG; Auszug aus dem KSVG; Beitragsüberwachungsverordnung
Jürgensen Künstlersozialabgabe im Unternehmen jetzt bestellen!

Autoren/Hrsg.


Weitere Infos & Material


1 Die Künstlersozialabgabe im Überblick
Wer als Verwerter mit der Künstlersozialkasse zu tun hat und sich mit der Frage plagt, was etwa nun Kunst im Sinne des KSVG sei oder wie Nebenleistungen einzustufen seien, kann sich häufig des Gefühls nicht erwehren, auf ausgesprochen schwammigem Boden zu stehen. Vieles wirkt unverständlich oder sogar unlogisch: Warum sind künstlerische Fotografen Handwerker, aber Werbefotografen Künstler, um nur ein Beispiel zu nennen? Kurzum: Im KSVG scheint vieles nicht aufeinander zu passen. 1.1 Gut gedacht – auch gut gemacht?
Zu sagen, dass vieles nicht aufeinanderpasst, ist zwar etwas übertrieben, aber einige logische Brüche bietet das KSVG nach 30 Jahren Rechtsprechung dem Anwender in der Unternehmenspraxis durchaus. Und doch sei der Leser beruhigt: Für die Unternehmenspraxis der Verwerter lässt sich das Thema der Künstlersozialabgabe soweit einkochen und vereinfachen, dass kaum noch logische Brüche verbleiben oder sich diese sogar auflösen, weil die (auch sinnvolle) Begründung für einen scheinbaren Bruch nur nicht erkennbar war. Beispiel ist der Umstand, dass zwar Künstler, die im Ausland ansässig sind, nicht in die KSK als Versicherte kommen, gleichwohl ein inländischer Verwerter auf ein gezahltes Honorar die Künstlersozialabgabe leisten muss. Der Grund: Andernfalls wäre der im Inland wohnende Künstler teurer als der Kollege im Ausland, und diese Diskriminierung über den Preis soll vermieden werden. Aus diesem Grund spielt auch die Versicherungspflicht eines Künstlers keine Rolle – die Abgabe wird auch bei Künstlern fällig, die nicht über die KSK versichert werden, eben, um sie gegenüber den anderen nicht teurer werden zu lassen. Fakt aber ist, dass die Bearbeitung der Künstlersozialabgabe im Unternehmensalltag im Verhältnis zum Ertrag aufseiten der KSK einen letztlich unverhältnismäßigen zeitlichen Aufwand mit sich bringt. Umgekehrt zur allfälligen Erwartung ist der Aufwand dabei gerade umso größer, je größer ein abgabepflichtiger Verwerter ist. Bei meinen Inhouse-Schulungen stelle ich immer wieder fest, wie schwierig es für sie teilweise ist, interne Prozesse so umzustellen, dass der Zweck – optimale und effiziente Bearbeitung der KSK-Fragen – erfüllt wird, ohne dadurch andere Bearbeitungsprozesse zu erschweren. Denn die Abgabe bringt eine Schwierigkeit mit sich, die vom seinerzeitigen Gesetzgeber kaum auch nur geahnt werden konnte, als er die KSK schuf: Anders als bei anderen Rechtsgebieten genügt es nicht, wenn sich intern ein Kollege mit der Materie auskennt, den man bei Bedarf fragen kann. Das Thema erfordert vielmehr von allen betroffenen Mitarbeitern die gleiche Kenntnis – von der Marketingabteilung oder dem Artbuying bis zur Buchhaltung. Denn nur so kann verhindert werden, dass beispielsweise bei der Beauftragung ein – selten gegebenes – Einsparpotenzial übersehen wird. Erschwert wird dies durch den häufig zu beobachtenden Umstand, dass das Thema KSK allgemein auf die Buchhaltung abgeschoben wird; die Buchhaltung kann aber nicht mehr retten, was bei der Auftragsvergabe verbockt wurde. Durch das Erfordernis, die meisten Mitarbeiter auf dem gleichen Stand halten zu müssen, steigen aber die Kosten für Schulungen etc. an, zusätzlich zu der ohnehin zu zahlenden Abgabelast. Aber auch alle Bemühungen vonseiten vieler Verwerter-Verbände, hier Vereinfachungen zu schaffen, sind bislang gescheitert. Dass das Bundesverfassungsgericht durchaus genau hinsieht, ob die Künstlersozialabgabe den verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Gleichheitsgrundsatz entspricht, hat es mit seiner Entscheidung im Jahr 1987 gezeigt und den Gesetzgeber zu der bedeutenden Änderung gezwungen, auch alle sog. Eigenwerber in die Abgabepflicht mit einzubeziehen. Diese Entscheidung führte dazu, dass nicht nur Theater, Verlage oder Werbeagenturen die Abgabe zahlen müssen, sondern alle Verwerter künstlerischer Leistungen, und sei es ein Autohaus, ein Bäcker oder eine Steuerkanzlei, soweit sie nur regelmäßig etwa freie Grafiker, Texter oder Werbefotografen für die Eigenwerbung beauftragen. Die Bemühungen einiger Verwerter-Verbände, Vereinfachungen