Rosenkötter / Fritz / Seidler | Schnelleinstieg in das Vergaberecht | E-Book | sack.de
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E-Book, Deutsch, 184 Seiten, E-Book

Reihe: Haufe Fachbuch

Rosenkötter / Fritz / Seidler Schnelleinstieg in das Vergaberecht

Regelungen rechtssicher umsetzen

E-Book, Deutsch, 184 Seiten, E-Book

Reihe: Haufe Fachbuch

ISBN: 978-3-648-14822-8
Verlag: Haufe
Format: EPUB
Kopierschutz: Wasserzeichen (»Systemvoraussetzungen)



Worauf müssen Sie bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen achten? Von der Vorbereitung des Vergabeverfahrens über das Prüfen von Angeboten bis hin zum Zuschlag führt Sie dieser Leitfaden rechtssicher durch das gesamte Verfahren und zeigt, wo mögliche Stolpersteine liegen.

Inhalte:

- Vorbereitung des Vergabeverfahrens
- Veröffentlichung und Bekanntmachung
- Leistungsbeschreibung und Eignungsprüfung
- Umgang, Prüfung und Ausschluss von Angeboten
- Zuschlag und Zuschlagskriterien
- Neu in der 2. Auflage: alle Änderungen durch die aktuelle Rechtsprechung, Praxisfälle zur eVergabe, wichtige Hinweise zum Bereich unterhalb der Schwellenwerte, insb. zur Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)
Rosenkötter / Fritz / Seidler Schnelleinstieg in das Vergaberecht jetzt bestellen!

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Vorwort

Was ist das Vergaberecht?

Maßgeblicher Regelungsrahmen
- Haushaltsrechtliche Regelungen
- EU-Vergaberecht
- Regelungen in Landesvergabegesetzen

Allgemeine Prinzipien des Vergaberechtes
- Wettbewerb
- Transparenz
- Wirtschaftlichkeit und Verhältnismäßigkeit
- Gleichbehandlung
- Berücksichtigung von Qualität, Innovation sowie sozial- und umweltbezogenen Aspekten
- Mittelstandsschutz
- Elektronische Kommunikation als Regelfall

Anwendungsbereich
- Der öffentliche Auftraggeber: Der persönliche Anwendungsbereich des EU-Vergaberechts
- Die Eröffnung des sachlichen Anwendungsbereichs: Was in einem Vergabeverfahren auszuschreiben ist
- Der maßgebliche Auftragswert: Sind die Schwellenwerte für eine EU Vergabe erreicht?

Vorbereitung des Vergabeverfahrens
- Definition des Auftragsgegenstandes
- Welche Verfahrensart kommt zur Anwendung?
- Besondere Methoden und Instrumente in Vergabeverfahren
- Die Leistungsbeschreibung: das 'Herzstück' der Vergabeunterlagen
- Sonstige Vergabeunterlagen

Veröffentlichungen/Bekanntmachungen
- Einführung
- Die Erstellung einer Auftragsbekanntmachung
- Sonstige Bekanntmachungen
- Bereitstellung der Vergabeunterlagen

Eignung
- Einführung
- Ausschlussgründe
- Eignungsnachweise
- Eignungsleihe
- Beleg der Eignung/Einheitliche Europäische Eigenerklärung
- Besonderheiten beim Teilnahmewettbewerb/ Begrenzung der Anzahl der Bewerber
- Besonderheiten bei Architekten- und Ingenieursleistungen

Umgang mit Angeboten, Teilnahmeanträgen usw.
- Form und Übermittlung der Angebote und Teilnahmeanträge
- Aufbewahrung und Öffnung
- Kommunikation zwischen Bietern und Auftraggeber

Prüfung und Wertung der Teilnahmeanträge, Interessensbestätigungen und Angebote
- Einführung
- Nachforderung von Unterlagen

Ausschluss von Angeboten
- Ausschluss von Angeboten
- Ausschluss von Interessenbekundungen, Interessensbestätigungen und Teilnahmeanträgen

Ungewöhnlich niedrige Angebote

Zuschlag und Zuschlagskriterien
- Zuschlagskriterien
- Die Erteilung des Zuschlags bzw. sonstige Beendigung des Vergabeverfahrens

