E-Book, Deutsch, Band 14050, 180 Seiten, E-Book
Reihe: Haufe Fachbuch
Thüsing / Granetzny Praxiswissen Betriebliche Altersversorgung
1. Auflage 2018
ISBN: 978-3-648-10559-7
Verlag: Haufe
Format: EPUB
Kopierschutz: Wasserzeichen (»Systemvoraussetzungen)
E-Book, Deutsch, Band 14050, 180 Seiten, E-Book
Reihe: Haufe Fachbuch
ISBN: 978-3-648-10559-7
Verlag: Haufe
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Kopierschutz: Wasserzeichen (»Systemvoraussetzungen)
Prof. Dr. Gregor Thüsing, LL.M. (Harvard) ist Direktor des Instituts für Arbeitsrecht und Recht der sozialen Sicherheit der Universität Bonn.
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Vorwort
Worum es geht: Versorgungsleistungen auf betrieblicher Grundlage
Grundlagen der betrieblichen Altersversorgung
Der Begriff der betrieblichen Altersversorgung
- Versorgungszweck
- Biologisches Ereignis
- Arbeitsverhältnis als Anlass für die betriebliche Altersversorgung
Rechtsbegründungsakte
- Individualvertraglich begründete Versorgungszusagen
- Einzelzusagen
- Vertragliche Einheitsregelungen und Gesamtzusagen
- Betriebsvereinbarungen
- Tarifvertrag
- Betriebliche Übung
- Allgemeiner Gleichbehandlungsgrundsatz und sonstige Diskriminierungsverbote
Durchführungswege
- Überblick
- Direktzusage
- Unterstützungskasse.
- Direktversicherung
- Pensionskasse
- Pensionsfonds
- Kombination der Durchführungswege
Finanzierungsformen
- Rein arbeitgeberfinanzierte Altersversorgung
- Entgeltumwandlung
- Anspruchsberechtigung und Inhalt
- Wertgleichheit
- Mischfinanzierte Altersversorgung und Umfassungszusagen
Plangestaltungen
- Leistungszusage
- Beitragsorientierte Leistungszusage
- Beitragszusage mit Mindestleistung
- Reine Beitragszusage
Die Regelungen zur Unverfallbarkeit
- Gesetzliche Unverfallbarkeit
- Vertragliche Unverfallbarkeit
- Höhe der unverfallbaren Anwartschaft
- Direktzusage, Unterstützungskassenzusage und Pensionsfondszusage
- Direktversicherung und Pensionskassenzusage
- Beitragszusage mit Mindestleistung
- Festschreibeffekt
Vorzeitige Altersleistung
Insolvenzsicherung
- Insolvenzgesicherte Ansprüche
- Sicherungsfälle
- Gesicherte Versorgungsansprüche
- Höhe des Insolvenzschutzes
- Finanzierung des Pensions-Sicherungs-Vereins aG
Verjährung § 18a BetrAVG
Betriebsrentenreform durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz
- Ein Überblick
- Die Neuregelungen im Einzelnen
- Die reine Beitragszusage
- Opting-out.
