Kokott-Weidenfeld / Merk | Was Eltern wissen sollten | E-Book | sack.de
E-Book

E-Book, Deutsch, 348 Seiten

Reihe: Beck Professionell

Kokott-Weidenfeld / Merk Was Eltern wissen sollten

Rechtsfragen im Alltag mit Kindern
1. Auflage 2015
ISBN: 978-3-406-67691-8
Verlag: Verlag C. H. Beck GmbH & Co. KG
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark

Rechtsfragen im Alltag mit Kindern

E-Book, Deutsch, 348 Seiten

Reihe: Beck Professionell

ISBN: 978-3-406-67691-8
Verlag: Verlag C. H. Beck GmbH & Co. KG
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark



Ein Kind kommt zur Welt: Welche Rechtsfragen kommen auf die Eltern zu? Welche Rechte und Pflichten haben sie gegenüber ihrem Kind? Was ist, wenn Vater und Mutter sich nicht einig sind? Wie ist die Rechtslage, wenn sie sich trennen? Wer ist für den Lebensunterhalt des Kindes zuständig? Welche Rechte haben Eltern gegenüber Erziehern und Lehrern? Wie weit geht der Einfluss der Eltern beim Umgang mit Geld, bei Freunden u.v.a.m. Dieser Ratgeber bietet in verständlicher Sprache eine Orientierung im Dschungel der rechtlichen Regelungen und gibt Antworten und Rechtshilfen für die typischen Fragestellungen im Lebensalltag von Eltern.

