Maulbetsch / Abele / Becker | Der Vorsorgeplaner | E-Book | sack.de
E-Book

E-Book, Deutsch, 192 Seiten

Maulbetsch / Abele / Becker Der Vorsorgeplaner

Wie Sie durch Vollmachten, Verfügungen und Testamente für den Krankheits-, Pflege- und Erbfall vorsorgen
2., überarbeitete Auflage 2016
ISBN: 978-3-7094-0770-7
Verlag: Linde Verlag Ges.m.b.H.
Format: EPUB
Kopierschutz: Adobe DRM (»Systemvoraussetzungen)

Wie Sie durch Vollmachten, Verfügungen und Testamente für den Krankheits-, Pflege- und Erbfall vorsorgen

E-Book, Deutsch, 192 Seiten

ISBN: 978-3-7094-0770-7
Verlag: Linde Verlag Ges.m.b.H.
Format: EPUB
Kopierschutz: Adobe DRM (»Systemvoraussetzungen)



Für alle Fälle vorsorgen

Niemand weiß, was morgen ist. Gerade darum ist es wichtig, mit klar formulierten Vollmachten, Verfügungen und Testamenten für den Krankheits-, Pflege- und Todesfall vorzusorgen. „Der Vorsorgeplaner“ stellt mit Praxisbeispielen, Formularen und Checklisten das „Handwerkszeug“ für eine perfekte Vorsorge bereit. Er erklärt, wie sich Regelungen für Krankheit, Unfall, Alter, Pflege und Erbfall zu einem umfassenden Maßnahmenpaket kombinieren lassen, und enthält alle wesentlichen Muster und Formulierungshilfen. Tipps erfahrener Experten vereinfachen die praktische Umsetzung, ein Serviceteil mit Adressen und Internet-Links rundet den Vorsorgeplaner ab.

