Schwab / Görtz-Leible | Meine Rechte bei Trennung und Scheidung | E-Book | sack.de
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E-Book, Deutsch, Band 51208, 311 Seiten

Reihe: Beck-Rechtsberater im dtv

Schwab / Görtz-Leible Meine Rechte bei Trennung und Scheidung

Unterhalt, Ehewohnung, Sorge, Zugewinn- und Versorgungsausgleich

E-Book, Deutsch, Band 51208, 311 Seiten

Reihe: Beck-Rechtsberater im dtv

ISBN: 978-3-406-65132-8
Verlag: C.H.Beck
Format: EPUB
Kopierschutz: Wasserzeichen (»Systemvoraussetzungen)



Meine Rechte bei Trennung und Scheidung
Dieser Rechtsberater gibt alle wichtigen Antworten bei Trennung und Scheidung:

Leicht verständlich: Die rechtlichen Aspekte sind einfach aufbereitet und in einer verständlichen Sprache dargestellt.

Anschaulich: Zahlreiche Beispiele, Musterberechnungen und Übersichten machen die Ausführungen anschaulich.

Übersichtlich: Klar aufgebaut und mit einem ausführlichen Sachregister.

Aktuell: Mit der aktuellen Düsseldorfer Tabelle, vielen neuen Urteilen und Gesetzen.

Erfahren Sie die Einzelheiten zu den Themen:
• Unterhalt bei Trennung und nach der Scheidung,
• Nutzung der Ehewohnung,
• Sorge für die gemeinsamen Kinder,
• Ehescheidung und Namensrecht,
• Vermögensauseinandersetzung und Zugewinnausgleich,
• Versorgungsausgleich sowie
• Rechtsfragen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

