Cooper | Ravensnest oder die Rothäute | E-Book | www.sack.de
E-Book

E-Book, Deutsch, 400 Seiten

Cooper Ravensnest oder die Rothäute


1. Auflage 2021
ISBN: 978-3-95923-143-5
Verlag: RUTHebooks
Format: EPUB
Kopierschutz: 0 - No protection

E-Book, Deutsch, 400 Seiten

ISBN: 978-3-95923-143-5
Verlag: RUTHebooks
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Für RUTHeBooks Klassiker lassen wir alte oder gar schon vergriffene Werke als eBooks wieder auferstehen. Wir möchten Ihnen diese Bücher nahebringen, Sie in eine andere Welt entführen. Manchmal geht das einher mit einer für unsere Ohren seltsam klingenden Sprache oder einer anderen Sicht auf die Dinge, so wie das eben zum Zeitpunkt des Verfassens vor 100 oder mehr Jahren 'normal' war. Mit einer gehörigen Portion Neugier und einem gewissen Entdeckergeist werden Sie beim Stöbern in unseren RUTHeBooks Klassikern wunderbare Kleinode entdecken. Tauchen Sie mit uns ein in die spannende Welt vergangener Zeiten!
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Vorwort


Dieses Buch schließt die Reihe der Littlepages-Manuskripte, die der Welt übergeben wurden, weil sie einen treuen Bericht über die Opfer an Zeit, Geld und Mühe enthalten, welche beziehungsweise von den Grundherren und den Pächtern auf einem New Yorker Besitztum gebracht worden sind. Daran fügt sich eine Schilderung der Art, wie die Gebräuche und Ansichten unter uns wechseln, nebst einer Angabe von einigen der Gründe, welche diese Veränderungen herbeigeführt haben. Der einsichtsvolle Leser wird wahrscheinlich im Stande sein, in diesen Erzählungen den Verlauf jener Neuerungen zu verfolgen, die mit den großen Gesetzen der Moral vorgenommen wurden und in den Interessen des Tages so schroff hervortreten, weil sie die einfachsten Grundsätze, welche Gott dem Menschen als Richtschnur seines Lebens vorgezeichnet hat, unter dem merkwürdigen Vorwande, als beabsichtigten sie eine Begünstigung der Freiheit, zu nichte machen. Auf dieser abwärts führenden Bahn zeigt unser Gemälde einige von den Proben der Gewissenlosigkeit, mit welcher man eine bestimmte Art von Eigentum behandelt, die vielleicht teilweise von dem halb barbarischen Zustand einer neuen Ansiedelung unzertrennlich ist. Wir verfolgen die Abstufungen des Squatters zum Landbauer, welcher blos die Aufgabe kennt, im Vorübergehen einigen Feldern eine Ernte abzuringen, und endlich zu dem, welcher das Geschäft im Großen betreibt, bis wir schließlich bei dem Antirenter anlangen, welcher in dieser Liste von Freibeutern nicht die niedrigste Stufe einnimmt.

Es wäre eitel, in Abrede ziehen zu wollen, daß das Hauptprinzip, welches dem Antirentismus zu Grunde liegt – wenn anders hier von einem Prinzip die Rede sein kann – in der Anmaßung besteht, für die Interessen und Wünsche der Massen Achtung zu verlangen, selbst wenn darüber die klarsten Rechte Einzelner geopfert werden müssen. Daß dies keine Freiheit, sondern eine Tyrannei in der allerschlimmsten Form ist, muß jeder rechtlich denkende und rechtlich fühlende Mensch auf den ersten Blick einsehen. Wer in der Geschichte der Vergangenheit bewandert ist und den Einfluß der verschiedenen Klassen kennt, begreift wohl, daß die gebildeten Reichen und Welterfahrenen unwiderstehlich werden, sobald sie ihre Kombinations- und Geldmittel vereinigen, um die Politische Bestimmung eines Landes zu leiten; sie sind in der Lage, dieselben Massen, welche nur sich für die wahren Hüter ihrer Freiheit halten, zu ihren servilsten Werkzeugen zu machen. Die wohlbekannte Wahl von 1840 ist ein denkwürdiger Beleg für die Macht einer solchen Kombination, obschon sie meist nur für Parteizwecke zu Stande kam und vielleicht durch die verzweifelten Entwürfe der Zahlungsunfähigen im Lande unterstützt wurde. Notwendig mußte ihr die Einigkeit unter den Vermöglichen gebrechen, da ihr die Grundlage von Prinzipien fehlte, welche ihr eine Weihe geben konnten, und man steht in dem ganzen Vorgang wenig mehr, als einen Beweis, wie mächtig selbst in einer sehr zweideutigen Sache Geld und Muße einwirken können, wenn sich's darum handelt, die Massen einer großen Nation dahin zu bringen, daß sie sich zu Werkzeugen ihrer eigenen Unterwerfung hergeben. Kein wohlmeinender amerikanischer Gesetzgeber sollte daher die Tatsache aus dem Gesicht verlieren, daß jeder Eingriff in die Rechte, die er heilig halten sollte, ein Schlag gegen die Freiheit selbst ist, denn diese hat, in einem Land, wie das unserige, keinen so sicheren oder so gewaltigen Bundesgenossen als die Gerechtigkeit.

