Kurth / Kindhäuser / Roth | Einreden gegen Grundpfandrechte beim Wechsel des Grundstückseigentümers | E-Book | sack.de
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E-Book, Deutsch, Band Band 005, 188 Seiten, Format (B × H): 158 mm x 240 mm

Reihe: Bonner Rechtswissenschaftliche Abhandlungen. Neue Folge

Kurth / Kindhäuser / Roth Einreden gegen Grundpfandrechte beim Wechsel des Grundstückseigentümers

E-Book, Deutsch, Band Band 005, 188 Seiten, Format (B × H): 158 mm x 240 mm

Reihe: Bonner Rechtswissenschaftliche Abhandlungen. Neue Folge

ISBN: 978-3-86234-118-4
Verlag: V&R unipress
Format: PDF
Kopierschutz: Kein



Beim Wechsel des Grundpfandgläubigers regelt das BGB das rechtliche Schicksal von Einreden des Grundstückseigentümers in zahlreichen Vorschriften. Im Gegensatz dazu fehlt eine gesetzliche Regelung für den Fall, dass nicht der Grundpfandgläubiger das Grundpfandrecht, sondern der einredeberechtigte Eigentümer sein Eigentum überträgt. Obwohl diese Problematik bereits in unterschiedlichen Zusammenhängen Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen war, liegt bislang keine umfassende Untersuchung der hiermit verbundenen Fragen vor. Der Autor widmet sich zunächst der Rechtsfigur der Einrede und beschreibt die unterschiedlichen Einreden, welche einem Grundstückseigentümer gegen die Inanspruchnahme aus einem Grundpfandrecht zustehen können, bevor dann unter Auswertung der Gesetzesmaterialien und in Auseinandersetzung mit den hierzu in der Rechtswissenschaft vertretenen Ansichten das rechtliche Schicksal von Einreden des Grundstückseigentümers bei einer Übertragung des Eigentums beleuchtet wird. Die Untersuchung erstreckt sich hierbei unter anderem auf die Fragen, ob (und wie) Einreden überhaupt übertragbar sind und ob Einreden automatisch mit dem Eigentum auf einen Erwerber übergehen können.
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1;Inhalt;8
2;Vorwort;16
3;A. Einleitung;18
3.1;I. Anlass und Gegenstand der Untersuchung;18
3.2;II. Gang der Darstellung;21
4;B. Die Einrede im Sinne des BGB;22
4.1;I. Historische Entwicklung der Einrede bis zur Schaffung des BGB;22
4.1.1;1. Römisches Recht;22
4.1.2;2. Savigny;23
4.1.3;3. Windscheid;23
4.2;II. Gegenstand der Einrede;24
4.2.1;1. Einreden als Leistungsverweigerungsrechte;24
4.2.2;2. Wirkung auch gegenüber anderen Formen der Anspruchsverfolgung;24
4.2.3;3. Wirkung auch gegenüber anderen subjektiven Rechten am Beispiel der Grundpfandrechte;24
4.2.3.1;a) Einreden gegen Ansprüche aus Herrschaftsrechten;25
4.2.3.2;b) Einreden gegen Herrschaftsrechte selbst;25
4.3;III. Einrederecht und Einredewirkung;28
4.3.1;1. Einredetatbestand;28
4.3.1.1;a) Unselbständige Einreden;29
4.3.1.2;b) Selbständige Einreden;33
4.3.2;2. Erhebung der Einrede;33
4.3.3;3. Rechtsfolgen der Einredeerhebung;34
4.3.3.1;a) Abgrenzung zu Einwendungen;34
4.3.3.2;b) Dilatorische und peremptorische Einreden;35
4.3.3.3;aa) Gleichstellung von peremptorischen Einreden und Einwendungen?;35
