Mundt / Dackelmann | Jahrbuch der Preußischen Forst- und Jagdgesetzgebung und Verwaltung | Buch | 978-3-642-93819-1 | sack.de

Buch, Deutsch, 232 Seiten, Paperback, Format (B × H): 140 mm x 216 mm, Gewicht: 313 g

Mundt / Dackelmann

Jahrbuch der Preußischen Forst- und Jagdgesetzgebung und Verwaltung

Fünfundzwanzigster Band

Buch, Deutsch, 232 Seiten, Paperback, Format (B × H): 140 mm x 216 mm, Gewicht: 313 g

ISBN: 978-3-642-93819-1
Verlag: Springer


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Inhalts-Verzeichnik.- Unterrichts: und Prüfungswesen.- 41. Abändernde Beftimmungen zur Landmeffer: Brüfungsordnung (12. Juni 1893).- 70. Beschränkung neuer Notirungen forstversorgungsberechtigter Jäger bei mehreren Königlichen Rgeierungen (21. August 1893).- Organisation und Dienst: Instruktionen.- 1. Namhaftmachung der bei den Königlichen Regierungen beschäftigten Forst: assessoren im Handbuch für den Königlich Preußischen Hof und Staat. (10.Oktober 1892).- 2. Abänderung des § 32 No. 9 der Geschäftsanweusung für die Forstkassen: Rendanten bez. Der Ausrechnung der auf eröffnete Kredite geleisteten Aus: gaben (24. Dezember 1892).- 42. Gesetz, betr. die Einführung einer einheitlichen Zeitbestimmung (12. März 1893).- 43. Denselben Gegenstand betr. (22. Marz 1893).- 44.Wahrung der domänen- und forstfiskalischen Interessen bei Anlegung von Kleinbahnen mit Staatsunterstüßung (4. Mai 1893).- Gehaltem, Emolumente. Brandversicherung.- 3. Auseinandersetzung bezüglich der Nutzung von verpachteten Dienstländereien beim Eintritt eines Dienstwechsels (5. November 1892).- 4. Gewährung von Wildschaden — Pergütungen an die Nutznießer von Forst-dienstländereien (3. Januar 1893).- 22. Rechnungs — Abschlß des Brandversicherungs — Forst- beamten für das XIII. Rechnungsjahr 1892 (17. Februar 1893).- 23. Dreizehnter Jahresberict über den Brandversicherungs — Verein Preußischer Forstbeamten für daas Geschäftsjahr 1892 (17. Febraur 1893).- 24. Bekanntmachung, betr, die Einberusung der XIII. ordentlichen General- Versammlung des Brandversicherungs — Vereins Preußischer Forstbeamten. (22. Februar 1893).- 25. Vorschriften über die Benutzung und bauliche Unterhaltung der Dienst- gehöste der Staats-Forstverwaltung (31. Januar 18793) 77.- 45. Denkschrift, betr. die Regelung der Gehälter der atatsmäßigen mittleren Beamten und Kanzleibeamten nach Dienstaltersstufen.- 46. Abänderung der Bestimmungen unter V. 2. Der Denkschrift, betr. die Regelung der Gehälter der etatsmäßigen Unrterbeaten nach Dienstaltersstufen (16. März 1893).- 47. Regelung der Gehälter der etatsmäßigen Unterbeamten der Domänen- und der Forstverwaltung nach Dienstaltersstufen, hinsichtlich der Anrechnung früherer Dienstzeit bei Beförderung und Versetzungen (24. März 1893).- 48. Ausübung der Kontrole über etwaige civildienstliche Anstellungen und dauernde Beschäftigungen der Empsänger von Gnadenunterstützngen aus dem Kaiserlichen Dispositionsfonds bei der Reichshauptkasse (24. April 1893).- 49 Heranziehung der Betriebsbeaten der staatlichen Forstverwaltung zur Krankenversicherung (17. Mai 1893).- 7. Versicherungspflicht der Forstschutzbeamten und der auf Kündigung angstellten Forstkassen — Beamten nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz (30. Mai 1892).