Schnabel / Batke-Spitzer | Crashkurs Wohnungseigentumsverwaltung | E-Book | sack.de
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E-Book, Deutsch, 336 Seiten, E-Book

Reihe: Haufe Fachbuch

Schnabel / Batke-Spitzer Crashkurs Wohnungseigentumsverwaltung

E-Book, Deutsch, 336 Seiten, E-Book

Reihe: Haufe Fachbuch

ISBN: 978-3-648-14860-0
Verlag: Haufe
Format: EPUB
Kopierschutz: Wasserzeichen (»Systemvoraussetzungen)



In der Praxis wirft die Wohnungseigentumsverwaltung viele Fragen auf. Als Verwalter müssen Sie diese beantworten und Probleme lösen, ohne rechtliche Hürden zu übersehen. In diesem Buch erfahren Sie alles, was Sie über Verwaltung, Eigentümerversammlung, Instandhaltung und Wirtschaftsplan wissen müssen. Es deckt die gesamte Bandbreite ab: vom Wohnungseigentumsrecht über das Steuerrecht in der WEG bis zur technischen Objektverwaltung.

Inhalte:

- Die Wohnungseigentümerversammlung: Modalitäten, Stimmrecht, Beschlussfassung, Protokoll
- Verwalter: Person, Vertrag, Aufgaben, Amtsbeendigung
- Beirat: Bestellung, Aufgaben, Befugnisse
- Die kaufmännische Verwaltung der Gemeinschaft
- Dienst- und Arbeitsrecht für Verwalter: Abrechnung geringfügig Beschäftigter, Steuerung von Dienstleistern
- Versicherungsvertragsrecht: Sach- und Haftpflichtversicherungen, Rechtsverfolgung
- Die WEG als Energiedienstleister: BHKW, Solarthermie, Photovoltaik
- Werk- und Bauvertragsrecht: Gewährleistungsansprüche
- Betreiberverantwortung und Pflichtendelegation
- Neu in der 2. Auflage: alle Infos zur WEG-Reform!

Mit digitalen Extras:

- Musterschreiben
- Verwalterverträge
- Beschlusssammlungen
- Vertragsmuster
Schnabel / Batke-Spitzer Crashkurs Wohnungseigentumsverwaltung jetzt bestellen!

Weitere Infos & Material


Die Beteiligten
Die Wohnungseigentümergemeinschaft
- Die Rechtsstellung der Wohnungseigentümergemeinschaft
- Die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümergemeinschaft
- Grenzen der Rechtsfähigkeit
- Gemeinschaftsbezogene und sonstige Rechte und Pflichten
- Die Haftung der Gemeinschaft

Die Wohnungseigentümer
- Die Rechte der Wohnungseigentümer
- Die Pflichten der Wohnungseigentümer
- Die Haftung der Wohnungseigentümer

Die Wohnungseigentümerversammlung
- Die Einberufungsberechtigten
- Turnus der Wohnungseigentümerversammlung
- Ort der Wohnungseigentümerversammlung
- Zeitpunkt der Wohnungseigentümerversammlung
- Einberufungsfrist und -form
- Die Teilnahmeberechtigten
- Die Tagesordnung
- Die Einlasskontrolle und Eröffnung
- Geschäftsordnungsfragen
- Der/Die Vorsitzende
- Beschlussfähigkeit der Wohnungseigentümerversammlung
- Das Stimmrecht
- U.v.m.

Der Verwalter
- Das Verwalteramt
- Die Bestellung des Verwalters durch Beschluss
- Die Dauer der Bestellung
- Die wiederholte Bestellung
- Die Form des Verwaltervertrags
- Der Abschluss des Verwaltervertrags
- Die Beendigung des Verwalteramtes
- Rechte und Pflichten bei Ende des Verwalteramtes
- U.v.m.

Der Verwaltungsbeirat
- Die Bestellung des Verwaltungsbeirats
- Die Zusammensetzung des Verwaltungsbeirats
- Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsbeirats
- Die Vergütung und Versicherung des Beirats

Die wohnungseigentumsrechtliche Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums
Grundlagen des Wohnungseigentums
- Die Teilungserklärung
- Die Gemeinschaftsordnung
- Die Miteigentumsanteile
- Die Änderung der Teilungserklärung

Aufgaben und Befugnisse des Verwalters
- Geschäftsführungsbefugnis gegenüber der Gemeinschaft und den Wohnungseigentümern
- Aufgaben und Kompetenzen des Verwalters für die Gesamtheit der Wohnungseigentümer
- Aufgaben und Kompetenzen des Verwalters für die Gemeinschaft
- Einschränkungen der Befugnisse des Verwalters
- U.v.m.

