Oestmann | Wege zur Rechtsgeschichte: Gerichtsbarkeit und Verfahren | E-Book | sack.de
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E-Book, Deutsch, 384 Seiten

Reihe: Wege zur Rechtsgeschichte

Oestmann Wege zur Rechtsgeschichte: Gerichtsbarkeit und Verfahren

E-Book, Deutsch, 384 Seiten

Reihe: Wege zur Rechtsgeschichte

ISBN: 978-3-8463-5709-5
Verlag: UTB
Format: EPUB
Kopierschutz: Wasserzeichen (»Systemvoraussetzungen)



In der Prozessrechtsgeschichte gab es zwei große Epochen: die ohne staatliches Gewaltmonopol und diejenige mit staatlichem Gewaltmonopol seit 1495. Das Studienbuch zeigt, wo und in welchem Umfeld diese entstanden sind und welche anderen Möglichkeiten es bis heute gibt, Gericht und Prozess zu organisieren, von der Völkerwanderungszeit bis zur Gegenwart.
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1 Einleitung 17
1.1 Hinführung zum Thema 17
1.2 Leitfragen 18
1.2.1 Staatsgewalt 18
1.2.2 Gerichtsverfassung 20
1.2.3 Prozessrecht 21
1.2.4 Auswirkungen der Leitfragen 22
1.3 Forschungsstand 23
1.3.1 Lehrbücher 23
1.3.2 Forschungsliteratur 25
1.4 Gang der Darstellung 28
1.5 Ein Wort zur Benutzung des Lehrbuchs 30
2 Die Zeit vor dem staatlichen Gewaltmonopol 33
2.1 Hinführung zum Thema 33
2.1.1 Rückprojektion 33
2.1.2 Rechtsethnologie 35
2.1.3 Rechtsarchäologie 36
2.1.4 Der Rechtsbegriff als Problem der Rechtsgeschichte 37
2.2 Selbsthilfe und Streitschlichtung bei den germanischen Stämmen 38
2.3 Gerichtsbarkeit bei germanischen Stämmen? 41
2.4 Fehde und Sühneleistungen seit der Völkerwanderungszeit 46
2.4.1 Ein Blick auf Blutrache und Sühne im 6. Jahrhundert 48
2.4.2 Zum Verhältnis von Blutrache, Ehre und Sühne 58
2.4.3 Die Bußenkataloge der Stammesrechte 59
2.4.4 Gerichtsverfassung und Verfahrensrecht in der fränkischen Zeit 62
2.5 Die Zeit der Gottes- und Landfrieden 66
2.5.1 Friesisches Recht 67
2.5.2 Gottesfrieden 68
2.5.3 Landfrieden 69
2.5.4 Verrechtlichung der Fehde 70
2.5.5 Schritte auf dem Weg zum Fehdeverbot 71
2.6 Gericht und Verfahrensrecht im Sachsenspiegel 72
2.6.1 Gerichtsverfassung 74
2.6.2 Prozessrecht 76
2.6.3 Das Anefangverfahren 83
2.7 Königsgerichtsbarkeit und Reichshofgericht 87
2.7.1 Organisation und Verfahren des Reichshofgerichts 88
2.7.2 Exemtionen, Gerichtsstands- und Evokationsprivilegien 91
2.8 Rechtskreise und Oberhofzüge im Spätmittelalter 97
2.8.1 Einstufiges Gerichtsverfahren 98
2.8.2 Maßgebliche Rechtsgewohnheiten 99
2.8.3 Ende der Oberhöfe 99
2.8.4 Formstrenge im spätmittelalterlichen Recht 100
2.8.5 Zum Aufbau mittelalterlicher Gerichtsprotokolle 107
2.8.6 Der Lübecker Rat als Oberhof 107
2.8.7 Die Femegerichtsbarkeit 109
2.8.8 Spätmittelalterliche Gerichtspraxis in Frankfurt am Main (nach 1411) 111
2.9 Gelehrtes Prozessrecht im kirchlichen und weltlichen Recht 120
2.9.1 Beweisführung im gelehrten Prozess 125
2.9.2 Advokaten und Prokuratoren 126
2.9.3 Der Richter im kanonischen Prozess 126
2.9.4 Entstehung von Instanzenzügen 126
2.9.5 Zivilprozess und Inquisitionsprozess 127
2.9.6 Entstehung der Folter 128
2.9.7 Gelehrte Richter im weltlichen Recht 129
2.9.8 Gelehrtes Recht in der weltlichen Gerichtspraxis des deutschen Spätmittelalters 130