Prof. Dr. Dr. h.c. Dieter Schwab ist emeritierter Ordinarius für Bürgerliches Recht an der Universität Regensburg und durch eine Vielzahl von Veröffentlichungen zum Familienrecht einem breiten Publikum bekannt. Dr. Monika Görtz-Leible ist Fachanwältin für Familienrecht und als Rechtsanwältin in Bayreuth tätig (www.fe-ls.de).
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11. Kapitel
Das Getrenntleben von Ehegatten
1. Bedeutung
Bevor es zu einer Scheidung kommt, haben sich die Eheleute meist schon faktisch getrennt. Gewöhnlich zieht einer der Partner, der es nicht mehr aushält, aus der ehelichen Wohnung aus und lebt bei Verwandten oder Bekannten oder mietet für sich ein Appartement. Das Gesetz nennt den Zustand der faktischen Trennung „Getrenntleben“. Das Getrenntleben ist das typische Vorstadium der Scheidung. Manchmal ziehen es die Partner gestörter Ehen aus gesellschaftlichen oder religiösen Gründen vor, von der Scheidung abzusehen, und machen das „Getrenntleben“ zu einem Dauerzustand. Obwohl es sich um ein bloß tatsächliches Geschehen handelt, kommt dem Getrenntleben erhebliche rechtliche Bedeutung zu, über die man sich von vornherein Gedanken machen sollte. Eine wichtige Rolle spielt das Getrenntleben im – meistens folgenden – Scheidungsverfahren . Im Regelfall kann eine Ehe erst geschieden werden, wenn die Ehegatten schon ein Jahr getrennt leben 2(§ 1565 Abs. 2 BGB); nur in Ausnahmefällen darf das Gericht von diesem Erfordernis absehen (dazu S. 28 ff.). Darüber hinaus erleichtert das Getrenntleben die Scheidung: Wenn die Ehegatten drei Jahre getrennt leben, wird das Scheitern, d. h. die unheilbare Zerrüttung der Ehe unwiderleglich vermutet (§ 1566 Abs. 2 BGB). Die gleiche Vermutung gilt, wenn beide Partner die Scheidung wollen und mindestens ein Jahr getrennt leben (§ 1566 Abs. 1 BGB). Generell ist Getrenntleben ein Indiz dafür, dass das eheliche Verhältnis tiefgreifend gestört ist. Das Getrenntleben ist ein scheidungsähnlicher Zustand. Es ergeben sich daher ganz ähnliche Regelungsbedürfnisse wie bei der Scheidung: Wer soll die Ehewohnung weiter bewohnen dürfen? Wie wird die Benutzung des Hausrats geregelt? Bei welchem Elternteil leben die Kinder, wer hat das Sorgerecht? Wer muss für den Kindesunterhalt aufkommen? Hat ein Ehegatte einen Unterhaltsanspruch für seinen eigenen Lebensbedarf gegen den anderen, da ja nun nicht mehr aus einem Topf gewirtschaftet wird? Gibt es schon bei Getrenntleben eine Möglichkeit, vom Partner Vermögensausgleich zu verlangen? Diese Fragen werden wir im Zusammenhang mit den einzelnen Trennungs- und Scheidungsfolgen näher behandeln. Wichtig ist, dass man von vornherein daran denkt. Denn oft bestimmen die Verhältnisse, die sich während des Getrenntlebens ergeben, auch die Scheidungsfolgen: Es werden Fakten geschaffen, die später schwer aus der Welt zu bringen sind. BEISPIEL: Das Ehepaar Rühmann hat zwei Kinder von 11 und 8 Jahren. Der Mann zieht nach einem Streit aus der ehelichen Wohnung aus und wohnt bei seinen Eltern, in deren Haus genügend Platz ist. Die Kinder bleiben bei der Mutter und werden von ihr versorgt. Nach zwei Jahren wird Scheidungsantrag gestellt. Im Scheidungsverfahren beansprucht der Mann die Ehewohnung . Er möchte auch, dass die Kinder statt bei ihrer Mutter bei ihm leben. Der Mann hat schon deshalb juristisch schlechte Karten, weil die Lebensverhältnisse sich in bestimmter Weise verfestigt haben. Es müssten schon außergewöhnliche Gründe vorliegen, die jetzt noch einen Wechsel in der Kindesbetreuung rechtfertigen könnten. Auch ein Wohnungswechsel wird der Frau kaum zugemutet werden, schon wegen der Kinder, die nicht aus ihrem sozialen Bezugsfeld gerissen werden sollen. Weiteres BEISPIEL: Frau Schmolke war vor ihrer Eheschließung mit Herrn Schmolke als Grundschullehrerin tätig, nach der Heirat hat sie die Berufstätigkeit aufgegeben. Nach 20 Ehejahren erfolgt die Trennung. 3Frau Schmolke nimmt nun eine Tätigkeit als Verkäuferin in einer Boutique auf. Diese Tatsache kann für ihren Unterhaltsanspruch bei einer späteren Scheidung von Bedeutung sein. Wenn Frau Schmolke in ihrem erlernten Beruf als Lehrerin keinen Arbeitsplatz findet, so wird es um die Frage gehen, ob ihr auch eine Tätigkeit als Verkäuferin zugemutet werden kann. Dabei kommt es unter anderem auf die Ausbildung, die Fähigkeiten und eine früher ausgeübte Tätigkeit an, auch die ehelichen Lebensverhältnisse können eine Rolle spielen (§ 1574 Abs. 2 BGB). Dass Frau Schmolke schon während der Getrenntlebenszeit eine Tätigkeit als Verkäuferin aufgenommen hat, kann nun als Argument dafür dienen, ihr diese Tätigkeit auch nach der Scheidung zuzumuten. Denn auch die Zeit des Getrenntlebens gehört noch zur Ehe und den „ehelichen Lebensverhältnissen“! 2. Wann liegt „Getrenntleben“ vor?
