E-Book, Deutsch, 144 Seiten
Reihe: Basiswissen
ISBN: 978-3-88414-732-0
Verlag: Psychiatrie-Verlag
Format: PDF
Kopierschutz: Wasserzeichen (»Systemvoraussetzungen)
Der Schwerpunkt dieses Buches liegt auf den relevanten Fragestellungen der täglichen Arbeit, dem Umgang mit Informationen und dem Spagat zwischen Hilfe und Kontrolle. Auch die Einbeziehung Dritter, wie z.B. Angehörige, rechtliche Betreuer, sowie Vertreter der Leistungsträger und der Einrichtungen, mit denen man zusammenarbeitet, werden aufgezeigt und kommentiert.
Das Buch gibt einen gut strukturierten Überblick über die komplexen rechtlich relevanten Regelungen für Mitarbeiter psychiatrischer Einrichtungen und macht sie transparent und auffindbar.
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1;Inhalt;6
2;Abkürzungsverzeichnis;9
3;Vorwort;11
4;Handlungsfelder und berufsrechtliche Grundlagen;13
4.1;Tätigkeitsfelder und Berufsgruppen;13
4.2;Berufsrechtliche Regelungen;14
5;Grundbegriffe;18
5.1;Psychische Krankheit und seelische Behinderung;18
5.2;Gleichstellung psychisch kranker Menschen im Recht;21
5.3;Das Selbstbestimmungsrecht psychisch kranker Menschen;23
5.4;Einwilligungsfähigkeit;27
5.5;Selbstbestimmung durch Vorausverfügung und Vollmacht;28
5.6;Geschäftsfähigkeit und Testierfähigkeit;29
5.7;Deliktsfähigkeit und Schuldfähigkeit;33
5.8;Sozialrechtliche Grundbegriffe;35
6;Der Umgang mit Informationen;38
6.1;Rechtliche Grundlagen der Schweigepflicht;39
6.2;Rechtliche Grundlagen des Datenschutzes;44
6.3;Dokumentation und Akteneinsicht;45
7;Rechtliche Grundlagen der Behandlung und Betreuung;49
7.1;Behandlungs- und Betreuungsvertrag;49
7.2;Rechtsgrundlagen der Behandlung;51
7.3;Rechtsgrundlagen der Zwangsbehandlung;52
7.4;Patientenverfügung und Behandlungsvereinbarung;55
8;Haftung der Mitarbeiter psychiatrischer Einrichtungen;58
8.1;Rechtliche Grundlagen der Haftung;58
8.2;Sorgfaltspflichten und berufliche Standards;61
9;Der Umgang mit psychiatrischen Krisen;66
9.1;Psychiatrische Notfallversorgung;67
9.2;Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes und der Polizei;68
9.3;Hilfen und Maßnahmen nach PsychKG;69
9.4;Unterbringung nach PsychKG / Unterbringungsgesetz;72
9.5;Unterbringungsverfahren;75
9.6;Unterbringung in der Kinder-und Jugendpsychiatrie;78
10;Der Umgang mit chronisch psychisch kranken Menschen;80
10.1;Bestellung eines rechtlichen Betreuers;80
10.2;Betreuungsverfahren;85
10.3;Aufgaben und Pflichten des rechtlichen Betreuers in der psychiatrischen Versorgung;86
10.4;Unterbringung und Freiheitsentziehung durch den rechtlichen Betreuer;90
10.5;Grundlagen des Heimrechts;95
10.6;Schwerbehindertenrecht;95
10.7;Leistungen bei Pflegebedürftigkeit;97
11;Straftaten psychisch kranker Menschen;99
11.1;Strafrechtliche Unterbringung;99
11.2;Maßregelvollzug;101
11.3;Entlassung und Nachsorge;103
12;Soziale Sicherung psychisch kranker Menschen;104
12.1;Entgeltersatzleistungen der Sozialversicherung;104
12.2;Sozialhilfeleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts;107
13;Sozialrechtliche Grundlagen der psychiatrischen Versorgung;111
13.1;Aufgaben und Leistungsgrundsätze des Sozialgesetzbuchs bei psychischen Krankheiten;111