Gemeinschaftseigentum, Sondereigentum, Sondernutzungsrechte
- Grundsatze des Gemeinschaftseigentums
- Grundsatze des Sondereigentums
- U.v.m.

Zweckbestimmung und Gebrauchsregelungen für Gemeinschafts- und Sondereigentum
Beschlüsse und Vereinbarungen
- Die Vereinbarung
- Die Änderung von Vereinbarungen
- Der Anspruch auf Änderung einer Vereinbarung
- Der Mehrheitsbeschluss
- Beschlüsse - anfechtbar oder nichtig?

Instandhaltung, Instandsetzung und Modernisierung des Gemeinschaftseigentums
- Aufgaben der Gemeinschaft und des Verwalters
- Notwendige Maßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum
- Finanzierung der Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen
- Modernisierende Instandsetzung
- U.v.m.

Bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums
- Zulässigkeit baulicher Veränderungen des Gemeinschaftseigentums
- Der Begriff der baulichen Veränderung
- Nachteilige Veränderungen
- U.v.m.

Die Finanzen der Wohnungseigentümergemeinschaft
- Der Wirtschaftsplan
- Die Jahresabrechnung

Versicherungen für das gemeinschaftliche Eigentum
Die Entziehung des Wohnungseigentums
- Pflichtverstoße als Grund für die Entziehung des Wohnungseigentums
- Hausgeldschulden als Grund für die Entziehung des Wohnungseigentums
- Formalien der Entziehung des Wohnungseigentums

Technisch-organisatorische Liegenschaftsverwaltung
Leistungsbereiche des Gebäudemanagements
Kaufmännisches Gebäudemanagement
- Aufgabenbereiche des Verwalters im kaufmännischen Gebäudemanagement
- Objektbuchhaltung
- Grundsatze der Buchführung für die Wohnungseigentümergemeinschaft
- Steuerliche Belange und Steuererklärungspflichten der Wohnungseigentümergemeinschaft
- U.v.m.

Technische Objektverwaltung
Handwerkerleistungen und Baumaßnahmen im Gemeinschaftseigentum
- Pflichtenkreis des Verwalters bei der baulichen Bewirtschaftung
- Das neue Werk- und Bauvertragsrecht

Datenschutz und Datensicherung in der Wohnungseigentumsverwaltung
- Durchsetzung der EU-DSGVO
- Verantwortliche und Auftragsverarbeiter
- Personenbezogene Daten Betroffener
- Technische und organisatorische Maßnahmen für den Datenschutz
- U.v.m.


