Martin / Achenbach / Schall | Sonderdelikte im Umweltstrafrecht | E-Book | sack.de
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E-Book, Deutsch, 159 Seiten, Format (B × H): 165 mm x 240 mm

Reihe: Osnabrücker Abhandlungen zum gesamten Wirtschaftsstrafrecht.

Martin / Achenbach / Schall Sonderdelikte im Umweltstrafrecht

. E-BOOK

E-Book, Deutsch, 159 Seiten, Format (B × H): 165 mm x 240 mm

Reihe: Osnabrücker Abhandlungen zum gesamten Wirtschaftsstrafrecht.

ISBN: 978-3-86234-025-5
Verlag: V&R unipress
Format: PDF
Kopierschutz: Kein



Die Autorin geht der Frage nach, welche Tatbestände des Umweltstrafrechts Sonderdelikte darstellen, bei welchen Tatbeständen also nur ein begrenzter Personenkreis als tauglicher Täter in Betracht kommt. Anknüpfungspunkte für mögliche Sonderpflichten bieten sich dort, wo der Betrieb einer Anlage oder die Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten vorausgesetzt wird. Die Tragweite der Einordnung einer Straftat als Sonderdelikt zeigt sich vor allem dann, wenn Straftaten aus Unternehmen heraus begangen werden: Ist nur das Unternehmen als solches sonderpflichtig, nicht aber die für das Unternehmen handelnden natürlichen Personen, wird deren Strafbarkeit erst mithilfe der Merkmalsüberwälzung nach § 14 StGB ermöglicht.
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1;Inhalt;7
2;Abkürzungen;13
3;Vorwort;19
4;A. Einleitung;21
4.1;I. Abgrenzung zwischen Allgemein- und Sonderdelikten;21
4.2;II. Strafbarkeitsprobleme und Funktion des § 14 StGB bei Sonderdelikten;22
4.3;III. Kreis der über § 14 StGB erfassbaren Personen;28
4.4;IV. Gang der weiteren Untersuchung;30
5;B. Der Betrieb einer Anlage als Sonderdeliktsmerkmal;33
5.1;I. Das Merkmal »wer eine Anlage betreibt...«;33
5.2;II. Das Merkmal »wer beim Betrieb einer Anlage...«;55
5.3;III. Zwischenergebnis;57
6;C. Die Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten als Sonderdeliktsmerkmal;59
6.1;I. Die »verwaltungsrechtlichen Pflichten«;59
6.2;II. Der Verstoß gegen verwaltungsrechtliche Pflichten als Sonderdeliktsmerkmal?;64
6.3;III. Ergebnis für die Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten;85
7;D. Das Merkmal »unbefugt« bei den Straftaten der § § 324, 326 I StGB;87
7.1;I. Die Diskussion um die dogmatische Einordnung des Merkmals » unbefugt «;88
7.2;II. Der Deliktscharakter bei einer Einordnung der Unbefugtheit auf Tatbestandsebene;89
7.3;III. Sonderdeliktscharakter beim Verstoß gegen Pflichten aus Einzelakten?;90
7.4;IV. Erfolgsabwendungspflicht als Einzelpflicht?;98
7.5;V. Zwischenergebnis;102
7.6;VI. Amtsträger als taugliche Täter einer Gewässerverunreinigung nach § 324 StGB;102
7.7;VII. § 326 I StGB als Sonderdelikt des Abfallbesitzers?;109
7.8;VIII. Zwischenergebnis;118
8;E. Der Deliktscharakter der §§ 328 II, 330a StGB;119
8.1;I. § 328 II Nr. 1 StGB;119
8.2;II. § 328 II Nr. 2 StGB;120
8.3;III. §§ 328 II Nr. 3 und 4, 330a StGB;121
9;F. Ergebnis für die Einteilung der Umweltstraftaten in Sonder- und Allgemeindelikte;123
10;G. Konsequenzen;125
10.1;I. Anwendbarkeit des § 14 StGB auf Sonderdelikte;125
10.2;II. Verwirklichung der umweltstrafrechtlichen Sonderdelikte durch Amtsträger und Umweltschutzbeauftragte;125
10.3;III. Die Täterschaftsstruktur der Sonderdelikte;137
10.4;IV. Anwendung von § 28 StGB auf die Umwelt-Sonderdelikte?;144
11;H. Zusammenfassung;149
12;Literatur;153


"F. Ergebnis für die Einteilung der Umweltstraftaten in Sonder- und Allgemeindelikte (S. 121-122)

