Wenzel | Kompendium Rechnungswesen | E-Book | www.sack.de
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E-Book, Deutsch, 544 Seiten

Wenzel Kompendium Rechnungswesen

Immobilienwirtschaft
1. Auflage 2025
ISBN: 978-3-06-452563-4
Verlag: Cornelsen Verlag
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark

Immobilienwirtschaft

E-Book, Deutsch, 544 Seiten

ISBN: 978-3-06-452563-4
Verlag: Cornelsen Verlag
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark



Das Kompendium bietet einen umfassenden Einblick in die folgenden Themen des immobilienwirtschaftlichen Rechnungswesens: - Einführung in die kaufmännische Buchführung - Buchung wohnungswirtschaftlicher Geschäftsprozesse - Jahresabschluss - Jahresabschlussanalyse - Kosten- und Leistungsrechnung in der Wohnungswirtschaft Darüber hinaus enthält es ein umfangreiches Übungsangebot, mit dem das erworbene Wissen überprüft und gefestigt werden kann. Die Aufgaben und Lösungen stehen digital per Webcode kostenlos als Download zur Verfügung.

Prof. Dr. oec. Dirk Wenzel studierte Pädagogik und Wirtschaftswissenschaften an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg. Für die Verbände der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft ist er seit 1990 als Dozent für das betriebliche Rechnungswesen der Immobilienwirtschaft im Einsatz. Darüber hinaus ist er seit vielen Jahren als Hochschullehrer tätig, u. a. für die Berufsakademie Sachsen / Staatliche Studienakademie Leipzig und die Hochschule Anhalt. Seine Lehrbücher erscheinen seit 1996 im Cornelsen Verlag Berlin.
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Autoren/Hrsg.


Weitere Infos & Material


1 Aufgaben und Organisation der Finanzbuchhaltung


1.1 Einordnung der Buchführung in das betriebliche Rechnungswesen


Ein wichtiger betrieblicher Funktionsbereich ist das Rechnungswesen. Seine Aufgabe besteht vor allem darin, sämtliche im Betrieb auftretenden Geld- und Leistungsströme

  • mengen- und wertmäßig zu erfassen (Dokumentationsfunktion),
  • sie zu überwachen und zu steuern (Dispositionsfunktion) sowie
  • Gesellschafter, Gläubiger, Finanzbehörden, Belegschaft und die Öffentlichkeit über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu informieren (Rechenschaftslegungs- und Informationsfunktion).

Das betriebliche Rechnungswesen lässt sich wie folgt gliedern:

Finanzbuchhaltung

Die Finanzbuchhaltung ist eine Zeitrechnung, die alle Wertbewegungen des Unternehmens für ein Geschäftsjahr festhält. Ihre wichtigste Aufgabe ist die planmäßige, lückenlose und sachlich geordnete Aufzeichnung aller Geschäftsfälle eines Unternehmens.

  • Sie ist von besonderem Interesse für externe Adressaten wie Anteilseigner, Arbeitnehmer, Auftraggeber und Auftragnehmer, Banken, aber auch Finanzbehörden, in deren Interesse eine Reihe von Rechtsvorschriften zu beachten ist.
  • Zugleich stellt die Finanzbuchhaltung umfangreiches Zahlenmaterial für die anderen Bereiche des betrieblichen Rechnungswesens zur Verfügung.

Kosten- und Leistungsrechnung (KLR)

Die Kosten- und Leistungsrechnung wird auch als Kalkulationsrechnung bezeichnet. Sie soll die Gesamtheit der in den betrieblichen Leistungsprozessen verursachten Kosten und Leistungen kontrollieren und ermitteln, ob diese Prozesse wirtschaftlich sind.

Betriebliche Statistik und Unternehmensanalyse

Hier werden betriebliche Kennziffern gewonnen und ausgewertet. Aufgabe der Statistik ist die Aufbereitung einer Vielzahl von Daten des Rechnungswesens, um so die Leistungsfähigkeit des Immobilienunternehmens zu beurteilen und auf dieser Grundlage Entscheidungen zu treffen.

Planungsrechnung

Über die Planungsrechnung als Vorschaurechnung soll die künftige Entwicklung des Unternehmens vorausberechnet werden.

In seiner Gesamtheit richtet sich das betriebliche Rechnungswesen an recht unterschiedliche Adressaten. Zum einen werden über die Finanzbuchhaltung, die Kosten- und Leistungsrechnungen, die betriebliche Statistik, aber auch die Planungsrechnung Informationen und wichtige Entscheidungshilfen für die Geschäftsleitung bereitgestellt. Weiterhin benötigen aber auch Gesellschafter, Kredit gebende Banken, Geschäftspartner und nicht zuletzt die Finanzämter Informationen über die Leistungsfähigkeit des Unternehmens.

1.2 Funktionen der Finanzbuchhaltung


Die Finanzbuchhaltung des Unternehmens hat drei wesentliche Funktionen zu erfüllen:

Zeitrechnung

Die Finanzbuchhaltung erfasst als Zeitrechnung alle Veränderungen im Vermögen und in den Vermögensquellen (Eigen- und Fremdkapital) des Unternehmens sowie alle Arten von Aufwendungen (Wertverzehr) und Erträgen (Wertzuwachs) für einen bestimmten Zeitabschnitt (Geschäftsjahr, Quartal, Monat).

