Brüggenhorst / Behrens / Sommer | Beamtenrecht | E-Book | www.sack.de
E-Book

E-Book, Deutsch, 112 Seiten

Reihe: Die Studieninstitute für kommunale Verwaltung in NRW

Brüggenhorst / Behrens / Sommer Beamtenrecht


1. Auflage 2020
ISBN: 978-3-7869-1013-8
Verlag: Maximilian Vlg
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark

E-Book, Deutsch, 112 Seiten

Reihe: Die Studieninstitute für kommunale Verwaltung in NRW

ISBN: 978-3-7869-1013-8
Verlag: Maximilian Vlg
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark



Kaum ein anderes Rechtsgebiet des besonderen Verwaltungsrechts hat sich in den zurückliegenden Jahren so dynamisch entwickelt wie der Bereich des Beamtenrechts. Das hier vorliegende, ausbildungsorientierte Lehrbuch spiegelt den aktuellen Stand der Gesetzgebung wider. Für den Aufbau des Werks wurden die jüngsten Stoffverteilungspläne der Verwaltungsfachangestellten, des Verwaltungslehrgangs I und des Laufbahnlehrgangs für die Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt, als Orientierung herangezogen. Neben der zielgruppenorientierten Darstellung der rechtlichen Grundlagen enthält das Lehrbuch auch zahlreiche Fallbeispiele, Übungsfälle und Prüfungsschemata. So können die im Präsenzunterricht erworbenen Kenntnisse wiederholt und vertieft werden, um eine optimale Klausur- und Prüfungsvorbereitung zu erreichen. Auch als niedrigschwellige Arbeitshilfe für angehende Praktiker in der Personalsachbearbeitung eignet sich das Lehrbuch.

Sven Brüggenhorst ist seit 2014 hauptamtlicher Studienleiter und Geschäftsführer des Studieninstituts für kommunale Verwaltung Hellweg-Sauerland. Sein besonderes Augenmerk richtet er auf eine zeitgemäße und zielgruppenorientierte Didaktitk und Unterrichtsgestaltung. Thomas Behrens ist Diplom-Verwaltungsbetriebswirt und bildet seit 2010 am Studieninstitut Ruhr den kommunalen Nachwuchs im Fach Beamtenrecht aus. Peter Sommer ist Leiter des Fachbereichs Immobilienwirtschaft mit über 160 Beschäftigten unterschiedlicher Fachrichtungen in einer kreisfreien Stadt in NRW. Seit 20 Jahren arbeitet er als nebenamtlicher Dozent an einem Studieninstitut in NRW für das Fach Beamten- und Arbeitsrecht für die Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt (vormals mittlerer Dienst) tätig.
Brüggenhorst / Behrens / Sommer Beamtenrecht jetzt bestellen!

Weitere Infos & Material


1. Einführung und Rechtsgrundlagen
2. Beamtenverhältnisse
3. Laufbahnrecht
4. Beendigung von Beamtenverhältnissen
5. Rechtsstellung des Beamten
6. Besondere vermögenswerte Rechte


2BEAMTENVERHÄLTNISSE


2.1ARTEN DER BEAMTENVERHÄLTNISSE


Die Begründung eines Beamtenverhältnisses ist von seiner Art her nur in den gesetzlich abschließend geregelten Fällen zulässig. Aus dem hergebrachten Grundsatz des Legalitätsprinzips wird ein gesetzlicher Typenzwang für die Begründung bestimmter Arten von Beamtenverhältnissen abgeleitet, der Eigenkompositionen nicht zulässt.

Welcher Art ein Beamtenverhältnis zugeordnet wird, ist im Wesentlichen davon abhängig, unter welchem Gesichtspunkt man es betrachtet bzw. welches Merkmal als maßgeblich prägend für dieses Beamtenverhältnis angesehen wird.

So sind u.a. folgende Unterscheidungsarten von Beamtenverhältnissen möglich:

Schon diese Aufstellung macht deutlich, dass ein Beamtenverhältnis nach dem Dienstherrn zum Land gehören kann und es sich gleichzeitig um ein Berufsbeamtenverhältnis im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit handelt. Damit werden mehrere Merkmale zugleich erfüllt.

2.1.1Unterscheidung nach dem Dienstherrn


Diese Unterscheidung ergibt sich aus dem Tatbestand, zu welchem Dienstherrn das Beamtenverhältnis in seiner Ausgestaltung besteht.

Grundsätzlich ist die Begründung eines Beamtenverhältnisses nur einer Körperschaft gestattet, die die Dienstherrnfähigkeit besitzt (siehe auch 1.3.3). Somit kann z.B. zwischen Beamtenverhältnissen mit dem Bund, den bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (§ 2 BBG) oder den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (§ 2 BeamtStG) unterschieden werden.

2.1.2Unterscheidung nach dem Umfang der Bindung


Der hergebrachte Grundsatz des Berufsbeamtentums der hauptberuflichen Bindung sichert zusammen mit dem Grundsatz der Lebenszeitverbeamtung die Unabhängigkeit des Beamten. Gleichzeitig wird in gewisser Weise aber auch das Recht der Teilzeitbeschäftigung auf die gesetzlich vorgegebenen Möglichkeiten beschränkt. Wird hingegen eine hoheitsrechtliche Aufgabe nicht als hauptberufliche Tätigkeit und nur zeitlich begrenzt ausgeübt (z.B. Schöffe an einem Gericht), handelt es sich um ein Ehrenbeamtenverhältnis.

Im Gegensatz zum hauptberuflichen Beamtenverhältnis wird hierfür kein Gehalt, sondern lediglich eine Aufwandsentschädigung gezahlt.

2.1.3Unterscheidung nach der Dauer der Bindung


Die Unterscheidung nach der Dauer der Bindung und damit der verbundenen Intensität ergibt sich aus § 4 BeamtStG. Die schwächste Intensität entfaltet das Beamtenverhältnis auf Widerruf, welches lediglich der Ableistung des Vorbereitungsdienstes oder der vorübergehenden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 II BeamtStG dient. Beamtenverhältnisse auf Widerruf werden überwiegend für die Ableistung des Vorbereitungsdienstes begründet, in dem Bewerber für eine Laufbahn die Möglichkeit erhalten, die Laufbahnbefähigung zu erlangen und die entsprechende Laufbahnprüfung abzulegen. Voraussetzung für die Begründung dieses Beamtenverhältnisses ist u.a., dass die Bewerber für eine Laufbahn die in § 6 LBG geforderten Bildungsvoraussetzungen erfüllen.

Diese Form ist mit einem privatrechtlichen Ausbildungsverhältnis vergleichbar.

Eine weitere Möglichkeit zur Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf ist für die Wahrnehmung befristeter Aufgaben nach § 3 II BeamtStG gegeben. Diese Alternative ist in der heutigen Zeit jedoch kaum von Bedeutung und kommt allenfalls noch in besonderen Notsituationen in Betracht, wenn z.B. bei Auftreten einer Tierseuche Amtstierärzte benötigt werden, die hoheitsrechtliche Aufgaben (z.B. die Einrichtung von Sperrbezirken an betroffenen Höfen) übernehmen sollen.

Das Beamtenverhältnis auf Widerruf entfaltet den schwächsten Bestandsschutz für die ernannte Person, da diese nach § 23 IV BeamtStG jederzeit entlassen werden kann. Auch endet ein Beamtenverhältnis auf Widerruf kraft Gesetzes nach § 22 IV BeamStG mit Ablauf des Tages der Ablegung oder dem endgültigen Nichtbestehen der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung.

Einen höheren Schutzstatus erreicht der Beamte mit der Verleihung des Beamtenverhältnisses auf Probe. Dies dient in erster Linie der Ableistung der Probezeit zur späteren Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.

Dazu muss sich der Beamte aber in der vorgeschriebenen Probezeit bewähren und damit den Beweis erbringen, für die vorgesehene Verbeamtung auf Lebenszeit geeignet zu sein. Die Bewährung im Beamtenverhältnis auf Probe mit einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren (§ 10 BeamtStG) ist Voraussetzung für die spätere Verbeamtung auf Lebenszeit.

Eine weitere Alternative zur Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe ist die Ableistung einer Probezeit bei Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion. Hiermit soll dem Dienstherrn die Möglichkeit gegeben werden, die in Art. 33 GG bzw. § 9 BeamtStG geforderte Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zu überprüfen und festzustellen, ob der Beamte in der Lage ist, perspektivisch bis zur Versetzung in den Ruhestand mit Erreichen der Altersgrenze die ihm übertragenen Aufgaben der Laufbahn zu übernehmen. Bewährt sich der Beamte unter Berücksichtigung des § 5 LVO in der Probezeit, besteht nach § 15 LBG ein Anspruch auf Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Probe in ein solches auf Lebenszeit.

Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gehört ebenfalls zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums und bildet auch den Regeltyp des Beamtenverhältnisses (siehe § 4 I BeamtStG).

In ein solches Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer hoheitsrechtliche Aufgaben oder Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen, wahrnehmen soll (§ 3 II BeamtStG).

Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist mit dem stärksten Bestandsschutz aller Arten der Beamtenverhältnisse ausgestattet. Eine Beendigung ist nur ausnahmsweise in den wenigen gesetzlich festgelegten Regelungen zulässig, wie z.B. im Rahmen der Entlassungstatbestände nach den §§ 22, 23 BeamtStG, dem Verlust der Beamtenrechte nach § 24 BeamtStG oder durch ein Disziplinarverfahren (§ 10 LDG).

Das Beamtenverhältnis auf Zeit kommt bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden in NRW als hauptberufliches Beamtenverhältnis lediglich bei den kommunalen Wahlbeamten (Beigeordnete), dem Bürgermeister oder Landräten in Betracht. Die Ernennung sowie die Zeitdauer richten sich nach § 119 LBG. Während Bürgermeister und Landräte von den Bürgern gewählt werden, liegt die Entscheidungsbefugnis bezüglich der Beigeordneten bei der Vertretungskörperschaft (Rat der Stadt bzw. Kreistag).

Das Beamtenverhältnis endet mit Zeitablauf, wobei jedoch zu beachten ist, dass Beigeordnete nach § 119 II LBG verpflichtet sind, eine erste und zweite Wiederwahl anzunehmen.

2.1.4Unterscheidung nach dem laufbahnrechtlichen Befähigungserwerb


Der Erwerb der laufbahnrechtlichen Befähigung kann auf zwei Wegen erfolgen. Der übliche und zugleich häufigste Weg ist der Erwerb als Laufbahnbewerber nach § 4 I LVO, hier insbesondere der Befähigungserwerb als sogenannter Regellaufbahnbewerber (siehe auch 2.1.3, Beamte auf Widerruf). Darüber hinaus bestehen noch die Möglichkeiten des § 4 I Nr. 2 bis 6 LVO, auf die im Kapitel „Laufbahnrecht“ ( 3.2) noch besonders eingegangen wird.

Ein anderer Weg ist, die Befähigung als sogenannte andere Bewerber, die nach § 4 II LVO die Befähigung für die Laufbahn, in der sie eingesetzt werden sollen, durch Lebens- oder Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben haben müssen, zu erwerben. Ob diese Befähigung ausreichend für eine Einordnung in die entsprechende Laufbahn ist, entscheidet der Landespersonalausschuss.

2.2BEGRÜNDUNG DES BEAMTENVERHÄLTNISSES DURCH EINE ERNENNUNG (= EINSTELLUNG INS BEAMTENVERHÄLTNIS)


Anders als im Arbeits- und Tarifrecht erfolgt die Begründung des Beamtenverhältnisses nicht durch einen schriftlichen Arbeitsvertrag, sondern durch die sogenannte Ernennung (§ 8 I Nr. 1 BeamtStG).

Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass das Beamtenverhältnis ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis darstellt (siehe § 3 I BeamtStG) und somit nicht nur weitergehende Anforderungen an die Persönlichkeit der zu berufenden Person stellt, sondern für die Begründung selbst einen staatlichen Hoheitsakt mit gesetzlich vorgegebenen Maßgaben als zwingend erforderlich ansieht.

Im Unterschied zum Arbeitsvertrag, der dem privatrechtlichen Rechtsgebiet zuzuordnen ist, gehören die beamtenrechtlichen Regelungen zum öffentlichen Recht und sind daher auch durch eine gewisse Über- und Unterordnung gekennzeichnet.

2.2.1Rechtsnatur der Ernennung


Die Ernennung als staatlicher Hoheitsakt ist der gesetzlich vorgegebene Rechtsakt und stellt einen klassischen Verwaltungsakt dar, wie man ihn auch aus anderen öffentlich-rechtlichen Rechtsgebieten (z.B. dem Ordnungsrecht) kennt.

Als Verwaltungsakt ist die Ernennung rechtsgestaltend, d.h., sie begründet das Beamtenverhältnis mit allen Rechten und Pflichten und legt die rechtliche Stellung des Beamten nach Art und Inhalt fest. Da es nach § 8 I BeamtStG unterschiedliche Ernennungsfälle gibt, kann durch die Ernennung das...


Sven Brüggenhorst ist seit 2014 hauptamtlicher Studienleiter und Geschäftsführer des Studieninstituts für kommunale Verwaltung Hellweg-Sauerland. Sein besonderes Augenmerk richtet er auf eine zeitgemäße und zielgruppenorientierte Didaktitk und Unterrichtsgestaltung.

Thomas Behrens ist Diplom-Verwaltungsbetriebswirt und bildet seit 2010 am Studieninstitut Ruhr den kommunalen Nachwuchs im Fach Beamtenrecht aus.

Peter Sommer ist Leiter des Fachbereichs Immobilienwirtschaft mit über 160 Beschäftigten unterschiedlicher Fachrichtungen in einer kreisfreien Stadt in NRW. Seit 20 Jahren arbeitet er als nebenamtlicher Dozent an einem Studieninstitut in NRW für das Fach Beamten- und Arbeitsrecht für die Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt (vormals mittlerer Dienst) tätig.



Ihre Fragen, Wünsche oder Anmerkungen
Vorname*
Nachname*
Ihre E-Mail-Adresse*
Kundennr.
Ihre Nachricht*
Lediglich mit * gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder.
Wenn Sie die im Kontaktformular eingegebenen Daten durch Klick auf den nachfolgenden Button übersenden, erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Ihr Angaben für die Beantwortung Ihrer Anfrage verwenden. Selbstverständlich werden Ihre Daten vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben. Sie können der Verwendung Ihrer Daten jederzeit widersprechen. Das Datenhandling bei Sack Fachmedien erklären wir Ihnen in unserer Datenschutzerklärung.