2.10 Das Königliche Kammergericht 142
2.10.1 Verpachtung des Kammergerichts 142
2.10.2 Reichsgerichtsbarkeit und Reichsreform 143
2.10.3 Eine Verhandlung vor dem Königlichen Kammergericht 144
3 Die Zeit des staatlichen Gewaltmonopols 159
3.1 Der Ewige Landfrieden 159
3.1.1 Verbot der Fehde 160
3.1.2 Reform der Reichsgerichtsbarkeit 161
3.2 Die Reichsgerichtsbarkeit im Alten Reich 165
3.2.1 Reichskammergericht 166
3.2.2 Reichshofrat 172
3.2.3 Der Kameralprozess 176
3.2.4 Die Entscheidungsliteratur 181
3.3 Die Gerichtsbarkeit in den Territorien 184
3.3.1 Die Appellationsprivilegien 184
3.3.2 Das Wismarer Tribunal 189
3.3.3 Das Oberappellationsgericht Celle 191
3.3.4 Preußen und der Müller-Arnold-Prozess 192
3.3.5 Aktenversendung 196
3.4 Die geistliche Gerichtsbarkeit in der frühen Neuzeit 201
3.4.1 Geistliche Gerichtsbarkeit und Reichsverfassung 201
3.4.2 Katholische Territorien 203
3.4.3 Protestantische Territorien 204
3.5 Besondere Formen der Gerichtsbarkeit 206
3.5.1 Patrimonialgerichtsbarkeit 207
3.5.2 Bäuerliche Niedergerichte 210
3.6 Der frühneuzeitliche Strafprozess 213
3.6.1 Die Constitutio Criminalis Carolina 214
3.6.2 Inquisitionsprozess 216
3.6.3 Akkusationsprozess 219
3.6.4 Crimen exceptum-Lehre und Hexenprozesse 220
3.6.5 Endlicher Rechtstag 221
3.7 Gerichtsverfassung und Prozessrecht des 19. Jahrhunderts als rechtshistorisches Problem 223
3.8 Die französischen Reformen der Gerichtsverfassung und des Prozessrechts 226
3.8.1 Die Reformbewegung in der Revolutionszeit und unter Napoleon 227
3.8.2 Ausstrahlungen der französischen Reformen auf Deutschland 230
3.9 Das Oberappellationsgericht der vier freien Städte Deutschlands 234
3.9.1 Begründungstechnik und Argumentation 236
3.9.2 Das Ende des Oberappellationsgerichts 243
3.10 Der lange Weg zu den Reichsjustizgesetzen 243
3.10.1 Gerichtsverfassung und Prozessmaximen in der Paulskirchenverfassung 243
3.10.2 Die hannoverschen Zivilprozessordnungen von 1847 und 1850 247
3.10.3 Die Zivilprozessordnung von 1877/79 249
3.10.4 Die Strafprozessordnung von 1877/79 252
3.10.5 Das Gerichtsverfassungsgesetz von 1877/79 253
3.11 Gerichtsbarkeit und Prozessrecht in der Weimarer Republik 258
3.12 Justiz im Nationalsozialismus 260
3.12.1 Der Primat der Politik 260
3.12.2 Lenkung der ordentlichen Gerichtsbarkeit 263
3.12.3 Normenstaat und Maßnahmenstaat 266
3.12.4 Volksgerichtshof, Sondergerichte 268
3.12.5 Kriegsverbrecherprozesse 270
3.13 Gerichtsbarkeit und Prozessrecht in der Deutschen Demokratischen Republik 272
3.13.1 Die Waldheimer Prozesse 272
3.13.2 Gerichtsverfassung in der DDR 273
3.13.3 Primat der Politik in der Gerichtspraxis der DDR 275
3.14 Gerichtsbarkeit und Prozessrecht unter dem Grundgesetz 282
3.14.1 Das Bundesverfassungsgericht 283
3.14.2 Ausdifferenzierung der Gerichtsverfassung 284
3.14.3 Reformen des Zivilprozessrechts 284
3.14.4 Reformen des Strafprozessrechts 287
4 Die Zeit nach dem staatlichen Gewaltmonopol? 291
5 Ergebnisse 299
Literatur 303
1. Einleitung 303
2. Die Zeit vor dem staatlichen Gewaltmonopol 310
3. Die Zeit des staatliche Gewaltmonopols 330
4. Die Zeit nach dem staatlichen Gewaltmonopol? 351


