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E-Book, Deutsch, 92 Seiten

Reichelt SROI - Social Return on Investment

Modellversuch zur Berechnung des gesellschaftlichen Mehrwertes

E-Book, Deutsch, 92 Seiten

ISBN: 978-3-8366-1748-2
Verlag: Diplomica Verlag
Format: PDF
Kopierschutz: Kein



Der SROI - Social Return on Investment ist ein neuerer Ansatz, der den durch soziale Projekte geschaffenen gesellschaftlichen Mehrwerts bewertet.
Der Entwicklung des SROI-Ansatzes im angelsächsischen Raum ging die Überlegung voraus, wie die Auswirkungen gemessen und finanziell bewertet werden können, die durch die Arbeit sozialer Organisationen und Projekte im Sinne des Gemeinwohls entstehen. Der SROI ist dabei eine Methode, die die klassischen finanziellen Bewertungsmethoden (ROI) um einen sozialökonomischen und umweltpolitischen Wert erweitert und damit auch für Nonprofit-Organisationen und -Unternehmen anwendbar macht. Der SROI will aber nicht nur ein neues Berechnungsinstrument sein. Er ist als ein neuer, breiterer Ansatz zu verstehen, der nicht nur für Nonprofit-Unternehmen interessant ist. Auch private Unternehmen, die sich im Bereich Corporate Social Responsibility engagieren und neue Wege bestreiten, können SROI nutzen, um ihre Leistungen sowie die durch sie verursachten positiven wie auch negativen Auswirkungen zu bewerten und zu kommunizieren.
In der hier vorliegenden Studie gibt der Autor eine umfassende Darstellung über die unterschiedlichen SROI-Ansätze und deren Entwicklung. Außerdem führt er anhand eines sozialen Projektes, welche junge Erwachsene bei der Gründung eines eigenen Unternehmens unterstützt, eine Modellberechnung zur Ermittlung des SROI durch und zeigt dabei Grenzen und Probleme des Verfahrens auf.
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Weitere Infos & Material


1;SROI -Social Return on InvestmentModellversuch zur Berechnung desgesellschaftlichen Mehrwertes;1
1.1;Inhaltsverzeichnis;4
1.2;Abkürzungsverzeichnis;5
1.3;Abbildungsverzeichnis;6
1.4;Tabellenverzeichnis;7
1.5;1. Einleitung;8
1.5.1;1.1 Einführung in die Thematik;10
1.5.2;1.2 Problem- und Zielstellung der Arbeit;10
1.5.3;1.3 Aufbau der Arbeit;12
1.6;2. Theoretischer Hintergrund des SROI;13
1.6.1;2.1 Exkurs Wertekonzepte;14
1.6.2;2.2 SROI-Modelle und Stand der Forschung;16
1.6.3;2.2.1 Das REDF-SROI-Modell;17
1.6.4;2.2.2 Der SROI-Ansatz der nef;24
1.6.5;2.2.3 Das Global SROI Framework;32
1.6.6;2.3 Der SROI – Zusammenfassung;36
1.7;3. Die Gründungsinitiative enterprise;37
1.7.1;3.1 Hintergrund Land Brandenburg;38
1.7.2;3.2 Die Arbeit der Gründungsinitiative enterprise;39
1.7.3;3.3 enterprise und Nachhaltigkeit;42
1.7.4;3.4 Finanzierung;43
1.8;4. Anwendung der SROI-Analyse auf enterprise;45
1.8.1;4.1 Auswahl des SROI-Modells für enterprise;46
1.8.2;4.2 Planungs- und Vorbereitungsphase;47
1.8.3;4.3 Durchführungsphase;55
1.9;5. Bewertung und Einordnung der Ergebnisse;72
1.10;6. Zusammenfassung und Ausblick;75
1.11;Quellenverzeichnis;77