Dokumentation

In Wahrnehmung ihrer Dokumentationsfunktion erfasst die Finanzbuchhaltung alle Zahlen, die im Unternehmen aufgrund von Belegen anfallen, und zeichnet sie nach bestimmten Gesichtspunkten zeitlich und sachlich geordnet auf. Sie liefert damit Informationen für die übrigen Bereiche des Rechnungswesens.

Rechenschaftslegung

Im gesetzlich vorgeschriebenen Jahresabschluss hat die Finanzbuchhaltung über die Höhe und Zusammensetzung des Vermögens und des Kapitals sowie den Erfolg des Unternehmens im Geschäftsjahr Rechenschaft abzulegen.

1.3 Gesetzliche Grundlagen der Buchführung


Eine ordnungsgemäße Buchführung ist nicht nur für die Unternehmensleitung und die Unternehmenseigner bedeutsam, sondern auch für den Staat zur richtigen Ermittlung der Steuern. Gleichzeitig dient sie auch dem Schutz der Gläubiger des Unternehmens.

Der Gesetzgeber hat daher die Gestaltung der Buchführung auf vielfältige Weise rechtlich geregelt. Von besonderer Bedeutung sind dabei einzuhaltende handels- und steuerrechtliche Vorschriften.

Grundsätzlich gibt das Handelsgesetzbuch (HGB) handelsrechtlich vor:

§ 238 Abs. 1 HGB – Buchführungspflicht

Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. […]

Jedoch hat das Handelsgesetzbuch die Pflicht zur Buchführung und Bilanzierung eingeschränkt.

§ 241a HGB – Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars

Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als jeweils 800.000 Euro Umsatzerlöse und jeweils 80.000 Euro Jahresüberschuss aufweisen, brauchen die §§ 238 bis 241 nicht anzuwenden. […]

Das heißt, sie sind dann handelsrechtlich zur Buchführung nicht verpflichtet.

Damit stimmen die handelsrechtlichen Regelungen zur Buchführungspflicht mit den steuerrechtlichen Regelungen überein. Steuerrechtlich ist jeder gewerbliche Unternehmer – unabhängig von der Kaufmannseigenschaft – zur Buchführung verpflichtet, sofern er die Voraussetzungen des § 141 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) erfüllt.

Hier heißt es sinngemäß:

Gewerbliche Unternehmer, die nach den Feststellungen der Finanzbehörde für den einzelnen Betrieb einen Gesamtumsatz von mehr als 800.000 Euro im Kalenderjahr oder einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 80.000 Euro im Kalenderjahr gehabt haben, sind verpflichtet, für diesen Betrieb Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen. Für den Bereich der Land- und Forstwirtschaft gelten einige Besonderheiten, die hier jedoch vernachlässigt werden.

In der Regel werden handelsrechtliche Buchführungsvorschriften auch ins Steuerrecht übernommen (§ 140 AO). Das Steuerrecht schreibt jedoch auch spezielle Aufzeichnungspflichten für handelsrechtlich Nichtbuchführungspflichtige vor. Vielfältige steuerrechtliche Vorschriften enthalten bspw.

  • die Abgabenordnung (AO),
  • das Einkommensteuergesetz (EStG),
  • das Gewerbesteuergesetz (GewStG)
  • das Körperschaftsteuergesetz (KStG),
  • das Umsatzsteuergesetz (UStG).

Rechtsformspezifische Vorschriften für die Buchführung der jeweiligen Unternehmensform sind im Aktiengesetz (AktG), im GmbH-Gesetz (GmbHG) und im Genossenschaftsgesetz (GenG) enthalten.

1.4 Ordnungsmäßigkeit der Buchführung


Die Buchführung gilt als ordnungsgemäß, wenn sie so beschaffen ist, dass sie einem sachverständigen Dritten (Steuerberater, Betriebsprüfer) in angemessener Zeit einen Überblick über die

  • Geschäftsfälle und die
  • Lage des Unternehmens

vermitteln kann.

Die Geschäftsfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. Die Buchführung muss deshalb allgemein anerkannten und sachgerechten Normen entsprechen, den sog. „Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung“ (GoB).

Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)

Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) sind ein System von Regeln, das von jedem Buchführungspflichtigen zu beachten ist. Formelle Grundsätze legen Mindestanforderungen an die äußere Form und Systematik der Buchführung fest; materielle Grundsätze betreffen den Inhalt der Buchführung.

Als wichtige Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung gelten:

  • Die Buchführung muss klar und übersichtlich sein.

    Das bedingt

    • eine sachgerechte und überschaubare Organisation der Buchführung,
    • eine übersichtliche Gliederung des Jahresabschlusses (§§ 243, 266, 275 HGB),
    • das Verbot der Verrechnung zwischen Vermögenswerten und Schulden sowie zwischen Aufwendungen und Erträgen (§ 246 HGB),
    • das Verbot, Buchungen unleserlich zu machen (§ 239 Abs. 3 HGB).
  • Alle Geschäftsfälle sind ordnungsgemäß zu erfassen.

    Sämtliche Geschäftsfälle sind fortlaufend und vollständig, richtig und zeitgerecht sowie sachlich...


Prof. Dr. oec. Dirk Wenzel studierte Pädagogik und Wirtschaftswissenschaften an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg.

Für die Verbände der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft ist er seit 1990 als Dozent für das betriebliche Rechnungswesen der Immobilienwirtschaft im Einsatz. Darüber hinaus ist er seit vielen Jahren als Hochschullehrer tätig, u. a. für die Berufsakademie Sachsen / Staatliche Studienakademie Leipzig und die Hochschule Anhalt.

Seine Lehrbücher erscheinen seit 1996 im Cornelsen Verlag Berlin.



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