2 Die Zeit vor dem staatlichen Gewaltmonopol 2.1 Hinführung zum Thema Am Anfang war kein Recht. Und Gerichte waren nicht da. Und es herrschten Gewalt und Aussöhnung, kam es zum Streit. Und es gab keine verbindlichen Verfahren noch Entscheidungen, die jemand hätte durchsetzen können. In einem scharfsinnigen Aufsatz über die Wissenschaftlichkeit der Rechtswissenschaft erklärt Wolfgang Ernst gleich zu Beginn: „Alle Gesellschaften haben Recht (…). Beim Recht handelt es sich insofern um eine anthropologische Konstante.“ Ich glaube das nicht. In der Tat geht es hierbei um Glaubenssätze und vor allem um die Definition, was wir überhaupt unter Recht verstehen. Über die ältesten menschlichen Kulturen und ihre Vorstellungswelt wissen wir nämlich nichts. Geschichtsschreibung und damit auch die Rechtsgeschichte beruht auf Quellen. Nach einer eingebürgerten Zweiteilung lassen sich unmittelbare von mittelbaren Rechtsquellen unterscheiden. Unmittelbare Rechtsquellen sind selber Recht, also etwa Gesetze, Verträge oder je nach Sichtweise auch Gerichtsurteile. Mittelbare Rechtsquellen sagen etwas über das Recht aus und geben eher indirekte Hinweise. Unmittelbare Rechtsquellen liegen regelmäßig in schriftlicher Form vor. Für die Zeit vor Beginn der schriftlichen Überlieferung lassen sich also keine gesicherten Aussagen treffen. Es gibt aber das unstillbare Verlangen, die ältesten Vorformen von Recht wenigstens in groben Umrissen zu erfassen. Dafür hat die Rechtsgeschichte drei Möglichkeiten entwickelt: Die Rückprojektion, den Vergleich mit ethnologischen Erkenntnissen über Naturvölker sowie die Auswertung archäologischer Funde. 2.1.1 Rückprojektion Die Rückprojektion ist eine Methode, die vor allem in der älteren Deutschen Rechtsgeschichte weit verbreitet war. Die Überlegung klingt plausibel. Die ältesten bekannten Rechtsquellen verschiedener germanischer Völkerschaften zeigen nämlich bestimmte Gemeinsamkeiten. Wenn diese ähnlichen Rechtsregeln nicht auf Eigenentwicklungen beruhen und ihrerseits nicht aus einer dritten Quelle stammen, können sie auf einen gemeinsamen Ursprung zurückgehen. Dieser Ansatz gleicht der Vorgehensweise der Sprachwissenschaft. Aus der Verwandtschaft verschiedener einzelner Sprachen hat sie eine germanische Sprachfamilie bis hin zu einer indogermanischen Ursprache rekonstruiert. Friedrich Carl von Savigny, der große Rechtsgelehrte des 19. Jahrhunderts, war überzeugt, dass Recht sich genauso entwickele wie Sprache. Trifft dies zu, ist die Rückblende bis in die schriftlose Zeit geradezu geboten. Doch gilt es hier, zahlreiche Fallstricke zu umgehen. Wie will man ausschließen, dass ein Rechtsinstitut nicht doch auf zufälligen, gleichzeitigen Sonderentwicklungen beruht? Und wie soll man sicher sein, ob eine Regel nicht von anderswo übernommen wurde? Die ältere Forschung scherte beherzt mittelalterliche nordische Quellen, Stammesrechte aus der fränkischen Zeit und anderes über einen Kamm. Für die Prozessrechtsgeschichte mag ein Beispiel genügen. Angeblich, so behauptete eine verbreitete Lehrmeinung, gab es eine gemeingermanische Friedensordnung, geprägt von einer Mannheiligkeit