- Tarifoffenheit für nicht tarifgebundene Arbeitgeber
- Steuerliche Förderung
- Erwartete Auswirkungen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes auf die Praxis
Praxisfragen der betrieblichen Altersversorgung
Abfindungsverbot nach § 3 BetrAVG
- Allgemeines Kleinstanwartschaften
- Sonderfall: Tatsachenvergleich
- Rechtsfolgen eines Verstoßes
- Abfindungshöhe
- Gesonderter Ausweis der Abfindung und einmalige Auszahlung
Übertragung von Versorgungszusagen
- Übertragung gemäß § 4 BetrAVG
- Übertragungsverbot
- Einvernehmliche Übertragung auf den neuen Arbeitgeber
- Übertragungsanspruch des Arbeitnehmers
- Übertragung der Versorgungszusage im Rahmen einer Unternehmensliquidation
- Berechnung des Übertragungswerts
- Wirtschaftliche Übertragung (insbes. Schuldbeitritt)
- Schuldbeitritt im Konzern
- Schuldbeitritt zu externen Versorgungsschuldnern im Rahmen einer Unternehmenstransaktion
- Echte Schuldübernahme
- Erfüllungsübernahme
Auslegung von Versorgungszusagen
- Die Auslegung als Kernfrage von betriebsrentenrechtlichen Streitigkeiten
- Auflösung von Unklarheiten und Lücken
- Auslegung von individualrechtlich begründeten Versorgungszusagen
- Auslegung von kollektivrechtlich begründeten Versorgungswerken
- Sonderfall: Auslegung von extern durchgeführten Versorgungszusagen
Abänderung von Versorgungszusagen
- Verbesserung von Versorgungszusagen
- Einschränkungen von Versorgungszusagen
- Schließung des Versorgungswerks für Neueintritte
- Einschränkungen individualrechtlich begründeter Versorgungszusagen
- Einschränkung kollektivrechtlich begründeter Versorgungssysteme
- Eingriffe in der Leistungsphase, v. a. im Hinblick auf Anpassungen
- Wechsel des Durchführungswegs
- Allgemeines
- Einseitiger Wechsel des Durchführungswegs
Anpassung von Versorgungsleistungen
- Allgemeines Anpassung laufender Leistungen
- Der Begriff der 'laufenden Leistungen'
- Abgrenzung zur Kapitalleistung
- Belange der Versorgungsempfänger und wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers
- Belange des Versorgungsempfängers
- Ausnahmen von der Anpassungsprüfungspflicht
- Einprozentige Mindestanpassung
- Mittelbare Durchführungswege
- Anpassung und Entgeltumwandlung
- Anpassung und Pensions-Sicherungs-Verein aG
- Pflichtprüfungsturnus bei Wechsel der Leistungsart, des Versorgungsträgers und bei Ruhestandbeständen
- Nachträgliche und nachholende Anpassung
- Prüfungsstichtag
- Nachträgliche Anpassung
- Nachholende Anpassung
Erweiterte Auskunftspflichten des Arbeitgebers, § 4a BetrAVG
- Allgemeines
- Haftungsrisiken bei Fehlinformationen oder unterbliebener Aufklärung
Mitbestimmung des Betriebsrats bei der betrieblichen Altersversorgung
- Mitbestimmungsfreier Bereich
- Mitbestimmter Bereich
Betriebliche Altersversorgung im Rahmen von Transaktionen
- Versorgungsverpflichtungen im Rahmen eines Asset Deals
- Übergehende Versorgungsverpflichtungen
- Kollision mit Versorgungssystemen des Erwerbers
- Besonderheiten bei Versorgungszusagen mit externen Versorgungsträgern
- Versorgungsverpflichtungen im Rahmen eines Share Deals
- Umfang der bestehenden Versorgungslasten
- Auswirkungen eines Share Deals auf konzerninterne Versorgungsträger des Veräußerers
- Checkliste für eine Due-Diligence-Prüfung mit dem Fokus auf die betriebliche Altersversorgung
Besonderheiten bei Versorgungszusagen von Organmitgliedern
Anhang
Glossar
Literaturübersicht
Stichwortverzeichnis
1 Der Begriff der betrieblichen Altersversorgung
1 Nicht jede Leistung des Arbeitgebers ist eine betriebliche Altersversorgung und unterfällt damit den Schutzregelungen des BetrAVG. Dies hat weitreichende Folgen: So sind Zusagen mit Versorgungscharakter, die nicht dem BetrAVG unterfallen, im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers nicht über den Pensions-Sicherungs-Verein aG (PSV) insolvenzgeschützt (dazu unter B. 8). Dies hat wiederum zur Folge, dass die Versorgungsansprüche im Rahmen des Insolvenzverfahrens lediglich allgemeine Masseforderungen darstellen und nur quotal oder im schlechtesten Fall überhaupt nicht befriedigt werden. Ein derartiger Ausfall kann dann zu einem existenziellen Problem für den Versorgungsberechtigten werden.
Betriebliche Altersversorgung liegt nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG nur vor, wenn dem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt worden sind. Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zeichnen sich nach der gesetzlichen Konzeption folglich durch das Vorliegen der nachfolgenden drei Kriterien aus:
-
Versorgungszweck,
-
Absicherung eines biologischen Ereignisses und
-
Zusage aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses.
