Kingreen / Poscher | Grundrechte. Staatsrecht II | E-Book | sack.de
E-Book

E-Book, Deutsch, 420 Seiten

Reihe: Schwerpunkte Pflichtfach

Kingreen / Poscher Grundrechte. Staatsrecht II

Mit ebook: Lehrbuch & Entscheidungen

E-Book, Deutsch, 420 Seiten

Reihe: Schwerpunkte Pflichtfach

ISBN: 978-3-8114-8848-9
Verlag: C.F. Müller
Format: EPUB
Kopierschutz: Wasserzeichen (»Systemvoraussetzungen)



Das bewährte Konzept:

In nun schon 39. Auflage lehrt der Band die Grundrechte in der Breite und Tiefe, in der sie Gegenstand der Ersten Juristischen Prüfung sind. Alle für die Falllösung in Ausbildung und Prüfung wichtigen Themen der allgemeinen Grundrechtslehren, sämtliche Grundrechte sowie die Verfassungsbeschwerde als das einschlägige Verfahrensrecht werden anhand von Fällen behandelt. Aktuelle Entwicklungen wie die wachsende Bedeutung der überstaatlichen Grundrechte und die grundrechtliche Schutzfunktion sind ebenfalls eingehend dargestellt. Im Aufbau folgen die Ausführungen sowie die Lösungen der Eingangsfälle einem einheitlichen Aufbauschema, das dem Klausurentraining dient.

Der Grundrechtsklassiker auch als ebook:

Dieses enthält den vollständigen Text des Buches direkt verlinkt mit nach didaktischen Gesichtspunkten ausgewählten, für die Grundrechtsauslegung wegweisenden Entscheidungen des BVerfG. Der Leser gelangt so mit einem „Klick“ aus dem Text unmittelbar zu den in dem ebook enthaltenen Urteilen.

Grundrechtsrechtsprechung und -literatur wurden zudem eingehend überarbeitet und auf den Stand von Juli 2023 gebracht.
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Weitere Infos & Material


