E-Book, Deutsch, Band 41699, 2188 Seiten, E-Book
Reihe: Die Steuerberaterprüfung
Preißer / Girlich Die Steuerberaterprüfung
22. überarbeitete und aktualisierte Auflage 2023
ISBN: 978-3-7910-5788-0
Verlag: Schäffer-Poeschel Verlag
Format: EPUB
Kopierschutz: Adobe DRM (»Systemvoraussetzungen)
Prüfung 2023, Paket - Bände 1-3
E-Book, Deutsch, Band 41699, 2188 Seiten, E-Book
Reihe: Die Steuerberaterprüfung
ISBN: 978-3-7910-5788-0
Verlag: Schäffer-Poeschel Verlag
Format: EPUB
Kopierschutz: Adobe DRM (»Systemvoraussetzungen)
Die Bände 1-3 der Reihe "Die Steuerberaterprüfung" dienen der umfassenden Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung. Sie vermitteln in kompakter und verständlicher Form den gesamten Stoff der schriftlichen Prüfung. Zu jedem Rechtsgebiet gibt es Tipps über das unabdingbare Klausuren-Know-how, also zu Klausuraufbau, Klausurtechnik und -taktik.
Den Prüfungskandidatinnen und -kandidaten wird damit das notwendige Rüstzeug an die Hand gegeben, um sich zuverlässig auf das Berufsexamen vorbereiten zu können. Durch ihre Konzeption eignen sich diese Bände daneben besonders gut für die Steuerausbildung an den Master-Studiengängen der Hochschulen. Die Neuauflagen orientieren sich an den Prüfungsschwerpunkten der letzten Jahre und den aktuellen Gesetzesänderungen. Zudem können im Online-Portal mybook+ Prüfungsklausuren mit Musterlösungen abgerufen werden.
Rechtsstand: 30. November 2022
Inhalt der Bände 1-3:
Band 1 Ertragsteuerrecht:
Band 1 der Lehrbuchreihe verschafft einen konzentrierten Überblick über das Ertragsteuerrecht. Er behandelt die Kernbereiche und übergreifenden Komplexe der Einkommensteuer, der Gewerbesteuer und des Internationalen Steuerrechts. Neben der Vermittlung des Grundlagenverständnisses und des examensrelevanten Wissens werden auch steuerliche Gesamtzusammenhänge aufgezeigt. Zahlreiche Beispiele, Übungsfälle, Schaubilder und Übersichten veranschaulichen die komplexe Materie.
Band 2 Unternehmenssteuerrecht und Steuerbilanzrecht:
In Band 2 werden das Unternehmenssteuer- und Steuerbilanzrecht ausführlich beleuchtet. Er behandelt die Besteuerung der Einzelunternehmen (inklusive Einnahmenüberschussrechnung) und Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften), das Körperschaftsteuer- und das Umwandlungssteuerrecht. Die einzelnen Rechtsgebiete werden anhand vieler Beispiele, Übungsfälle, Schaubilder und Übersichten anschaulich dargestellt. Darüber hinaus werden Klausuraufbau, Bearbeitungsschemata sowie Klausurtechnik und -taktik vorgestellt.
Band 3 Verfahrensrecht, Umsatzsteuerrecht, Erbschaftsteuerrecht:
Ideal für eine gezielte Vorbereitung auf den Prüfungsteil „Verfahrensrecht und andere Steuerrechtsgebiete“. Band 3 verschafft einen konzentrierten Überblick über die Abgaben- und Finanzgerichtsordnung, das stark von EU-Recht geprägte Umsatzsteuerrecht sowie das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht inklusive Bewertung. Zahlreiche Beispiele, Übungsfälle, Schaubilder und Übersichten erleichtern den Zugang zu den einzelnen Rechtsgebieten.
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Die wichtigsten Fragen rund ums Arbeitszeugnis
Zusammenfassung
Prozesse wegen Änderungen von Arbeitszeugnissen werden oft geführt. Im Jahr 2006 wurden bundesweit 32.288 Klagen2 wegen der Erteilung oder Berichtigung von Zeugnissen eingereicht. Leider ist eine häufige Ursache fehlende Information – und das sowohl aufseiten der Arbeitgeber wie auch bei den Mitarbeitern. Überzogenen Vorstellungen des Mitarbeiters von dem, was er vor Gericht durchsetzen kann, stehen aufseiten des Arbeitgebers oft unzureichende Kenntnisse dessen, was in einem Zeugnis stehen muss, gegenüber. Um Ihnen solche Prozesse möglichst zu ersparen, haben wir Ihnen hier die wichtigsten Antworten zu Fragen in Sachen Zeugnisrecht zusammengestellt. Welche gesetzlichen Regelungen müssen Sie beachten?