O-Ton Rechtsprechung
„Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG handelt es sich um betriebliche Altersversorgung, wenn Leistungen der Alters-, der Invaliditäts- oder der Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugesagt sind. Die Zusage muss einem Versorgungszweck dienen und die Leistungspflicht nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz genanntes biologisches Ereignis, nämlich Alter, Invalidität oder Tod ausgelöst werden. Erforderlich und ausreichend ist weiter, dass durch die vorgesehene Leistung ein im Betriebsrentengesetz angesprochenes biometrisches Risiko teilweise übernommen wird. Die Altersversorgung deckt einen Teil der ‚Langlebigkeitsrisiken’, die Hinterbliebenenversorgung einen Teil der Todesfallrisiken und die Invaliditätssicherung einen Teil der Invaliditätsrisiken ab. Die Risikoübernahme muss in einer Versorgung bestehen. Der Begriff der Versorgung ist weit auszulegen. Versorgung sind alle Leistungen, die den Lebensstandard des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Versorgungsfall verbessern sollen.”2
Eine vom Arbeitgeber gewährte Sozialleistung ist im Einzelfall anhand der vorstehenden Kriterien zu überprüfen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist von der Rechtsprechung etwa bei einem in ein Altersversorgungssystem eingebrachten Weihnachtsgeld für Betriebsrentner bejaht3 – demgegenüber bei Krankheitsbeihilfen abgelehnt worden.4 Eine Einordnung als betriebliche Altersversorgung ist auch bei Unterstützungsleistungen im Notfall abgelehnt worden.5 Auch für Tantiemen und Gewinnbeteiligungen ist der Charakter als betriebliche Altersversorgung grundsätzlich nicht anerkannt, es sei denn, die Auszahlung erfolgt erst mit Eintritt des Versorgungsfalls.6 Sterbegelder, die lediglich zur Deckung der Bestattungskosten gezahlt werden, sind von der Rechtsprechung ebenfalls nicht als betriebliche Altersversorgung eingeordnet worden.7
In der Regel handelt es sich bei Leistungen der betrieblichen Altersversorgung um Geldleistungen, die dem Arbeitnehmer entweder als laufende Leistungen oder als einmalige Kapitalleistungen zufließen. Aber auch andere Leistungen des Arbeitgebers wie Sach- und Nutzleistungen (Deputate oder Werkswohnungen) können die vorgenannten Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG erfüllen.
Gelten diese Nebenleistungen als betriebliche Altersversorgung?
Bei anderen Sozial- bzw. Nebenleistungen des Arbeitgebers erfolgt die Abgrenzung – unabhängig von der gewählten Bezeichnung – danach, ob diese objektiv der Versorgung des Arbeitnehmers dienen sollen:
-
Weihnachtsgelder für Rentner: ja (BAG v. 19.5.1981, DB 1981, 2333)
-
Treueprämien/Jubiläumsgaben: nein, sofern Auszahlung nicht nur bei Ausscheiden im Alter
-
Versicherungen: nein, außer bei Personenversicherung mit Leistungen im Alter, bei Berufsunfähigkeit und Tod und Bezugsrecht des AN
-
Unterstützungsleistungen im Notfall: nein, sofern unabhängig vom Eintritt eines biologischen Ereignisses (vgl. BAG v. 12.12.2006, NZA-RR 2007, 653)
-
Vermögensbildungsleistungen: nein (LAG Hamm v. 6.4.1982, DB 1982, 1523)
-
Gewinnbeteiligung/Tantiemen: nein, es sei denn, die Auszahlung erfolgt erst im Versorgungsfall (BAG v. 30.10.1980, DB 1981, 644)
-
Übergangsgelder, Überbrückungszahlungen, Abfindungen: nein, auch wenn von Höhe des Ruhegeldes abhängig (BGH v. 28.9.1981, DB 1982, 126), es sei denn, die Auszahlung erfolgt erst im Pensionsalter (BAG v. 8.5.1990, NZA 1990, 931)
-
Leibrenten, Kaufpreisrenten: nein (vgl. LAG Köln v. 19.1.1989, DB 1981, 1291)
-
Ausgleichsanspruch § 89b HGB: nein
-
Nachprovision auf Lebenszeit: ja (LG Aachen v. 25.4.1975, BB 1976, 249)
-
Sterbegelder: nein, sofern lediglich Beitrag zur Deckung der Bestattungskosten (BAG v. 19.9.2006, AP Nr. 29 zu § 77 BetrVG 1972)
Betriebliche Altersversorgung oder nicht?
