Schon | Der Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium und das authentische Recht im christlichen Orient | Buch | 978-3-429-04149-6 | www.sack.de

Buch, Band 47, 458 Seiten, PB

Reihe: Das östliche Christentum

Schon

Der Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium und das authentische Recht im christlichen Orient

Eine Untersuchung zur Tradition des Kirchenrechts in sechs katholischen Ostkirchen. Augustinus bei echter
1. Auflage 1999
ISBN: 978-3-429-04149-6
Verlag: Echter

Eine Untersuchung zur Tradition des Kirchenrechts in sechs katholischen Ostkirchen. Augustinus bei echter

Buch, Band 47, 458 Seiten, PB

Reihe: Das östliche Christentum

ISBN: 978-3-429-04149-6
Verlag: Echter


Das II. Vatikanische Konzil trug den katholischen Ostkirchen auf, ihre Traditionen zu bewahren oder wiederherzustellen, insbesondere im Bereich des kanonischen Rechts. Danach wäre eine Rechtsreform zu erwarten gewesen, die die Vielfalt der bestehenden Überlieferungen widerspiegelt; mit dem Codex Cananum Ecclesiarum Orientalium (CCEO) wurde jedoch eine allen katholischen Ostkirchen gemeinsame Rechtskodifikation erarbeitet. Die traditionsübergreifende Einheitlichkeit des CCEO wurde mit der Existenz einer gemeinsamen Rechtsbasis aller katholischen Ostkirchen begründet, die auf einer Gruppe sehr alter Kanones beruhen soll. In Kapitel I ist der Verlauf des Kodifikationsverfahrens zusammengefasst. Kapitel II handelt von den Aussagen über die Existenz einer gemeinsamen Rechtsbasis aller katholischen Ostkirchen und vergleicht sie mit den Grundlinien einer im Umfeld des I. Vatikanischen Konzils geplanten Reform. In den folgenden Kapiteln wird die gesamte authentische Rechtstradition von sechs Ostkirchen in den Blick genommen (Melkiten, Maroniten, Westsyrer, Ostsyrer, Armenier und Kopten). Ein Vergleich beweist: Eine gemeinsame Rechtsbasis dieser Kirchen hat nie existiert, weder in den Jahrhunderten ihrer kirchlichen Autonomie noch in der Zeit der Union mit der Lateinischen Kirche. Vielmehr wurde nach dem Konzil von Trient durch römische Initiative sukzessiv eine Quasi- Rechtsgemeinschaft der katholischen Ostkirchen geschaffen, die von lateinischen Rechtsvorstellungen geprägt ist. Diese nachtridentinische Kurialpraxis behielt ihre Bedeutung bis in das Kodifikationsverfahren zum CCEO; die Grundsätze des II. Vatikanischen Konzils haben diese Entwicklung nicht nachhaltig beeinflussen können. Vor allem wurden die konziliaren Vorgaben zur Autonomie, Gleichheit aller katholischen Kirchen sowie zur Bedeutung der Vielfalt an Rechtsüberlieferungen nur unzureichend umgesetzt.

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