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E-Book, Deutsch, 111 Seiten

Sassen Nachhaltigkeitsmanagement kompakt

Normative und regulative Anforderungen sowie erste Schritte zur Implementierung nachhaltiger Prozesse und Strategien in Unternehmen

E-Book, Deutsch, 111 Seiten

ISBN: 978-3-8006-7137-3
Verlag: Franz Vahlen
Format: EPUB
Kopierschutz: Wasserzeichen (»Systemvoraussetzungen)



Erste Schritte zur Implementierung eines Nachhaltigkeitsmanagements im Unternehmen
Dieser kompakte Band geht auf zentrale Prinzipien und Konzepte ein, die Unternehmen helfen, ein Nachhaltigkeitsmanagement aufzubauen und weiterzuentwickeln. Darüber hinaus bietet er einen Überblick über die verschiedenen Ansätze und Instrumente des Nachhaltigkeitsmanagements, damit Unternehmen ihre Aktivitäten analysieren, bewerten und verbessern können, um ökologische und soziale Auswirkungen zu reduzieren und langfristige Wertschöpfung zu ermöglichen.

Diese grundlegende Einführung richtet sich an die Führungskräfte in den Unternehmen, die sich mit Fragen des Umwelt- und Nachhaltigkeitsmanagements beschäftigen. Zunächst werden die relevanten normativen und regulativen Anforderungen an das unternehmerische Nachhaltigkeitsmanagement vorgestellt, bevor konkret erste Schritte zur Implementierung eines Nachhaltigkeitsmanagements entwickelt werden. Die beiden letzten Kapitel stellen ein geeignetes Steuerungssystem sowie die Grundlagen der Nachhaltigkeitskommunikation eines Unternehmens vor.
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19Kapitel 2: Normative und regulative Anforderungen an das unternehmerische Nachhaltigkeitsmanagement im Kontext der EU-Taxonomie
von Lisa Junge und Remmer Sassen In Zeiten des fortschreitenden Klimawandels und Biodiversitätsverlusts sowie steigender globaler Umweltverschmutzung (auch bekannt als Triple Planetary Crisis) rücken Umweltaspekte stärker in den Vordergrund, um die Stabilität des globalen Wirtschaftssystems zu gewährleisten (World Economic Forum 2021, 2022, 2023). Bereits im Jahr 1972 kam der Club of Rome zu dem Schluss, dass ein unentwegtes Wirtschafts- und Populationswachstum nicht von den begrenzten Umweltressourcen (erneuerbare und nicht-erneuerbare Umweltressourcen) getragen werden kann und unser Planet Erde somit natürliche Grenzen des Wachstums vorgibt, was auch durch das Konzept der Planetaren Grenzen gezeigt wird (Rockström et al. 2009; Steffen et al. 2015). Dennoch hat das lineare Wirtschaftsparadigma der letzten Jahrzehnte dazu geführt, dass das globale Naturkapital, welches wichtige Inputs für ökonomische Aktivitäten liefert, erheblich gesunken ist (Dasgupta 2021). Hintergrund Green Deal
Auf diese zunehmende Bedrohung reagierte die Europäische Union (EU) 2019 mit der Vorstellung des europäischen Green Deals, welcher die europäische Wirtschaft unter anderem ressourceneffizient und klimaneutral machen soll, um Europa als ersten klimaneutralen Kontinent zu positionieren (Europäische Kommission 2019). Dabei dient der Green Deal als Fundament zur Etablierung untergeordneter Teilstrategien, die allesamt dazu beitragen sollen, das übergeordnete Ziel der Umgestaltung der EU-Wirtschaft für eine nachhaltige Zukunft zu erreichen. Teilstrategien des Green Deals sind beispielsweise: 1. 20die „Vom Hof auf den Tisch“-Strategie, um die europäische Lebensmittelproduktion nachhaltiger und das Lebensmittelsystem resilienter zu gestalten (Europäische Kommission 2020c), 2. der Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft, welcher die Abkopplung von Wirtschaftswachstum und Ressourcennutzung im Fokus hat und das Erreichen der geplanten Klimaneutralität unterstützen soll (Europäische Kommission 2020a), 3. die Biodiversitätsstrategie, welche Europas biologische Vielfalt bis 2030 auf den Pfad der Regeneration bringen soll (Europäische Kommission 2020b). Der Green Deal kalkuliert mit 260 Milliarden Euro jährlichen Investments, um die gesetzten Ziele bis zum Jahr 2030 zu erreichen (Europäische Kommission 2019). Um die fundamentale Wende in der EU, die hinter dem Green Deal steht, zu finanzieren, bedarf es ausreichender Finanzmittel, um nachhaltige Investitionen zu tätigen. Dabei unterstreicht der Green Deal die zentrale Bedeutung nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten transparent und zielgerichtet zu identifizieren, um sicherzustellen, dass Investoren und Anleger tatsächlich einen positiven Beitrag zur Erreichung des Green Deals leisten (Europäische Kommission 2019). Für diesen Zweck beinhaltet der Green Deal als Kernelement die Ausarbeitung einer Taxonomie zur Klassifizierung nachhaltiger Wirtschaftsaktivitäten (Europäische Kommission 2019), welche im nächsten Abschnitt genauer beleuchtet wird. EU-Taxonomie: Rahmenwerk zur Klassifizierung ­nachhaltiger Wirtschaftsaktivitäten