4.3.3.4;bb) Kritik ;8
4.4;IV. Definition des Begriffs der materiellrechtlichen Einrede;38
4.5;V. Einreden im Sinne der ZPO;39
5;C. Einreden gegen Grundpfandrechte;40
5.1;I. Vorbemerkung;40
5.2;II. Forderungsbezogene Einreden des Eigentümers bei der Hypothek nach § 1137 BGB;41
5.2.1;1. Einreden gegen die Forderung;41
5.2.2;2. Einreden des Bürgen;42
5.3;III. Eigeneinreden des Eigentümers nach § 1157 BGB;42
5.3.1;1. Einreden mit gesetzlichem Ursprung;43
5.3.2;2. Einreden mit vertraglichem Ursprung;44
5.3.2.1;a) Einreden, deren Grundlage ein vertraglicher Anspruch des Eigentümers ist;44
5.3.2.2;b) Selbständige Einreden aufgrund vertraglicher Absprache .;45
5.3.2.3;aa) Beschränkung in zeitlicher Hinsicht;46
5.3.2.4;bb) Beschränkung in inhaltlicher Hinsicht;48
5.3.2.5;cc) Beschränkung in gegenständlicher Hinsicht;49
5.3.2.6;dd) Weitere Beschränkungen;50
5.3.3;3. Einreden bei der Sicherungsgrundschuld;50
5.3.3.1;a) Der Sicherungsvertrag als einredebegründendes Rechtsverhältnis;50
5.3.3.2;b) Der Rückgewähranspruch als einredebegründender Anspruch;52
5.3.3.3;c) Einrede aus bereicherungsrechtlichem Rückgewähranspruch;54
5.3.3.4;d) Verzichtsanspruch aus § 1169 BGB als einredebegründender Anspruch?;55
5.3.3.5;aa) Begründung einer unselbständigen Einrede durch den Anspruch aus § 1169 BGB?;55
5.3.3.6;bb) Übergangsfähigkeit des Anspruchs aus § 1169 BGB?;55
5.4;IV. Einreden nach §§ 1144, 1160 BGB;61
6;D. Automatische Wirkung von Gegenrechten für einen Grundstückserwerber;62
6.1;I. Einwendungen;62
6.2;II. Einreden nach § 1137 BGB;63
6.3;III. Einreden nach §§ 1144, 1160 BGB ;64
7;E. Automatischer Übergang von eigentümerbezogenen Einreden auf einen Grundstückserwerber?;66
7.1;I. Gesetzliche Automatisierung des Einredeübergangs im Vorentwurf zum Sachenrecht des BGB;66
7.1.1;1. Einreden im Vorentwurf;66
7.1.1.1;a) »Einreden« aus Tatsachen, welche die Nichtigkeit der Hypothek ergeben;67
7.1.1.2;b) Einreden aus der Person des Schuldners bei der akzessorischen Sicherungshypothek;67
7.1.1.3;c) Eigentümerbezogene Einreden;68
7.1.2;2. Behandlung von eigentümerbezogenen Einreden im Vorentwurf;68
7.1.2.1;a) Automatischer Übergang bei Regressmöglichkeit gegen den Voreigentümer;68
7.1.2.2;aa) Gedanke der Regredienteneinrede;69
7.1.2.3;bb) Erfordernis einer gesetzlichen Regelung;70
7.1.2.4;cc) Bedürfnis für eine gesetzliche Regelung der Regredienteneinrede;71
7.1.2.5;b) Ablehnung des gesetzlichen Übergangs durch die Kommission;72
7.2;II. Dinglich-absolute Wirkung von Einreden gegen Grundpfandrechte?;74
7.2.1;1. Einreden als dinglich wirkende inhaltliche Beschränkungen von Grundpfandrechten?;74
7.2.1.1;a) Persönliche und unpersönliche Einreden;75
7.2.1.2;b) Kritik;76
7.2.1.3;aa) Unzulässige Differenzierung;76
7.2.1.4;bb) Gesetzliche Unterscheidung zwischen inhaltlicher Beschränkung eines Grundpfandrechts und »bloßer« Einrede;77
7.2.1.5;(1) Inhaltsänderung;78
7.2.1.6;(2) Einrede;78
7.2.2;2. Verdinglichung von Einreden durch § 1157 BGB?;80
