Keßler / Hillebrand | Der Aufsichtsrat der Wohnungsgenossenschaft | E-Book | sack.de
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E-Book, Deutsch, 252 Seiten, E-Book

Reihe: Haufe Fachbuch

Keßler / Hillebrand Der Aufsichtsrat der Wohnungsgenossenschaft

Organstellung, Rechte und Pflichten

E-Book, Deutsch, 252 Seiten, E-Book

Reihe: Haufe Fachbuch

ISBN: 978-3-648-13967-7
Verlag: Haufe
Format: EPUB
Kopierschutz: Wasserzeichen (»Systemvoraussetzungen)



Dem Aufsichtsrat als Überwachungsorgan kommt im Gesellschaftsrecht eine elementare Bedeutung zu. Der wirtschaftliche Erfolg von Genossenschaften wird maßgeblich davon bestimmt, wie Aufsichtsräte ihre Aufgaben verstehen und wahrnehmen.

Hier erhalten Sie einen Überblick über die Aufgaben, Rechte und Pflichten des genossenschaftlichen Aufsichtsrats speziell für die Wohnungsgenossenschaft. Anhand zahlreicher Beispiele erfahren Sie, wie die Aufsichtsratsmitglieder ihre Verantwortlichkeiten in der Praxis gewissenhaft, effektiv und erfolgreich wahrnehmen können. Mit Mustergeschäftsordnung und -satzungen.

Inhalte:

- Die Genossenschaft als Unternehmensform
- Der Aufsichtsrat in der genossenschaftlichen Leitungsverfassung
- Die Überwachungsaufgabe des Aufsichtsrats und seiner Mitglieder
- Bestellung, Anstellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern durch den Aufsichtsrat
- Aufsichtsrat und Generalversammlung, Haftung der Aufsichtsratsmitglieder
- Aufgaben des Aufsichtsrats im Rahmen der Prüfung
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Weitere Infos & Material


Vorwort

Die Genossenschaft als Unternehmensform
- Die Rechtsnatur der Genossenschaft
- Der genossenschaftliche Fördergrundsatz

Der Aufsichtsrat in der genossenschaftlichen Leitungsverfassung (Grundlagen)
- Der Aufsichtsrat als Überwachungs- und Beratungsorgan
- Der Aufsichtsrat als Bestellungs- und Anstellungsorgan des Vorstands
- Der Aufsichtsrat als gesetzlicher Vertreter der Genossenschaft gegenüber dem Vorstand
- Persönliche Voraussetzungen und Unabhängigkeit der Aufsichtsratsmitglieder
- Qualitative Anforderungen an Aufsichtsratsmitglieder
- Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder

Die Überwachungsaufgabe des Aufsichtsrats und seiner Mitglieder
- Der Vorstand als Überwachungssubjekt
- Reichweite der Überwachung durch den Aufsichtsrat
- Kontrollmaßstab
- Verschwiegenheitspflicht der Aufsichtsratsmitglieder
- Mittel der Überwachung und Informationsversorgung des Aufsichtsrats
- Beteiligung Dritter an der Kontroll- und Überwachungsbefugnis des Aufsichtsrats
- Effizienzprüfung des Aufsichtsrats
- Anfechtung von Beschlüssen der General- oder Vertreterversammlung durch den Aufsichtsrat
- Keine Geschäftsführungsbefugnis des Aufsichtsrats

Bestellung, Anstellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern durch den Aufsichtsrat
- Bestellung des Vorstands
- Anstellung der Vorstandsmitglieder
- Beendigung des Vorstandsanstellungsvertrags
- Geltendmachung und Prozessvertretung bei Schadensersatzansprüchen gegenüber Vorstandsmitgliedern

Aufsichtsrat und Generalversammlung (Vertreterversammlung)
- Einberufung der Generalversammlung (Vertreterversammlung)
- Mitgliedschaftsrechte in der Generalversammlung (Vertreterversammlung)
- Aufsichtsratsvorsitzender als Leiter der Generalversammlung (Mitgliederversammlung/Vertreterversammlung)
- Kompetenzen des Versammlungsleiters
- Ordnungsfunktion des Versammlungsleiters
- Aufsichtsrat als Auskunftsorgan in der Generalversammlung (Mitgliederversammlung, Vertre

