Buch, Deutsch, 184 Seiten, Mit Arbeitshilfen online, Format (B × H): 149 mm x 211 mm, Gewicht: 352 g
Reihe: Haufe Fachbuch
Pflichten, Grenzwerte, Auswirkungen
Buch, Deutsch, 184 Seiten, Mit Arbeitshilfen online, Format (B × H): 149 mm x 211 mm, Gewicht: 352 g
Reihe: Haufe Fachbuch
ISBN: 978-3-648-03525-2
Verlag: Haufe
Inhalte:
- Definition: Das ist Trinkwasser
- Anforderungen an Trinkwasser
- Maßnahmen bei Grenzwertüberschreitung und Anzeigepflichten
- Zivil- und strafrechtliche Konsequenzen bei Verstößen
Mit Arbeitshilfen online:
- Musteranzeige beim Gesundheitsamt
- Musteraufforderung zur Gestattung des Zutritts wegen Probennahme
- Musteranzeige von Grenzwert- oder Maßnahmenwertüberschreitungen gemäß § 16 Abs. 3 TrinkwV
- Trinkwasserverordnung
Autoren/Hrsg.
Fachgebiete
Weitere Infos & Material
Einleitung
1 Anwendungsbereich
2 Was ist Trinkwasser?
2.1 Ausnahmen von der Trinkwasserverordnung
2.2 Wasserversorgungsanlagen § 3 Nr. 2 TrinkwV
2.4 Aufbereitungsstoffe § 3 Nr. 8 TrinkwV
2.5 Technischer Maßnahmenwert § 3 Nr. 9 TrinkwV
2.6 Öffentliche Tätigkeit § 3 Nr. 11 TrinkwV
3 Wie muss Trinkwasser sein?
3.1 Anforderungen an das Trinkwasser (§§ 5-7 TrinkwV)
3.2 Mikrobiologische Anforderungen (§ 5 TrinkwV)
3.3 Chemische Anforderungen
3.4 Indikatorparameter (§ 7 TrinkwV), Grenzwert für Legionellen
4 Welche Anzeigepflichten bestehen?
4.1 Allgemeine Anzeigepflichten nach § 13 Abs. 1 TrinkwV
4.2 Anzeigepflichten nach § 13 Abs. 2 TrinkwV
4.3 Besondere Anzeigepflichten nach § 16 Abs. 1 TrinkwV
4.4 Aufhebung der Bestandsanzeige für Großanlagen nach § 13 Abs. 5 TrinkwV
5 Welche Untersuchungspflichten sind zu beachten?
5.1 Für welche Gebäude besteht die Pflicht zur Legionellenuntersuchung?
5.2 Was ist unter einer repräsentativen Probeentnahmestelle zu verstehen?
5.3 Weitere Untersuchungsarten
5.4 Anzeigepflicht der Ergebnisse einer Legionellenprüfung
5.5 Wer führt die Legionellenuntersuchung durch?
6 Positives Untersuchungsergebnis! Was ist zu tun?
6.1 Maßnahmen zur Reduzierung von Legionellen
6.2 Anzeigepflicht nach § 16 Abs. 1 TrinkwV
7 Müssen die Untersuchungsergebnisse dokumentiert werden?
8 Welche Informationspflichten bestehen?
9 Was ist bei Bleirohren zu beachten?
9.1 Welche Gebäude sind betroffen?
9.2 Wie stelle ich fest, ob in meinem Haus noch Bleirohre existieren?
9.3 Alternative Rohrmaterialien
9.4 Informationspflicht bei Bleileitungen
10 Radioaktivität und Trinkwasser
10.1 Uran
10.2 Cadmium
10.3 Radon
10.4 Weitere Parameter
11 Wer trägt die Kosten?
11.1 Betriebskosten
11.2 Modernisierungskosten
12 Was ist beim Kaltwasser zu beachten?
12.1 Keine generelle Untersuchungspflicht
12.2 Ausnahme bei Verdachtsmomenten
12.3 Anzeigepflicht bei Grenzwertüberschreitung
13 Zivil- und strafrechtliche Konsequenzen bei Verstößen
13.1 Zivilrechtliche Haftung
13.2 Haftungsrisiko für den Hausverwalter
13.3 Ordnungswidrigkeiten (§ 25 TrinkwV)
13.4 Straftaten (§ 23 TrinkwV)
13.5 Mietminderung
14 FAQ: Die häufigsten Fragen zur Trinkwasserverordnung
Anhang
Abkürzungsverzeichnis
Zweite Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung
Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung TrinkwV 2001)
Stichwortverzeichnis
Die Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung, TrinkwV 2001) vom 21.5.2001 ist am 1.11.2003 in Kraft getreten. Nach siebenjähriger Geltungszeit war eine Änderung der TrinkwV aus vielen Gründen erforderlich: zur begrifflichen Klarstellung, zur Berücksichtigung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und zur Umsetzung von EU-Richtlinien. Die Trinkwassernovelle gibt erstmals Grenzwerte für den Parameter Legionellen vor. Der neue Maßnahmenwert von 100 koloniebildenden Einheiten (KBE) in 100 Milliliter (ml) Wasser bewirkt, dass bei Grenzwertüberschreitung ein Maßnahmenkatalog zu ergreifen ist beziehungsweise angeordnet werden kann, um Gesundheitsgefährdungen
vorzubeugen.
Die Trinkwassernovelle legt aber auch erstmals Anforderungen an die Messung und Überwachung der Trinkwasserqualität im Hinblick auf Radioaktivität fest. So gibt es erstmalig einen Grenzwert für Uran in Höhe von zehn Milligramm pro Liter (mg/l) Trinkwasser. Die Trinkwassernovelle 2011 stützt sich auf die Ermächtigungsgrundlage des § 38 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG).