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Würdinger | Examens-Repetitorium BGB-Allgemeiner Teil | E-Book | sack.de
E-Book

E-Book, Deutsch, 250 Seiten

Reihe: Unirep Jura

Würdinger Examens-Repetitorium BGB-Allgemeiner Teil

E-Book, Deutsch, 250 Seiten

Reihe: Unirep Jura

ISBN: 978-3-8114-9069-7
Verlag: C.F. Müller
Format: EPUB
Kopierschutz: Wasserzeichen (»Systemvoraussetzungen)



Dieses Examens-Repetitorium zum Allgemeinen Teil des BGB bietet eine vertiefende, wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Darstellung zentraler Fragen des Rechtsgebietes zur Vorbereitung auf die Erste Juristische Prüfung. Es dient der Wissenskontrolle und -vertiefung. Die Fähigkeit zu eigenständiger Problemlösung wird in besonderem Maße gefördert.

Die Regeln über das Rechtsgeschäft im Allgemeinen Teil des BGB wirken sich quer durch das gesamte Bürgerliche Recht einschließlich des Handelsrechts und des Zivilprozessrechts aus. Anhand kurzer lehrbuchartiger Einführungen, vor allem aber anhand konkreter Fälle mit Lösungen wird exemplarisch dargelegt, welche dogmatischen und praktischen Probleme die Regeln über Personen und über das Rechtsgeschäft im Allgemeinen Teil innerhalb des gesamten Pflichtstoffes der Ersten Juristischen Prüfung aufwerfen. Für diese Neuauflage wurden wieder zahlreiche neue Fälle aus der jüngsten höchstrichterlichen Rechtsprechung eingearbeitet.
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Zielgruppe


Studierende, insbes. Examenskandidaten

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I. Vertragsfreiheit
1 In einer Marktwirtschaft erfolgt jeder Güteraustausch aufgrund privatautonomer Entscheidungen der Beteiligten. Durch ihre Initiative wollen die Vertragsparteien vernünftige Ergebnisse erreichen. Jede Partei will für die eigene Leistung möglichst viel fremde Leistung erzielen. „Den Wert ihrer gegenseitig zu erbringenden Leistungen legen die Vertragsparteien privatautonom innerhalb der durch §§ 134, 138, 305 ff. BGB vorgegebenen Grenzen bei Vertragsschluss fest.“[1] Einigen sich beide Parteien über ein Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung, so ist, wenn beide Vertragsparteien in etwa gleich stark sind, der ausgehandelte Vertrag „gerecht“. 2 Der Vertrag kann auch dann den Austausch rechtfertigen, wenn nur eine Seite zu einer Leistung verpflichtet sein soll, etwa bei einer Schenkung (§ 516 BGB). Der Grund für das Erfordernis des Vertragsschlusses besteht darin, dass sich niemand gegen seinen Willen etwas schenken zu lassen braucht. 3 Nach § 311 I BGB ist zur Begründung und Änderung eines Schuldverhältnisses ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Die darin zum Ausdruck kommende Vertragsfreiheit ist die Ausprägung der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 I GG. Die Vertragsfreiheit umfasst - die Abschlussfreiheit (positiv und negativ), - die inhaltliche Gestaltungsfreiheit sowie - die Formfreiheit.[2] Die Vertragsfreiheit ist Ausfluss der Privatautonomie, d.h. der Selbstbestimmung des Einzelnen im Rechtsleben. Die Privatautonomie ist ein „Strukturelement einer freiheitlichen Gesellschaftsordnung“[3] und eine der tragenden Säulen unserer Privatrechtsordnung. „Auf der Grundlage der Privatautonomie … gestalten die Vertragspartner ihre Rechtsbeziehungen eigenverantwortlich. Sie bestimmen selbst, wie ihre gegenläufigen Interessen angemessen auszugleichen sind, und verfügen damit zugleich über ihre grundrechtlich geschützten Positionen ohne staatlichen Zwang.“[4] Zu den wesentlichen Elementen der Privatautonomie zählen - die Vertragsfreiheit (Art. 2 I GG, § 311 I BGB), - die Eigentumsfreiheit (Art. 14 I 1 Alt. 1 GG, § 903 BGB), - die Testierfreiheit (Art. 14 I 1 Alt. 2 GG, § 1937 BGB) und - die Vereinigungsfreiheit (Art. 9 I, II GG). 1. Abschlussfreiheit und Abschlusszwang
4 „Grundsätzlich gehört es zur Freiheit jeder Person, nach eigenen Präferenzen darüber zu bestimmen, mit wem sie wann unter welchen Bedingungen welche Verträge abschließen … will.“[5] Nur ausnahmsweise wird die Abschlussfreiheit eingeschränkt, nämlich wenn - das Gesetz einen Kontrahierungszwang vorsieht, - anderes Verhalten zu einer sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB) führen oder - das Verhalten gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßen würde. a) Gesetzlicher Kontrahierungszwang
5 Beispiele für einen gesetzlichen Kontrahierungszwang finden sich zwar nicht im BGB, wohl aber - im Beförderungsrecht (z.B. „Beförderungspflicht“ in § 10 AEG, § 22 PBefG, § 21 II 3 LuftVG), - im Arbeitsrecht zur Eingliederung von schwerbehinderten Menschen in das Arbeitsleben (§ 154 I SGB IX) - für Versicherungsunternehmen bei der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung gemäß § 5 II PflVG, - für öffentliche Monopolbetriebe zur Lieferung von Wasser und Elektrizität gemäß § 36 I 1 EnWG („Grundversorgungspflicht“), - für Institute, die Zahlungskonten für Verbraucher anbieten, gemäß § 31 ZKG („Anspruch auf Abschluss eines Basiskontovertrags“). Diese Kontrahierungszwänge sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Art. 2 I GG geht zwar im Grundsatz von der Vertragsfreiheit aus. Aufgrund des einfachen Gesetzesvorbehalts ist ein Kontrahierungszwang aber zur Ausübung spezieller Grundrechte oder zur Durchsetzung des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 I GG) zulässig. Als Anspruchsgrundlage für einen generellen Kontrahierungszwang, der nicht spezialgesetzlich geregelt ist, kommt § 826 BGB in Betracht.[6] Im Wirtschaftsleben tritt § 19 I, II Nr. 1 GWB allerdings weitgehend an dessen Stelle, vor allem bei Bezugs- und Liefersperren im Warenabsatz.[7] b) Verstöße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz
6 Grenzen der Vertragsfreiheit und mittelbar ein Kontrahierungszwang ergeben sich zudem aus den Diskriminierungsverboten der §§ 1, 2 I AGG, und zwar z.B. für die Einstellung von Arbeitnehmern und Selbstständigen (§ 2 I Nr. 1 AGG), für Verträge über die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum (§ 2 I Nr. 8 AGG) sowie für die Aufnahme in bestimmte Vereinigungen (§ 18 I, II iVm § 7 I AGG).[8] Verstöße gegen ein Benachteiligungsverbot lösen Entschädigungs-, Schadensersatz- und Beseitigungsansprüche aus (§§ 15 I, II, 21 I, II AGG). Nach § 15 VI AGG begründet ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 I AGG grundsätzlich keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses (kein Anspruch auf Einstellung); jedoch kann sich aus der Beseitigungspflicht nach § 21 I 1 AGG ein Anspruch auf Vertragsabschluss ergeben.[9] 7 Fall 1: G ist Bundesvorsitzender der rechtsorientierten N-Partei. Anlässlich des gemeinsamen Hochzeitstages buchte er bei einem Touristikunternehmen für sich und seine Ehefrau für die Zeit vom 14. bis 17. Dezember einen Aufenthalt in einem Wellnesshotel, das H gehört und von ihm betrieben wird. Die Buchung wurde durch das Touristikunternehmen zunächst bestätigt; am 20. November wurde G jedoch mitgeteilt, dass ein Aufenthalt in dem Hotel nicht möglich sei. Es wurden alternative Unterbringungsmöglichkeiten sowie eine kostenfreie Stornierung angeboten. Auf Nachfrage erteilte H dem G ein Hausverbot. Dieses wurde mit Schreiben vom 5. Dezember wie folgt begründet: Die politische Überzeugung des G und vor allem seine Position als Bundesvorsitzender der N-Partei seien nicht mit dem Ziel des Hotels zu vereinbaren, jedem Gast das bestmögliche Wohlfühlerlebnis zu ermöglichen. G fühlt sich dadurch diskriminiert und möchte den Widerruf des Hausverbots erreichen. Er habe sich bei einem früheren Aufenthalt in besagtem Hotel nicht politisch geäußert. Dies hätte er auch bei einem künftigen Aufenthalt nicht vor, sodass das Hausverbot nicht hätte ergehen dürfen. Kann G einen „Widerruf“ des Hausverbots für den Zeitraum der Buchung erreichen? Was gilt für die Situation über den Buchungszeitraum hinaus?[10] Lösung: I. Dem G könnte unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 I iVm Art. 1 I GG) ein Anspruch auf Widerruf des Hausverbots analog § 1004 I BGB (quasi-negatorischer Unterlassungsanspruch) zustehen. Maßgebliche Voraussetzung eines solchen Anspruchs ist die Rechtswidrigkeit des Hausverbots. H ist aufgrund seines Hausrechts grundsätzlich befugt, für das von ihm betriebene Hotel ein Hausverbot auszusprechen. Das Hausrecht beruht auf dem Grundstückseigentum (bzw. -besitz), §§ 858 ff, 903 S. 1, 1004 BGB und ist damit unmittelbarer Ausfluss des aus der grundrechtlichen Eigentumsgarantie (Art. 14 I 1 Var. 1 GG) hergeleiteten Rechts, grundsätzlich nach Belieben mit der Sache verfahren und andere von der Einwirkung ausschließen zu dürfen (§ 903 S. 1 BGB). Außerdem ist das Hausrecht Ausdruck der durch Art. 2 I GG gewährleisteten Privatautonomie. Bei der Ausübung der Eigentumsrechte und damit des Hausrechts dürfen gemäß § 903 S. 1 BGB jedoch „nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen“. Daher muss eine Abwägung zwischen den Rechten des H und denen des G stattfinden, wobei sich die Frage stellt, ob auch Grundrechte einzubeziehen sind. Bei diesen handelt es sich in erster Linie um subjektive Abwehrrechte, die dem Einzelnen gegenüber dem Staat zustehen. Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht (Art. 1 III GG). Ihnen kommt darüber hinaus aber auch eine objektive Dimension zu. Sie entfalten eine Ausstrahlungswirkung auf privatrechtliche Rechtsbeziehungen und sind (insbesondere über zivilrechtliche Generalklauseln und unbestimmte...


Die Autoren:

Prof. Dr. Markus Würdinger, Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht an der Universität Passau.


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