Die innere Ordnung des Aufsichtsrats
- Geschäftsordnung
- Aufsichtsratsausschüsse
- Beschlussfassung
- Einberufung der Aufsichtsratssitzung
- Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrats.
- Sitzungsniederschrift
- Fehlerhafte Aufsichtsratsbeschlüsse

Die Haftung der Aufsichtsratsmitglieder
- Schadensersatzpflicht
- Der gesetzliche Sorgfaltsmaßstab der Aufsichtsratsmitglied
- Haftung der Aufsichtsmitglieder bei Entscheidungen nach der Business Judgement Rule
- Die Bedeutung der Entlastung des Aufsichtsrats
- Beweislast und Verjährung des Haftungsanspruchs
- Prozesse gegen Aufsichtsratsmitglieder

Die D&O-Versicherung

Aufgaben des Aufsichtsrats im Rahmen der Prüfung
- Überwachung des Rechnungslegungsprozesses
- Zusammenwirken des Aufsichtsrats mit dem Prüfungsverband
- Deutscher Corporate Governance Kodex
- Prüfung der Risikostrategie
- Bildung eines Prüfungsausschusses (§ 38 Abs. 1a GenG)
- Bildung von Prüfungsschwerpunkten
- Sachverstand des Aufsichtsrats
- Sorgfaltspflichten, Haftung, Entlastung und Vergütung des Aufsichtsrats
- Überschneidungsbereiche zwischen Prüfungs- und Aufsichtsratstätigkeit
- Fazit

Muster
- GdW, Mustersatzung für Wohnungsgenossenschaften mit Mitgliederversammlung - MusterS-MV
- GdW, Mustersatzung für Wohnungsgenossenschaften mit Vertreterversammlung - MusterS-VV
- GdW, Mustergeschäftsordnung für den Aufsichtsrat von Wohnungsgenossenschaften - MusterGO-AR
- GdW, Mustergeschäftsordnung für den Vorstand von Wohnungsgenossenschaften - MusterGO-V
- Muster-Anstellungsvertrag für hauptamtliches Vorstandsmitglied einer Genossenschaft

Abkürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
Stichwortverzeichnis


2 Der Aufsichtsrat in der genossenschaftlichen Leitungsverfassung (Grundlagen)
2.1 Der Aufsichtsrat als Überwachungs- und Beratungsorgan
Der Aufsichtsrat ist neben dem Vorstand ein zwingend vorgeschriebenes Organ der Genossenschaft. Er besteht, sofern die Satzung nicht eine höhere Zahl festsetzt, aus (mindestens) drei von der Generalversammlung (Vertreterversammlung) zu wählenden Mitglieder (§ 36 Abs. 1 Satz 1 GenG). Die Satzung kann weder auf die Bildung eines Aufsichtsrats verzichten, noch dessen Aufgaben anderen Organen der Genossenschaft übertragen. Nur bei »Kleinstgenossenschaften« mit nicht mehr als 20 Mitgliedern kann gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 GenG durch eine Satzungsregelung auf den Aufsichtsrat verzichtet werden. In diesem Fall nimmt die Generalversammlung (Mitgliederversammlung) die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats wahr, soweit das GenG nichts anderes bestimmt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 GenG). Gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 GenG obliegt es dem Aufsichtsrat, den Vorstand der Genossenschaft bei dessen Geschäftsführung zu überwachen und zu beraten. Er ist folglich Überwachungs-, Beratungs- und Kontrollorgan bezüglich des Vorstandshandelns, doch kommt ihm keine Leitungsbefugnis im Organgefüge der Genossenschaft zu. Der Aufsichtsrat ist folglich nicht berechtigt, dem Vorstand im Rahmen seiner Geschäftsführung Weisungen zu erteilen. Auch die Satzung kann eine Weisungsbefugnis des Aufsichtsrats gegenüber dem Vorstand nicht begründen, da einer entsprechenden Satzungsbestimmung der »Grundsatz der formellen Satzungsstrenge« gemäß § 18 Satz 2 GenG entgegensteht. Vielmehr leitet der Vorstand seinerseits gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 GenG die Genossenschaft nach Maßgabe der Satzung unter eigener Verantwortung, ohne dabei an die Vorgaben anderer Organe gebunden zu sein. Allerdings können dem Aufsichtsrat im Rahmen der Satzung weitere Aufgaben übertragen werden, soweit diese nicht die Weisungsfreiheit des Vorstands tangieren. So ist es gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 GenG rechtlich zulässig, abweichend von § 24 Abs. 1 Satz 1 GenG die Bestellung von Vorstandsmitgliedern und deren Widerruf in die Hände des Aufsichtsrats zu legen. Darüber hinaus kann die Satzung gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 GenG einzelne Rechtsgeschäfte oder Maßnahmen des Vorstands an die vorherige Zustimmung des Aufsichtsrats oder der Generalversammlung binden (§ 28 MusterS). Dies betrifft gemäß § 30 MusterS insbesondere Rechtsgeschäfte der Genossenschaft mit Vorstandsmitgliedern sowie deren Angehörigen im Sinne von § 21 Abs. 2 MusterS oder mit juristischen Personen und Personengesellschaften, an denen ein Vorstandsmitglied oder ein Angehöriger des Vorstandsmitglieds mit mehr als 20 % beteiligt ist, oder auf die sie maßgeblichen Einfluss haben. Darüber hinaus ist der Aufsichtsrat jederzeit berechtigt, zu den beabsichtigten und durchgeführten Maßnahmen des Vorstands mündlich oder schriftlich beratend Stellung zu nehmen und abweichende Vorschläge zu unterbreiten, ohne dass diesen ein den Vorstand bindender Charakter zukommt. 2.2 Der Aufsichtsrat als Bestellungs- und Anstellungsorgan des Vorstands
Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 GenG wird der Vorstand von der Generalversammlung gewählt und abberufen. Allerdings kann die Satzung gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 GenG eine andere Art der Bestellung und Abberufung vorsehen. Sieht man von Kleinstgenossenschaften ab, so wird in der genossenschaftlichen Praxis die Bestellung von Vorstandsmitgliedern meist in die Hände des Aufsichtsrats gelegt, zumal sich damit in der Regel komplizierte Fragen der Eignungs- und Leistungsbewertung der Vorstandsmitglieder sowie der Vertragsgestaltung und Vertragsabwicklung verbinden. Sieht man hiervon ab, so erweist sich die Personalauswahl in der Mitglieder- oder Vertreterversammlung angesichts der Vielzahl der beteiligten Mitglieder oder Vertreter meist als schwierig und wirft zugleich Probleme im Hinblick auf den Schutz personenbezogener Daten der Bewerber auf. Dem trägt auch die für den Bereich des GdW maßgebliche Mustersatzung (MusterS)7 Rechnung. Gemäß § 21 Abs. 4 Satz 1 der MusterS werden die Vorstandsmitglieder vom Aufsichtsrat für die Dauer der satzungsmäßigen Amtsperiode berufen. Im Lichte seiner Aufgabe als Überwachungs- und Beratungsorgan des Vorstands liegt es folglich nahe, dem Aufsichtsrat auch im Vorfeld die Auswahl und Bestellung der Vorstandsmitglieder zu übertragen. Gleiches gilt gegebenenfalls für den Widerruf der Bestellung, zumal die Leistungsbeurteilung und Leistungsbewertung der Vorstandstätigkeit ohnedies in den Händen des Aufsichtsrats liegen.8 Nach den Vorgaben der GdW-MusterS kann allerdings die Bestellung der Vorstandsmitglieder vorzeitig nur durch die Mitglieder- oder Vertreterversammlung widerrufen werden. Gemäß § 26 Abs. 2 lit. c) der MusterS bedarf sowohl der Widerruf der Bestellung, als auch die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrags der Vorstandsmitglieder zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder oder Vertreter. 2.3 Der Aufsichtsrat als gesetzlicher Vertreter der Genossenschaft gegenüber dem Vorstand
Im Übrigen gilt es zu berücksichtigen, dass die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Genossenschaft gegenüber den gegenwärtigen und ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern nach der im Rahmen der Genossenschaftsnovelle 2006 geschaffenen Neuregelung des § 39 Abs. 1 Satz 1 GenG in der alleinigen Zuständigkeit des Aufsichtsrats liegt. Dies gilt insbesondere für den Abschluss und die Änderung des Anstellungsvertrags der Vorstandsmitglieder.9 Eine Vertretungskompetenz der Mitglieder- oder Vertreterversammlung oder des Vorstands sowie durch Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte oder sonstige Bevollmächtigte der Genossenschaft scheidet somit aus. Die Regelung ist zwingend und kann auch durch die Satzung nicht eingeschränkt oder abbedungen werden. Insofern zielt die gesetzliche Vorgabe nach ihrem Sinn und Zweck darauf, Interessenkonflikte zu vermeiden und somit eine sachgerechte, unbefangene und von sachfremden Erwägungen freibleibende Vertretung der Genossenschaft sicherzustellen.10 Vorläufige Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern Gemäß § 40 GenG, § 21 Abs. 5 der MusterS ist der Aufsichtsrat allerdings nach seinem pflichtgemäßen Ermessen befugt, von der Generalversammlung abzuberufende Mitglieder des Vorstands vorläufig, bis zur Entscheidung der unverzüglich einzuberufenden Generalversammlung (Mitgliederversammlung/Vertreterversammlung), von ihren Geschäften zu entheben und wegen einstweiliger Fortführung derselben das Erforderliche zu veranlassen. Der Beschluss bedarf nach § 21 Abs. 5 Satz 2 der MusterS einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder des Aufsichtsrats. Den vorläufig ihres Amtes enthobenen Mitgliedern des Vorstands ist in der Mitgliederversammlung/Vertreterversammlung mündliches Gehör zu geben (§ 21 Abs. 5 Satz 4 der MusterS). Eine Kündigung des Anstellungsvertrags ist mit der vorläufigen Abberufung nicht verbunden, da diese in die alleinige Zuständigkeit der Generalversammlung (Mitgliederversammlung/Vertreterversammlung) fällt. Gemäß § 35 Abs. 1 lit. h) und i) der MusterS entscheidet allein die Mitgliederversammlung/Vertreterversammlung über den Widerruf der Bestellung von Vorstandsmitgliedern und die fristlose Kündigung ihres Anstellungsvertrags mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen (§ 36 Abs. 2 lit c) MusterS). Umfang und Ausübung der Vertretungsbefugnis Soweit dem Aufsichtsrat die Vertretungsbefugnis gegenüber dem Vorstand zukommt, liegt diese notwendig in den Händen des Plenums, d. h. des gesamten Aufsichtsrats, der hierüber mehrheitlich entscheidet. Eine Vertretungsbefugnis einzelner Aufsichtsratsmitglieder oder des Aufsichtsratsvorsitzenden besteht nicht und kann auch durch die Satzung nicht begründet werden.11 Soweit das Gesetz es gestattet, einzelne Aufgaben des Aufsichtsrats einem Aufsichtsratsausschuss zur abschließenden Entscheidung zu übertragen (§ 107 Abs. 3 AktG), umfasst dies auch die mit der Entscheidung verbundene Vertretungsbefugnis. Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass gemäß § 107 Abs. 3 Satz 3 AktG die Entscheidung über die Ausgestaltung, Änderung und Ergänzung des Anstellungsvertrags der...