7.2.2.1;a) Verdinglichung auch auf der Eigentümerseite?;80
7.2.2.2;b) Kritik;81
7.2.3;3. Verdinglichung von Einreden durch Eintragung?;82
7.2.4;4. Zusammenfassung;84
7.3;III. Die relative Wirkung einredebegründender Rechtsverhältnisse . . ;85
8;F. Übertragung eigentümerbezogener Einreden auf einen Grundstückserwerber;88
8.1;I. Übergang von eigentümerbezogenen Einreden bei der Gesamtrechtsnachfolge;90
8.2;II. Rechtsgeschäftliche Übertragung von eigentümerbezogenen Einreden;91
8.2.1;1. Vertragsübernahme;91
8.2.1.1;a) BGH, Urteil vom 25. 03. 1986 – IX ZR 104/85;91
8.2.1.2;b) Vertragsübernahme als umfassende Auswechslung einer Vertragspartei;92
8.2.1.3;c) Rechtsfolgen der Vertragsübernahme für die Einredeberechtigung;93
8.2.2;2. Abtretung;93
8.2.2.1;a) KG, Beschlüsse vom 12.07.1906 –1 I 748/06 und vom 18.12.1930–1 X 765/30;93
8.2.2.2;b) BGH, Urteil vom 30. 11. 1951 – V ZR 62/50;94
8.2.2.3;c) BGH, Beschluss vom 11. 11. 1953 – IV ZB 67/53;95
8.2.2.4;d) BGH, Urteil vom 10. 11. 1989 – V ZR 201/88;96
8.2.2.5;e) Unterscheidung für die Abtretbarkeit nach der Entstehung der Einreden;96
8.2.2.6;aa) Abtretung des einredebegründenden Anspruchs bei unselbständigen Einreden;97
8.2.2.7;(1) Gedanke der Übertragungsakzessorietät;97
8.2.2.8;(2) Schicksal unselbständiger Einreden bei Abtretung des einredebegründenden Anspruchs an Dritte;99
8.2.2.9;(a) Fortbestand der unselbständigen Einreden;99
8.2.2.10;(b) Suspendierung der Ausübbarkeit des Einrederechts;100
8.2.2.11;(3) Ausgestaltung der Abtretung;101
8.2.2.12;(4) Trennung von einredebegründendem Anspruch und unselbständiger Einrede?;101
8.2.2.13;bb) Abtretung von selbständigen Einreden;102
8.2.2.14;(1) Abtretbarkeit von selbständigen Einreden nach § 413 BGB;104
8.2.2.15;(2) Der Abtretbarkeit entgegenstehende Aspekte;106
8.2.2.16;(a) Einreden als Gegenrechte;106
8.2.2.17;(b) Sachenrechtlicher Typenzwang;110
8.2.2.18;(c) Zusammenfassung;113
8.2.2.19;(3) Ausgestaltung der Abtretung;113
8.2.2.20; cc) Keine eigenständige Übertragbarkeit »vertragsbezogener« Einreden? ;113
8.2.2.21;(1) Übertragbarkeit der herkömmlichen Differenzierung bei Gestaltungsrechten auf Einreden?;114
8.2.2.22;(2) Kritik;114
8.2.2.23;dd) Einschränkungen der Abtretbarkeit;116
8.2.3;3. Ermächtigung;116
8.2.3.1;a) Vorbemerkung;116
8.2.3.2;b) RG, Urteil vom 24. 10. 1931 – V 167/31;117
8.2.3.3;c) Ermächtigung zur Einredeausübung;117
8.2.3.4;aa) Einziehungsermächtigung im Hinblick auf den einredebegründenden Anspruch bei unselbständigen Einreden;118
8.2.3.5;(1) Materiellrechtliche Ermächtigung;119
8.2.3.6;(a) Ermächtigung zur Einziehung des einredebegründenden Anspruchs;119
8.2.3.7;(b) Ermächtigung zur einredeweisen Geltendmachung des Anspruchs;119
8.2.3.8;(2) Prozessuales Erfordernis des eigenen Interesses des Ermächtigten;121
8.2.3.9;(a) Eigenes Interesse als Voraussetzung für eine gewillkürte Prozessstandschaft;121
8.2.3.10;(b) Aktive Prozessstandschaft auf Klägerseite und auf Beklagtenseite;122