Ein Mitarbeiter hat bei Beendigung eines Anstellungsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Die Rechtsgrundlagen für den Zeugnisanspruch des ausscheidenden Mitarbeiters sind in § 630 BGB, § 109 GewO (für Auszubildende: § 16 BBiG) sowie ggf. in einschlägigen tariflichen Bestimmungen enthalten. Ferner gelten folgende gesetzliche Regelungen: Das Zeugnis muss zumindest Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit, d. h. die Dauer des rechtlichen Bestandes des Anstellungsverhältnisses enthalten (einfaches Zeugnis).3 Auf Verlangen des Mitarbeiters muss das einfache Zeugnis um Angaben zu Leistung und Verhalten ergänzt werden (qualifiziertes Zeugnis). Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein (§ 109 Abs. 2 GewO). Weder Wortwahl noch Auslassungen dürfen dazu führen, dass beim Leser des Zeugnisses der Wahrheit nicht entsprechende Vorstellungen entstehen können. Es kommt deshalb nicht darauf an, welche Vorstellungen der Zeugnisverfasser mit seiner Wortwahl verbindet, sondern auf die Sicht des Zeugnislesers.4 Das Zeugnis darf deshalb keine Merkmale (z. B. eine quer zum Zeugnistext verlaufende Unterschrift5) oder Formulierungen (z. B. ironisierende Steigerungen nach »oben«6) enthalten, die den Zweck haben, eine andere als die aus der äußeren Form oder dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Mitarbeiter zu treffen. Die Zeugnissprache ist Deutsch. Deshalb kann jeder Mitarbeiter im Geltungsbereich des deutschen Arbeitsrechts ein Zeugnis in deutscher Sprache verlangen. Darüber hinaus kann es bei internationalen Unternehmen sinnvoll sein, ein Arbeitszeugnis in englischer Sprache auszustellen. Eine Rechtspflicht des Arbeitgebers hierzu besteht aber nicht. Ein Zeugnis darf nicht in elektronischer Form erteilt werden. Ein Zeugnis dient zwei Zwecken: Es muss einerseits den potenziellen neuen Arbeitgeber über die bisherigen Tätigkeiten und Leistungen des Mitarbeiters informieren, sein Inhalt muss deshalb wahr sein. Andererseits darf es als wichtigste Bewerbungsunterlage das berufliche Fortkommen des Mitarbeiters nicht ungerechtfertigt erschweren, es muss deshalb wohlwollend formuliert sein.7 Wie muss ein Zeugnis aussehen?
Ein Zeugnis soll der Karriere dienen. Form und Inhalt werden von diesem Zweck bestimmt. Ein Zeugnis muss daher den im Geschäftsverkehr üblichen und von Dritten erwarteten Gepflogenheiten sowohl hinsichtlich der äußeren Form als auch der Wortwahl entsprechen und schriftlich ausgestellt werden. Das Zeugnis muss maschinenschriftlich bzw. mit dem PC erstellt sein. Das Zeugnis muss auf dem für die Geschäftskorrespondenz üblichen Geschäftspapier des Arbeitgebers geschrieben bzw. gedruckt sein.8 Ist ein weißes Blatt für das Zeugnis verwendet worden, so sind die volle Firmenbezeichnung, Rechtsform und die derzeitige Anschrift anzuführen. Wird Geschäftspapier verwendet, darf das Anschriftenfeld nicht ausgefüllt werden.9 Hat das Zeugnis äußere Mängel wie Flecken, Durchstreichungen, Textverbesserungen u. Ä., kann der Mitarbeiter es zurückweisen. Das Zeugnis darf nur dann gefaltet werden, wenn es kopierfähig bleibt, d. h. die Knicke im Zeugnisbogen sich nicht auf der Kopie (z. B. durch Schwärzungen) abzeichnen.10 Schreibfehler müssen berichtigt werden, denn im Zeitalter des mit Rechtschreibkontrolle ausgestatteten PC besteht auch ein Anspruch auf ein von Schreibfehlern freies Zeugnis.11 Unzulässig sind Ausrufungs- oder Fragezeichen, Smileys12, Gänsefüßchen, Unterstreichungen oder teilweise Hervorhebungen durch Fettschrift. Kein Anspruch besteht auf ein Zeugnis ohne Silbentrennung am Zeilenende.13 Der Arbeitgeber erfüllt den Zeugnisanspruch eines Arbeitnehmers nach § 109 GewO nicht, wenn er Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers in einer an ein Schulzeugnis angelehnten tabellarischen Darstellungsform beurteilt. Die zur Erreichung des Zeugniszwecks erforderlichen individuellen Hervorhebungen und Differenzierungen in der Beurteilung müssen grundsätzlich durch ein im Fließtext formuliertes Arbeitszeugnis angemessen herausgestellt werden.14 In elektronischer Form darf ein Zeugnis – wie schon erwähnt – nicht ausgestellt werden. Dies wird nach den gesetzlichen Regelungen in § 630 BGB, § 109 GewO ausdrücklich ausgeschlossen. Welche inhaltlichen Bestandteile ein qualifiziertes Arbeitszeugnis enthalten muss, erfahren Sie in Kapitel 2. Was kann der Mitarbeiter gegen ein Arbeitszeugnis unternehmen?