Gerade weil das „Getrenntleben“ weitreichende Rechtsfolgen zeitigt, müssen seine Voraussetzungen klar bestimmt sein. Das Gesetz sagt: „Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt“ (§ ?1567 Abs. 1 S. 1 BGB). Schon die verwickelte Ausdrucksweise des Gesetzes deutet darauf hin, dass die Sache manchmal nicht einfach ist. BEISPIEL: Frau Eiermann erkrankt schwer und muss für längere Zeit stationär behandelt werden. Herr Eiermann lebt in dieser Zeit allein in der Ehewohnung. Einmal in der Woche besucht er seine Frau im Krankenhaus und bringt ihr das Nötige. Mit der Zeit werden die Besuche etwas seltener. Es liegt kein „Getrenntleben“ vor. Solange noch Herr Eiermann die Wohnung als das gemeinsame Heim für sich und seine Frau behandelt, kann man noch nicht einmal von einer „Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft“ sprechen. Zudem ist der Trennungszustand von keinem der Ehegatten gewollt, sondern Folge der unerwünschten 4Krankheit. Gleiches gilt für sonstige Ereignisse, die ein Ehepaar ungewollt auseinander reißen, wie Krieg, Gefangenschaft oder die Verbüßung einer Freiheitsstrafe. Doch auch gewollte Trennungen sind nicht immer „Getrenntleben“ im gesetzlichen Sinn. BEISPIEL: Herr Müller ist Monteur bei einem Unternehmen, das industrielle Fertigungsanlagen herstellt. Er wird von seinem Arbeitgeber für zwei Jahre nach Kuweit geschickt, um dort am Aufbau großer Anlagen mitzuarbeiten. Während dieser Zeit bleibt Frau Müller in Deutschland in der ehelichen Wohnung zurück. Nach Ende der zwei Jahre will Herr Müller wieder nach Hause und zu seiner Frau zurückkehren. Selbst wenn Herr Müller während der zwei Jahre nicht zu Besuch nach Hause kommt und selten telefoniert oder schreibt, liegt kein Getrenntleben vor. Zwar kann man zweifeln, ob es sich bei so langer Abwesenheit noch um eine „häusliche Gemeinschaft“ handelt. Möglicherweise ist die zeitweilige Trennung auch gewollt, z. B. wenn Herr Müller sich freiwillig nach Kuweit gemeldet hat, weil dort mehr verdient werden kann. Es fehlt aber das dritte Element des Getrenntlebens, nämlich die Ablehnung der ehelichen Lebensgemeinschaft – Herr Müller will ja wieder zurückkommen und Frau Müller ihn auch wieder aufnehmen. Von Getrenntleben kann also nur die Rede sein, wenn die Aufhebung der häuslichen Lebensgemeinschaft gewollt ist und auf einer Ablehnung des ehelichen Zusammenlebens beruht. Freilich können auch ungewollte oder eheneutrale Trennungen sich zum Getrenntleben entwickeln. Schreibt im obigen Fall Herr Müller seiner Frau, er werde nicht mehr nach Hause zurückkehren, weil er sich in eine andere Frau verliebt habe, so beginnt damit das Getrenntleben – ebenso wenn Frau Müller ihren Mann wissen lässt, er solle bleiben, wo er ist, sie werde ihn nicht mehr in die Wohnung lassen. 53. Einverständliche und gerichtliche Regelung
Gewöhnlich entsteht das „Getrenntleben“ dadurch, dass ein Partner aus der Wohnung auszieht und der andere darin verbleibt. Die Ehegatten können es einfach dabei belassen, man kann dann annehmen, dass sie – wenigstens vorläufig – mit dieser Lösung einverstanden sind. Sie können auch ausdrücklich vereinbaren, wer die bisher gemeinsame Wohnung benutzt und wer sich ein anderes Zuhause suchen muss. In Zeiten, in denen preiswerter Wohnraum knapp ist, entsteht freilich häufig Streit darüber, wer in der Wohnung bleiben darf und wer gehen muss. Es kann z. B. sein, dass die Frau zunächst auszieht, weil sie sich von ihrem Mann bedroht fühlt, gleichwohl aber erreichen will, dass der Mann die Wohnung verlässt. Oder ein Ehegatte, der die Trennung wünscht, möchte von vornherein erreichen, dass der andere die Wohnung räumen muss. Einigt man sich darüber nicht, so kann es zu einer gerichtlichen Entscheidung darüber kommen, wie das Getrenntleben durchzuführen ist (§ 1361b BGB sowie Maßnahmen aufgrund des Gewaltschutzgesetzes). Die Voraussetzungen eines solchen Vorgehens werden wir in dem Kapitel „Der Kampf um die Ehewohnung“ näher schildern. Es ist aber wichtig, von vornherein zu wissen, dass die Möglichkeit einer gerichtlichen Hilfe besteht. Bevor man auszieht, sollte man erwägen, ob nicht die Voraussetzungen für eine gerichtliche Regelung gegeben sind, die den anderen Teil aus der Wohnung weist. Das gilt vor allem für Frauen, die misshandelt wurden, namentlich wenn sie vermeiden wollen, dass die Kinder aus ihrer bisherigen Umgebung gerissen werden. Nicht anzuraten sind eigenmächtige Maßnahmen, etwa das Austauschen der Türschlösser während der Abwesenheit des Partners, um so dessen Zutritt zu unterbinden. Der so „Ausgewiesene“ wird die Gerichte anrufen und hat prinzipiell das Recht auf Mitbesitz und Mitbenutzung der Wohnung. Generell...


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