Mücke | Untersuchung von Auswirkungen der Einführung der Abgeltungsteuer für Mandanten einer Steuerkanzlei auf die Optimierung des Privatvermögens | E-Book | sack.de
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E-Book, Deutsch, 34 Seiten

Mücke Untersuchung von Auswirkungen der Einführung der Abgeltungsteuer für Mandanten einer Steuerkanzlei auf die Optimierung des Privatvermögens


1. Auflage 2008
ISBN: 978-3-640-18611-2
Verlag: GRIN Verlag
Format: PDF
Kopierschutz: 0 - No protection

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Examensarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,4, Berufsakademie Sachsen in Dresden, Veranstaltung: Studienarbeit, Sprache: Deutsch, Abstract: Mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz (UnStRG) 2008 wird die Besteuerung von Kapitaleinkünften und privaten Veräußerungsgewinnen zum 01.01.2009 grundlegend neu geregelt. Es kommt zu einer prinzipiellen Aufhebung der Trennung der Besteuerung von Ertrags- und Vermögenszuwachs. Mit der Einführung der Abgeltungssteuer (engl.: capital gains taxation or final withholding tax) kommt es zu einem Systemwechsel in der Besteuerung der Einkünfte, von der synthetischen Einkommenssteuer zur Schedulen-Steuer (dt.: Verzeichnis/Liste). 'Bei der synthetischen Einkommensteuer werden verschiedene Einkunftsarten unterschiedslos steuerlich behandelt' wohingegen bei der Schedulen-Steuer '...die zu versteuernden Einkünfte nach Art der Einkunftsquellen unterschiedlichen Tarifen zugeordnet werden...' , so der Sachverständigenrat für die gesamtwirtschaftliche Lage Deutschlands. Die Einführung der Abgeltungssteuer (AgSt) ist mit drei Neuerungen verbunden : (1) Der Umfang der Kapitalerträge, die dem Steuerabzug an der Quelle unterliegen, wurde erheblich erweitert. So fallen künftig auch Wertzuwächse aus der Veräußerung von Kapitalanlagen und Stillhalterprämien unter die Kapitalertragsteuer (KESt). (2) Die Unterscheidung zwischen KESt und Zinsabschlagsteuer wird aufgegeben. Der Steuersatz auf Kapitalerträge beträgt einheitlich 25 Prozent. (3) Schließlich wird bestimmt, dass die Einkommensteuer auf Kapitalerträge, die der KESt unterlegen haben, mit dem Steuerabzug grundsätzlich abgegolten ist. Mit dem letzten Schritt wird die KESt in eine AgSt.

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