Rechtsschutz
- Einführung und Rechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte
- Rügeobliegenheit
- Nachprüfungsverfahren
- Sofortige Beschwerde

Sonderthemen
- Vergabedokumentation
- Rahmenvereinbarungen
- Vertragsänderungen/Kündigung
- Bietergemeinschaften und Nachunternehmer
- Nebenangebote
- Soziale und andere besondere Dienstleistungen

Abkürzungsverzeichnis

Stichwortverzeichnis


2 Maßgeblicher Regelungsrahmen
Der Regelungsrahmen unterscheidet zwischen Vergaben geringeren Wertes und »größeren« Vergaben. Während für alle, auch vom Wert her relativ »kleinen« Vergaben, allgemeine haushaltsrechtliche Regelungen der öffentlichen Hand zu beachten sind (»nationale« Vergaben, »unterhalb der Schwellenwerte«), gilt für werthaltigere Vergaben, die als relevant für das Funktionieren des EU-Binnenmarktes angesehen werden, ein besonderer europarechtlich geprägter Regelungsrahmen (»EU-Vergaben«, »oberhalb der Schwellenwerte«). 2.1 Haushaltsrechtliche Regelungen
2.1.1 Sinn und Zweck der haushaltsrechtlichen Regelungen
Traditionell ist das Vergaberecht in Deutschland Teil des Haushaltsrechtes, das der öffentlichen Hand Regeln für den sparsamen Umgang mit Haushaltsmitteln vorgibt. Haushaltsregelungen für die Bedarfsdeckung sind in § 55 Bundeshaushaltsordnung (BHO)/jeweilige Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie in den entsprechenden Vorschriften der Gemeindehaushaltsordnungen der Länder geregelt. Die Ziele dieses Haushaltsvergaberechts sind im Wesentlichen die sparsame Verwendung von öffentlichen Mitteln sowie die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Verwaltungshandelns gerade bei der Beschaffung (z. B. Einführung von Mechanismen zur Korruptionsvermeidung). Diese nationalen Regelungen erfassen jedoch nur die Organisationseinheiten der öffentlichen Hand, die auch dem öffentlichen Haushaltsrecht (Bund, Länder, Kommunen) unterworfen sind. Dies gilt nicht für privatrechtlich organisierte Gesellschaften der öffentlichen Hand: Sie müssen Vergaberegeln nur ausnahmsweise beachten, wenn ihnen die Pflicht zu deren Beachtung im Einzelfall (z. B. in einigen Bundesländern durch landesgesetzliche Regelungen und ansonsten ggf. durch Beschluss durch die Gesellschafter) auferlegt wird. Im Falle der Verwendung von Fördermitteln der öffentlichen Hand kann auch sonstigen privaten Rechtspersonen die Verpflichtung zur Anwendung des Haushaltsvergaberechts auferlegt werden. 2.1.2 Die haushaltsrechtlichen Regelungen im Überblick
Das Haushaltsvergaberecht unterscheidet zwischen Regelungen für Bauleistungen, die in der VOB/A, erster Abschnitt, geregelt sind, und Regelungen für Liefer- und Dienstleistungen. Für letzteren Regelungsbereich gilt die neu eingeführte Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) vom 2. Februar 2017. Sie ersetzt vollständig die bis dahin geltende VOL/A 2009. Die Anwendbarkeit der UVgO ist davon abhängig, dass diese durch bundes- oder landesrechtliche Bestimmung angeordnet wird. Für den Bund ist dies mit Neufassung der Verwaltungsvorschrift zu § 55 BHO unter Ziff. 2 am 2. September 2017 geschehen. Auf Länderebene ist die UVgO noch nicht in allen Bundesländern in Kraft gesetzt worden. Hierzu waren oder sind Veränderungen der Landesvergabegesetze oder der Erlass einer Verwaltungsvorschrift zu den jeweiligen Landeshaushaltsordnungen erforderlich.1 Vorsicht ist dennoch geboten. Denn die jeweiligen landesrechtlichen Vergabegesetze bzw. Beschaffungsverordnungen und Haushaltsordnungen der Gemeinden können weiterhin abweichende Regelungen für die Unterschwellenvergabe treffen, zum Beispiel hinsichtlich des sachlichen und persönlichen Anwendungsbereichs. Es ist daher zu erwarten, dass trotz Einführung der UVgO in den Ländern eine vollständige Vereinheitlichung der Unterschwellenvergabe nicht erreicht wird und es bei einem regelungstechnischen Flickenteppich bleiben wird. In denjenigen Bundesländern, in denen eine Umsetzung der UVgO bislang nicht erfolgt ist, gilt die VOL/A Abschnitt 1 fort. Merke Freiberufliche Dienstleistungen wie z. B. Architektenleistungen waren nicht von der VOL/A erfasst. Für sie galten die allgemeinen haushaltsrechtlichen Grundsätze. Dies hat sich mit Einführung der UVgO nur geringfügig geändert. Nunmehr