Der Staat New York enthält ungefähr 16.000 Quadrat-Meilen Landes und umfaßt gegen 27 Millionen Acres. Im Jahre 1783 mochte seine Bevölkerung 200.000 Seelen betragen. Vergleicht man die Bevölkerung mit dem Flächenraum, so braucht man nicht erst zu beweisen, daß der Bauer nicht ganz so abhängig vom Grundbesitzer war, wie der Grundbesitzer von dem Bauer: auch läge hierin eine große Wahrheit, wenn der Staat eine Insel gewesen wäre. Wir wissen übrigens Alle, daß ringsumher viele unter ähnlichen Verhältnissen stehende Gemeinschaften sich befanden, und daß man nichts in solchem Überflusse haben konnte, als den Grund und Boden. Die Vorstellungen also, mit denen man sich über Erpressungen und Monopole trägt, müssen unwahr sein, wenn man sie auf die beiderseitigen Interessen jener Zeit in Anwendung bringen will.

Im Jahr 1786-87 hob der Staat New York, welcher damals die volle Befugnis dazu hatte, alle Fideicommisse auf und brachte auch anderweitig seine Gesetzgebung über Realbesitz in Harmonie mit den Institutionen. Damals bestanden hunderte, vielleicht tausende von Pachtgütern, die seitdem so anrüchig geworden sind. Die Aufmerksamkeit des Staats wandte sich unmittelbar der Hauptsache zu, und Niemand sah darin eine Unverträglichkeit mit den Bestimmungen der Institutionen. Man wußte, daß die Grundbesitzer durch die Freigebigkeit ihrer Zugeständnisse den Bauern zu Bewirtschaftung ihres Bodens angekauft hatten, und daß letzterem damit ein Vorteil zuging. Hätten die Landlords jener Zeit den Versuch gemacht, ihre Grundstücke für ein Jahr oder auch für zehn Jahre abzulassen, so würden sich für eine Wildnis keine Pächter gefunden haben: anders verhält sich aber die Sache, wenn der Eigentümer des Bodens darein willigte, seine Farmen gegen Bezahlung einer sehr niedrigen Rente wegzugeben; mit Zahlung der letzteren durfte man erst nach sechs- oder achtjährigem Betrieb beginnen, und man hatte zugleich das Abfinden getroffen, daß statt des Geldes das Produkt des Bodens geliefert werden sollte. Man ging damals mit Freuden auf diese Bedingungen ein, und der beste Beweis dafür liegt in der Tatsache, daß dieselben Pächter in der Gegend nach allen Richtungen hin freies und eigenes Land hätten kaufen können; aber die leichteren Bedingungen des Pachtvertrags waren ihnen lieber. Jetzt sind diese Personen oder ihre Nachkommen reich genug geworden, so daß sie sich mehr um die Beseitigung der Rentenlast, als um die Erhaltung ihres Geldes kümmern, denn in den Rechten der betreffenden Partien hat sich sicherlich nichts geändert.

