- Mängelexemplar
Buch, Deutsch, 385 Seiten, Buch, Format (B × H): 175 mm x 246 mm, Gewicht: 803 g
Reihe: Haufe Fachbuch
Buch, Deutsch, 385 Seiten, Buch, Format (B × H): 175 mm x 246 mm, Gewicht: 803 g
Reihe: Haufe Fachbuch
ISBN: 200-510593026-7
Verlag: Haufe
Alle Informationen, damit Bauherren, Architekten und Ingenieure die geänderte HOAI 2021 verstehen und bei der eigenen Honorargestaltung umsetzen können. Das Buch ist ein unverzichtbares Nachschlagewerk und enthält alles zur korrekten Honorargestaltung auf dem neuesten Rechtsstand. Der Autor Claus-Jürgen Korbion ist ausgewiesener Experte seines Fachs und steht für höchste Kompetenz.
Inhalte:
- Die HOAI als Preisrecht
- Begriffsbestimmungen, Leistungen und Leistungsbilder
- Möglichkeiten und Grenzen von Honorarvereinbarungen
- Alle Fakten zur korrekten Umsetzung der geänderten HOAI 2021
Arbeitshilfen online:
- Architekten- und Ingenieurvertrag
- Tabellen zur Honorarabrechnung
Autoren/Hrsg.
Fachgebiete
- Rechtswissenschaften Berufs- und Gebührenrecht freie Berufe Heilberufe, Architekten, Ingenieure u. a. Berufs- und Gebührenrecht der Architekten und Ingenieure u. a.
- Technische Wissenschaften Bauingenieurwesen Baurecht, Recht für Ingenieure und Architekten
- Rechtswissenschaften Bürgerliches Recht Privates Baurecht, Architektenrecht
- Geisteswissenschaften Architektur Architektur: Berufspraxis
Weitere Infos & Material
Vorwort Die HOAI Funktion der HOAI und Einbettung in andere rechtliche RegelungenGeltungsbereichAufbauVertragsschluss Abschluss des Vertrags durch Angebot und AnnahmeÜbergang von Akquisition zur entgeltlichen LeistungVergabeverfahrenHonorarermittlungHonorarvereinbarungDie Leistungsbilder (Teil 2 bis 4 der HOAI 2013) Teil 2: FlächenplanungTeil 3: ObjektplanungTeil 4: FachplanungenUnverbindlich geregelte Honorare (Anlage 1 zu
3 Abs. 1 HOAI)Vertragsdurchführung Änderung/Anpassung des HonorarsVerlängerungen der BauzeitVertragswidrig nicht ausgeführte LeistungenMängelKostenüberschreitungenVollmachtAbnahmeAbrechnungVorzeitige Beendigung des VertragsUrheberrechtGerichtsprozesse: Vermeidung und Vorbereitung Einige Grundsätze zu gerichtlichen KlageverfahrenGrundsätze des ProzessrechtsInstanzenzug für HauptsacheklagenSpezielles zu ArchitektenprozessenSchiedsgerichts- und SchlichtungsmodelleKlage, Widerklage und Drittwiderklage; TeilurteilSynoptischer Vergleich der HOAI 2013 und der HOAI 2009 Anhang VertragsmusterListen der Bewertung von TeilleistungenAbkürzungsverzeichnis Arbeitshilfen Stichwortverzeichnis
Mängel
Bei mangelhaften Architektenleistungen kommt es für die Rechtsfolgen ganz maßgeblich darauf an, ob sie sich bereits "im Bauwerk verwirklicht" haben. Ist ein Mangel zum Beispiel durch Umsetzung einer fehlerhaften Planung entstanden, hat der Auftraggeber keinen Anspruch mehr auf Mängelbeseitigung, sondern kann nur Schadenersatz fordern. Es kommt also nicht darauf an, ob die Leistungen des Architekten abgenommen wurden oder nicht, sondern darauf, ob die geplanten Bauleistungen ausgeführt wurden oder nicht.
Nachbesserungsrecht des Auftragnehmers
Legt der Auftragnehmer hingegen schon mangelhafte Pläne vor, zum Beispiel einen Bauantrag mit einer nicht genehmigungsfähigen Planung, ist er zur Nachbesserung verpflichtet. Allerdings ist der Planer oder Bauüberwacher nicht dazu verpflichtet, einen Mangel am Gebäude, der auf seiner fehlerhaften Planung oder unterlassenen Bauüberwachung beruht, selbst zu beseitigen, denn die eigentliche Bauausführung und damit auch die Beseitigung baulicher Mängel gehören nicht zu seinen Leistungen.
Weiter gilt bei allen Mängeln, dass der Auftragnehmer - zum Beispiel zur Abwehr eines Schadenersatzanspruchs - nur dann eine Nachbesserung anbieten darf, wenn sie noch technisch sinnvoll nachholbar ist. Hat es der Auftragnehmer etwa unterlassen, regelmäßig als Bauüberwacher die Baustelle zu besuchen und die Arbeiten zu überwachen, stellt es keine Mängelbeseitigung dar, wenn er die ausgefallenen Besuche auf der fertigen Baustelle nachholt.
In jedem Fall kann sich der Auftragnehmer gegen die Höhe des vom Auftraggeber geltend gemachten Schadenersatzes wenden, indem er vorträgt, er hätte den Schaden günstiger und dabei fachgerecht beseitigen können.