Straßenbegleitgrün | E-Book | sack.de
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E-Book, Deutsch, 145 Seiten

Straßenbegleitgrün

E-Book, Deutsch, 145 Seiten

ISBN: 978-3-96314-414-1
Verlag: Forum Verlag Herkert
Format: EPUB
Kopierschutz: Kein



Bepflanzungen an Straßen haben viele wichtige Funktionen. Sie fungieren als Blend- und Windschutz, schaffen Pufferzonen zwischen Fahrbahn und Umfeld und übernehmen wichtige ökologische Aufgaben, wie die Aufnahme von CO2 und das mindern von Lärm. Nicht alle Pflanzen sind jedoch als Straßenbegleitgrün geeignet. Seit März 2020 dürfen z.B. nur noch gebietsheimische Pflanzen außer Orts verwendet werden (§ 40 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG). Ebenso müssen auch an Straßenbegleitpflanzungen regelmäßig Kulturarbeiten ausgeführt werden um den Erhalt der Pflanzungen zu sichern und der Verkehrssicherungspflicht nachzukommen. Hierbei gilt es nicht nur verkehrssichere, sondern auch ökologische und wirtschaftliche Lösungen zu finden.

Dieses bietet folgende Vorteile:

- Alle wichtigen Anforderungen an Straßenbegleitgrün nach dem Bundesnaturschutzgesetz und den Richtlinien der FGSV auf einen Blick.
- Profile verschiedener Bäume und anderer Begleitpflanzen helfen bei der Wahl der geeigneten Bepflanzung für jeden Straßenstandort.
- Hinweise aus der Praxis unterstützen dabei Pflanzungen an Straßen nicht nur ökologisch, sondern auch pflegeleicht anzulegen und diese lange zu erhalten.
- Für die Arbeit am PC oder unterwegs unterstützt das E-Book mit komfortablen Suchfunktionen und prakischen Verlinkungen.

Dieses Handbuch ist genau das Richtige für:

Straßenbau, Galabau, Bauhof, Straßenmeistereien, Autobahnmeistereien (Öffis) Landschaftspfleger, Grünflächenamt, alle die an der Pflege und dem Erhalt von Straßenbegleitgrün Teil haben. Landschaftsarchitekten, Architekten, Ingenieure, Bauamt, die an Planung und Bau von Straßen(-begleitgrün) beteiligt sind.

Inhaltskurzübersicht:

Allgemeines

- Funktionen des Straßenbegleitgrüns (verkehrstechnische Funktion, bauliche Funktion, …)
- Straßenraum und Gestaltung (moderne Stadtplanung)
- Gestaltungs- und Bewirtschaftungskonzepte in der Praxis
- rechtliche Grundlagen (Gehölzschutz, Verkehrssicherungspflicht, Pflanzenschutz.)
- Verwendung gebietsheimischer Pflanzen

Planung und Realisierung von Straßenbegleitgrün

- Funktionen des Straßenraums
- Standortfaktoren
- Wahl der Art von Straßenbegleitgrün, Pflanzeneinkauf
- Pflanzenprofile für verschiedene Straßenstandorte (Wohnstraßen, Fußgängerstraßen, Kreisverkehre,.)
- Klimabäume

Schutz von Bäumen bei Bauarbeiten

- Wurzelbrücken
- atmende Tragschicht

Pflege von Straßenbegleitgrün

- Fertigstellungspflege von Gehölzen
- Unterhaltungspflege (Wässern, Rückschnitt)
- Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen
- Baumkontrolle nach FLL
- Pflegearbeiten bei Staudenpflanzungen
- Pflege von Mähflächen (ökologische Mähtechniken, artenvielfaltfördernde Mahd,.)
- Laubaufnahme und Müllentsorgung

Landschaftsgerechte Sicherungsbauweisen

- Gabionen
- Trockenmauern
- Blockschichtungen,.

Abnahme und Gewährleistung
Straßenbegleitgrün jetzt bestellen!

Zielgruppe


Dieses Handbuch ist genau das Richtige für:

Straßenbau, Galabau, Bauhof, Straßenmeistereien, Autobahnmeistereien (Öffis) Landschaftspfleger, Grünflächenamt, alle die an der Pflege und dem Erhalt von Straßenbegleitgrün Teil haben. Landschaftsarchitekten, Architekten, Ingenieure, Bauamt, die an Planung und Bau von Straßen(-begleitgrün) beteiligt sind.

Weitere Infos & Material


Inhaltskurzübersicht:

Allgemeines

- Funktionen des Straßenbegleitgrüns (verkehrstechnische Funktion, bauliche Funktion, …)
- Straßenraum und Gestaltung (moderne Stadtplanung)
- Gestaltungs- und Bewirtschaftungskonzepte in der Praxis
- rechtliche Grundlagen (Gehölzschutz, Verkehrssicherungspflicht, Pflanzenschutz.)
- Verwendung gebietsheimischer Pflanzen

Planung und Realisierung von Straßenbegleitgrün

- Funktionen des Straßenraums
- Standortfaktoren
- Wahl der Art von Straßenbegleitgrün, Pflanzeneinkauf
- Pflanzenprofile für verschiedene Straßenstandorte (Wohnstraßen, Fußgängerstraßen, Kreisverkehre,.)
- Klimabäume

Schutz von Bäumen bei Bauarbeiten

- Wurzelbrücken
- atmende Tragschicht

Pflege von Straßenbegleitgrün

- Fertigstellungspflege von Gehölzen
- Unterhaltungspflege (Wässern, Rückschnitt)
- Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen
- Baumkontrolle nach FLL
- Pflegearbeiten bei Staudenpflanzungen
- Pflege von Mähflächen (ökologische Mähtechniken, artenvielfaltfördernde Mahd,.)
- Laubaufnahme und Müllentsorgung

Landschaftsgerechte Sicherungsbauweisen

- Gabionen
- Trockenmauern
- Blockschichtungen,.

