Olzen / Looschelders | Erbrecht | E-Book | sack.de
E-Book

E-Book, Deutsch, 492 Seiten

Reihe: De Gruyter Studium

Olzen / Looschelders Erbrecht

E-Book, Deutsch, 492 Seiten

Reihe: De Gruyter Studium

ISBN: 978-3-11-079212-6
Verlag: De Gruyter
Format: EPUB
Kopierschutz: Adobe DRM (»Systemvoraussetzungen)



Das Lehrbuch enthält eine systematische Darstellung der Grundzüge sowie der Schwerpunkte des Erbrechts, die durch zahlreiche Wiederholungseinheiten aufgelockert wird. Dabei werden auch die Bezüge zum Erbschaftssteuerrecht und zum Internationalen Privatrecht behandelt. Die Neuauflage berücksichtigt die neueren Gesetzesänderungen, die für das Erbrecht relevant sind. Dazu gehört insbesondere das am 1.1.2023 in Kraft getretene Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) wird zwar erst am 1.1.2024 in Kraft treten; die Auswirkungen dieses Gesetzes auf die Rechtsnachfolge in Personengesellschaftsbeteiligungen wurden aber bereits in die Betrachtung einbezogen. Darüber hinaus wurde die aktuelle Rechtsprechung und Literatur zum Erbrecht eingearbeitet. Das Buch soll Studierende und Rechtsreferendare bei der Einarbeitung in das Erbrecht und der Examensvorbereitung begleiten. Es kann aber auch von praktisch tätigen Juristinnen und Juristen als Grundlage für eine erneute Beschäftigung mit der Materie genutzt werden.
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1. Kapitel. Einleitung
§ 1. Gegenstand und Bedeutung des Erbrechts
1Das im 5. Buch des BGB geregelte Erbrecht behandelt die Frage, welche vermögensrechtlichen Folgen der Tod eines Menschen hat.1 Da die Rechtsfähigkeit mit dem Tod endet, kann der Betroffene nicht mehr Träger von Rechten und Pflichten sein.2 § 1922 Abs. 1 sieht deshalb vor, dass das Vermögen einer Person (Erbschaft) im Ganzen (sog. Gesamtrechtsnachfolge)3 mit dem Tod auf eine oder mehrere andere Personen (die Erben) übergeht. Die Regelung der mit diesem Vermögensübergang verbundenen Fragen bildet den Gegenstand des Erbrechts.4 Man spricht auch vom Erbrecht im objektiven Sinne.5 Hiervon zu unterscheiden ist das Erbrecht im subjektiven Sinne als Bezeichnung für die Gesamtheit aller Rechtsbeziehungen (Rechte, Pflichten, Bindungen etc.), die für den Erben aufgrund des Erbfalls entstehen.6 2Die Prüfungsordnungen der Länder weisen dem Erbrecht für die erste juristische Staatsprüfung keine sehr große Bedeutung zu. Die wichtigsten Aspekte müssen aber zumindest im Überblick beherrscht werden. Die einschlägigen Probleme werden dabei oft im Zusammenhang mit Fällen relevant, deren Schwerpunkt in anderen Büchern des BGB (insbes. Schuldrecht, Sachenrecht) liegt. In den jeweiligen universitären Schwerpunktbereichen kommt dem Erbrecht dagegen häufig wesentlich größere Bedeutung zu. Die vergleichsweise geringe Prüfungsrelevanz darf im Übrigen aber nicht über die große praktische Bedeutung der Materie hinwegtäuschen. 