8.2.3.11;bb) Ausübungsüberlassung der unselbständigen Einrede selbst;124
8.2.3.12;(1) Grundsatz;124
8.2.3.13;(2) Ausschluss der Ausübungsüberlassung von unselbständigen Einreden?;125
8.2.3.14;cc) Ausübungsüberlassung bei selbständigen Einreden;126
8.2.4;4. Zusammenfassung;127
9;G. Automatisierung der Übertragung von eigentümerbezogenen Einreden;130
9.1;I. Automatisierung der Übertragung des Rückgewähranspruchs bei der Sicherungsgrundschuld;131
9.1.1;1. Automatisierung bei rechtsgeschäftlichem Grundstückserwerb;131
9.1.1.1;a) BGH, Urteil vom 25. 03. 1986 – IX ZR 104/85;132
9.1.1.2;b) BGH, Urteil vom 05. 02. 1991 – XI ZR 45/90 und Urteil vom 13. 07. 1983 – VIII ZR 134/82;134
9.1.1.3;c) BGH, Urteil vom 30. 11. 1951 – V ZR 62/50;136
9.1.1.4;d) Bewertung ;137
9.1.1.5;aa) Allokation des Rückgewähranspruchs;138
9.1.1.6;(1) Berücksichtigung des durch den Rückgewähranspruch vermittelten Werts;138
9.1.1.7;(2) Berücksichtigung der mit dem Rückgewähranspruch gewährten Verteidigungsmöglichkeit;139
9.1.1.8;(3) Berücksichtigung eigener Sicherungsinteressen des Voreigentümers;140
9.1.1.9;(4) Fazit;141
9.1.1.10;bb) Verwirklichung des Übergangs;143
9.1.1.11;(1) Keine Vertragsübernahme bei fehlender Mitwirkung des Gläubigers;143
9.1.1.12;(2) Bei Mitwirkung des Gläubigers im Zweifel Vertragsübernahme;144
9.1.1.13;(3) Abgrenzung;147
9.1.1.14;cc) Ermächtigung zur Einredeerhebung bei Verbleib des Rückgewähranspruchs beim Voreigentümer?;147
9.1.1.15;e) Zusammenfassung;149
9.1.2;2. Automatisierung bei Eigentumserwerb in der Zwangsversteigerung;151
9.1.2.1;a) BGH, Urteil vom 21. 05. 2003 – IV ZR 452/02;152
9.1.2.2;b) Bewertung;153
9.1.2.3;aa) Allokation des Rückgewähranspruchs;153
9.1.2.4;(1) Im Regelfall Verbleib beim Voreigentümer;153
9.1.2.5;(2) Widerspruch zu früheren BGH-Entscheidungen;155
9.1.2.6;(3) Übergang des Rückgewähranspruchs bei § 53 Absatz;4
9.1.2.6.1;ZVG;157
9.1.2.7;(4) Fazit;158
9.1.2.8;(a) Rückgewähranspruch ist bereits vor der Versteigerung in vollem Umfang entstanden;158
9.1.2.9;(b) Rückgewähranspruch ist vor der Versteigerung nur teilweise entstanden;159
9.1.2.10;(c) Rückgewähranspruch besteht im Zeitpunkt der Versteigerung nur bedingt;160
9.1.2.11;bb) Verwirklichung des Übergangs;160
9.1.2.12;(1) Bisherige Ansätze in der Literatur;161
9.1.2.13;(2) Übernahme des Sicherungsvertrags bei Schuldübernahme;161
9.1.2.14;(3) Zession des Rückgewähranspruchs bei bloßer Erfüllungsübernahme;165
9.1.2.15; cc) Ermächtigung zur Einredeerhebung bei Verbleib des Rückgewähranspruchs beim Voreigentümer? ;166
9.1.2.16;c) Zusammenfassung;170
9.2;II. Automatisierung der Übertragung anderer Einreden bei Grundschuld und Hypothek?;172
9.2.1;1. Übertragbarkeit der Argumentation zur Automatisierung beim Rückgewähranspruch?;172
9.2.2;2. Übertragbarkeit der Umsetzung der Automatisierung?;174
9.2.2.1;a) Rechtsgeschäftlicher Erwerb des Grundstücks;174
9.2.2.2;b) Erwerb des Grundstücks in der Zwangsversteigerung;175
10;H. Gesamtergebnis;178
11;Literaturverzeichnis ;182