sind gem. § 50 S. 1 UVgO grundsätzlich öffentliche Aufträge über Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden, im Wettbewerb zu vergeben. Neben dem hierdurch festgelegten Wettbewerbsprinzip, gelten die haushaltsrechtlichen Grundsätze (Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit). Zu beachten ist, dass die Anwendung der übrigen Vorschriften der UVgO für die Vergabe freiberuflicher Leistungen durch § 50 UVgO ausgeschlossen ist. Der öffentliche Auftraggeber kann sich aber an ihnen bei der Gestaltung des Vergabeverfahrens für freiberufliche Dienstleistungen orientieren. Merke Im März 2019 wurde eine neue VOB/A erlassen. Sie betrifft sowohl den Oberschwellen- als auch den Unterschwellenbereich. Während im Oberschwellenbereich die neuen Regelungen bereits mit Wirkung zum 13. Juli 2019 in Kraft traten, muss auf landesrechtlicher Ebene unterschieden werden. Bestehen in den Landesvergabegesetzen sog. dynamische Verweisungen auf die Anwendbarkeit des 1. Abschnitts der VOB/A, dann ist dieser mit sofortiger Wirkung anwendbar. Existiert eine solche Verweisung nicht, ist ähnlich der UVgO eine ausdrückliche Anordnung erforderlich. 2.2 EU-Vergaberecht
2.2.1 Die Ziele des EU-Vergaberechts
Anders als das nationale Haushaltsrecht, das vorrangig die sparsame Verwendung öffentlicher Mittel bezweckt, verfolgt das EU-Vergaberecht die Öffnung der Märkte auch für den Bereich der Bedarfsdeckung der öffentlichen Hand. Die öffentliche Hand gibt europaweit jährlich nahezu 1 Billion EUR für Waren und Leistungen aus. Dies macht im Schnitt einen Anteil von 14 Prozent des Bruttoinlandsprodukts aus.2 Während der von der Europäischen Gemeinschaft als Kernziel verfolgte gemeinsame Markt, der einen grenzüberschreitenden Leistungsaustausch ohne Handelshemmnisse und Wettbewerbsbeschränkungen anstrebt, für den privaten Bereich schon früh effektiv realisiert war, wurden im öffentlichen Bereich Leistungen nach wie vor national und vor allem regional beschafft. Zur Herstellung eines tatsächlichen europäischen Binnenmarktes wurde die Eröffnung der Beschaffungsmärkte der öffentlichen Auftraggeber für unverzichtbar erachtet3. Daher wurde erstmals Ende der 1980er-Jahre ein System gemeinschaftsrechtlicher Vergaberichtlinien4 beschlossen. Dieses EU-Vergaberecht soll gewährleisten, dass alle Unternehmen in der EU eine Chance bei öffentlichen Ausschreibungen haben. Offene und transparente Ausschreibungsverfahren sollen für mehr Wettbewerb und dadurch auch für mehr Schutz gegen Korruption und für ein besseres Preis-Leistungs-Verhältnis sorgen. 2.2.2 Europäischer Regelungsrahmen
Das EU-Vergaberecht ist einem kontinuierlichen Entwicklungsprozess unterworfen. Auf Gemeinschaftsebene ist es mit dem sogenannten Legislativpaket5 zunächst 2004 grundlegend überarbeitet worden. Im Juli 2009 ist die Richtlinie für die Vergabe von Aufträgen in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit (RL 2009/81/EG) veröffentlicht worden. Als Teil der Strategie »Europa 2020» der Kommission für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum6 wurde eine Überarbeitung und Modernisierung des rechtlichen Rahmens für das öffentliche Auftragswesen angestoßen, mit dem Ziel, die Auftragsvergabe flexibler zu gestalten und es zu ermöglichen, öffentliche Aufträge besser zur Unterstützung anderer Politiken (insbesondere Umweltschutz, soziale Ziele und Innovationsförderung) einzusetzen. Diese Reformbestrebungen haben im Richtlinienpaket von 2014 Gestalt angenommen. Es umfasst folgende Regelungen: RL 2014/24/EU (Modernisierung der RL 2004/18/EG, VRL); RL 2014/25/EU zur Sektorenauftragsvergabe (Modernisierung der RL 2004/17/EG, SRL); neu: RL 2014/23/EU zur Vergabe von Konzessionen. Keine inhaltlichen Änderungen ergaben sich im Bereich Verteidigung und Sicherheit sowie die Rechtsmittelrichtlinie. Allerdings hat die EU-Kommission auch bei diesen beiden Richtlinien eine Überprüfung und Anpassung in nächster Zeit angekündigt. Auch ansonsten ist nach der Reform zugleich vor der Reform: Mit den »Schlussfolgerungen des Rates Öffentliche Investitionen durch Vergabe öffentlicher Aufträge Nachhaltige Erholung und Wiederankurbelung einer resilienten EU-Wirtschaft« (2020/C 412 I/01) wurde auch die Überprüfung der...