3Ein Blick auf die Vermögenssituation der Bundesrepublik genügt, um sich über die Relevanz erbrechtlicher Regelungen klar zu werden. Denn der Wert der potentiellen Erbmasse wächst zunehmend. Betrug das gesamte Vermögen der Privathaushalte in der Bundesrepublik 1991 noch knapp 8 Billionen DM (~ 4 Billionen €),7 waren es nur zwei Jahre später bereits über 8,28 Billionen DM in den alten Bundesländern und rund 5,56 Billionen DM in den neuen Bundesländern (insgesamt ~ 7 Billionen €).8 Im Jahr 2000 lag das Gesamtvermögen dann bei 9,11 Billionen €9 und stieg bis Ende 2020 auf 14,5 Billionen € an.10 1994 lagen die Erbschaftsteuereinnahmen bei knapp 3,5 Milliarden DM (~ 1,75 Milliarden €), ein Betrag, der sich im Vergleich zu 1970 mehr als versechsfacht hat (bei einer gleichzeitigen Verfünffachung des Gesamtsteueraufkommens).11 2021 wurden dann insgesamt 9,82 Milliarden € an Erbschaftsteuer eingenommen.12 Bedenkt man ferner, dass solche Vorgänge u.?a. komplizierte familien- und gesellschaftsrechtliche Fragen berühren, so zeigt sich, dass der Stellenwert der Rechtsnachfolge von Todes wegen nur in diesem Gesamtzusammenhang vollständig erfasst werden kann. 4Die wirtschaftliche Bedeutung derartiger Zusammenhänge findet sich nicht in gleichem Ausmaß in erbrechtlichen Rechtsinstituten wieder. Dies folgt daraus, dass in der Privatrechtsordnung der Bundesrepublik der verfassungsrechtlich garantierte Grundsatz der Testierfreiheit gilt, der dem Erblasser die Möglichkeit eröffnet, grundsätzlich nach Belieben über sein Vermögen von Todes wegen zu verfügen. Diese Freizügigkeit setzt staatlichen Gestaltungsmöglichkeiten Grenzen. Denn die Verantwortung für die Erbmasse liegt prinzipiell beim Erblasser. 5Die Praxis zeigt allerdings, dass eine geordnete Hinterlassenschaft nicht unbedingt die Regel ist, eine Ursache für Erbstreitigkeiten, die wesentliche Nachlasswerte nicht selten auf die Anwaltschaft bzw. Justiz transferieren.13 Ein Grund liegt darin, dass nicht selten eine angemessene Form für die letzten Anordnungen fehlt; insgesamt liegt die Zahl gewillkürter Erbfolgen weit unter der Hälfte aller Erbfälle. Einzelne Studien verdeutlichen, dass im Schnitt nur etwa 1/3 aller Erblasser eine Verfügung von Todes wegen verfassen.14 Häufig findet sich dabei eine Verbindung von Ehe- und Erbvertrag. 6Die Bedeutung des Testamentes differiert nach seinen verschiedenen Formen.15 Das mit hohem Fehlerrisiko behaftete privatschriftliche Einzel- oder Ehegattentestament überwiegt zahlenmäßig deutlich, etwa im Verhältnis 3 : 1, das notarielle Testament.16 Man beobachtet immer wieder, dass die Kosten notarieller Verfügungen gespart werden, vielleicht aus der Überlegung, dass man dafür keinen unmittelbaren Gegenwert erhält. 7Insgesamt zeigt sich, dass das Volumen der zur Disposition stehenden Erbmasse einerseits und die Vielfalt der verschiedenen Formen der Erbfolge andererseits dem Erbfall Komplexität und damit rechtliche und wirtschaftliche Brisanz verleihen. Erbfälle beschäftigen den beratenden Juristen, führen aber auch zu einer Vielzahl gerichtlicher Streitigkeiten, so dass sich dem interessierten und informierten Anwalt ein weites Betätigungsfeld bietet. § 2. Geschichtliche Entwicklung und Reformen
Schrifttum: Babusiaux, Wege zur Rechtsgeschichte: Römisches Erbrecht, 2015; Kaser/Knütel/Lohsse, Römisches Privatrecht, 21. Auflage, 2017; Leipold, Gesetzliches Erbrecht und Pflichtteilsrecht nichtehelicher Kinder, die vor dem 1.?7.?1949 geboren sind, FPR 2011, 275; Leipold, Neue Erbchancen für „alte“ nichteheliche Kinder: der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und der BGH beseitigen die Diskriminierung, ZEV 2017, 489; Magnus, Die Entscheidung Mitzinger des EGMR und die rückwirkende Gleichstellung nichtehelicher Kinder – Aufgaben und Grenzen für Gesetzgeber und Gerichte, FamRZ 2017, 586; Olzen, Vorweggenommene Erbfolge in historischer Sicht, 1988. 