Poljakov | Neu als Gefahrgutbeauftragter | E-Book | sack.de
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E-Book, Deutsch, 112 Seiten, Format (B × H): 148 mm x 210 mm

Poljakov Neu als Gefahrgutbeauftragter

So starten Sie erfolgreich in Ihre neue Aufgabe!

E-Book, Deutsch, 112 Seiten, Format (B × H): 148 mm x 210 mm

ISBN: 978-3-609-69656-0
Verlag: ecomed
Format: EPUB
Kopierschutz: Wasserzeichen (»Systemvoraussetzungen)



Frisch ausgebildete Gefahrgutbeauftragte stellen oft fest, dass in der Praxis alles etwas schwieriger ist als in der Theorie und im Kurs. Widersprüchlich-verwirrende Informationen und Strukturen, eingefahrene Routinen und Widerstände können frischgebackenen Gefahrgutbeauftragten das Leben schwer machen.
Worauf kommt es an? Was brauche ich unbedingt? Wo muss ich besonders aufpassen?
Das Buch liefert klare Praktiker-Antworten auf all diese Fragen. Es ist ein roter Faden für neue Gefahrgutbeauftragte, mit Schritt-für-Schritt-Anleitungen, Profitipps und Hinweisen auf Fallstricke.
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1 Fragen und Antworten rund um die Bestellung
1.1 Wer braucht einen Gb?
Rechtliche Grundlage für die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Deutschland ist die GbV (? Erläuterungen zu den einzelnen Rechtsvorschriften S. 23ff.). Der Geltungsbereich in § 1 GbV regelt, dass die Pflicht zur Bestellung eines Gb für jedes Unternehmen gilt, dessen Tätigkeit die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, der Schiene, auf schiffbaren Binnengewässern und mit Seeschiffen umfasst. Da die Gefahrgutbeauftragtenverordnung auf dem GGBefG basiert, muss die sehr weite Beförderungsdefinition aus § 2 GGBefG zu Grunde gelegt werden. Danach umfasst Beförderung „nicht nur den Vorgang der Ortsveränderung, sondern auch die Übernahme und die Ablieferung des Gutes sowie zeitweilige Aufenthalte im Verlauf der Beförderung, Vorbereitungs- und Abschlusshandlungen (Verpacken und Auspacken der Güter, Be- und Entladen), Herstellen, Einführen und Inverkehrbringen von Verpackungen, Beförderungsmitteln und Fahrzeugen für die Beförderung gefährlicher Güter, auch wenn diese Handlungen nicht vom Beförderer ausgeführt werden.“ Einfacher ausgedrückt, umfasst die Tätigkeit eines Unternehmens also dann die Beförderung gefährlicher Güter, wenn dem Unternehmen Verantwortlichkeiten und Pflichten durch die GGVSEB oder die GGVSee zugewiesen werden. So müssen nicht nur Transportunternehmen einen Gb bestellen, sondern unter Umständen auch Lagerbetriebe, Reedereien oder Automobilhersteller; sogar Getränkegroßhandlungen können unter die Pflicht fallen, einen Gb zu bestellen. Ist der Gefahrgutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher Güter im Unternehmen verantwortlich? Nein. § 9 Abs. 5 des GGBefG regelt, dass derjenige verantwortlich für die Beförderung ist, der als Unternehmer oder als ­Inhaber eines Betriebes gefährliche Güter verpackt, verlädt, versendet, befördert, entlädt, empfängt oder auspackt. Als Verantwortlicher gilt darüber hinaus auch, wer als Unternehmer oder als Inhaber eines Betriebes Verpackungen, Beförderungsbehältnisse oder Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter herstellt, einführt oder in den Verkehr bringt. Die Verantwortlichkeiten im Gefahrgutrecht sind also Unternehmerpflichten. Diese können über eine wirksame Pflichtendelegation auf verantwortliche Mitarbeiter im Unternehmen, die so genannten beauftragten Personen, übertragen werden. Die Pflichten des Gb hingegen ergeben sich aus den Vorschriften des § 8 GbV in Verbindung mit 1.8.3.3 ADR/RID/ADN. Erfüllt der Gb diese Pflichten nicht, so kann natürlich auch der Gb zur Verantwortung gezogen werden; an der grundsätzlichen Verantwortung für die Gefahrgutbeförderung ändert das allerdings nichts. Lassen Sie sich daher nicht vom ähnlichen Wortlaut „Gefahrgutbeauftragter“ einerseits und „beauftragte Person“ andererseits verunsichern. Mehr zum Thema Verantwortlichkeiten und Pflichtendelegation lesen Sie in ? Kapitel 3. Ab wann sind mehrere Gefahrgutbeauftragte erforderlich? § 3 GbV regelt, dass der Unternehmer „mindestens einen“ Gefahrgutbeauftragten zu bestellen hat. Nach dem Wortlaut der Verordnung ist es also eine Entscheidung des Unternehmers, wie viele Gefahrgutbeauftragte für das Unternehmen bestellt werden sollen. In aller Regel ist die Bestellung eines Gb ausreichend: normale krankheits- oder urlaubsbedingte Fehlzeiten führen nicht dazu, dass zwingend ein weiterer Gb bestellt werden muss. Wäre das die Intention des Verordnungsgebers gewesen, so hätte er vorschreiben müssen, dass jeder Unternehmer zur Bestellung von mindestens zwei Gefahrgutbeauftragten verpflichtet wäre oder er hätte eine „Mengenstaffel“, wie beispielsweise bei der Anzahl der Betriebsräte, einführen können. Auch Unternehmen mit mehreren Niederlassungen müssen nicht zwangsläufig mehrere Gb einsetzen. In aller Regel genügt es, dass der Gb die einzelnen Niederlassungen in bestimmten Abständen besucht. Umgekehrt kann die Aufteilung auf mehrere Gefahrgutbeauftragte bei sehr großen Unternehmen eine gute Lösung sein, um die jeweiligen Aufgabengebiete klar zu definieren und in den einzelnen Betrieben einen Ansprechpartner „vor Ort“ zu