Seidler, Anne-Carolin
Dr. Anne-Carolin Seidler ist Rechtsanwältin, LL.M., Fachautorin zahlreicher Publikationen und Redakteurin der NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht. Sie ist Referentin u. a. mit dem Schwerpunkt Vergaberecht, Public Private Partnerships und Trainerin zum Thema Vergaberecht bei der Haufe Akademie.

Fritz, Aline
Aline Fritz ist Rechtsanwältin und seit vielen Jahren im Bereich des Vergaberechts tätig. Sie berät sowohl die öffentliche Hand bei der Erstellung von Ausschreibungen als auch Bieter in allen Phasen des Vergabeverfahrens. Sie hält regelmäßig Vorträge und Schulungen zum Vergaberecht und hat zahlreiche vergaberechtliche Fachbeiträge veröffentlicht.

Rosenkötter, Annette
Dr. Annette Rosenkötter ist Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verwaltungsrecht, Fachautorin zahlreicher Publikationen und ständige Redakteurin der NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht. Sie hält regelmäßige Vorträge und Schulungen und ist Trainerin zum Vergaberecht bei der Haufe Akademie. Auszeichnung 2014 von der Wirtschaftswoche im Fachgebiet Vergaberecht als eine der Top-Anwältinnen ihres Fachs.

Annette Rosenkötter

Dr. Annette Rosenkötter ist Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verwaltungsrecht, Fachautorin zahlreicher Publikationen und ständige Redakteurin der NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht. Sie hält regelmäßige Vorträge und Schulungen und ist Trainerin zum Vergaberecht bei der Haufe Akademie. Auszeichnung 2014 von der Wirtschaftswoche im Fachgebiet Vergaberecht als eine der Top-Anwältinnen ihres Fachs.





Aline Fritz

Aline Fritz ist Rechtsanwältin und seit vielen Jahren im Bereich des Vergaberechts tätig. Sie berät sowohl die öffentliche Hand bei der Erstellung von Ausschreibungen als auch Bieter in allen Phasen des Vergabeverfahrens. Sie hält regelmäßig Vorträge und Schulungen zum Vergaberecht und hat zahlreiche vergaberechtliche Fachbeiträge veröffentlicht.





Anne-Carolin Seidler

Dr. Anne-Carolin Seidler ist Rechtsanwältin, LL.M., Fachautorin zahlreicher Publikationen und Redakteurin der NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht. Sie ist Referentin u. a. mit dem Schwerpunkt Vergaberecht, Public Private Partnerships und Trainerin zum Thema Vergaberecht bei der Haufe Akademie.


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