So hat das BAG entschieden, dass Hausbrandleistungen für ausgeschiedene Arbeitnehmer betriebliche Altersversorgung sind, soweit die Leistungspflicht im Einzelfall auf einem tariflichen Tatbestand beruht, der seinerseits an biometrische Risiken im Sinne des Betriebsrentengesetzes anknüpft. Eine Werksrente aber, die gezahlt wird, weil der ausgeschiedene Arbeitnehmer Anpassungsleistungen wegen Umstrukturierungen im Bergbau erhält, ist keine betriebliche Altersversorgung.8
1.1 Versorgungszweck
Die entscheidende Voraussetzung für die Anwendbarkeit des BetrAVG ist die Zweckgerichtetheit der Zusage. Die Leistung muss dem Zweck dienen, den Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen gegen das Risiko eines biometrischen Ereignisses abzusichern.9 Der Arbeitgeber muss mit seiner Zusage insoweit das Risiko eines arbeitnehmerseitigen Einkommensausfalls abdecken (sog. Versorgungsrisiko), damit der begünstigten Person nach ihrem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben ihr Lebensstandard zumindest teilweise erhalten bleibt. Hierin zeigt sich die Versorgungs- bzw. Absicherungsfunktion der betrieblichen Altersversorgung. Die Zweckgerichtetheit setzt aber nicht voraus, dass aufseiten des Arbeitnehmers auch tatsächlich ein derartiger Versorgungsbedarf besteht. Entscheidend ist allein, ob die Leistung nach einer objektiven Beurteilung der Versorgung und Absicherung des Arbeitnehmers dienen soll.10 Die Bezeichnung durch die Parteien ist insoweit grundsätzlich unerheblich, kann jedoch indiziellen Charakter haben.
Achtung
Vom Arbeitgeber zugesagte Überbrückungsgelder bis zum Renteneintritt werden von der Rechtsprechung regelmäßig nicht als betriebliche Altersversorgung eingestuft.11
1.2 Biologisches Ereignis
Der Begriff der betrieblichen Altersversorgung setzt weiter voraus, dass die Leistungsphase durch den Eintritt eines biologischen Ereignisses – Alter, Invalidität oder Tod – ausgelöst wird. Die Verpflichtung zur Leistung muss durch den Eintritt eines der vorgenannten biologischen Ereignisse ausgelöst werden. Dem Arbeitgeber steht es frei, mit seiner Versorgungszusage sämtliche biologischen Ereignisse abzudecken, er kann sich aber auch auf ein Ereignis beschränken. Die Kumulierung der vorgenannten Ereignisse in einer Versorgungszusage ist in der Praxis aber nicht selten.
Es obliegt zudem dem Arbeitgeber, den Anwendungsbereich der biologischen Ereignisse zu konkretisieren. Der Arbeitgeber kann festlegen, welche Altersgrenze bzw. welcher Grad an Invalidität die Versorgungsleistungen auslösen oder wer als Hinterbliebener von den Versorgungsleistungen profitieren soll.12
Wichtig
Nach ständiger Rechtsprechung des BAG besteht für die Anerkennung einer festen Altersgrenze kein fester Zeitpunkt wie etwa das Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Allerdings muss die Wahl einer niedrigeren Altersgrenze auf sachlichen, nicht außerhalb des Arbeitsverhältnisses liegenden Gründen beruhen. Es muss auch bei der Wahl einer niedrigeren Altersgrenze bei dem Zweck bleiben, dass die Versorgungsleistung dazu dienen soll, einem aus dem aktiven Arbeitsleben ausgeschiedenen Arbeitnehmer bei der Sicherung des Lebensstandards im Alter zu helfen.13
Ist ein Gleichlauf von gesetzlicher und betrieblicher Altersversorgung beabsichtigt, ist dies in der Versorgungszusage durch entsprechende Formulierungen ausdrücklich abzubilden. Insbesondere die schrittweise Anhebung des gesetzlichen Renteneintrittsalters von der Vollendung des 65. auf Vollendung des 67. Lebensjahres bis zum Jahr 2031 durch das Rentenversicherungs-Altersgrenzenanpassungsgesetz14, das zum 1. Januar...