Maier / Ott | Controlling im Krankenhaus | E-Book | sack.de
E-Book

E-Book, Deutsch, 357 Seiten, E-Book

Maier / Ott Controlling im Krankenhaus

Eine systematische Einführung in Fallstudien

E-Book, Deutsch, 357 Seiten, E-Book

ISBN: 978-3-7910-4738-6
Verlag: Schäffer-Poeschel Verlag
Format: EPUB
Kopierschutz: Wasserzeichen (»Systemvoraussetzungen)



Fallpauschalensystem, fehlende Investitionsmittel, Verweildauerreduktion, Fachkräftemangel, Digitalisierung: Krankenhäuser sehen sich einem hohen wirtschaftlichen Druck ausgesetzt. Mitarbeiter aus allen Berufsgruppen im Krankenhaus müssen sich daher weiterbilden; zudem wurden in den letzten Jahren diverse Studiengänge im Gesundheitsmanagement gegründet.

Praxisnah beantwortet das kompakte Lehrbuch die Frage, wie die Prozesse und Systeme im Krankenhaus auf allen Ebenen so zu gestalten sind, dass die wirtschaftlichen Ziele des Krankenhauses effizient und effektiv erreicht werden können.

Jedes Controlling-Thema wird mit einer Fallstudie und zugehörigen Aufgaben erläutert, um anwendungsnahe und konkrete Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Zudem stehen Excel-Beispiele und Simulationsdaten zum Download auf myBook+ zur Verfügung.
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Autoren/Hrsg.