G. Automatisierung der Übertragung von eigentümerbezogenen Einreden (S. 129-130)

Nachdem sich die bereits seit Schaffung des BGB unternommenen Versuche, einen automatischen Übergang von eigentümerbezogenen Einreden gegen Grundpfandrechte auf den Erwerber des Grundstückseigentums zu ermöglichen, als erfolglos erwiesen haben, bleiben allein die oben dargestellten Möglichkeiten einer gesonderten, rechtsgeschäftlichen Übertragung von Einreden bzw. von einredebegründenden Verträgen und Ansprüchen, um dem Eigentumserwerber die Gegenrechte seines Vorgängers zu verschaffen.

Dessen ungeachtet hatten und haben dieÜberlegungen zur Begründung eines automatischen Übergangs solcher Einreden ihre praktische Berechtigung, da es bei einer Übertragung des Grundstückseigentums in vielen Fällen an der de lege lata erforderlichen rechtsgeschäftlichen Regelung der Einredefrage fehlt. Der damit – eigentlich – verbundene Verbleib von Einreden und einredebegründenden Ansprüchen beim bisherigen Eigentümer ist jedoch nicht immer interessengerecht: Der Voreigentümer kann die Einreden nach Verlust der Eigentumsposition einerseits nicht mehr geltend machen und behält diese damit bloß als leeres Recht zurück, andererseits kann sich der Eigentumserwerber nicht sachgerecht gegen eine Inanspruchnahme aus dem Grundpfandrecht verteidigen.

Auch wenn ein automatischer Übergang der Einreden de lege lata ausscheidet, so hat die Rechtsprechung mit der Zeit Mittel und Wege gefunden, wenigstens eine gewisse Automatisierung der Übertragung sowohl beim rechtsgeschäftlichen Grundstückserwerb als auch beim Erwerb des belasteten Grundstücks im Rahmen der Zwangsversteigerung zu erreichen, wenn eine ausdrückliche Regelung durch die Beteiligten unterblieben ist. Die Lösungsansätze der Rechtsprechung beschränken sich jedoch auf den sicherungsvertraglichen Rückgewähranspruch bei der Sicherungsgrundschuld und die mit diesem verbundene unselbständige Einrede. Nach einer Analyse dieser Ansätze bei der Siche-rungsgrundschuld wird daher zu prüfen sein, inwieweit sich hieraus allgemeingültige Lösungen des untersuchten Problems für sämtliche Einreden gegen alle Arten von Grundpfandrechten entwickeln lassen.

I. Automatisierung der Übertragung des Rückgewähranspruchs bei der Sicherungsgrundschuld

1. Automatisierung bei rechtsgeschäftlichem Grundstückserwerb

Fehlt es bei einem rechtsgeschäftlichen Grundstückserwerb an einer ausdrücklichen Vereinbarung über den Verbleib des Rückgewähranspruchs, so versucht der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung im Wege der ergänzenden Auslegung der der Eigentumsübertragung zugrunde liegenden Vereinbarungen zu einer interessengerechten Regelung zu gelangen.

Eine ergänzendeVertragsauslegung dient dazu, offen gebliebene Punkte einer vertraglichen Vereinbarung, die auch durch dispositives Recht nicht aufgefüllt werden können, durch ergänzende Bestimmungen zu regeln, deren Inhalt im Streitfall letztlich der Richter feststellt. Zur Schließung der Vertragslücke ist dabei auf der Grundlage des Parteiwillens, wie er aus dem im Vertrag enthaltenen Regelungsplan zum Ausdruck kommt, unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte, gemäß § 157 BGB die passende Regelung zu ermitteln. In den Fällen des Erwerbs eines mit einer Sicherungsgrundschuld belasteten Grundstücks ist demgemäß von den Wertungen auszugehen, die die Parteien in dem der Eigentumsübertragung zugrunde liegenden Vertrag – beispielsweise einem Kauf- oder einem Schenkungsvertrag – getroffen haben, und anhand dieserWertungen und der daraus ableitbaren Interessen der Parteien zu fragen, was die Parteien vernünftigerweise im Hinblick auf den Rückgewähranspruch vereinbart hätten, wenn sie das Bedürfnis nach einer Regelung über das Schicksal des Rückgewähranspruchs gesehen hätten.


Di Fabio, Udo
Dr. Dr. Udo Di Fabio ist Professor für Öffentliches Recht an der Universität Bonn.

Kurth, Daniel
Dr. Daniel Kurth, geboren 1978 in Düren, ist seit 2009 Richter im Bezirk des Landgerichts Bonn. Er wurde 2010 promoviert.

Kindhäuser, Urs
Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Urs Kindhäuser ist geschäftsführender Direktor des Instituts für Strafrecht der Universität Bonn, Gastprofessor an der Universität Renmin in Beijing sowie Ehrendoktor und Honorarprofessor an mehreren Universitäten in Südamerika.

Roth, Wulf-Henning
Prof. Dr. Wulf-Henning Roth lehrt Bürgerliches Recht, Internationales Privatrecht, Rechtsvergleichung sowie deutsches, europäisches und internationales Wirtschaftsrecht an der Universität Bonn. Dort ist er Direktor des Instituts für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung sowie des Zentrums für Europäisches Wirtschaftsrecht.

Dr. Daniel Kurth, geboren 1978 in Düren, ist seit 2009 Richter im Bezirk des Landgerichts Bonn. Er wurde 2010 promoviert.


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