Schirmer / Dörr / Rengeling | Konstitutionalisierung des englischen Verwaltungsrechts | E-Book | sack.de
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E-Book, Deutsch, 475 Seiten, Format (B × H): 165 mm x 240 mm

Reihe: Schriften zum Europäischen und Internationalen Recht.

Schirmer / Dörr / Rengeling Konstitutionalisierung des englischen Verwaltungsrechts

Einfluss des Human Rights Act auf den ›judicial review‹. E-BOOK

E-Book, Deutsch, 475 Seiten, Format (B × H): 165 mm x 240 mm

Reihe: Schriften zum Europäischen und Internationalen Recht.

ISBN: 978-3-86234-040-8
Verlag: V&R unipress
Format: PDF
Kopierschutz: Kein



Vor dem Hintergrund der englischen Verfassungsreformen seit 1997 beleuchtet die Arbeit die Auswirkungen des Human Rights Act 1998 auf die verwaltungsgerichtliche Kontrolle, die sich wesentlich im Verfahren des judicial review manifestiert. Anhand der Fragestellung der Konstitutionalisierung widmet sich der Autor zunächst dem Aspekt der Subjektivierung des Verwaltungsrechtsschutzes und dem Einfluss der Garantie von Grundrechten auf die Kontrolldichte und die verfassungsrechtliche Legitimierung des judicial review. Die Arbeit mündet in Überlegungen, ob sich mit dem Human Rights Act eine Rechtsordnung herausgebildet hat, in der diesem Verfassungsgesetz mit seiner erstmaligen gesetzlichen Anerkennung von Grundrechten im englischen Recht ein höherrangiger Status zukommt.
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1;Vorwort;7
2;Inhaltsübersicht;9
3;Inhalt;11
4;Abkürzungen;19
5;§ 1 Einführung;23
5.1;I. Thema und Hintergrund der Arbeit;24
5.2;II. Methodischer Ansatz und terminologische Erläuterungen Begriff der Konstitutionalisierung;28
5.3;III. Gang der Darstellung;36
6;§ 2 Grundrechte und Konventionsrechte im englischen Recht vor 1998;39
6.1;I. Verfassungsverständnis und Schutz von Grund- bzw. Freiheitsrechten;39
6.2;II. Verhältnis des englischen Rechts zur EMRK vor 1998;51
7;§ 3 Inkorporation der EMRK durch den HRA;71
7.1;I. Entwicklung der Diskussion um eine Inkorporation der Konvention;71
7.2;II. Grundstrukturen des HRA;79
8;§ 4 Rechtsschutz gegen Verwaltungshandeln durch den judicial review;117
8.1;I. Traditioneller Rechtsschutz durch die ordentliche Gerichtsbarkeit;119
8.2;II. Möglichkeiten des statutory appeal gegenüber dem review;121
8.3;III. Beaufsichtigende Jurisdiktion im judicial review;122
9;§ 5 Entwicklung des judicial review seit innerstaatlicher Geltungskraft der Konventionsrechte;161
9.1;I. Einleitung;161
9.2;II. Berechtigte der Konventionsrechte: locus standi;162
9.3;III. Kontrolldichte bei der Überprüfung behördlicher Ermessensentscheidungen;235
9.4;IV. Gerichtliches Ermessen im judicial review;322
9.5;V. Zwischenbilanz: subjektiver Rechtsschutz im judicial review als erster Aspekt der Konstitutionalisierung;336
9.6;VI. Verfassungsrechtliche Grundlegung und Rechtfertigung des judicial review;338
10;§ 6 Herausbildung einer Vorrangordnung als zweiter Aspekt der Konstitutionalisierung;363
10.1;I. Einleitung;363
10.2;II. Orthodoxes Verständnis der Souveränität des Parlaments;364
10.3;III. Souveränität des Parlaments als Grenze einer Konstitutionalisierung?;366
10.4;IV. Weiterentwicklung zu einer Verwerfungskompetenz?;381
10.5;V. Ergebnis: Konstitutionalisierung durch den HRA;394
11;§ 7 Summary;397
12;Literatur;405
12.1;Quellenverzeichnis;436
13;Verzeichnis der zitierten Rechtsprechung;437
14;Anhänge;455


"§ 6 Herausbildung einer Vorrangordnung als zweiter Aspekt der Konstitutionalisierung (S. 361-362)

Im bisherigen Verlauf der Untersuchung konnte der sich vollziehende Wandel im judicial review seit der innerstaatlichen Geltung der Konventionsrechte analysiert werden. Dabei wurde nachgewiesen, dass dieses gerichtliche Verfahren angesichts der durch den HRA innerstaatlich wirksamen Konventionsrechte deren Schutz dient und sich somit ein Prozess der Subjektivierung nachvollziehen lässt. Hierin ist jedoch nur der erste Aspekt einer Konstitutionalisierung zu erblicken. Abschließend ist daher die Frage zu stellen, ob auch die Herausbildung einer Vorrangordnung nachgewiesen werden kann.