13.2;Grundzüge des Rehabilitationsrechts;114
13.3;Behandlung und Versorgung im stationären Bereich;118
13.4;Behandlung und Versorgung im ambulanten Bereich;123
13.5;Zuständigkeiten und Zugang zu Leistungen;127
13.6;Leistungen durch Dienste und Einrichtungen;131
13.7;Persönliches Budget;133
14;Nachwort;136
15;Anhang;137
15.1;Literatur;137
15.2;Ausgewählte Internetadressen;138
16;Stichwortverzeichnis;139
Sozialrechtliche Grundlagen der psychiatrischen Versorgung (S. 110-111)
Aufgaben und Leistungsgrundsätze des Sozialgesetzbuchs bei psychischen Krankheiten
Die Inanspruchnahme von Leistungen der psychiatrischen Versorgung geschieht in aller Regel auf vertraglicher Basis. j In diesem Zusammenhang ist auch die Finanzierung gewährter Leistungen zu sehen. Seiner Leistungsverpflichtung kommt der Hilfesuchende dadurch nach, dass er seine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung nachweist und die Leistung von der Krankenkasse als Sachleistung erhält oder eine Kostenübernahmeerklärung des zuständigen Sozialleistungsträgers vorlegt, mit dem die Einrichtung dann unmittelbar abrechnen kann. Nur in Ausnahmefällen ist der Betroffene Selbstzahler. Die sozialrechtlichen Vorschriften betreffen damit die Frage, welcher Kostenträger für die notwendige Leistung zuständig ist.
Die sozialrechtliche Finanzierung der Einrichtungen der psychiatrischen Versorgung ist nach wie vor unübersichtlich und von strukturellen Wider - sprüchen geprägt. Dies liegt an dem gegliederten System des Sozialrechts und der dadurch erforderlichen Zuordnung der Einrichtungen der psychiatrischen Versorgung zu den einzelnen Leistungsbereichen des Sozial - rechts. Die Forderungen der Psychiatrie-Enquete nach einer konsequenten Umsetzung des Grundsatzes »ambulant vor stationär« sowie einer Gleichstellung von psychisch kranken bzw. seelisch behinderten Menschen mit körperlich erkrankten bzw. behinderten Menschen sind bis heute im Sozialrecht nicht vollständig erfüllt. Dabei wird an verschiedenen Stellen des Sozialgesetzbuches formuliert, dass
- Sozialleistungen besondere Belastungen des Lebens abwenden oder ausgleichen sollen (§ 1 Abs. 1 SGB I);
- behinderte Menschen unabhängig von der Ursache der Behinderung Leistungen erhalten, um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken (§§ 10 SGB I, 1 SGB IX); - den besonderen Bedürfnissen psychisch kranker oder seelisch behinderter Menschen Rechnung zu tragen ist (§§ 2 a, 27 Abs. 1 Satz 3 SGB V, 10 Abs. 3 SGB IX);
- stationäre Leistungen nur erbracht werden dürfen, wenn ambulante oder teilstationäre Maßnahmen nicht ausreichen (§§ 39 Abs. 1, 40 Abs. 2 SGB V, 3 SGB XI, 13 Abs. 1 SGB XII; im Sozialhilferecht besteht allerdings ein Mehrkostenvorbehalt).
Darüber hinaus verlangt der Grundsatz der Prävention, dass der Eintritt einer Behinderung (einschließlich einer chronischen Krankheit) oder von Pflegebedürftigkeit durch vorbeugende Maßnahmen vermieden wird (§§3 SGB IX, 5 SGB XI, 14 SGB XII; zu den Leistungen der Prävention im Krankenversicherungsrecht § 20 SGB V). In diesem Zusammenhang besteht ein Vorrang von Leistungen zur Teilhabe vor Rentenleistungen (§ 8 SGB IX).