Die vorliegende Untersuchung hat ergeben, dass sich im Umweltstrafrecht der §§ 324 ff. StGB einige Sonderdeliktsmerkmale finden lassen. Dazu gehört zunächst die Stellung des Anlagenbetreibers in den §§ 327 I Nr. 1, II Nr. 1–3 und 329 I S. 1 und 2, II Nr. 1 und 2 StGB. Weiterhin kann das Erfordernis eines Verstoßes gegen verwaltungsrechtliche Pflichten einen Sonderdeliktscharakter begründen. Bei Pflichten aus Einzelfallentscheidungen i.S.v. § 330d Nr. 4 b)–e) StGB ist dies in der Regel der Fall, bei Pflichten aus Rechtsvorschriften i.S.v. § 330 d Nr. 4 a) StGB kommt es auf die verwaltungsrechtliche Ausgestaltung an. Auch wenn sich die verwaltungsrechtliche Pflicht aus einer Einzelfallentscheidung ergibt, kann es sich aber um ein Allgemeindelikt handeln, wenn der Einzelakt letztlich nur Ausdruck einer allgemeinen, für jedermann geltenden Pflicht ist. Als eindeutige Allgemeindelikte bleiben die §§ 324, 326 I, 328 II Nr. 1–4, 330a StGB übrig.

Abstrakt formuliert lässt sich die Einteilung der Umweltstraftaten in Sonder- und Allgemeindelikte anhand folgender Regeln vornehmen: Nimmt der Tatbestand auf den Betrieb von Anlagen Bezug, liegt ein Sonderdelikt vor, wenn die Tathandlung gerade im Betreiben der Anlage besteht. Wird in einem Tatbestand der Verstoß gegen verwaltungsrechtliche Pflichten vorausgesetzt, liegt ein Sonderdelikt vor, wenn es um Pflichten i.S.v. § 330d Nr. 4 b)–e) StGB geht oder um solche i.S.v. § 330d Nr. 4 a) StGB, die sich nur an einen bestimmten Personenkreis richten. Sind die Pflichten i.S.v. Nr. 4 b)–e) allerdings nur Ausdruck einer für jedermann geltenden Pflicht i.S.v. Nr. 4 a), ist letztere für die Beurteilung des Sonderdeliktscharakters vorrangig.

Tatbestände, die in keiner Weise verwaltungsakzessorisch ausgestaltet sind, sind Allgemeindelikte. Gleiches gilt für die §§ 324, 326 I StGB, und zwar unabhängig davon, ob man das Merkmal der Unbefugtheit in die Ebene des Tatbestandes oder die der Rechtswidrigkeit einordnet. Eine generelle Bestimmung des Deliktscharakters ist anhand dieser Regeln nur für einen relativ kleinen Teil der Umweltstraftaten möglich. Für den Großteil der Delikte hängt die Einordnung dagegen wegen ihrer verwaltungsakzessorischen Ausgestaltung von den im Einzelfall in Bezug genommenen verwaltungsrechtlichen Pflichten ab.

G. Konsequenzen

Nachdem für die Einteilung der einzelnen Umweltstraftaten der §§ 324 ff. StGB in Sonder- und Allgemeindelikte Regeln aufgestellt werden konnten, die eine Zuordnung der Delikte zu diesen beiden Gruppen ermöglichen, stellt sich die daran anschließende Frage, welche Konsequenzen sich aus dieser Einteilung ergeben und weshalb sie überhaupt von Bedeutung ist.

I. Anwendbarkeit des § 14 StGB auf Sonderdelikte

Ein wichtiger Punkt, der die Bestimmung des Deliktscharakters voraussetzt, ist bereits zu Beginn dieser Arbeit dargestellt worden: die Frage nach der Anwendbarkeit von § 14 StGB. Ist die in Frage stehende Straftat ein Sonderdelikt, weist aber die handelnde Person die vorausgesetzte Sondereigenschaft selbst nicht auf, ermöglicht § 14 StGB eine Überwälzung dieser Eigenschaft auf den dort genannten Personenkreis und damit auch die Strafbarkeit dieser Personen. Liegt dagegen ein Allgemeindelikt vor, kommt jedermann als Täter in Betracht, der die im Straftatbestand beschriebene Handlung vornimmt oder den beschriebenen Erfolg herbeiführt. In diesem Fall bedarf es keiner Merkmalsüberwälzung, so dass § 14 StGB gar nicht erst anwendbar ist. Die Feststellung des Deliktscharakters ist also nötig, um den Kreis der Personen zu bestimmen, die überhaupt als Täter eines bestimmten Deliktes in Betracht kommen können."


Schall, Hero
Prof. Dr. Hero Schall war Professor für Strafrecht und Nebengebiete an der Universität Osnabrück (emeritiert seit 2008). Er ist Mitglied im Vorstand des Instituts für Wirtschaftsstrafrecht.

Martin, Julia A.
Dr. Julia A. Martin, LL.M. (Wirtschaftsstrafrecht), war von 2001 bis 2005 als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Wirtschaftsstrafrecht der Universität Osnabrück tätig. Seit 2005 ist sie Referendarin im Bezirk des OLG Oldenburg.

Dr. Julia A. Martin, LL.M. (Wirtschaftsstrafrecht), war von 2001 bis 2005 als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Wirtschaftsstrafrecht der Universität Osnabrück tätig. Seit 2005 ist sie Referendarin im Bezirk des OLG Oldenburg.


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