Abnahme und Gewährleistung


Rechtliche Grundlagen Rechtliche Rahmenbedingungen und Regeln für den Baumschutz Bäume, die nach ihrer Bestimmung als Schutz- und Gestaltungsgrün innerhalb urbaner Räume verwendet werden, sind unbewegliche Sachen und damit sind sie nach § 94 BGB mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks. Für Waldbäume oder Jungbäume in der Baumschule gilt dies i. A. nicht, da sie u. a. auch Ertragsfunktionen haben. Bei Stadt-, Park- und Straßenbäumen, Bäumen in Grünanlagen und privaten Gärten ist deshalb zunächst der jeweilige Grundstückseigentümer i. d. R. für alle zivilrechtlichen Belange (Verkehrssicherungspflicht, Nachbarrecht) rund um seine Bäume verantwortlich oder kann Ansprüche bei ihrer unerlaubten Beschädigung durch Dritte geltend machen. Weil Bäume aber auch aus gesellschaftlichem Interesse oftmals erhaltenswürdig sind, gibt es für die Verfügungsgewalt des Eigentümers über „seine“ Bäume nicht selten enge Grenzen im Rahmen verschiedener öffentlich-rechtlicher Vorschriften, z. B. des Natur- und Denkmalschutzes. Dabei werden die Bäume entweder als mögliche Brut- und Lebensstätte von Tier- und Pflanzenarten, als Bestandteil von geschützten Landschaftsbestandteilen oder Gartendenkmalen oder durch direkten Schutz als Art oder sogar als Einzelindividuum (Denkmal) und darüber hinaus durch Bestimmungen des Bodenschutz- und Umweltschadensrechts geschützt. Durch diese unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen werden bei Stadt-, Park- und Straßenbäumen, Bäumen in Grünanlagen und privaten Gärten manchmal nicht selten sogar zunächst gegensätzlich erscheinende Ziele verfolgt (z. B. Verkehrssicherheit und Naturschutz). Als Übersicht zu relevanten Fragen beim Umgang mit Bäumen zu ihrem Schutz, aber auch dessen Einschränkung bei Gefährdung bzw. Beeinträchtigung von Dritten soll die Grafik in Bild 1 dienen. Die Teile für den Baumschutz sind nachfolgend näher erläutert. Schutz privater Rechte Eine privatrechtliche Haftung für Schäden an Bäumen (z. B. auf Grundlage des § 823 BGB) kann sich sowohl aus der widerrechtlichen Beschädigung/Beseitigung eines Baums selbst (z. B. mit der Folge einer Grundstückswertminderung) oder durch die notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit (z. B. bei widerrechtlich beschädigten Wurzeln und einer daraus entstandenen Wurfgefahr) ergeben. Bild 1: Regeln für den Schutz vor Schäden durch bzw. an Bäumen. (Quelle: Henrik Weiß) In beiden Fällen führt die widerrechtliche Beschädigung oder sogar Zerstörung des Baums dann zum Schadensersatzanspruch des Grundstückseigentümers. Die Höhe wird mithilfe der verschiedenen Methoden der Gehölzwertermittlung ermittelt, z. B. nach FLL [1]. Bei Baumaßnahmen in der Nähe von Bäumen, für die zunächst der Eigentümer die Verkehrssicherungspflicht erfüllen muss, hat während der Bautätigkeit auch die ausführende Firma bezüglich evtl. Schäden an den Bäumen eine Sorgfaltspflicht. Der Unternehmer „... ist im Rahmen seiner allgemeinen Verkehrssicherungspflicht ungeachtet der vertraglichen Innenbeziehung zu seinem Auftraggeber für den Schutz von Rechtsgütern Dritter verantwortlich.“ [2]. Werden bei den Bauarbeiten Schäden verursacht, die sich auf die Bruch- und Standsicherheit der Bäume auswirken, sodass diese wegen der drohenden Umsturzgefahr sogar beseitigt werden müssen, hat der Baumeigentümer Anspruch auf Schadensersatz. In solchen Fällen orientiert sich der Umfang der Verkehrssicherungspflicht der Baufirma an den jeweils anerkannten Regeln der Technik zum Schutz der Bäume auf Baustellen [2,3]. Gehölzschutz im öffentlichen Interesse Gehölze als Bestandteil geschützter Natur und Landschaft Neben den explizit im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG, 2010) genannten Schutzkategorien (Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate, Landschaftsschutzgebiete, Naturparke usw.) kann der Schutz zusätzlich auf Landes-, Kreis- oder Gemeindeebene entsprechend erweitert werden. Hierzu zählen die Unterschutzstellungen durch Baumschutzsatzungen, -verordnungen o. Ä. zum besonderen Schutz auch in bebauten Gebieten. In manchen Landesnaturschutzgesetzen wird die Ausweitung des Schutzes von Landschaftsbestandteilen auf Kreis- oder Gemeindeebene eingeschränkt (z. B. § 19 SächsNatSchG 2013). Gehölze bzw. Bäume können weiterhin als Bestandteil von „Gesetzlich geschützten Biotopen“ entsprechend § 30 BNatSchG z. B. in Bruch-, Sumpf- und Auenwäldern, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwäldern und je nach Landesrecht auch als höhlenreiche Einzelbäume und auf Streuobstwiesen (z. B. in Sachsen), in Alleen (z. B. in