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Kapitel 2
Vorsorge für den Erbfall
Bestattungsverfügung
Unter die „Totenfürsorge“ fällt das Recht, den Ort der letzten Ruhestätte zu bestimmen und die Bestattung des Verstorbenen zu organisieren. Sie beinhaltet auch die Grabfürsorge und das Recht, den Verstorbenen umzubetten (zum Beispiel an einen von ihm gewünschten Ort). Das Recht der Totenfürsorge steht einer Person zu, die der Verstorbene vor seinem Tod auf der Basis seines Selbstbestimmungsrechts bestimmt hat. Diese Person muss nicht der Ehegatte oder ein Verwandter sein. Jede Bürgerin und jeder Bürger verfügt über die Freiheit, einer Person ihres Vertrauens – zum Beispiel einem Lebenspartner, einem Freund oder einem Angehörigen der eigenen Religionsgemeinschaft – die Totenfürsorge zu übertragen. Nur wenn der Erblasser selbst keine Wahl getroffen hat, wer die Totenfürsorge ausüben darf, sehen die Landesgesetze hierfür die nächsten Angehörigen in folgender Reihenfolge vor: 1. Ehegatte 2. Lebenspartner 3. volljährige Kinder 4. Eltern 5. volljährige Geschwister 6. Großeltern 7. volljährige Enkelkinder Es macht keinen Sinn, in einem Testament einen Totenfürsorgeberechtigten zu benennen und Anordnungen für die eigene Bestattung zu treffen. Die Nachlassgerichte eröffnen in aller Regel erst einige Wochen nach einem Todesfall das Testament des Verstorbenen. Zu diesem Zeitpunkt muss aber die Beerdigung nach den Vorgaben des Gesetzgebers bereits erfolgt sein. Da die Bestattung wenige Tage nach dem Todesfall erledigt sein muss, kann der in einem Testament dargelegte Wille des Verstorbenen gar nicht realisiert werden. Wer also einer Person seines Vertrauens das Recht übertragen will, die Beisetzung zu organisieren, sollte dies in einem gesonderten Schriftstück festlegen. Ein solcher vom Erblasser geäußerter Wille wird „Bestattungsverfügung“ genannt. Eine solche Verfügung in den eigenen persönlichen Unterlagen oder im Besitz einer nahestehenden Person kann dann unmittelbar nach dem Todesfall umgesetzt werden. Wozu dient eine Bestattungsverfügung? Eine Bestattungsverfügung kann im Einzelnen Antworten auf folgende Fragen geben: Welche Person darf für die Durchführung der Bestattung Sorge tragen, über den Leichnam bestimmen und über die Art der Bestattung sowie den Ort und die Gestaltung der letzten Ruhestätte entscheiden? Die mit diesem Dokument vom Verstorbenen berechtigte Person kann damit selbst – auch gegen den erbitterten Widerstand der Angehörigen – den Willen des Verstorbenen durchsetzen und für seine wunschgemäße Bestattung Sorge tragen. Die Bestattungsverfügung dient damit der Durchsetzung des eigenen Willens des Verstorbenen in Bezug auf den Umgang mit seiner Leiche, die Art der Bestattung und den Ort der letzten Ruhestätte. Eine Bestattungsverfügung ist ein hervorragendes Mittel, um einen absehbaren Streit unter den Angehörigen über die Totenfürsorge zu vermeiden. Sie sorgt für eine schnelle und reibungslose Abwicklung der Beerdigung nach den Wünschen und Vorgaben des Verstorbenen. Eine Bestattungsverfügung muss keiner bestimmten Form entsprechen. Sie kann handschriftlich oder am Computer getippt und dann mit der Hand unterschrieben werden. Sogar eine mündliche Verfügung in einem Gespräch ist denkbar. Aus Beweisgründen empfiehlt sich jedoch dringend, eine schriftliche Bestattungsverfügung abzufassen. Andernfalls ist die gewünschte Sicherheit im Rechtsverkehr nicht gewährleistet. Eine Bestattungsverfügung sollte zumindest folgende Fragen beantworten: Welche Person ist zur Durchführung der Bestattung berechtigt? Wie soll die Bestattung im Einzelnen ausgestaltet sein (Angaben zu Ort und Art der Bestattung)? Welche Eigenschaften soll der Grabstein haben, wie soll er aussehen, welche Inschrift soll er tragen? Wie soll die Trauerfeier gestaltet sein? Formulierungsbeispiel „Bestattungsverfügung“ 1. Ich, …, wünsche eine Feuerbestattung mit anschließendem Begräbnis in einem Urnengrab auf dem …-Friedhof in … Die Liegedauer für mein Grab hat mindestens … Jahre zu betragen. Ich wünsche mir einen Grabstein aus … mit folgender Inschrift: … Für meine Bestattung gelten folgende Anweisungen: • … (Art der Trauerfeier), • … (Teilnehmer), • … (Musik), • … (Redner oder Unterbleiben von Reden), • … (genauer Ort und Gestaltung des Trauermahls), • … (Bepflanzung des Grabes und Grabpflege). 