zu erreichen, zeigen aber auch immer wieder, dass selbst bei ihnen das nötige Know-how in Sachen KSVG häufig fehlt. Viele Verbesserungsvorschläge halten schon einer einfachen Prüfung nicht stand und haben keinerlei Chance, in die Tat umgesetzt werden zu können. Dies deckt sich mit der Erfahrung, dass allzu oft Verbände ihre Mitglieder gar nicht erst ausreichend über die Künstlersozialabgabe informieren – selbst in Bereichen, die für ein Unternehmen existenziell werden können wie die Abgabe auf die Geschäftsführerbezüge etwa bei Werbe- und PR-GmbHs. Unterm Strich werden wir daher auch künftig weiter mit dem Thema konfrontiert sein, aber mit der erfreulichen Botschaft, dass sich die Bearbeitung im Alltag vereinfachen lässt auf wenige Grundzüge, die beachtet und abgearbeitet werden müssen. Und dass sich dann all das Undurchdringliche und Schwammige weitgehend auflöst und damit auch das eintritt, was alle diejenigen, die im Unternehmen die Abgabe bearbeiten müssen, wünschen: Sicherheit bei der Anwendung des KSVG. 1.2 Die Versicherungspflicht selbstständiger Künstler und Publizisten
Die KSK dient einem guten Zweck: Der sozialen Absicherung selbstständiger Künstler und Publizisten. Normalerweise müssen sich Selbstständige, soweit nicht privat krankenversichert, bei einer gesetzlichen Krankenkasse »freiwillig« versichern. Der Nachteil: Die Tarife sind absurd teuer. Neben dem hohen Mindestbeitrag von fast 200 € schlägt zu Buche, dass – anders als bei pflichtversicherten Arbeitnehmern – alle Einkünfte berücksichtigt werden, also auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, aus Kapitalvermögen oder sogar zur Hälfte die Einkünfte eines privat krankenversicherten Ehepartners. Nicht nur hier, aber hier besonders, zeigt sich, dass Selbstständige in der Parteienlandschaft und der Beamtenschaft über keinerlei Rückhalt verfügen. Wer sich als selbstständiger Künstler freiwillig gesetzlich krankenversichern muss, könnte häufig seine Tätigkeit gleich einstellen, weil die Beiträge schlicht nicht zu schultern sind. Der Gesetzgeber hatte die soziale Lage selbstständiger Künstler in den 1970er-Jahren in Augenschein genommen und festgestellt, dass ein Großteil der kreativ Schaffenden – ob bei Bühne, Film und Fernsehen, in den Ateliers oder Schreibstuben – mit geringen und zudem sehr schwankenden Einkünften zu kämpfen hat. Hinzu kommt nicht selten eine große Abneigung gegen administrative Angelegenheiten – einschließlich der Vorsorge für Alter und Krankheit. Diese Erkenntnis war das Ergebnis des sog. Künstlerberichts, der im Jahr 1975 der Bundesregierung vorgelegt wurde. Diese aus finanzieller Sicht oft anzutreffende Kargheit des Künstlerlebens hat den Gesetzgeber dann auf den Plan gerufen. Denn unter geringen Einkünften eines selbstständigen Künstlers leidet vor allem dessen soziale Absicherung. Er beschloss daher, eine Versicherungspflicht für selbstständige Künstler und Publizisten in der Kranken- und Rentenversicherung (sowie, seit 1995, in der sozialen Pflegeversicherung) zu schaffen, und er beschloss ferner die Einrichtung der Künstlersozialkasse, die den betroffenen Künstlern Zuschüsse von 50 % zu den Versicherungsbeiträgen zahlt. Die Beiträge hängen dabei von einer Gewinnprognose ab, die die Versicherten der KSK zum Jahresende für das Folgejahr vorlegen müssen; der tatsächlich erzielte Gewinn spielt für die Beitragsberechnung also grundsätzlich keine Rolle (gleichwohl prüft die KSK bei 5 % der Versicherten jährlich die Relation von Prognosen und tatsächlich erzielten Gewinnen und verhängt bei zu starken Abweichungen Bußgelder). Beispiel Eine freie Musiklehrerin meldet der KSK zum Jahresende ihre Schätzung des im kommenden Jahr voraussichtlich erzielten Gewinns von 23.000 €. Anhand dieser Schätzung errechnet die KSK dann die monatlichen Beiträge für das nächste Kalenderjahr. Fällt der Gewinn höher oder niedriger aus, erfolgt keine rückwirkende Anpassung der Beiträge, die Musiklehrerin kann aber ihre Prognose durch Mitteilung an die KSK jeweils ab dem kommenden Monat nach oben oder unten anpassen. Wer alles unter die Begriffe »Künstler« und »Publizist« fällt, wird vom KSVG nicht definiert. § 2 KSVG sagt lediglich, dass Künstler ist, »wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft,...