jedes einzelnen freien Mannes. Verstöße gegen den rechtlich gebotenen Frieden stellten den Täter unmittelbar und ohne Weiteres außerhalb der Rechtsordnung. Ohne Gerichtsverfahren, ohne Verurteilung verfiel er der gemeingermanischen Friedlosigkeit, wurde gleichsam zu einem Werwolf, der sich auf der Flucht vor Rache in Wäldern versteckte. Die eigenmächtige Tötung des Friedlosen war daher Recht, denn der Täter hatte sein Recht schon zuvor verspielt. Fehde, Selbsthilfe und Blutrache ließen sich auf diese Weise in eine umfassende Friedensordnung einfügen und erschienen als rechtlich anerkannte, feste außergerichtliche Verfahrensformen. Das Ergebnis lag auf der Hand. Nicht blanke, nackte Gewalt beherrschte solche Auseinandersetzungen. Vielmehr hatte man es mit einer vollständigen Rechtsordnung zu tun, die verschiedene Formen der Rechtsdurchsetzung bereitstellte. Der Rächer wuchs auf diese Weise in die Rolle des staatlichen Vollstreckers hinein. Seine Familie, romantisch Sippe genannt, übernahm als Keimzelle des germanischen Staates quasi öffentlich-rechtliche Funktionen, um den Frieden zu wahren und wiederherzustellen. Doch dann entdeckte man seit etwa 1960, wie brüchig derartige Ergebnisse waren. Die nordischen Quellen entpuppten sich als deutlich christlich geprägt und stellten kaum Beispiele für ein reines, von „welschem Tand“ unbeeinflusstes germanisches Rechtsgefühl dar. Und die zentraleuropäischen Rechtsaufzeichnungen seit der Völkerwanderung, allesamt auf Latein überliefert, zeigen durchaus Spuren der Begegnung mit dem Römischen Reich und seinem Recht. Die Lehre eines gemeingermanischen Rechts vermag damit nicht zu überzeugen. Die gemeingermanische Friedlosigkeit hat es nie gegeben. Nicht die theoretische Konzeption ist falsch, sondern die Durchführung steht vor unüberwindbaren Schwierigkeiten. Vermutlich herrscht hier inzwischen indes zu viel Skepsis. Das hohe Ansehen der modernen Rechtsvergleichung und der europäische Blick auf die Rechtsgeschichte scheuen vor diesen ältesten Schichten zurück. Vielleicht hat die neuere Forschung mehr zerstört, als nötig gewesen wäre. Wir wissen es nicht. 2.1.2 Rechtsethnologie Die zweite Möglichkeit, sich den Frühformen des Rechts zu nähern, besteht darin, an die Erkenntnisse der Ethnologie anzuknüpfen. Europäische und amerikanische Ethnologen besuchten seit dem frühen 20. Jahrhundert Eingeborenenstämme und Naturvölker in Afrika und Asien. In früherer Zeit waren es Entdecker und Abenteurer, die ganz ähnliche Erscheinungen beobachteten. Sie sahen, wie Streitigkeiten, die man im modernen Staat als rechtliche Auseinandersetzungen ansieht, dort bewältigt wurden. So brauste oftmals nach einer Tat, die unter den Stammesangehörigen als Unrecht oder Schande angesehen wurde, Gewalt auf, entlud sich nicht nur gegen den Täter, sondern auch gegen seine Verwandten und Freunde. Nach kurzer Zeit setzten Gespräche und Verhandlungen zwischen der Familie des Täters und des Opfers ein. Häufig gelang eine Aussöhnung. Der Täter, falls er nicht zuvor getötet worden war, konnte in die Gemeinschaft zurückkehren, aus der man ihn zunächst vertrieben hatte. Solche