Kapitel 3.6, Gestaltungskonsequenzen aus Bankensicht:
Durch die Einführung der Abgeltungssteuer soll die sogenannte Jahresbescheinigung nach § 24c EStG entfallen. Eine Jahresbescheinigung ist nach derzeitigem Stand letztmals für den Veranlagungszeitraum 2008 auszustellen (§ 52a Abs. 12 EStG-E). Für die inländischen Depotbanken ergeben sich durch Wegfall des § 24c EStG allerdings keine Erleichterungen hinsichtlich ihrer (Informations-) pflichten. Der Fokus der Anleger wird sich nach Abschaffung der Jahresbescheinigung noch stärker auf die Erträgnisaufstellungen richten. Die Depotbanken müssen sich zudem mit für sie zum Teil neuartigen Sachverhalten befassen.
Unter Berücksichtigung der Abgeltungssteuer ist ein Einbehalt von Kapitalertragsteuer auf ausländische Dividenden sowie bei Veräußerung von Aktien, Zertifikaten und Schuldverschreibungen sicherzustellen. Die Depotbanken benötigen zudem detailliertere Informationen über ihre Kunden, zum Beispiel hinsichtlich der Religionszugehörigkeit.
Weiterhin brauchen die Depotbanken Informationen, seit welchem Zeitpunkt der Steuerpflichtige die Anlage hält, um so eine Differenzierung zwischen Alt- und Neufällen sicherzustellen. Daher müssen die Anschaffungsdaten bei einem Depotübertrag im Inland der aufnehmenden Depotbank von der abgebenden Depotbank mitgeteilt werden. Im Fall eines inländischen Depotübertrags muss von der abgebenden Depotbank sichergestellt werden, dass ein adäquater Informationsfluss zur aufnehmenden inländischen Depotbank stattfinden kann.
Im Fall einer abgebenden ausländischen Depotbank mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens kann der Steuerpflichtige den Nachweis der Anschaffungsdaten gegenüber der aufnehmenden inländischen Depotbank dagegen nur durch eine Bescheinigung des ausländischen Instituts führen. Können keine Anschaffungskosten nachgewiesen werden, kommt eine Ersatzbemessungsgrundlage von 30 % der Einnahmen aus Veräußerung oder Einlösung (§ 43a Abs. 2 EStG-E) zur Anwendung.
Die Regelung ist vor dem Hintergrund der Abgeltungssteuer erforderlich. Weiterhin ist nachvollziehbar, dass beim Wechsel von einer ausländischen Depotbank zu einer inländischen Depotbank den Steuerpflichtigen bestimmte Nachweispflichten treffen. Warum ein Nachweis allerdings nur bei Depotbanken der EU und EWR möglich sein soll, ist nicht nachvollziehbar.
Der nach geltendem Recht geführte Stückzinstopf muss zu zwei sogenannten Verlustverrechnungstöpfen (für Veräußerungsgewinne beziehungsweise -verluste aus Aktien sowie andere Einkünfte aus Kapitalvermögen) erweitert werden, die im Gegensatz zum Stückzinstopf über das Kalenderjahresende weitergeführt werden müssen, bis der Kunde einen Antrag auf Bescheinigung der Verluste stellt (§ 43a Abs. 3 EStG-E).
Die Depotbanken müssen in der Lage sein, auf Antrag ihrer Kunden Bescheinigungen nach amtlichem Muster über nicht im Rahmen des Verlustverrechnungstopfes ausgeglichene Verluste auszustellen und gleichzeitig den betreffenden Verlustverrechnungstopf auf 0 zu stellen. Diese Bescheinigung ist von großer Bedeutung, da ansonsten eine Verrechnung mit Kapitalerträgen, die dem Abgeltungssteuersatz, aber nicht dem allgemeinen Steuerabzug unterliegen, im Rahmen der Veranlagung für den Steuerpflichtigen nicht möglich ist.
Die Voraussetzung einer Bescheinigung der Verluste soll der Missbrauchsvermeidung dienen und eine doppelte Berücksichtigung von Verlusten vermeiden. Neu für inländische Depotbanken ist auch die Pflicht zur Mitteilung der regionalen Verteilung des Steueraufkommens nach Postleitzahlen der Finanzbehörden (Artikel 10 des Unternehmenssteuerreformgesetztes 2008 („Änderung des Zerlegungsgesetzes“).
Die Kreditinstitute müssen ab Geltung der Abgeltungssteuer viele neue Sachverhalte und Anforderungen verarbeiten können. Dies erfordert eine umfangreiche und rechtzeitige Anpassung der vorhandenen EDV-Systeme, damit die inländischen Depotbanken den neuen Pflichten ab dem 01.01.2009 gerecht werden können. Die neuerlichen EDV-Umstellungen sind vor dem Hintergrund zu würdigen, dass erst in den letzten Jahren mit hohem konzeptionellem, personellem, zeitlichem und finanziellem Aufwand die EDV-Systeme an die Anforderungen der Jahresbescheinigung angepasst wurden.
Ein Prozess, der auch zurzeit noch nicht abgeschlossen ist, da immer wieder Anpassungen an die Änderung der Rechtsprechung und Meinung der Finanzverwaltung notwendig sind.


Daniel Reichelt, geb. 1978, Studium der Wirtschaftswissenschaften an der Hochschule Harz, Abschluss 2007.


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