Die EU-Taxonomie stellt ein transparentes Klassifizierungssystem für Wirtschaftsaktivitäten dar, die eine einheitliche Beurteilung des Grades der ökologischen Nachhaltigkeit von Investitionen beziehungsweise Finanzprodukten und -angeboten ermöglicht (Europäisches Parlament und Rat der EU 2020). Das Klassifizierungsinstrument der Taxonomie ist wichtig, um sicherzustellen, dass einheitliche Definitionen für die Begriffe Nachhaltigkeit und nachhaltiges Wirtschaften angewendet werden und so das Erreichen des Green Deals mithilfe nachhaltiger Investitionen vorangetrieben werden kann (Europäische Kommission, o.D.). Zum Zweck dieser Beurteilung definiert die Taxonomieverordnung Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten in Artikel drei des Textes sowie sechs Umweltkriterien, 21auf die später vertiefend eingegangen wird. Außerdem wurde die technische Expertengruppe für Nachhaltige Finanzen (TEG) der EU beauftragt technische Bewertungskriterien aufzustellen, auf welche ebenfalls später näher eingegangen wird. Wann ist eine Wirtschaftsaktivität laut EU-Taxonomie ökologisch nachhaltig? Anhand von vier Kriterien wird dargestellt, wann von einer ökologisch nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne der EU-Taxonomie gesprochen werden kann. Diese Kriterien sind in Artikel 3 geregelt. Eine ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeit laut Taxonomieverordnung liegt vor, wenn: 1. ein wesentlicher Beitrag zur Erreichung von einem oder mehrerer Umweltziele geleistet wird, 2. keine wesentliche negative Beeinträchtigung bei der Erreichung der weiteren Umweltziele resultiert, 3. ein Mindestschutz sichergestellt wird (Artikel 18) und 4. die von der Europäischen Kommission bestimmten technischen Bewertungskriterien eingehalten werden. Eine Wirtschaftstätigkeit gilt somit nur dann als ökologisch nachhaltig, wenn allen Kriterien gleichzeitig entsprochen wird (Europäisches Parlament und Rat der EU 2020). Wen betrifft die EU-Taxonomie? Die Taxonomie stellt drei Fälle dar, bei denen eine direkte Verpflichtung zur Umsetzung der Verordnung besteht, welche in Tabelle 1 dargestellt werden. 22Artikel 1, Absatz 2: Anwendung geregelt in: 1 Von den Mitgliedstaaten oder der Union verabschiedete Maßnahmen zur Festlegung von Anforderungen an Finanzmarktteilnehmer oder Emittenten im Zusammenhang mit Finanzprodukten oder Unternehmensanleihen, die als ökologisch nachhaltig bereitgestellt werden. Artikel 4 2 Finanzmarktteilnehmer, die Finanzprodukte bereitstellen. Artikel 5–7 3 Unternehmen, für die die Verpflichtung gilt, eine nichtfinanzielle Erklärung oder eine konsolidierte nichtfinanzielle Erklärung nach Artikel 19a bzw. 29a der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu veröffentlichen. Artikel 8 Tabelle 1: Übersicht Geltungsbereich der Taxonomie (Quelle: eigene Darstellung; adaptiert von Europäisches Parlament und Rat der EU (2020)) Umweltziele der EU-Taxonomie
Insgesamt finden sich sechs Umweltziele in der Taxonomie wieder (siehe Artikel 9 der Verordnung), welche in Tabelle 2 dargestellt sind. Die Artikel 10 bis 15 der Verordnung stellen explizit dar, wie ein wesentlicher Beitrag zur Erreichung des jeweiligen Umweltziels aussehen muss, damit das erste Kriterium für die Klassifizierung ökologisch nachhaltiger Wirtschaftsaktivitäten erfüllt werden kann (Europäisches Parlament und Rat der EU 2020). Im Folgenden wird auf die sechs Umweltziele näher eingegangen und aufgezeigt, wie ein wesentlicher Beitrag zur Erreichung des jeweiligen Ziels konkret definiert wird. 2022 2023 1) Klimaschutz 2) Klimawandelanpassung 3) Nutzung von Wasserressourcen 4) Kreislaufwirtschaft 5) Verschmutzungsvermeidung 6) Ökosysteme und Biodiversität Tabelle 2: Umweltziele und Inkrafttreten der Berichtspflicht (Quelle: eigene Darstellung, adaptiert von EU TEG (2020)) • 23Klimaschutz (Artikel 10) Die Taxonomie klassifiziert eine Wirtschaftsaktivität einerseits als dem Klimaschutz dienlich, wenn selbige einen wesentlichen Beitrag zur Vermeidung oder Reduzierung von Treibhausgasemissionen herbeiführt (im Einklang mit dem Pariser Klimaabkommen) oder eine Speicherung von Treibhausgasen verstärkt. Dies kann auf verschiedenen Wegen erreicht werden, die darauf abzielen, alte Strukturen abzubauen, effizienter zu gestalten oder neue Strukturen zu schaffen, wobei auch Innovationen von Prozessen oder Produkten im Verordnungstext explizit eingeschlossen werden. Im Energiesektor kann dies beispielsweise durch die Erschließung und Nutzbarmachung erneuerbarer Energien, der Steigerung der Energieeffizienz oder durch Aktivitäten zur Dekarbonisierung der Energiesysteme geschehen. Außerdem ergibt sich eine klimaschutzdienliche Wirkung durch die Nutzung erneuerbarer Materialien aus nachhaltigem Ursprung, oder durch die Erzeugung von „sauberen“ Kraftstoffen. Artikel 10 der Taxonomie gibt vielfältige Impulse, wie ein wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz erreicht werden kann. Zudem wird einer wirtschaftlichen Aktivität ein wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz zugeschrieben, wenn aktuell noch keine technologisch und wirtschaftlich durchführbare...


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