Weitere Infos & Material


1 Krankenhausmanagement und Controlling

2 Informationsversorgung: Externes und internes Rechnungswesen

3 Informationsvermittlung

4 Instrumente des operativen Controllings

5 Instrumente des strategischen Controllings

6 Controlling von speziellen Prozessen


1 Krankenhausmanagement und Controlling
1.1 Rechtliche Grundlagen für Krankenhäuser in Deutschland
Von Prof. Dr. Robert Ott INHALT Krankenhäuser sollen Krankheiten erkennen und heilen bzw. lindern und dabei die Patienten (teil-)stationär unterbringen. Daneben können Krankenhäuser auch andere Leistungen anbieten, z. B. Wahlleistungen oder im ambulanten Bereich. Krankenhäuser können nach verschiedenen Kriterien unterschieden werden: Nach Art, Versorgungsstufe, Trägerschaft und Rechtsform. Die Sach- und Formalziele, v.a. im Hinblick auf die Trägerschaft (privat, öffentlich, freigemeinnützig), unterscheiden sich je Krankenhaus. In Deutschland herrscht Dualistik vor, bei der Betriebskosten über Fallpauschalen (DRG) und Investitionskosten über Fördermittel vom Bundesland (Einzel- und Pauschalförderung) finanziert werden. Jedem Patientenfall wird genau eine DRG zugeordnet. Der Erlös errechnet sich aus Bewertungsrelation multipliziert mit dem Landesbasisfallwert. 1.1.1 Grundsätzliche gesetzliche Regelungen für deutsche Krankenhäuser
1.1.1.1 Definition und Zulassung Das SGB V definiert Krankenhäuser in § 107 folgendermaßen: »Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die der Krankenhausbehandlung oder Geburtshilfe dienen, fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende, ihrem Versorgungsauftrag entsprechende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten, mithilfe von jederzeit verfügbarem ärztlichem, Pflege-, Funktions- und medizinisch-technischem Personal darauf eingerichtet sind, vorwiegend durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten der Patienten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten, Krankheitsbeschwerden zu lindern oder Geburtshilfe zu leisten, und in denen die Patienten untergebracht und verpflegt werden können.« Eine ähnliche Definition findet sich auch in § 2 Nr. 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG). Die Kernaufgabe von Krankenhäusern besteht also darin, Krankheiten zu erkennen, diese zu heilen und die Patienten dabei stationär unterzubringen und zu verpflegen. Um in einem Krankenhaus stationär behandelt werden zu können, ist eine Überweisung durch einen niedergelassenen Arzt notwendig. Ohne Überweisung haben in der Regel nur Notfälle Zugang zu einem Krankenhaus. Laut § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V haben Versicherte auch nur dann einen Anspruch auf vollstationäre Behandlung, wenn das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre oder ambulante Behandlung erreicht werden kann. Eine ambulante Behandlung ist daher nicht zuletzt auch aufgrund der niedrigeren Kosten einer stationären Krankenhausbehandlung vorzuziehen. § 108 SGB V regelt die Voraussetzungen, welche erfüllt werden müssen, um als Krankenhaus zur Behandlung von gesetzlich versicherten Patienten zugelassen zu werden. Zu den zugelassenen Häusern zählen Universitätskliniken, Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen worden sind und Vertragskrankenhäuser, welche einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen geschlossen haben. Privatkrankenhäuser benötigen nach § 30 Gewerbeordnung eine Konzession, um als Krankenhaus arbeiten zu dürfen. Trotz dieser Konzession ist es ihnen aber nicht gestattet, ihre Leistungen mit den gesetzlichen Krankenkassen abzurechnen. Sie konzentrieren sich daher schwerpunktmäßig auf die Behandlung von Privatpatienten. 1.1.1.2 Krankenhausleistungen Die Hauptleistungen eines Krankenhauses sind gemäß § 2 Abs. 1 KHEntgG (Krankenhausentgeltgesetz) die ärztliche Behandlung, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln sowie die Unterkunft und Verpflegung. Diese Leistungen können unterteilt werden in allgemeine Krankenhausleistungen, weitere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch V und Wahlleistungen. Zu den allgemeinen Leistungen zählen nach § 39 SGB V sowohl teilstationäre als auch vollstationäre Behandlungen. In der Regel erfolgt die Behandlung in einem Krankenhaus durch eine stationäre Aufnahme der Patienten. Bei einer vollstationären Behandlung werden die Patienten geplanterweise ununterbrochen in der Klinik mindestens einen Tag und eine Nacht untergebracht und behandelt. Abzugrenzen hiervon sind die teilstationären Leistungen, bei denen die Patienten entweder am Tag oder in der Nacht in der Einrichtung sind. Typischerweise erstreckt sich eine teilstationäre Behandlung über einen längeren Zeitraum, in dem die Patienten regelmäßig im Krankenhaus behandelt werden. Die Behandlung in einem Schlaflabor nachts oder eine psychiatrische Therapie tagsüber fallen beispielsweise