Riemann-Uwer | Mandatsbezogenes Auskunftsverweigerungsrecht des verletzen Zeugen im Strafverfahren | Buch | 978-3-339-11806-6 | www.sack.de

Buch, Deutsch, 96 Seiten, Format (B × H): 148 mm x 210 mm, Gewicht: 137 g

Reihe: Schriftenreihe Studien zur Rechtswissenschaft

Riemann-Uwer

Mandatsbezogenes Auskunftsverweigerungsrecht des verletzen Zeugen im Strafverfahren


1. Auflage 2020
ISBN: 978-3-339-11806-6
Verlag: Verlag Dr. Kovac

Buch, Deutsch, 96 Seiten, Format (B × H): 148 mm x 210 mm, Gewicht: 137 g

Reihe: Schriftenreihe Studien zur Rechtswissenschaft

ISBN: 978-3-339-11806-6
Verlag: Verlag Dr. Kovac


In den vergangenen Jahren ist der Opferschutzdurch den Erlass zahlreicher Gesetze gestärkt worden. Der Verletzte hat nun durch Informations- Gestaltungs- und Mitwirkungsrechte die Gelegenheit erhalten, sich umfassend an dem Strafverfahren gegen den Täter zu beteiligen. Gleichzeitig nimmt der Verletzte als Zeuge auch eine zentrale Rolle im Prozess ein. Die meisten Strafurteile beruhen auf Zeugenaussagen und häufig ist es gerade die Aussage des Opfers selbst, die den Ausgang und damit das Urteil gegen den Täter bestimmt. Diese Doppelrolle des Verletzten – als Verfahrensbeteiligter einerseits und als Zeuge andererseits – führt immer wieder zu einem Spannungsverhältnis mit den Beschuldigtenrechten. Dabei geht es insbesondere um die Frage, ob der Verletzte als Zeuge sämtliche Fragen beantworten muss oder ob ihm – neben den gesetzlich normierten Auskunfts- und Zeugnisverweigerungsrechten ? ein ungeschriebenes mandatsbezogenes Auskunftsverweigerungsrecht zukommt mit der Folge, dass er Fragen, die das Mandatsverhältnis zu seinem Rechtsbeistand betreffen, nicht beantworten muss. Mit dieser Fragestellung beschäftigt sich die vorliegende Studie. Nach der Herleitung des ungeschriebenen mandatsbezogenen Auskunftsverweigerungsrechts wird auf dessen Durchsetzung im Strafverfahren näher eingegangen. Zum Schluss wird die Fragee beantwortet, warum eine verbesserte Opferschutzgesetzgebung nicht zwingend mit der Einschränkung der Beschuldigtenrechte einhergeht.

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