Es gibt keinen förmlichen Rechtsbehelf eines »Widerspruches« gegen ein Arbeitszeugnis. Der Mitarbeiter kann sich zwar jederzeit nach Erhalt eines Arbeitszeugnisses an seinen Arbeitgeber wenden und Änderungswünsche geltend machen, der Arbeitgeber ist jedoch nicht verpflichtet, diesen Wünschen zu folgen oder sie mit dem Mitarbeiter zu erörtern. Erfüllt der Arbeitgeber den Anspruch auf Zeugniserteilung nicht oder nicht ordnungsgemäß, kann der Mitarbeiter vor dem Arbeitsgericht auf Ausstellung oder Berichtigung des Zeugnisses klagen. Hier sind Verjährung, Verwirkung, Verzicht und Ausschlussfristen zu beachten. Wann verjährt der Anspruch?
Für den Anspruch auf Ausstellung oder Berichtigung eines Zeugnisses besteht keine besondere Verjährungsregelung. Deshalb findet die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB Anwendung. Sie beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Vor Eintritt der Verjährung kann sich der Arbeitgeber allerdings ggf. auf eine Unmöglichkeit der Zeugniserteilung berufen, bzw. es kann eine sogenannte Verwirkung des Anspruchs vorliegen. Wann erlischt der Anspruch?
Unabhängig von der Verjährung kann der Zeugnisanspruch bereits dann erlöschen, wenn es dem Arbeitgeber nicht mehr möglich ist, ein Zeugnis auszustellen (z. B. wenn er aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr in der Lage ist, ein wahrheitsgemäßes Zeugnis auszustellen). Die Ausstellung eines einfachen Zeugnisses zu Art und Dauer der Tätigkeit ist wegen der geringen Anforderungen in der Regel nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses noch so lange möglich, wie Personalunterlagen vorhanden sind. Beim qualifizierten Zeugnis, das auch Angaben zu Leistung und Führung enthält, ist die Lage etwas anders: Wenn der Arbeitgeber und seine mit der Zeugniserteilung befassten Vertreter sich an die Tatsachen zur Führung und Leistung des Mitarbeiters nicht mehr erinnern können und auch keine entsprechenden schriftlichen Personalunterlagen vorhanden sind, in denen Führung und Leistung festgehalten wurden, ist die Ausstellung eines qualifizierten Zeugnisses schlichtweg nicht mehr möglich. Wann ist der Anspruch verwirkt?
Selbst wenn die Erfüllung des Anspruchs auf Zeugniserteilung noch möglich ist, kann der gerichtlichen Durchsetzung vor Verjährungseintritt die sogenannte Verwirkung entgegengehalten werden. Das Bundesarbeitsgericht unterstrich, dass der Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses wie jeder schuldrechtliche Anspruch auch der Verwirkung unterliegt.15 Verwirkung kann eintreten, wenn der Mitarbeiter sein Recht auf Erteilung eines Zeugnisses über längere Zeit nicht ausgeübt hat (Zeitmoment) und dadurch bei dem Arbeitgeber die Überzeugung hervorgerufen hat, er werde sein Recht nicht mehr geltend machen (Umstandsmoment). In diesem Fall kann dem Arbeitgeber die Erfüllung des Anspruches des Mitarbeiters nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls dann nicht mehr zumutbar sein. Konkrete Fristen nennt das BAG aber nicht. Zeit- und Umstandsmoment dürfen dabei nicht isoliert, sondern können nur in engem Zusammenhang gesehen werden; der Schwerpunkt liegt beim Umstandsmoment und richtet sich nach den konkreten...