1 Die Wohnungseigentümergemeinschaft
1.1 Die Rechtsstellung der Wohnungseigentümergemeinschaft
Die Wohnungseigentümergemeinschaft entsteht in dem Augenblick, in dem die Bücher für die einzelnen Sondereigentumseinheiten angelegt werden. Das bedeutet im Fall der Teilung durch einen Grundstückseigentümer, dass auch eine Ein-Personen-Gemeinschaft entstehen kann. Einer allein kommt in der Regel mit seinen Wohnungen klar, sobald dann aber einzelne Eigentumswohnungen veräußert werden, wird die Sache interessant. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist mehr als der Zusammenschluss aller Wohnungseigentümer. Sie hat nämlich eine eigene Rechtspersönlichkeit. Das bedeutet, dass sie unabhängig vom Bestand ihrer Mitglieder eigene Rechte und Pflichten hat. Zum Beispiel kann die Wohnungseigentümergemeinschaft Verträge schließen. Die Verträge kommen dabei nur mit der Wohnungseigentümergemeinschaft zustande, nicht mit den einzelnen Wohnungseigentümern. Die einzelnen Wohnungseigentümer, die die Gemeinschaft bilden, können aus der Gemeinschaft ausscheiden und neue Wohnungseigentümer können hinzukommen – die Wohnungseigentümergemeinschaft bleibt immer dieselbe. Die Pflichten aus den Verträgen muss die Gemeinschaft erfüllen, nicht die einzelnen Wohnungseigentümer. Ebenso können die Ansprüche, die sich aus den Verträgen ergeben, nur von der Gemeinschaft geltend gemacht werden, nicht von den einzelnen Eigentümern. Die Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft besteht nicht mehr beschränkt auf den Zweck der Verwaltung des gesamten gemeinschaftlichen Eigentums. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann vielmehr grundsätzlich in allen Bereichen selbst Verträge schließen und Ansprüche aus diesen Verträgen geltend machen. Das ändert natürlich nichts daran, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft grundsätzlich dafür da ist, ihre zentralen Aufgaben zu erfüllen: die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, die Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens und die Ausübung und Wahrung von Rechten und Pflichten der Gemeinschaft. Beispiel Schließt die Wohnungseigentümergemeinschaft mit einem Dachdecker einen Vertrag über die Neueindeckung des Daches, kann nur die Gemeinschaft die Durchführung der Arbeiten verlangen. Der Anspruch steht nicht den einzelnen Wohnungseigentümern zu. Soweit die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Verträge abschließt, bestehen diese somit nicht zwischen den Miteigentümern einerseits und einem Unternehmer oder Händler andererseits. Vertragspartner des Unternehmers oder Händlers ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Rechtspersönlichkeit. Das bedeutet, dass der Unternehmer oder Händler sich wegen seiner Forderung nicht an die einzelnen Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner halten kann. Ihm haftet die Gemeinschaft als eigene Rechtspersönlichkeit mit dem Gemeinschaftsvermögen. Dasselbe gilt natürlich auch für den Verwaltervertrag: Das Verwalterhonorar schuldet die Gemeinschaft, nicht die einzelnen Wohnungseigentümer. Nicht nur deshalb sollten Sie sich als Verwalter immer zeitnah darum bemühen, dass fällige Hausgeldforderungen von den Eigentümern an die Gemeinschaft gezahlt werden, denn ist das Gemeinschaftskonto leer, wird auch Ihr Honorar nicht bezahlt. Rechtsprechung Vertragspartner des Verwaltervertrags und gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer: Vertragspartner des Verwalters ist die insoweit rechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft. Ansprüche des Verwalters können sich nur gegen die Gemeinschaft richten. Eine gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer neben der Gemeinschaft besteht nur, wenn diese sich klar und eindeutig persönlich verpflichtet haben. Eine Regelung im Verwaltervertrag, der aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses von wenigen Wohnungseigentümern unterzeichnet wurde, reicht hierfür nicht aus. (OLG Hamm, Beschluss vom 3.1.2006 – 15 W 109/05, NZM 2006, 632 = ZMR 2006, 633) Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft bei Gaslieferungsvertrag: Für den Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus einem Gaslieferungsvertrag für eine Wohnungseigentumsanlage haftet die teilrechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft. Daneben besteht keine gesamtschuldnerische Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer. (BGH, Urteil vom 7.3.2007 – VIII ZR 125/06, NJW 2007, 2987 = NZM 2007, 363) Vertrag über den Bezug von Heizenergie: Bezieht die Wohnungseigentümergemeinschaft Heizungswärme für die Wohnungseigentumsanlage von einem Dritten, so ist sie insoweit rechtsfähig. Das Gleiche gilt, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft Heizungswärme an Dritte, z. B. eine benachbarte Wohnungseigentümergemeinschaft, liefert. (OLG Koblenz, Urteil vom 9.10.2009 – 10 U 1164/08, NJOZ 2011, 484) 1.2 Die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümergemeinschaft
Die Wohnungseigentümergemeinschaft verfügt über ihr eigenes Verwaltungsvermögen, § 9a Abs. 3 WEG. Dieses Verwaltungsvermögen ist vollständig vom Privatvermögen der einzelnen Wohnungseigentümer getrennt. Vom Verwaltungsvermögen zu unterscheiden ist das gemeinschaftliche Eigentum. Das gemeinschaftliche Eigentum, also die Gebäude und das Grundstück der Wohnungseigentumsanlage, ist Eigentum der einzelnen Wohnungseigentümer, § 10 Abs. 1 WEG. Sie sind im Grundbuch eingetragen. Das Sondereigentum – und mit ihm die Miteigentumsanteile an der Gesamtanlage – haben die einzelnen Wohnungseigentümer erworben und nicht die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümergemeinschaft verwaltet also das gemeinschaftliche Eigentum, sie ist jedoch nicht selbst Eigentümerin. Zum Verwaltungsvermögen gehören die Konten der Wohnungseigentümergemeinschaft, die vom Hausverwalter verwaltet werden. Das sind sämtliche Girokonten, aber auch fest angelegte Rücklagenkonten und sonstige Geldanlagen. Kontoinhaber sind nicht viele einzelne Wohnungseigentümer und erst recht nicht der Verwalter – es gibt nur einen Kontoinhaber, und das ist die Gemeinschaft. Neben den bereits vorhandenen Geldern gehören auch sämtliche Forderungen der Gemeinschaft zu ihrem Vermögen, z. B. ihre Ansprüche gegen die einzelnen Wohnungseigentümer auf Zahlung beschlossener Hausgelder. Vermögenswerte der Gemeinschaft sind außerdem von ihr erworbene Gegenstände, die der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums dienen. Beispiel Die Gemeinschaft kauft einen Rasenmäher, mit dem der Hausmeister die vorhandenen Grünflächen mähen soll. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann auch eine Immobilie erwerben. Beispiel Die Gemeinschaft erwirbt ein Nachbargrundstück, um hierauf notwendige Pkw-Stellplätze zu errichten. Die Wohnungseigentümergemeinschaft wird dann im Grundbuch eingetragen, sie ist grundbuchfähig. Eine so von der Gemeinschaft erworbene Immobilie fällt dann in das Verwaltungsvermögen. Es ist also auch möglich, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft eine Wohnung in ihrer eigenen Anlage kauft oder im Wege der Zwangsversteigerung erwirbt. Voraussetzung für den Erwerb einer Immobilie ist, dass er im Rahmen der Verwaltung des gesamten gemeinschaftlichen Eigentums erfolgt. Ist diese Bedingung erfüllt, kann die Gemeinschaft den Erwerb einer Immobilie mit einfacher Mehrheit beschließen. Neben den positiven Vermögenswerten gehören auch die Schulden und Verbindlichkeiten der Gemeinschaft zum Verwaltungsvermögen. Die wichtigsten Bestandteile des Verwaltungsvermögens der Gemeinschaft Aktiva: sämtliche Guthaben auf Bankkonten (Giro- und Rücklagenkonten) Miet- und Pachteinnahmen Forderungen der Gemeinschaft aus Verträgen Forderungen auf Versicherungsleistungen Forderungen auf Schadensersatz Forderungen auf die Zahlung beschlossener Hausgelder bewegliche Gegenstände, die die Gemeinschaft erworben hat von der Gemeinschaft erworbene Immobilien Passiva: Ansprüche der Wohnungseigentümer auf Hausgeldrückerstattung, Schadensersatz oder Aufwendungsersatz Aufwendungsersatzansprüche des Verwalters Schadensersatzansprüche Dritter gegen die Gemeinschaft Zahlungsansprüche aus Verträgen mit Dritten Da die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Inhaber der Hausgeldforderungen gegen die einzelnen Eigentümer ist und im Grundbuch eingetragen werden kann, stellt die Zwangshypothek zur...


Batke-Spitzer, Brigitte
Brigitte Batke-Spitzer ist Rechtsanwältin u. a. für Mietrecht, Fachdozentin und war lange Jahre bei der Haufe-Akademie tätig.

Schnabel, Peter-Dietmar
Peter-Dietmar Schnabel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Er berät Hausverwalter, Wohnungseigentümer und Beiräte beim Haus- und Grundbesitzerverein Freiburg.

Peter-Dietmar Schnabel

Peter-Dietmar Schnabel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Er berät Hausverwalter, Wohnungseigentümer und Beiräte beim Haus- und Grundbesitzerverein Freiburg.





Brigitte Batke-Spitzer

Brigitte Batke-Spitzer ist Rechtsanwältin u. a. für Mietrecht, Fachdozentin und war lange Jahre bei der Haufe-Akademie tätig.


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