- 72. Versicherungspflicht von Reichs- oder Staatsbeamten, welche außerhalb ihres Dienstes eine Nebenbeschäftigung betreiben (8. Juli 1893).- 73. Bekanntmachung der Mitglieder des Verwaltungsraths des Brandversicherungsvereins Preuß. Forstbeamten für die Wahlperiode 1893/96 (9. Juli 1893).- Waldarbeiter. Arbeiter-Versicherung.- 5. Ausstellung von Kassenstatuten nach dem Krankenversicherungsgesetze in der Fassung des Gesetzes vom 10. April 1892 (15. Oktober 1892).- 50. Für die rechtzeitige Beibringung der Marken Für die Invaliditäts- und Altersversicherung sind die Arbeitgeber verantwortlich (24. April 1893).- 74. Summarische Nachweisung über bei der Staatsforstverwaltung vorgekommenen Erkrankungen von Arbeitern, welchen Unterstützungen gewährt woeden sind, sowie unter die bezügl. Reichsgesetze fallenden Betriebsunfälle für das Etatsjahr 1892/93 (21. Juli 1893).- Forstkultur und Bewirthschaftung. Wegeban.- 26. Neue Anweisung zur Ausstellung von Dränage-Entwürfen (25. Februar 1893).- 51. Gesahrdung des Eichenschälwaldes durch die Einfuhr von Quebrachoholz (1. Febraur 1893).- 75. Ausstellung einer Nachweisung über den Umfang der vorhandenen Sandschollen (7. August 1893).- Holzabgabe und Holzverkauf, Taxen. Nebennutzungen.- 6. Ausfuhr von Buchenholz nach Rußland (11. Oktober 1892).- 52. Ausnutzung der Eichen-Durchforstungshölzer als Grubenholz (17. Mai 1893).- 53. Abgabe von Streu und Gras und Zulassung zur Weideneinmiethe in den Staatswaldungen in Folge Streu- und Futtermangels (mathtype).- 54. Denselben Gegenstand betr. (21. Juni 1893).- 55. Ermächtigung zur Herabsetzung der Taxen für die forstlichen Nebennutzungen für das Etatsjahr 1893/94 mit Rücksicht auf die herrschende Futter- und Streunoth (7. Juli 1893).- 76. Abgabe von Waldstreu zc. In Folge Streu- und Futtermangels (8. Juli 1893).- Taxationswelen. Material-Abnutzung. Führung des Controlbuchs.- 56. Darstellung der Wege aus den Forstkarten (13. Juni 1893).- Maatz- und Vermessungswesen. Grundsteuer.- 57. Vergütung der Landmesser für Wahrnehmung gerichtlicher Termine als Sachverständige an ihrem Wohnorte (3. Dezember 1892).- 58. Gesetz, betr. die Abänderung der Maaß- und Gewichtsordnung (26. April 1893).- Forstschutz.- 59. Bewilligung von Vergüngen für Hülseleistung bei Löschung von Waldbränden (8. Mai 1893).- Geschäftswesen.- 60. Heranziehung des Fiskus zu den aus das Einkommen gelengten Gemeindeabgaben von fiskalischen Domänen- und Forstgrundstücken (13. Juni 1893).- Kassen- und Rechnungswesen.- 7. Vorschriften über die Einrichtung und Justifizirung der Besoldungsrechnungen infolge der Regelung der Gehälter der etatsmäßigen Unterbeamten nach Dienstaltersstufen (13. Dezember 1892).- 27 Formular zur Ansertigung der Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben von der Forstverwaltung (10. Januar 1893).- 28. Vorschriften über die Legung der Forst-Geld-Rechnungen (13. Januar 1893).- 29. Revifion der Königlichen Forstkassen betr. (30. Januar 1893).- 30. Verlegung des Termins zur Einreichung der Anträge aus Ueberweisung der jährlichen Zuschüsse zu dem Wegebaufonds (19. März 1893).- 77. Kontrole über die Besoldungen der etatsmäßigen Forstschutzbeamten und der Beamten, bei den forstlichen Nebenbetriebsanstaltten (14. Juni 1893).- 78. Vorschriften über die Einrichtung und Justifizirung der Befoldungsrechnungen bezügl. Der Besoldungen derjenigen etatsmäßigen Beamten, deren Gehälter nach Dienstaltersstufen geregelt sind (9. September 1893).- Etatswesen.- 8. Etat der Forstverwaltung für das Jahr vom 1. April 1893/94.- 9. Die etatsmäßigen Forstflächen, sowie der etatsmäßige Natural-Ertrag für das Jahr vom 1. April 1893/94 und Einnahme Titel 1 für Holz.- 10. Verhandlungen des Hauses der Abgeordneten über den Etat der Staats-Forstverwaltung für das Jahr vom 1. April 1893/94. (26. Januar 1893).- Bauwesen.- 79. Vorbereitung und Ausfürung der ganz oder theilweife aus Kosten des Staates zu beschaffenden Hochbauten, deren Herstellung der allegemeinen Staatabauverwaltung obliegt (22. August 1893).- Erwerbungen, Veräußerungen und Verpachtungen von Domänen- und Forstgrundstüchen.- 80. Künftige Ausstellung der Veräußerungspläne für Domänen- und Forstgrundstücke (23. September 1893).- Forstpolitik.- 11. Ausführungs-Bestimmungen zu dem Gesetze, betr. die Beförderung der Errichtung von Rentengütern vom 7. Juli 1891 (11. November 1891).- 12. Errichtung von Rentengütern betr. (14. November 1892).- 61. Normal-Entwurf zu einem Vertrage über die Verpachtung von Fortland und die Gewährung eines Bauprämie bei Begründung von Anfiedelungen aus forstfiskalischen Grundstücken (12. Juni 1893).- Froststrafrecht und Strafprozetz.- 31. Begriff des „Bodenerzeugnisses“ im Sinne des § 18 Abs. 1 des Preuß. Feld- und Forstpolizeigesetzes. (Urth. Des Reichsgerichts vom 1. November 1892).- 32. Forstdiebstahl. Civilrechtlicher Irrthum. (Entsch. Des Kammergerichts vom 18. Januar 1892).- 33. Vereidigung der im Königl. Forstdienst beschäftigten Refeuejäger der Klasse A. Aus das Forstdiebstahlsgesetz (28. Februar 1893).- 62. 1. Ist der bei einer Durchsuchung einem zu den Hilssbeamten der Staatsanwaltschft gehörenden Forstschutzbeamten geleistete Weiderstand strafbar zufolge § 117 oder zufolge § 113. Str.-G.-B.’s.?.- 2. Ist wegen einer dem Beamten dabei zugefügten Beleidigung der votgesetzte Forstbeamten zum Strafantrage berechtigt?.- 63. Ist die Entwendung eingeernteter Früchte, welche aus dem zur vorläufigen Ausbewahrung untergebracht sind, als gemeiner Diebstahk oder als Feldentwendung zu bestrafen?.- 81. Strasbarkeit des unberechtigten Abhaltens vom Mitbieten bei öffentlichen Versteigerungen (28. Juni 1893).- 82. Sind Polizeibeamte (z. B. Fischerei-Aussichtsbeamten), wenn sie bei der Verfolgung von Uebertretungen zwecks Feststellung der Person des Thäters oder der hierbei zu Beschlagnahme und Pfändung bestellte Aecker oder Wiesen betreten zu bestrasen? (Entsch. Des Oberverwaltungs-Gerich vom 28. November 1885).- 83. Im Geltungsbereiche des Gesetzes 14. August 1876, betr. die Verwaltung des den Gemeinden zc. Gehörigen holzungen in den Provinzen Preußen zc. Haben die Gemeinden und öffentlichen Unstalten nicht nur die Kosten der ersten Ausarbeitung von Plänen für den Betrieb ihrer Holzungen zu tragen, sondern auch die der späteren Revisionen dieser Pläne, der sog. Taxationsrevisionen. (Entsch. Des Oberverwaltungs-Gerichts vom 19. September 1888).