installieren. Maßgeblich für die Zahl der zu bestellenden Gb sind also die Umstände des Einzelfalls; eine allgemeine Richtlinie gibt es nicht. Der Unternehmer muss den Arbeitsaufwand abschätzen und danach seine Entscheidung treffen. Muss unbedingt ein Gb mit einem gültigen Schulungsnachweis für alle genutzten Verkehrsträger bestellt sein, auch wenn es um Verkehrsträger geht, die nur einmalig oder sehr selten eingesetzt werden? Die Antwort muss „Ja“ lauten. Sollte es sich tatsächlich um einen einmaligen Transport handeln, macht es natürlich keinen Sinn, dass der bislang beauftragte Gb seinen Schulungsnachweis erweitert, um auch zukünftig solche Beförderungen begleiten zu können. Eine rechtskonforme Beförderung kann hier möglich gemacht werden, indem ein externer Gb beauftragt wird. Die geforderte Abgrenzung zwischen den Gefahrgutbeauftragten wäre durch die Verschiedenheit der Verkehrsträger gegeben. Was ist bei der Entscheidung für einen externen Gb zu beachten? Bereits seit Einführung der GbV Anfang der 90er Jahre besteht ausdrücklich die Möglichkeit, dass die Pflichten des Gefahrgutbeauftragten nicht nur von einem angestellten Mitarbeiter oder dem Unternehmer, sondern auch von einer „nicht dem Unternehmen angehörenden Person“ wahrgenommen werden können (siehe § 3 Abs. 2 GbV). Die Bestellung eines externen Gb ist in aller Regel aus betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten nur dann sinnvoll, wenn es ausreicht, dass der externe Gb das Unternehmen nur in bestimmten Abständen besucht. Wer also vor der Überlegung steht, ob ein externer oder interner Gb eingesetzt werden soll, sollte zunächst eine Bestandsaufnahme über die Berührungspunkte des Unternehmens mit dem Thema Gefahrgut machen. Je umfangreicher die Verantwortlichkeiten, desto eher empfiehlt sich eine interne Lösung. Wer sich für einen externen Gb entscheidet, sollte sich darüber im Klaren sein, dass dies eine offene und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem „externen Kollegen“ erfordert, denn die Aufgaben und Pflichten von internen und externen Gb unterscheiden sich nicht. Daher muss der externe Gefahrgutbeauftragte mit allen wesentlichen Betriebsvorgängen und Geschäftsabläufen vertraut gemacht werden, die die Gefahrgutbeförderung betreffen, und erhält durch seine Arbeit Zugriff auf viele sensible Daten des Unternehmens. Gegebenenfalls sollte daher in Erwägung gezogen werden, die Bestellung mit einer Verschwiegenheitserklärung zu ergänzen. Übrigens: Es gibt keine „Gebührenordnung“ oder andere Vorgaben über die Vergütung des externen Gefahrgutbeauftragten. Form (beispielsweise Pauschale oder Stundensatz) und Höhe der Vergütung sind also Verhandlungs­sache. 1.2 Wer braucht keinen Gb?
Die Frage, welche Unternehmen von der Bestellung eines Gb befreit sind, lässt sich meist aus § 2 GbV beantworten: Danach gelten die Vorschriften der GbV nicht für Unternehmen, denen ausschließlich Pflichten als Fahrzeugführer, Schiffs­führer, Empfänger, Reisender, Hersteller und Rekonditionierer von Ver­packungen und als Stelle für Inspektionen und Prüfungen von Großpackmitteln (IBC) zugewiesen sind, denen ausschließlich Pflichten als Auftraggeber des Absenders zugewiesen sind und die an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr beteiligt sind, ausgenommen radioaktive ­Stoffe der Klasse 7 und gefährliche Güter der Beförderungskategorie 0 nach Absatz 1.1.3.6.3 ADR, denen ausschließlich Pflichten als Entlader zugewiesen sind und die an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je ­Kalenderjahr beteiligt sind, deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter erstreckt, die von den Vorschriften des ADR/RID/ADN/IMDG-Code freigestellt sind, deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter im Straßen-, ­Eisenbahn-, Binnenschiffs- oder Seeverkehr erstreckt, deren Mengen die in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR festgelegten höchstzulässigen Mengen nicht überschreiten, deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter erstreckt, die nach den Bedingungen des Kapitels 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN/IMDG-Code freigestellt sind, und die gefährliche Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben befördern, wobei dies bei radioaktiven Stoffen nur für solche der UN-Nummern 2908 bis 2911 gilt. Der Gesetzgeber sieht die möglichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit bzw. die Umwelt in diesen Fällen als gering an, und ist daher der Meinung, dass unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit, die Bestellpflicht für Gefahrgutbeauftragte nicht ausgelöst werden soll. Grundsätzlich gilt also, dass ein Unternehmen, welches von einer der Befreiungen Gebrauch machen kann,...


Emilia Poljakov (geb. 1987), betriebswirtschaftliches Studium und gleichzeitig für mehrere Jahre im Bereich der Kraftfahrerqualifikation bei einem auf Gefahrgut- und Logistikausbildungen spezialisierten Bildungsträge tätig. Seit 2012 Dangerous Goods Manager bei der ALFRED TALKE GmbH & Co. KG. Ab Februar 2014 Vorsitzende der Kommission für Gefahrgutlogistik und Umweltmanagement des DSLV e.V. (Deutscher Speditions- und Logistikverband)


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