§ 1 Einführung
I. Über das Arbeiten mit diesem Buch
1 Die vorliegende Darstellung lehrt die Grundrechte in der Breite und Tiefe, in der sie Gegenstand der ersten juristischen Prüfung sind. Sie behandelt alle für die Falllösung im Studium und auch in der Praxis wichtigen Themen der allgemeinen Grundrechtslehren (Erster Teil), sämtliche einzelne Grundrechte (Zweiter Teil) und mit der Verfassungsbeschwerde das dazugehörige Verfahrensrecht (Dritter Teil). Sie ist an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) orientiert, vermittelt aber das methodische und dogmatische Instrumentarium, das es erlaubt, andere als die schon entschiedenen Fälle selbstständig zu lösen. 2 Zumeist werden die Grundrechte am Anfang des Studiums gelesen. Daher ist die vorliegende Darstellung auch an die Studienanfänger adressiert und bemüht sich um besondere Anschaulichkeit. Allerdings ist der Stoff der Grundrechte komplex und die Beschäftigung mit ihnen voraussetzungsvoll. Die Grundrechte des Grundgesetzes wirken in enger Verzahnung mit den Grundrechten der Europäischen Union und der Europäischen Menschenrechtskonvention, die herkömmlicherweise erst in den europarechtlichen Vorlesungen behandelt werden; hinzu treten zunehmend völkerrechtliche Grundrechtsverpflichtungen. Zudem durchdringen sie das einfache Recht und können häufig erst im Zusammenhang mit diesem voll verstanden werden. 3 Die Literaturhinweise am Ende der einzelnen Paragraphen sind bewusst knapp gehalten. Sie beschränken sich auf die grundlegenden, die aktuellen und die für das Studium besonders geeigneten Aufsätze und Bücher; soweit sie Büchern gelten, werden diese im vorausgehenden Paragraphen nur durch den Autor, dh ohne Titel, nachgewiesen. Umfassende Literaturhinweise finden sich in den großen Kommentaren zum Grundgesetz und in den Handbüchern des Staats- und Verfassungsrechts und der Grundrechte. Diese Werke und auch die aktuellen Lehrbücher des Staatsrechts sind im Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur zusammengestellt und werden daher in den Literaturhinweisen nicht mehr eigens aufgeführt. Entscheidungen des BVerfG und des BVerwG werden, wo möglich, nach der amtlichen Sammlung nachgewiesen. Der Nachweis erfolgt mit Band, Anfangsseite der Entscheidung und Seite der Fundstelle; für das BVerfG ab Band 132 mit Band, Anfangsseite und Randnummer. II. Auslegung der Grundrechte
4 Die Auslegung der Grundrechte begegnet im Vergleich mit der Auslegung des einfachen Rechts besonderen Herausforderungen: 5 Als Teil der Verfassung sind die Grundrechte gegenüber dem Gesetzesrecht und dem Recht der Verwaltung (Rechtsverordnungen, Satzungen) samt allen Einzelakten der vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt höherrangig. Das heißt, dass alles Unterverfassungsrecht mit den darauf gestützten Einzelakten sich an der Verfassung messen lassen muss. Soweit es mit einer Verfassungs-, besonders einer Grundrechtsnorm nicht vereinbar ist, ist es verfassungswidrig und im Regelfall nichtig. Das Verdikt der Verfassungswidrigkeit lässt sich vermeiden, wenn das einfache Recht grundrechtskonform ausgelegt werden kann. Diese grundrechtskonforme Auslegung ist ein Unterfall der sog verfassungskonformen Auslegung, nach der von mehreren möglichen Auslegungen diejenige den Vorzug verdient, die der Verfassung besser entspricht. Für beide gilt, dass die Auslegung den normativen Gehalt der Vorschrift nicht grundlegend neu bestimmen darf. Verlangen die grundrechtlichen Vorgaben eine grundlegend neue Bestimmung der Vorschrift, muss diese als verfassungswidrig abgelehnt werden und „dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben, ob er die verfassungswidrige Regelung durch eine verfassungsmäßige ersetzen will“[1]. 6 Als weitere Herausforderung kommt hinzu, dass die Grundrechte historisch und aktuell eine besondere Nähe zur Politik haben. Grundrechte mussten politisch erkämpft werden, und ihre Auslegung und Anwendung gerät immer wieder in politischen Streit. Die großen Auseinandersetzungen um Volkszählung, Schwangerschaftsabbruch, Kruzifixe in öffentlichen Schulen, Hochschul- und Schulreform, Demonstrationsrecht, Mitbestimmung, Asylrecht, Lauschangriff oder die Corona-Pandemie belegen dies deutlich. Das führt gelegentlich zu der Fehleinschätzung, Verfassungs- und besonders Grundrechtsauslegung sei gar nichts anderes als Politik. Aber neben der demokratischen Herleitung der Herrschaft ist es die größte Errungenschaft des neuzeitlichen Verfassungsstaats, die Ausübung von Herrschaft verrechtlicht zu haben. Im Verhältnis des Einzelnen zum Staat gelten durch die Grundrechte die Maßstäbe des Rechts. 7 Diese Maßstäblichkeit der Grundrechte setzt voraus, dass ihre Auslegung eigenen methodischen Regeln folgt. Grundsätzlich sind auch für die Grundrechte die grammatische (Wortlaut der Regelung), die systematische (Regelungszusammenhang), die genetische (Entstehungsgeschichte der Regelung), die historische (frühere Regelungen) und schließlich die teleologische (Regelungszweck) Auslegung maßgeblich.[2] Anders als die meisten Normen des einfachen Rechts bestehen die Normtexte der Grundrechte aber meist nur aus wenigen Worten (zB „Kunst und Wissenschaft … sind frei“, „das Eigentum … [wird] gewährleistet“) und wirken generalklauselartig. Daher spielen das Richterrecht und die es vorbereitende und fortentwickelnde Dogmatik zu den Grundrechten eine große Rolle.[3] Das BVerfG arbeitet an einzelnen Fällen und entwickelt seine Grundrechtsinterpretation von einzelnen Fällen her (Rn 42). Für die Falllösung müssen seine früheren Entscheidungen (Präjudizien) darauf untersucht werden, ob sie einschlägige Maßstäbe und relevante Aussagen enthalten. Mehr noch als im einfachen Recht gehört daher die Beschäftigung mit wichtigen Leitentscheidungen besonders des BVerfG, zunehmend aber auch des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zum Studium der Grundrechte. Die wichtigsten aktuellen Entscheidungen werden in der Ausbildungszeitschrift Jura im Gutachtenstil aufbereitet. Auf diese Kurzdarstellungen wird mit der Abkürzung JK verwiesen. III. Zur Lösung von Grundrechtsfällen
8 Der Kern eines Grundrechtsfalls ist meistens die Frage, ob eine bestimmte staatliche Maßnahme, die ein Einzelner von sich abwehren will, mit einem Grundrecht vereinbar ist oder gegen ein Grundrecht verstößt. Diese Kernfrage kann in zwei Teilfragen aufgeteilt werden: Wird durch die staatliche Maßnahme in das Grundrecht eingegriffen? Wenn nein, liegt kein Verstoß vor; wenn ja, muss weiter gefragt werden: Ist dieser Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt? Wenn ja, liegt wieder kein Verstoß vor; wenn nein, liegt ein Verstoß vor. Häufig ist es zweckmäßig, die erste Frage zu unterteilen nach einerseits Schutzbereich und andererseits Eingriff in den Schutzbereich. So ergibt sich die allgemein anerkannte[4] Drei-Schritt-Prüfung, die in § 6 noch näher erläutert und im Zweiten Teil der systematischen Darstellung aller Freiheitsgrundrechte zu Grunde gelegt wird. Erst bei (1) Betroffenheit des Schutzbereichs durch (2) einen staatlichen Eingriff, der (3) nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden kann, liegt ein Verstoß gegen das Grundrecht vor. 9 Diese Kernfrage kann zwei Modifikationen erfahren. Zum einen geht es bei Gleichheitsgrundrechten nicht um einen Eingriff in den Schutzbereich, sondern um die Frage, ob eine Ungleichbehandlung vonseiten des Staats gerechtfertigt ist oder nicht.[5] Hier bleibt es also bei der Zwei-Schritt-Prüfung: (1) Liegt eine Ungleichbehandlung vor? Wenn nein, liegt kein Verstoß vor; wenn ja, muss weitergefragt werden: (2) Ist diese Ungleichbehandlung verfassungsrechtlich gerechtfertigt? Wenn ja, liegt wieder kein Verstoß vor, wenn nein, ist der Gleichheitssatz in seiner allgemeinen Fassung (Art. 3 Abs. 1) oder in einer seiner besonderen Ausprägungen (Art. 3 Abs. 2 und 3, Art. 6 Abs. 5, Art. 33 Abs. 1–3, Art. 38 Abs. 1 S. 1) verletzt. 10 Die zweite Modifikation kann auftauchen, wenn der Einzelne nicht oder jedenfalls nicht nur einen Eingriff in ein Freiheits- oder Gleichheitsgrundrecht abwehren, sondern erreichen will, dass eine bestimmte Handlung vom Staat vorgenommen wird. Einige Grundrechte sind ausdrücklich als Leistungsrechte formuliert, zB Art. 6 Abs. 4 mit dem Anspruch der Mutter auf Schutz und Fürsorge der Gemeinschaft und Art. 103 Abs. 1 mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Aber auch andere Grundrechte können Leistungsrechte begründen (Rn 465 ff). Hier verlangt die Prüfung wieder drei Schritte, in denen danach gefragt wird, ob (1) ein Verhalten, für das eine Leistung begehrt wird, in den Schutzbereich fällt, (2) eine auf das grundrechtliche Schutzgut bezogene Leistungspflicht des Staats besteht und (3) der Staat dieser Leistungspflicht genügt. 11 Die Kernfrage der...


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