- 84. Bemessung der Geldstrase nach § 9 des Gestzes vom 14. März 1881 über gemeinschftliche Holzungen. (Urth. Des Kammerger. Vom 20. Oktober 1890).- Jagd und Fischerei.- 13. Unbersugtes Betreten einer Königl. Forst mit Netzen und Frettchen zum Fangen von Kaninchen. (25. Oktober 1892.).- 14. Vereinigung eines selbständigen fiskalischen Jagdbeziks mit einem gemeinschastlichen, im Privateigenthum besindlichen Jagdbezirke. (28. Dezember 1892).- 15. Verordnung über die Inkrastsetzung des Gesetzes, betr. die Prüfung der Läuse und Verschlüsse der Handfeuerwaffen. (20. Dezember 1892).- 16. Bekanntmachung, betr. die Anbringung von Vorrathszeichen aus Handfeuerwaffen. (4. Januar 1893).- 34. Gestattet die Ostpreußische Forstordnung vom 3. Dezember 1775 dem Jagdberechtigten die Tödtung von ledig und ungenknüttelt in ihrem Jagdgebiete umherlaunsenden Hunden? (Urth. Des Reichsgerichts vom 15. November 1892).- 35. Das Einbringen von Wildpret in die Städte der Provinz Pommern ohne Legitimationsattest wird nicht mit geldstrase, sondern nur mit Einziehrung des eingebrachten Wildprets bestrast. (Entsch. Des Kammergerichts vom 24. September 1891).- 36 Das in der Verordnung des General-Gouverneurs vom Nieder- und Mittel-Rhein über die Ausübung der Jagden und Fischereien vom 18. August 1814 an die Landesbewohner gerichtete Verbot, Hunde in den Feldern und Waldungen srei, ohne Anhängung eines Knüttels, umherlaufen zu lassen, trifft nicht blos die Bewohner des platen Landes, sondern sämmtliche Bewhner des General-Gouvernementsbezirks. (Entsch. Des Kammergerichts vom 14. Dezember 1891).- 37. Mitverpachtung der Fasanenjagd aus Domänenseldmarken an Domänenpächter. (15. Februar 1893).- 38. Gebührentarif für die Prüsung und Stempelung der Läuse und Verschlüsse der Handfeuerwassen. (28. Marz 1893).- 64. In den Provinzen Ost- und Westpreußen unterliegt das Recht „zur Tisches Nothdurst“zu fischen, in der Art der Ausübung des Fischfanges und der anzuwendenden Fischerzeuge den von den Regierungen hierüber erlassenen Bestimmungen.- 65. Polizei-Verrordnungen über Sonntagsheiligung.- 66. Sonntagsentheiligung in Schleswig und Holstein. Verbot des Jagens.- 85. Stehen bei Bildung der Jagdbezirke die selbständigen Gutsbezirke den Gemeindebezirken gleich? Konnen Wege und Gewässer den Zusammenhang von Grundstücken vermitteln? (Entsch. Des Oberverwaltung-Gerichts vom 19. April 1888).- 86. Bedeutung der Bestimmung des § 24 des Kurhessischen Gesetzes vom 7. September 1865 über Enklaven. (Entsch. Des Oberverwaltungs-Gerichts vom 22. November 1888).- 87. Regelt sich die Ausübung des Jagdrechts auch bei öffentlichen, im gemeinen Eigenthum des Staates Stehenden Strömen nach Inhalt des Jagdpolizeigesetzes vom 7. März 1850? (Endurtheil des Oberverwaltungs-Gerichts vom 23. Mai 1889).- 88. Die Jagdpolizeibehörde (Landrath) ist meder krast der ihre Zuständigkeit regelnden besonderen Vorschriften, noch zufolge ihrer allgemeinen Ausgaben berechtigt, auf Grund des § 7 des Jagdpolizeigesetzes vom. 7 März 1850, den Ausschluß von waldenklaven aus dem gemeinschastlichen Jagdbezirke anzuordnen. (Entsch. Des Oberverwaltungs-Gerichts vom 23. Mai 1889).- 89. Zur Umgrenzung des Begriffs „der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit“im Sinne des Jagdpolizeisetzes vom 7. März 1850 § 15. (Endurth. Des Oberverwaltungs-Gerichts vom Okyober 1889).