Jürgensen, Andri
Andri Jürgensen ist Rechtsanwalt in Kiel und seit über 20 Jahren auf das Gebiet der Künstlersozialversicherung spezialisiert. Er berät Künstler und Verwerter bundesweit gegenüber der KSK, der DRV und vor den Sozialgerichten. Mit seiner Internetseite „kuenstlersozialabgabe.de“ hat er einen hohen Bekanntheitsgrad erreicht. Vor seiner Arbeit als Rechtsanwalt absolvierte er Regiehospitanzen am Schauspielhaus Kiel und wurde als Referendar bei der Kunsthalle Mannheim und am Nationaltheater Mannheim eingesetzt; außerdem war als freier Print- und TV-Journalist tätig und ist Autor mehrerer Fachtitel rund um das Thema Künstlersozialkasse.

Andri Jürgensen

Andri Jürgensen ist Rechtsanwalt in Kiel und seit über 20 Jahren auf das Gebiet der Künstlersozialversicherung spezialisiert. Er berät Künstler und Verwerter bundesweit gegenüber der KSK, der DRV und vor den Sozialgerichten. Mit seiner Internetseite "kuenstlersozialabgabe.de" hat er einen hohen Bekanntheitsgrad erreicht. Vor seiner Arbeit als Rechtsanwalt absolvierte er Regiehospitanzen am Schauspielhaus Kiel und wurde als Referendar bei der Kunsthalle Mannheim und am Nationaltheater Mannheim eingesetzt; außerdem war als freier Print- und TV-Journalist tätig und ist Autor mehrerer Fachtitel rund um das Thema Künstlersozialkasse.


Ihre Fragen, Wünsche oder Anmerkungen
Vorname*
Nachname*
Ihre E-Mail-Adresse*
Kundennr.
Ihre Nachricht*
Lediglich mit * gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder.
Wenn Sie die im Kontaktformular eingegebenen Daten durch Klick auf den nachfolgenden Button übersenden, erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Ihr Angaben für die Beantwortung Ihrer Anfrage verwenden. Selbstverständlich werden Ihre Daten vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben. Sie können der Verwendung Ihrer Daten jederzeit widersprechen. Das Datenhandling bei Sack Fachmedien erklären wir Ihnen in unserer Datenschutzerklärung.