Brandenburg, in Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt z. B. auch einseitige Baumreihen) unter Schutz stehen, auch dann, wenn diese nicht explizit als Naturschutzgebiete o. ä. ausgewiesen sind. Für Bäume in Naturschutzgebieten, Baum-Naturdenkmale, Bäume in geschützten Landschaftsbestandteilen und in gesetzlich geschützten Biotopen gilt sinngemäß, dass „alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung (z. T. auch Beschädigung, Veränderung) führen können“, verboten sind. Für die großen, flächigen Schutzgebietskategorien, z. B. Nationalparks, gelten analoge Regeln. In Naturschutzgebieten oder bei Naturdenkmalen trifft die Verkehrssicherungspflicht für Bäume vorrangig die Naturschutzbehörden. Hier muss der Eigentümer lediglich Gefahren, die ihm auffallen, der Behörde melden - d. h. Pflicht des Eigentümers ist es, von ihm wahrgenommene, ihm bei der ihm verbliebenen Nutzung aufgefallene erhebliche Schäden und Mängel bzw. Gefahren durch die betroffenen Bäume der Naturschutzbehörde zu melden [5]. Für auf kommunaler Ebene geschützte Gehölze (z. B. durch Baumschutzsatzung) kann es bei der Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht im Einzelfall zu einander widersprechenden rechtlichen Forderungen kommen. Hier ist der Baumeigentümer grundsätzlich wegen seiner Verkehrssicherungspflicht für die Pflege und Sicherheit der u. U. geschützten Bäume verantwortlich. Durch den Schutz können aber bestimmte erforderliche Maßnahmen zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht verboten sein (z. B. Fällen, Habitus zerstörende Kroneneinkürzung usw.). Andererseits kann dem Baumeigentümer nicht zugemutet werden, dass er gegen konkrete Gefahren seines Baums keine Maßnahmen ergreift und dadurch bei einem Unfall ggf. schadensersatzpflichtig wird bzw. bei Personenschäden sogar strafrechtliche Konsequenzen trägt [6]. In einem solchen Fall ist der Eigentümer aber trotzdem verpflichtet, vor Durchführen der Maßnahmen die satzungsrechtlich diesbezüglich vorgesehene Ausnahmegenehmigung einzuholen. Bei akuter Gefahr (Gefahr im Verzug) muss zur Beseitigung der Gefahr schnell gehandelt werden. Besteht Verdacht, dass durch die Baumfällung artenschutzrechtliche Belange betroffen sein könnten, so haben die Absperrung der gefährdeten Bereiche oder kurzfristige Sicherungsmaßnahmen (z. B. Kronensicherungsschnitt) Vorrang. Grundsätzlich sollte vor der Fällung und Beseitigung eines geschützten Baums die tatsächliche Gefahrenlage dokumentiert werden. Mithilfe der Dokumentation ist die zuständige Behörde zu informieren, die dann ggf. nachträglich die Fällgenehmigung erteilt und entsprechende Kompensationsmaßnahmen festlegt. Artenschutz Der Allgemeine Artenschutz (Kapitel 5 Abschnitt 2 BNatSchG, 2010) bezieht sich ausdrücklich auf alle wildlebenden Tiere, Pflanzen und ihre Lebensstätten, unabhängig von ihrem Schutzstatus nach Landes-, Bundes- oder EU-Artenschutzrecht [7], sie dürfen „ohne vernünftigen Grund“ nicht getötet oder vernichtet werden. Deshalb sind auch urbane Bäume als mögliche Lebensstätten für andere Tier- und Pflanzenarten geschützt. So ist es u. a. verboten (Abschneideverbot, Fällverbot), „Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; …“ (§ 39 (5) Ziff. 2 BNatSchG). Welche Flächen als gärtnerisch genutzt gelten, wird unterschiedlich definiert. So sind neben den Flächen des Erwerbsgartenbaus je nach Auslegung auch Haus- und Kleingärten, Rasensportanlagen, Grünanlagen und Friedhöfe gemeint [8]. Interessant ist in diesem Zusammenhang sicher auch, dass Erläuterungen zu einer früheren Ausgabe des Pflanzenschutzgesetzes (aktuelle Fassung: PflSchG 2013) „auch die bearbeiteten Flächen in Haus- und Kleingärten, Ziergärten sowie öffentliche und private Grünanlagen“ zu den Flächen zählen, die i. S. d. Pflanzenschutzgesetzes als gärtnerisch genutzt gelten [9]. Zulässig sind an allen Bäumen (auch im Zeitraum zwischen 1. März und 30. September) generell auch „schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen“. Wegen des Terminus „schonende Form- und Pflegeschnitte“ für nach Allgemeinem Artenschutz ganzjährig erlaubte Schnittmaßnahmen im BNatSchG werden auch die Baumpflegeleistungen (Schnittmaßnahmen) im aktuellen Regelwerk der ZTV-Baumpflege in „Schonende Form- und Pflegeschnitte“ (z. B.: Jungbaumpflege, Kronenpflege, Lichtraumprofilschnitt, usw.) und „Stark eingreifende Schnittmaßnahmen“ (z. B. Einkürzung, Sofortmaßnahmen an geschädigten Baumkronen und Nachbehandlung geschädigter Bäume mit Ständerbildung) unterteilt [10]. Weiterhin gilt das Abschneide- und Fällverbot im Zeitraum zwischen 1. März und 30....


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