1789 trat die Konstitution der Vereinigten Staaten in Wirksamkeit, und New York hatte bei Gründung und Abfassung derselben mitgewirkt. Vermöge derselben Konstitution begab sich nach gutem Vorbedacht unser Staat der Ermächtigung, die Verträge besagter Pachte anzutasten, und gestattete auch keiner andern Regierung das Recht dazu, im Falle es nicht durch eine Umänderung der Konstitution selbst geschah. Eine notwendige Folge davon ist, daß das Pachtverhältnis im gesetzlichen Sinn mit zu den Institutionen New Yorks gehört und deshalb nicht im Widerspruch mit denselben stehen kann. Nicht nur der Geist der Institutionen, sondern auch ihr Buchstabe weist dies nach. Man muß wohl einen Unterschied machen zwischen dem "Geist der Institutionen" und dem "eigenen Geist", denn der letztere ist oft nichts weiter, als ein Magen, der sich nicht ersättigen lassen will. Mit demselben Rechte, als sich dies vom Pachtverhältnisse sagen läßt, könnte man behaupten, das Haussklaven-System vertrage sich nicht mit den Institutionen der Vereinigten Staaten, und mit der gleichen Triftigkeit ließe sich nachweisen, weil A. keine Kameradschaft mit B. halten will, so handelt er gegen den "Geist der Institutionen", weil die Unabhängigkeitserklärung als Dogma aufstellt, daß alle Menschen gleich geboren seien.

Man hat vorgegeben, die Pachtverträge von langer Dauer trügen die Natur des Feudalwesens an sich. Wir können hierin nichts Wahres finden; aber selbst zugegeben, daß es der Fall wäre, so würde damit nur der Beweis geliefert, daß ein Feudalsystem in solcher Ausdehnung ein Teil der Staats-Institutionen ist – ja und außerdem noch ein Teil, über welchen der Staat selbst sich aller Zuständigkeit begeben hat, etwa diejenige abgerechnet, die er als einer von den achtundzwanzig Staaten besitzt. Was das Feudale in der Sache betrifft, so wird es mir schwer, zu sagen, wo es etwa zu suchen sein müßte. In der einfachen Tatsache der Rentenzahlung gewiß nicht, denn diese ist so allgemein, daß hierdurch das ganze Land feudal würde. Eben so wenig kann der Umstand in Betracht kommen, daß die Rente in natura, wie man's nennt, oder in Arbeit bezahlt werden soll; denn dies ist ein Vorteil für den Pächter, und es steht ihm ja frei, auch in Geld zu zahlen, da bei Versäumnissen die Gerichte auf letzteres Tilgungsmittel erkennen. Sollten die Pachtverträge wohl deshalb feudal sein, weil sie für immer fortlaufen? Aber eben dies ist ja augenscheinlich ein Vorteil für den Pächter, und er wußte denselben bei Eingehung seines Kontrakts recht wohl zu würdigen. Auch gibt es wahrscheinlich nicht einen einzigen Pächter auf Lebensdauer, der nicht bereitwillig ein derartiges Besitzverhältniß gegen einen von jenen verwünschten ewigen Pachten umwandeln würde.

Unter die Abgeschmacktheiten, welche man über das Thema des Feudalismus in Umlauf gesetzt hat, gehört auch die Behauptung, daß das wohlbekannte englische Statut "quia emptores" Entschädigungen für die Veräußerung verbiete, oder daß die quarter sales, fifth sales, sixth sales u. s. w., wie sie in unsern Verträgen vorkommen, schon bei ihrer Einführung im Widerspruch mit den Reichsgesetzen gestanden hatten. Gemeinrechtlich waren in gewissen Fällen von Hörigkeit die Abweichgelder eine Stipulation des Lebensvertrags. Das Statut des quia emptores hob zwar dies als allgemeinen Grundsatz auf, aber nicht in einer Weise, welche den Partien verbot, sich auf Verträge von der Natur der quarter sales oder Verkäufe gegen Bürgschaft einzulassen, wenn sie es für passend hielten. Das gemeine Recht weist allen realen Besitz dem ältesten Sohn zu, unser Statut aber teilt ihn, sogar ohne Rücksicht des...



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