I. Einleitung

Mit der Kodifikation von Grundrechten in katalogisierter Form wird diesen in der Regel ein fundamentaler Charakter beigemessen. Das Vorhandensein so genannter fundamentaler Rechte lässt normalerweise auch darauf schließen, dass die betreffende Kodifikation einen besonderen Status im nationalen Recht einnimmt, nach englischem Verständnis also »entrenched« ist. Unter »entrenchment« ist in diesem Zusammenhang eine zumindest erschwerte, wenn nicht sogar unmögliche Abänderbarkeit des betreffenden Verfassungsdokuments zu verstehen.

Es wird damit also die Frage geklärt, in welchem Umfang die Konventionsrechte auch gegenüber Eingriffen des Gesetzgebers Schutz genießen sollen. Die Frage, ob dem HRA eine Form eines Gesetzesvorrangs zukommt und welchen Rang die Konventionsrechte einnehmen, stellt einen Schwerpunkt der Debatte dar, wie die Konvention in das englische Recht umgesetzt werden sollte. Aus dem deutschen Recht bekannt ist die Bestimmung des Art. 79 Abs. 3 GG, wonach weder die Gliederung des Bundes in Länder noch die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die Grundsätze von Art. 1 und 20 GG geändert werden dürfen.

Für ein Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes legt Art. 79 Abs. 2 GG darüber hinaus besondere Mehrheitserfordernisse fest. Durch diese Regelungen wird ein besonderer rechtlicher Status des Grundgesetzes begründet. Mit der Aufnahme eines Grundrechtskatalogs in das englische Recht stellte sich zugleich die Frage, ob und in welcher Form die Kodifikation eine herausgehobene Stellung haben und ihr ein Vorrang vor anderen Gesetzen zukommen soll. Zunächst ist kurz auf das orthodoxe Verständnis der Souveränität des Parlaments sowie die sich aus der Mitgliedschaft in den Europäischen Gemeinschaften ergebenden Modifikationen zurückzukommen.

Ob in diesem Grundsatz auch nach In-Kraft-Treten des HRA die Grenze eines Prozesses der Konstitutionalisierung gesehen werden kann, ist in einem weiteren Schritt zu untersuchen. Dabei gilt es zunächst, auf die herausgearbeiteten Modelle einzugehen, die in der Diskussion zur Umsetzung der EMRK in das englische Recht vorgebracht wurden. Die Herausbildung einer Vorrangordnung lässt sich schließlich nur unter Berücksichtigung der jüngeren Rechtsprechung zur Entwicklung so genannter »constitutional statutes« beantworten. Ob sich darüber hinaus auch eine Verwerfungskompetenz etabliert, wird vor dem Hintergrund der aktuellen »ouster debate« zu klären sein."


Rengeling, Hans-Werner
Prof. Dr. Hans-Werner Rengeling ist emeritierter Professor der Universität Osnabrück.

Dörr, Oliver
Prof. Dr. Oliver Dörr, LL.M. ist Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, Europarecht, Völkerrecht und Rechtsvergleichung an der Universität Osnabrück.

Weber, Albrecht
Prof. Dr. Albrecht Weber ist emeritierter Professor für Öffentliches Recht der Universität Osnabrück.

Schirmer, Benjamin
Dr. Benjamin Schirmer war am European Legal Studies Institute der Universität Osnabrück tätig und ist derzeit Rechtsreferendar im Bezirk des KG Berlin.

Schneider, Jens-Peter
Prof. Dr. Jens-Peter Schneider lehrt an der Universität Freiburg und ist Direktor des dortigen Instituts für Medien- und Informationsrecht.

Dr. Benjamin Schirmer war am European Legal Studies Institute der Universität Osnabrück tätig und ist derzeit Rechtsreferendar im Bezirk des KG Berlin.


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