2. Ich erteile Herrn/Frau … (Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse) die Vollmacht, alles, was im Zusammenhang mit meiner Bestattung, der Trauerfeier, der Grabpflege und Errichtung meines Grabes steht, zu veranlassen und zu vereinbaren. Soweit ich meine Wünsche nicht vorstehend ausdrücklich niedergelegt habe oder diese sich nicht umsetzen lassen, ist der Bevollmächtigte berechtigt, Entscheidungen zu meiner Bestattung nach eigenem freiem Ermessen zu treffen. Er ist weiter berechtigt, ihm angemessen erscheinende Trinkgelder und/oder Spenden bis zu einem Höchstbetrag von je … €, jedoch nicht mehr als insgesamt … €, aus Anlass meiner Bestattung auszuzahlen. Die Kosten sind von den Erben aus meinem Nachlass zu bezahlen. Meinem Bevollmächtigten ist gestattet, meine Erben in allen Angelegenheiten zu vertreten, die sich im weitesten Sinne auf die vorgenannten Bereiche beziehen. 3. Diese Vollmacht kann von meinen Erben nur aus wichtigem Grund widerrufen werden. Ort, Datum und Unterschrift Sorgerechtsverfügung und Testamentsvollstreckung zu Gunsten der Kinder
Wer benötigt eine Sorgerechtsverfügung? Eltern mit minderjährigen Kindern können durch eine Sorgerechtsverfügung bestimmen, wer für den eher unwahrscheinlichen, aber immerhin möglichen Unglücksfall, dass beide Eltern versterben, für die minderjährigen Kinder sorgen soll. Der Sorgeberechtigte wird auch „Vormund“ genannt. Verstirbt nur ein Elternteil, geht die elterliche Sorge automatisch auf den anderen Elternteil über. Wenn aber Vater und Mutter zur gleichen Zeit sterben, entscheidet das Vormundschaftsgericht, wer künftig bis zur Volljährigkeit der Kinder das Sorgerecht übernehmen soll. Wenn Sie rein vorsorglich einen Vormund für Ihre minderjährigen Kinder benennen und festlegen, welche Verwandten nicht Vormund werden sollen, ist das Familiengericht gehalten, diesen Wunsch anzuerkennen. Bei der Auswahl eines Sorgeberechtigten entscheiden die Richter immer auch zum Wohl Ihrer Kinder. Bei gravierenden Gründen kann das Gericht von Ihrer Willenserklärung abweichen. Wenn Sie eine Person mit erheblichen Straftaten oder das Mitglied einer dubiosen Sekte als gewünschten Sorgeberechtigten benannt haben, darf sich das Gericht über Ihre Vorgaben hinwegsetzen. Wenn Sie keine Sorgerechtsverfügung geschrieben haben, sucht das Gericht im Ernstfall unter den nächsten Verwandten nach einem geeigneten Vormund. Expertentipp Eine Sorgerechtsverfügung (ein Muster finden Sie auf Seite 143) muss der Form eines Testaments entsprechen, also handschriftlich niedergelegt und unterschrieben sein. Achten Sie darauf, dass das Dokument im Ernstfall aufgefunden und an das Nachlassgericht übergeben werden kann. Wer das „Sorgerecht“ hat (ausübt), hat die Pflicht, sowohl über die persönlichen als auch vermögensrechtlichen Angelegenheiten des Kindes zu entscheiden. Sie können per Sorgerechtsverfügung Ihren Wunsch-Sorgeberechtigten von etwaigen gesetzlichen Beschränkungen der Vormundschaft ausnehmen und ihn so zum „befreiten Vormund“ machen. Der Vormund ist dann relativ frei im Umgang mit dem Vermögen der Kinder, das ihm anvertraut ist. Dies bedeutet immer auch ein Risiko. Schon allein aus Unerfahrenheit kann ein in der Kindererziehung perfekter, aber in Geldangelegenheiten unerfahrener Sorgeberechtigter schwere Fehler machen und unter dem Einfluss habgieriger Finanzdienstleister völlig ungeeignete Anlageformen wählen. Wenn es Ihnen wichtig ist, dass das ererbte Vermögen der Kinder professionell verwaltet und vermehrt wird, können Sie einem unabhängigen und in der Vermögensverwaltung versierten Testamentsvollstrecker diese Aufgabe übertragen. Expertentipp Damit der (ein) Testamentsvollstrecker für die Kinder tätig werden darf, muss dies ebenfalls (in der Sorgerechtsverfügung) in Form eines Testaments (handschriftlich mit Unterschrift) niedergelegt sein. Sie können die Sorgerechtsverfügung (wer soll zum Sorgeberechtigten bestimmt werden?) mit der Anordnung kombinieren, dass das Vermögen der Kinder von einem Testamentsvollstrecker verwaltet wird. Der Testamentsvollstrecker ist verpflichtet, das Vermögen ausschließlich im Interesse Ihrer Kinder zu verwalten. Er ist berechtigt, für seine Leistung ein angemessenes Honorar zu fordern. Da ein Sorgeberechtigter umfassenden Zugriff auf das Vermögen der Kinder hat und grundsätzlich kaum einer Kontrolle unterliegt, lohnt es sich in der Regel, im Interesse Ihrer Kinder einen unabhängigen und fachlich versierten Testamentsvollstrecker mit der Vermögensverwaltung zu betrauen. Der Testamentsvollstrecker hat als Unbeteiligter allein das Interesse Ihrer Kinder zu beachten. Insoweit ist er dem Sorgeberechtigten gegenüber rechenschaftspflichtig und bei einem Verstoß schadenersatzpflichtig. Dadurch werden die Kindesinteressen noch besser geschützt, als wenn der Sorgeberechtigte allein Zugriff auf das...



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