Hillebrand, Klaus-Peter
Prof. Dr. Klaus-Peter Hillebrand ist Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Honorarprofessor an der EBZ Business School, Bochum. Vorstandsmitglied beim BBU Verband Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen e.V. und Vorstandsmitglied beim vswg Verband sächsischer Wohnungsgenossenschaften e.V.

Keßler, Jürgen
Prof. Dr. Jürgen Keßler ist Professor für Wohnungsgenossenschaften und genossenschaftliches Prüfungswesen, Prof. em. an der HTW-Berlin und Honorarprofessor an der TU-Berlin und der Kuban Universität Krasnodar (Russische Föderation) und Direktor des Forschungsinstituts für Deutsches und Europäisches Immobilienwirtschafts- und Genossenschaftsrecht.

Jürgen Keßler

Prof. Dr. Jürgen Keßler ist Professor für Wohnungsgenossenschaften und genossenschaftliches Prüfungswesen, Prof. em. an der HTW-Berlin und Honorarprofessor an der TU-Berlin und der Kuban Universität Krasnodar (Russische Föderation) und Direktor des Forschungsinstituts für Deutsches und Europäisches Immobilienwirtschafts- und Genossenschaftsrecht.





Klaus-Peter Hillebrand

Prof. Dr. Klaus-Peter Hillebrand ist Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Honorarprofessor an der EBZ Business School, Bochum. Vorstandsmitglied beim BBU Verband Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen e.V. und Vorstandsmitglied beim vswg Verband sächsischer Wohnungsgenossenschaften e.V.


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