Buch, Deutsch, 92 Seiten, Paperback, Format (B × H): 190 mm x 270 mm, Gewicht: 250 g
Buch, Deutsch, 92 Seiten, Paperback, Format (B × H): 190 mm x 270 mm, Gewicht: 250 g
ISBN: 978-3-96146-956-7
Verlag: Diplomica Verlag
Zu einem der bedeutendsten Wirtschaftssektoren zählt der Tourismus und die Gastronomie, der durch die einschneidenden öffentlich-rechtlichen Maßnahmen der Betriebsschließungen, Betretungsverbote und Auflagen von und innerhalb der Betriebsstätten besonders betroffen ist. Daraus resultierend, ergeben sich eine Vielzahl von juristischen Fragestellungen in Bezug auf das Bestandsrecht und die Geschäftstätigkeit vieler Unternehmen, um krisenbedingte Umsatzrückgänge, die zu Liquiditätsengpässen und Zahlungsschwierigkeiten führen, zu vermeiden.
Die österreichische Bundesregierung hat umfangreiche finanzielle Hilfen in Form von direkten und indirekten Fördermaßnahmen bereitgestellt, um die langfristigen negativen wirtschaftlichen Folgen für Unternehmer abzufedern und diese zu entlasten. Die Betretungsverbote für Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe und deren Folgewirkungen im Zuge der COVID-19-Maßnahmengesetze und Verordnungen führen zu kontroversen Auseinandersetzungen von Mieter und Vermieter, darüber ob diese Maßnahmen zur partiellen oder gänzlichen Unbrauchbarkeit des Bestandsobjektes führen und somit eine Mietzinsminderung gegeben ist.
Ferner beschäftigt Bestandgeber und Bestandnehmer die Frage ob, eine allfällige Mietzinsminderung einer Geschäftsräumlichkeit aus pandemiebedingten Umsatzrückgängen infolge eines Rückganges der Kundenfrequenz zulässig ist bzw. ob ein Erlass des Mietzinses bei der Möglichkeit das Geschäftslokal zu Lieferservices und zur Abholung von zubereiteten Speisen und Getränken zu nutzen, besteht. Das COVID-19-Virus stellt als anzeigepflichtige Krankheit unstrittig den Tatbestand einer Seuche dar und ist iSd § 1104 ABGB als außerordentlicher Zufall zu werten. Die Rechtsfolge des § 1104 ABGB sieht daher bei der Unbenutzbarkeit der Sache ausdrücklich einen Erlass des Mietzinses vor. Die Brauchbarkeit der Bestandsache orientiert sich nach dem Verkehrszweck oder nach der Verkehrssitte.
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Textprobe:Kapitel Covid 19 Maßnahmengesetz und 96. und 98. Verordnung:Die rechtliche Grundlage des COVID-19-MG wurde aus dem Hintergrund der sich ausbreitenden COVID-19-Pandemie in Österreich geschaffen, ist am 16.03.2020 in Kraft getreten und tritt mit 31.12.2021 außer Kraft.Mit den ersten bestätigten Fällen der COVID-19-Infektion in Österreich wurde mittels Verordnung das Coronavirus SARS-CoV-2 als anzeigenpflichtige übertragbare Krankheit qualifiziert. Mit Ende Februar 2020 verordnete der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK), dass Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARS-CoV-2 auf Basis des
20 Abs. 4 EpG getroffen werden können. In weiterer Folge verfügten eine Vielzahl von Bezirksverwaltungsbehörden, insbesondere in den Wintersportgebieten, verkehrs-beschränkende Maßnahmen iSd des
20 EpG. Bis zur Schaffung der gesetzlichen Grundlagen des COVID-19-MG basierte die Verfahrensweise der Behörden auf dem EpG 1950.Die Bundesregierung brachte einen Initiativantrag im Parlament ein, wonach "die Maßnahmen des Epidemiegesetzes 1950 nicht ausreichend bzw. zu kleinteilig wäre", um die weitere Verbreitung der Pandemie in Österreich zu verhindern. Zur Begründung im Initiativantrag und Ausschussbericht des Parlamentes ist weiters unter Artikel 8
1 COVID-19-MG zu lesen: "Der Bundesminister soll die Möglichkeit haben, ein Verbot auszusprechen, Waren- und Dienstleistungsbetriebe zu betreten, wobei sich dieses Verbot nicht nur an die Kunden, sondern auch an die Wirtschaftstreibenden richtet. Gruppen von Unternehmen können von diesem Verbot ausgenommen werden (dies betrifft insbesondere die Versorgung mit Lebensmitteln, medizinischen Produkten, Gesundheits- und Pflegedienstleistungen, Bankdienstleistungen usw.). Es kann jedoch auch für solche Betriebsstätten, die weiterhin betreten werden dürfen, vorgesehen werden, dass diese nur von einer bestimmten Zahl an Personen - allenfalls auch im Verhältnis zur Geschäftsfläche - betreten werden dürfen. Das Verbot besteht nur "zum Zweck des Erwerbs von Waren- und Dienstleistungen". Unternehmen, in denen kein Kontakt mit Kunden besteht, sind von dem Verbot demnach nicht betroffen. Ebenso sind der Inhaber der Betriebsstätte und seine Mitarbeiter oder Personen, die in dieser Betriebsstätte Dienstleistungen erbringen (etwa Reinigungsarbeiten besorgen), vom Betretungsverbot nicht betroffen."Ferner sieht das COVID-19-MG vor, dass die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 unberührt bleiben und bei Verordnung durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) die Bestimmungen des EpG bezüglich der Schließung von Betriebsstätten nicht zur Anwendung gelangt. Nähere Begründungen respektive Notwendigkeiten der Abänderungen zu Gunsten des COVID-19-MG sind weder dem Initiativantrag der Bundesregierung noch des Ausschussberichtes zu entnehmen.Mit Initiativantrag sowie Abschlussbericht zur Änderung des
4 Abs 2 COVID-19-MG wurde seitens der österreichischen Bundesregierung festgehalten, dass "es zulässig war, auch seit dem 16. März 2020 die Schließung von Betrieben auf Grund des Epidemiegesetzes 1950 zu verordnen". Diese Abänderung mündete im verlautbarten 2. COVID-19-Gesetz.Die im Zuge des COVID-19-MG veröffentlichten Verordnungen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 sind befristet von 16. 03. 2020 bis 31.12. 2021.Mit der 96. Verordnung des BMSGPK vom 15.03.2020 wurde auf Basis der "vorläufigen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19 Maßnahmengesetz), BGBl. I Nr. 2020/12 das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben [...] untersagt."Ausnahmen von den betrieblichen Betretungsverboten bildeten systemrelevante B