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772. Kapitel

Erziehung in der Familie
I. Rechte und Pflichten der Eltern
1. Was bedeutet elterliche Sorge?
Die wichtigste Rechtsposition für die Eltern ist das Sorgerecht für ihr Kind. Dieses Recht, das gleichzeitig eine Verpflichtung enthält, steht den Eltern grundsätzlich gemeinsam zu. Es kommt dabei nicht darauf an, ob sie miteinander verheiratet sind oder nicht. Das elterliche Sorgerecht hat in erster Linie zum Ziel, das Kind zu schützen. Damit wird die Befugnis begründet, dass Eltern als Inhaber der elterlichen Sorge alle Entscheidungen für das Kind treffen dürfen. Mit dem Sorgerecht haben Eltern das Recht und die Pflicht für ihr Kind zu sorgen. Sie sind für die Pflege und Erziehung des Kindes zuständig und verantwortlich. Dieses Recht wird den Eltern bereits durch das Grundgesetz garantiert, Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG. Eltern sollen frei, ohne staatlichen Einfluss nach ihren Vorstellungen entscheiden können, wie sie ihrer Elternverantwortung gerecht werden. Die Verfassung gibt den Eltern nicht vor, wie sie ihr Kind erziehen sollen, sondern die Eltern entscheiden selber über ihren Erziehungsstil, über Zielsetzung und Methode ihrer Erziehungsarbeit mit ihrem Kind. Es besteht also ein Erziehungsvorrecht für die Eltern als ihr höchstpersönliches Recht, das nur sie selbst an andere wie Erzieher oder Lehrer weitergeben können (siehe dazu die Kapitel 3 und 4). 78Die wesentliche Begriffserklärung zur elterlichen Sorge findet sich in den Paragrafen des BGB, §§ 1626 ff. Bei der elterlichen Sorge geht es um die alltäglichen Details. Hinweis Es geht um Wahrung der körperlichen geistigen seelischen sozialen wirtschaftlichen Interessen des Kindes und um sein diesbezügliches Wohlbefinden. Die elterliche Sorge umfasst nach § 1626 BGB die nachfolgend aufgelisteten drei wesentlichen Bereiche. Inhalt der elterlichen Sorge, §§ 1626 ff. BGB Personensorge, § 1631 ff. BGB Vermögenssorge, § 1638 ff. BGB Gesetzliche Vertretung, § 1629 BGB Die Personensorge bezieht sich auf sämtliche Angelegenheiten, die die Person des Kindes betreffen. Es geht um die Pflicht und das Recht der Eltern, für das leibliche, sittliche, geistige und seelische Kindeswohl zu sorgen. Als wichtigste Bereiche der Personensorge lassen sich nennen: Sorge für die unmittelbaren Bedürfnisse des Kindes (Essen, Wohnen, Kleidung), Pflege des Kindes, Erziehung des Kindes, Aufsicht über das Kind, Aufenthalt des Kindes bestimmen, Sorge für die Gesundheit des Kindes, 79Bildung des Kindes (Auswahl von Schule und Ausbildung), Religiöse Kindererziehung, Vertretung des Kindes bei Rechtsgeschäften, die sich auf den persönlichen Bereich beziehen. Der Gesetzgeber hat den Eltern für die Ausübung der Personensorge gewisse Grenzen gesetzt, man spricht in diesem Zusammenhang von Schranken der elterlichen Sorge. Schranken der elterlichen Sorge das Kind als Grundrechtsträger nach Art. 1 und Abs. 2 GG: Menschenrechte und Persönlichkeitsschutz Berücksichtigung der wachsenden Fähigkeiten des Kindes, § 1626 Abs. 2 BGB Berücksichtigung des wachsenden Bedürfnisses zu selbstständigem Handeln, § 1626 Abs. 2 BGB Einbeziehung des Kindes nach seinem Entwicklungsstand, § 1626 Abs. 2 BGB zeitliche Begrenzung des Elternrechts bis zu Volljährigkeit des Kindes Recht auf gewaltfreie Erziehung, § 1631 Abs. 2 BGB Rücksichtnahme auf die Eignung und Neigung des Kindes bei der Berufswahl, § 1631 a BGB Genehmigungserfordernis bei freiheitsentziehender Unterbringung, § 1631b BGB Maßnahmen des Familiengerichts bei Gefährdung des Kindeswohls, §§ 1666, 1666a, 1667 BGB Verbot der Sterilisation, § 1631c BGB Einwilligung in Bescheidung eines Jungen nur nach den Regeln der ärztlichen Kunst, § 1631d BGB Einzelheiten zu den Details in der Ausübung des elterlichen Sorgerechts, insbesondere der Personensorge, finden sich bei den verschiedenen Fragestellungen in den nachfolgenden Kapiteln. 80Die zweite Säule der elterlichen Sorge ist neben der Personensorge die Vermögenssorge. Sie beinhaltet das Recht und die Pflicht der Eltern für das Vermögen des Kindes zu sorgen. Das Gesetz enthält keine klare Definition dieser Vermögenssorge. Vermögenssorge ist letztlich als Vermögensverwaltung zu verstehen, das bedeutet, sie umfasst alle tatsächlichen und rechtlichen Handlungen, die die Erhaltung, Vermehrung und Verwertung des Kindesvermögens betreffen, siehe dazu §§ 1638 ff. BGB. Zum Schutz des Kindes hat der Gesetzgeber einige Beschränkungen für die Eltern bei der Ausübung der Vermögenssorge – Schutzvorschriften – vorgesehen. So bestimmt § 1643 BGB, welche Geschäfte, die die Eltern für das Kind tätigen, zusätzlich vom Familiengericht genehmigt werden müssen. Genehmigungspflichtige Geschäfte Ausschlagung einer Erbschaft Verfügungen im Zusammenhang mit Grundstücken Verfügungen über das gesamte Vermögen des Kindes Vertrag mit wiederkehrenden Leistungen, wie Mietvertrag oder Ähnliches Kreditaufnahme und ähnliche Geldgeschäfte Erwerb oder Verkauf eines Erwerbsgeschäftes Treten bei der Ausübung der Vermögenssorge durch die Eltern Schäden auf, müssen die Eltern dem Kind gegenüber haften, § 1664 BGB. Allerdings haben sie nur für die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten ebenfalls üblicherweise anwenden. Die Befugnis und damit die Verpflichtung zur Vertretung des Kindes bei allen rechtlichen Angelegenheiten gelten nach § 1629 BGB gleichermaßen wie im Bereich der Personensorge für alle Rechtsgeschäfte im vermögensrechtlichen Bereich. 2. Wie weit geht das Erziehungsrecht der Eltern?
Eltern müssen sich um die biologischen und emotionalen Grundbedürfnisse ihrer Kinder kümmern, sie sind für alles, was ihr Kind betrifft zuständig. Für die Ernährung, die Kleidung, für die Gesundheit, für die Entfaltung und Entwicklung des Kindes. Die Eltern erziehen ihr Kind in dem Sinne, in der Richtung, wie sie das Leben für ihr 81Kind gestalten wollen. Die Eltern sollen ihren Kindern Wurzeln und Flügel mitgeben. Sie begleiten sie auf den Weg der Entwicklung zu einer eigenständigen, Persönlichkeit stützend und leitend. Diese sich aus unseren allgemeinen Lebensabläufen ergebenden Selbstverständlichkeiten sind rechtlich gleichermaßen fixiert. Das Recht versucht genau diese Aufgaben der Eltern in rechtlichen Normen zu fixieren und es bietet damit quasi einen Kompass für die Erziehung des Kindes durch seine Eltern. Das Erziehungsrecht der Eltern ist Teil der elterlichen Sorge und ist zum Bereich der Personensorge zu zählen. Bereits in unserer Verfassung wird festgehalten, dass mit dem Elternrecht vor allem die Erziehung der Kinder gemeint ist. Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG „… Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.“ Es geht hier einerseits um die Rechtsposition der Eltern gegenüber ihren Kindern. Gleichzeitig wird aber diese Rechtsposition auch als Plicht definiert. Diese Erziehungspflicht der Eltern erhält zudem durch die konkretisierenden Bestimmungen im BGB nochmals eine spezielle Betonung: § 1626 BGB nennt die Verpflichtung der Eltern an erster Stelle, die Pflicht der Eltern soll damit ausdrücklich betont werden. Die Auswirkungen dieses Pflichtenhinweises ergeben sich aus den die elterliche Sorge weiter ausformulierenden Gesetzen (allgemein zur elterlichen Sorge siehe im 1. Kapitel I. 4.). Was das Erziehungsrecht der Eltern gegenüber ihren Kindern aber im Einzelnen bedeutet, was Erziehung wirklich beinhaltet, ist insgesamt sehr zurückhaltend formuliert. Die Grundformel lautet: § 1631 Abs. 1 BGB: „Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu …, zu erziehen …“ Das Bundesverfassungsgericht hat dazu konstatiert, dass die Eltern nach Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG frei von staatlichem Einfluss grundsätzlich nach ihren eigenen Vorstellungen darüber entscheiden können, wie sie ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen. Es liegt im alleinigen Verantwortungsbereich der Eltern, welche Ziele sie mit ihrer 82Erziehung verfolgen, welche Erziehungsmethoden sie...



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