darunter. Zu den allgemeinen Leistungen zählen darüber hinaus vom Krankenhaus veranlasste Leistungen Dritter oder die Mitaufnahme einer Begleitperson, wenn dies aus medizinischen Gründen notwendig ist. Ein Krankenhaus kann neben voll- und teilstationären Leistungen auch ambulante Operationen oder sonstige definierte ambulante Behandlungen, vor- und nachstationäre Behandlungen und Leistungen durch Belegärzte erbringen. Gesetzlich sind diese in § 115 SGB V ff. und § 121 SGB V verankert. Bei ambulanten Operationen werden Patienten zwar im Krankenhaus operiert, jedoch nicht stationär aufgenommen. Vor- und nachstationäre Behandlungen werden dann durchgeführt, wenn eine vollstationäre Krankenhausbehandlung vorzubereiten ist oder der Behandlungserfolg nach einer vollstationären Behandlung gesichert werden soll. Beim Belegarztwesen behandeln Vertragsärzte, welche nicht im Krankenhaus angestellt sind, ihre eigenen Patienten voll- oder teilstationär im Krankenhaus und nutzen dafür die Räume und Gerätschaften des Krankenhauses. Das Krankenhaus ist für die Bereitstellung der Betten und die pflegerische Leistung verantwortlich und kann diese auch mit den Krankenkassen abrechnen. Wahlleistungen können unterschieden werden in ärztliche (z. B. Chefarztbehandlung) und nichtärztliche (z. B. Unterbringung in einem Einbettzimmer) Leistungen. Diese Leistungen, welche über die allgemeine Krankenhausbehandlung hinausgehen, werden im Vorfeld schriftlich zwischen den Patienten und dem Krankenhaus vereinbart. Die Abrechnung erfolgt direkt über den Patienten. Da Wahlleistungen medizinisch nicht notwendig sind, kommt die gesetzliche Krankenversicherung für diese Kosten nicht auf. Krankenhäuser sind nicht dazu verpflichtet, Wahlleistungen anzubieten. Auch im Umfang und der Preissetzung gibt es keine offiziellen Vorgaben. Das Entgelt darf jedoch nach § 17 Abs. 1 KHEntgG nicht unangemessen hoch sein. 1.1.1.3 Arten von Krankenhäusern Es gibt verschiedene Möglichkeiten, Krankenhäuser zu kategorisieren. Sie können beispielsweise unterschieden werden in Plankrankenhäuser, Vertragskrankenhäuser, Universitätskliniken und Privatkrankenhäuser. Plankrankenhäuser sind in den Krankenhausplan des jeweiligen Bundeslandes aufgenommen und haben somit ein Recht auf staatliche Fördermittel und Vergütung der Betriebskosten. Sie haben einen Anspruch darauf, gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen Leistungen durchzuführen und diese abzurechnen. Sie dienen der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung. Bei Vertragskrankenhäusern wird ein Vertrag zwischen dem Landesverband der Krankenkassen und Ersatzkassen sowie dem Krankenhausträger geschlossen. Für die Laufzeit dieses Vertrages ist es den Vertragskrankenhäusern gestattet, Leistungen gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen abzurechnen. Eine Aufnahme in den Landeskrankenhausplan ist bei Vertragskrankenhäusern nicht vorgesehen. Universitätskliniken sind Krankenhäuser, die an eine medizinische Fakultät angeschlossen sind. Sie unterliegen dem Hochschulgesetz und sind Bestandteil des Krankenhausplans des jeweiligen Bundeslandes. Zusätzliche Aufgaben der Universitätskliniken sind die Forschung und Lehre. Privatkrankenhäuser sind nicht für die Behandlung von GKV-Patienten zugelassen. Hierunter fallen z. B. Kliniken für Schönheitsoperationen. Sie dürfen lediglich Privatpatienten behandeln bzw. GKV-Patienten müssen ihre Behandlung selbst bezahlen (Selbstzahler). Da sie nicht den Regelungen des SGB V und damit den gesetzlichen Entgeltbestimmungen unterliegen, sind sie in der Preisgestaltung ihrer Leistungen frei. Sie sind nicht im Krankenhausplan der Bundesländer aufgenommen und benötigen eine Konzession, also eine offizielle Genehmigung einer...


Ott, Robert
Prof. Dr. Robert Ott ist Professor für Controlling, Rechnungswesen und Krankenhaus-Management an der Technischen Hochschule Rosenheim und leitet dort den Studiengang Management in der Gesundheitswirtschaft.

Maier, Björn
Prof. Dr. Björn Maier ist Studiendekan an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg in Mannheim, dort Studiengangsleiter für Gesundheitsmanagement und Soziale Einrichtung sowie Studiengangsleiter für den MBA Gesundheitsmanagement und -controlling an der Graduate School Rhein-Neckar.

Robert Ott

Prof. Dr. Robert Ott ist Professor für Controlling, Rechnungswesen und Krankenhaus-Management an der Technischen Hochschule Rosenheim und leitet dort den Studiengang Management in der Gesundheitswirtschaft.





Björn Maier

Prof. Dr. Björn Maier ist Studiendekan an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg in Mannheim, dort Studiengangsleiter für Gesundheitsmanagement und Soziale Einrichtung sowie Studiengangsleiter für den MBA Gesundheitsmanagement und -controlling an der Graduate School Rhein-Neckar.


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