Konfliktlösungen sind aus sog. akephalen Kulturen überliefert, kleinen Gruppen von Jägern und Sammlern ohne festes Oberhaupt. In segmentären Gesellschaften, zumeist bei Ackerbauern und Viehzüchtern, stießen die Ethnologen regelmäßig auf Älteste und auf Sprecher einzelner Familien. Gab es Streit, trafen sich die Sprecher mit den Ältesten zu Verhandlungen. Häufig gelangten sie zu Kompromissvorschlägen, die für alle Seiten annehmbar waren. Der gestörte Frieden war so wiederhergestellt. Hat man es hier mit Gerichtsverhandlungen und Urteilen zu tun? Gab es Regeln, welche Sprecher und Älteste an derartigen Verhandlungen teilnehmen mussten und wie solche Sitzungen abliefen? Wie kam man zu dem Entscheidungsvorschlag? Die Befunde der Rechtsethnologie ermöglichen in der Tat faszinierende Einblicke in vorstaatliche menschliche Gesellschaften. Die Tücken liegen anderswo. Gerade die älteren Ethnologen kannten die seinerzeitigen Lehren der Rechtsgeschichte in- und auswendig. Mit ihrem Rüstzeug stießen sie auf genau das, was sie suchten. Hier sind Verzerrungen möglich, wenn auch schwer beweisbar. Die neuere Rechtsethnologie hat sich aus dieser Vorprägung weitgehend gelöst. Doch sie trifft nicht mehr auf die von westlicher Kultur unbeeinflussten angeblichen Wilden. Vielmehr geht es stets um das Nebeneinander einheimischer (indigener) Überlieferung und moderner westlicher Überformung. Dann aber sagen die Ergebnisse solcher Feldforschungen über ein angebliches Urrecht nicht mehr viel aus. Dennoch bieten die ethnologischen Befunde reiches Anschauungsmaterial. Bei unbefangener Sicht zeigen sie Streit und Konfliktlösungen ohne feste Institutionen und ohne schriftlich niedergelegte Regeln. Ob das, was wir Recht nennen, auch in Mitteleuropa in vorschriftlicher Zeit so ablief, kann man nicht wissen. Aber dass es derartige Mechanismen anderswo gab oder noch gibt, erweitert die Sicht, wenn es darum geht, Besonderes und Allgemeines zu erkennen. Doch die Umrisse eines allgemein-menschlichen ursprünglichen Rechts bleiben auf jeden Fall verschwommen. Mehr als wenige, sehr allgemeine Lehren lassen sich wohl kaum formulieren. 2.1.3 Rechtsarchäologie Der dritte Ansatz, einen Blick in die Zeit vor der Schrift zu werfen, geht ganz handfest vor und baut auf archäologischen Forschungen auf. Die zahlreichen Funde der Ur- und Frühgeschichte passen vielfach sehr stimmig zur spärlichen und oftmals späteren schriftlichen Überlieferung. Im Idealfall lassen sich auf diese Weise Bodendenkmäler und andere Ausgrabungsgegenstände interpretieren und gleichzeitig der Wahrheitsgehalt schriftlicher Überlieferung bestätigen. Schlagendes Beispiel ist etwa der berühmte Suebenknoten. Der römische Historiker Tacitus berichtete von Stämmen im Norden Germaniens, in denen die Männer ihre Haare als geflochtenen Seitenknoten trugen. Findet man in...


Oestmann, Peter
Prof. Dr. Peter Oestmann lehrt Bürgerliches Recht und Deutsche Rechtsgeschichte an der Universität Münster.

Prof. Dr. Peter Oestmann lehrt Bürgerliches Recht und Deutsche Rechtsgeschichte an der Universität Münster.


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