- 90. Kann der Befitzer eines mehr als 3000 Morgen großen Waldes im Wege der Klage verlangen, daß die Nachbargemeinde eine ihr gehörige Enklave von 300 Morgen allein verpachte; oder muß er sich gefallen lassen, daß die Gemeinde die Enklave mit dem übrigen Gebiete der Gemeindehagd zusammen verpachtet? (Entsch. Des Oberverwaltungs-Gerichts vom 21. Oktober 1889).- 91. Isolirt belegener Hof. (Entsch. Des Oberverwaltungs-Gerichts vom 13. Februar 1890).- 92. Zu dem gemeinschaftlichen Jagdbezirke gehören die nicht unter Vorschriften des § 2 J.-B.-G. fallenden Grundstücke eines Gemeindebezirks auch dann, wenn die Ausübung der Jagd auf ihnen thatsächlich oder rechtlich, insbesondere durch das Verbot gewisser Arten der Ausübung erschwert ist. (Entsch. Des Oberverwaltungs-Gerichts vom 27. März 1890).- 93. Gewährt das Gesetz dem Grundbesitzer, welcher vorkommenden Wildschäden wegen dem Ruhenlassen der jagd auf dem gemeinschaflichen Jagdbezirke widersprochen hat, den im Streitverfahren verfolgbaren Anspruch darauf daß die Jagd durch einen Jäger beschossen, oder verpachtet murde? (Entsch. Des Oberverwaltungen-Gerichts vom 8. Juni 1891).- 94. Begriff des „ isolirt belegenen Hofes. (Entsch. Des Oberverwaltungs-Gerichts vom 29. October 1891).- 95. Isolirt belegener Hof. (Entsch. Des Oberverwaltungs-Gerichts vom 4. Juli 1892).- 96. Bedeutung des § 6 des Fischereigesetzs vom 30. Mai 1874. (Entsch. Des Oberverwaltung-Gerichts vom 7. Mai 1887).- 97. Kann ein Recht bei der Ausübung einer Fischereiberechtigung gewisse Fangmittel anzuwenden, gegen ein ausdrückliches Verbotsgefetz durch Ersitzung erworben warden? (Entsch. Des Oberverwaltungs-Gerichts vom 5. Februar 1891).- Verschiedenes.- 17. Erhebungen über die Erkrankung von Roth-, Dam- und Schwarzwild an der Maul- und Kkauenseuche. (26. November 1892.).- 98. Einrichtung neuer Regenstationen behufs Erforschung der Wasserverhältnisse in den der Ueberschwemmungsgefahr besonders ausgestzten Flußgebieten (17. Juli 1893).- Personalien.- 18. Veränderungen im Königl. Preußischen Forst- und Jagd-Verwaltungs-Personal vom 1. Oktober 1892 bis 1. Januar 1893.- 39. Desgleichen vom 1. Januar bis 1. April 1893.- 67. Desgleichen vom 1. April bis 1. Juli 1893.- 99. Desgleichen vom 1. Juli bis 1. Oktober 1893.- 19. Ordens-Verleihung an Forst- und Jagd-Beamten vom 1. Oktober 1892 bis 1. Januar 1893.- 40. Desgleichen vom 1. Januar bis 1. April 1893.- 68. Desgleichen vom 1. April bis 1. Juli 1893.- 100. Desgleichen vom 1. Jul ibis 1. Oktober 1893.- 20. 44. Verzeichniß der zum Besten der Kronprinz Friedrich Wilhelm- und Kronprinzessin Victoria-Forstwaisen-Stistung bei der Central-Sammelstelle (Rechnungsrath Hoppe zu Berlin W. 9 Leipziger-Platz 7) eingegangenen freiwilligen Beiträge.- 21. 45. Verzeichniß desgl.- 101. 46. Verzeichniß.- 69. Rechnungs-Abschluß über den Kapitalfonds der Kronprinz Friedrich-Wilhelm und Kronprinzessin Victoria-Forstwaisenstiftung für das Jahr 1. April 1892 bis dahin 1893.- Chronologisches Perzeichnik.- 102. der in diesem (XXV.) Bande enthaltenen Gesetze, Verordnungen, Erkenntnisse, Instruktionen, Regulative und Ministerial-Verfügungen 2c.


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