8Als die „1. Kommission für den Entwurf eines BGB“ 1874 zusammentrat, wurde der bayerische Ministerialbeamte von Schmitt17 zuständiger Sachbearbeiter (Redaktor) für das Erbrecht. Sein Teilentwurf griff auf eine Fülle von Material zurück, nicht nur auf das ausländische Erbrecht, sondern orientierte sich vor allem am sog. „gemeinen Recht“, d.?h. an dem zwischen dem 12. und 15. Jahrhundert in Deutschland übernommenen (rezipierten) römischen Recht. Letzteres war von deutschen Rechtsstudenten der oberitalienischen Fakultäten mit nach Deutschland zurückgebracht worden, unterlag allerdings der Anpassung an bereits vorhandene lokale Rechtsquellen. Sofern solche bestehen blieben, gingen sie dem gemeinen Recht vor; dieses war also subsidiäres Recht. Von Schmitt verwertete mehr als 100 entsprechender erbrechtlicher Statuten, die er sämtlich in seinem Teilentwurf auflistete.18 Er und die 1. Kommission sahen ihre Aufgabe weniger in einer Reform des Erbrechtes, sondern vielmehr in seiner Vereinheitlichung.19 Kennzeichnend für das 5. Buch des BGB ist daher der Kompromiss zwischen den beiden großen historischen Entwicklungslinien des Erbrechtes, die deshalb kurz aufgezeigt werden sollen. A. Das germanische Recht
9Das germanische Recht kannte zunächst nur ein Erbrecht für bewegliche Sachen, die der lebzeitigen und letztwilligen Verfügungsmacht des Eigentümers unterlagen. 10Grundstücke hingegen wurden allein nach familienrechtlichen Prinzipien behandelt, sie unterlagen also keinem Erbrecht.20 Das germanische Recht ordnete Grund und Boden dem Familienverband zu, mithin keinem individuellen Rechtsträger. Demzufolge änderte ein Personenwechsel durch Tod auch nicht die Rechtsinhaberschaft, so dass auch keine gesetzliche Erbfolge im heutigen Sinne notwendig war.21 In zeitgenössischer juristischer Terminologie könnte man am ehesten von einer Gesamthandsgemeinschaft sprechen, deren Bindungswirkung sowohl eine lebzeitige als auch eine letztwillige Verfügung des Hausvaters ausschloss.22 Erst die Missionierung der Germanen änderte diese Betrachtungsweise, als nämlich die Kirche in dem Wunsch, zu Grundeigentum zu gelangen, auf eine Verfügungsbefugnis des den Hof bewirtschaftenden Bauern drängte.23 Als Folge der Grundstücksübertragung versprach man dem „Schenker“ das Seelenheil. Dadurch wurde die Verfügungsfreiheit im 12. und 13. Jahrhundert schließlich allgemein anerkannt und deshalb eine Erbfolge auch an Grundeigentum möglich. 11Es blieb aber dabei, dass als Erben nur Familienmitglieder in Betracht kamen, und zwar aufgrund gesetzlicher Berufung, während Testamente kaum eine Rolle spielten. So behandelte der um 1220 entstandene Sachsenspiegel, der für Norddeutschland und die östlichen Reichskolonien zentrale Bedeutung hatte, das Erbrecht immer noch als Teil des Familienrechtes und schloss Testamente sogar völlig aus. Er ließ nur ein Rechtsgeschäft für die Weitergabe von Grundeigentum zu, nämlich die Übertragung von Grundeigentum unter Lebenden vor Gericht.24 B. Das römische Recht
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Dirk Olzen, Düsseldorf; Dirk Looschelders, Düsseldorf.

Dirk Olzen,
Düsseldorf;
Dirk Looschelders
, Düsseldorf, Germany.


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