Franz | Jägerprüfung Sachsen-Anhalt | E-Book | sack.de
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E-Book, Deutsch, 210 Seiten

Franz Jägerprüfung Sachsen-Anhalt

Wissensgebiet Jagdrecht
1. Auflage 2022
ISBN: 978-3-7557-3229-7
Verlag: BoD - Books on Demand
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark

Wissensgebiet Jagdrecht

E-Book, Deutsch, 210 Seiten

ISBN: 978-3-7557-3229-7
Verlag: BoD - Books on Demand
Format: EPUB
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Das Werk ermöglicht dem Jagdschüler eine sichere Vorbereitung auf die Jägerprüfung in dem Wissensgebiet Jagdrecht. Zum Erwerb des Grünen Abiturs bedarf es auch einiger Kenntnisse des im jeweiligen Bundesland geltenden Jagdrechts. Wer mit dem Rechtswissen für die Jägerprüfung etwa in Bayern dort die Jägerprüfung besteht, würde sie mit diesem Wissen in Sachsen-Anhalt vermutlich nicht bestehen, weil es viele landesrechtliche Eigenheiten gibt. Es bedarf daher unbedingt einer Beschäftigung mit dem Recht des Bundeslandes, in dem die Prüfung abgelegt wird.

Der Autor, Prof. Dr. Thorsten Franz, lehrt seit vielen Jahren an der Hochschule Harz. Er hat zahlreiche Bücher zum Jagd- und Forstrecht, Naturschutzrecht, Baurecht und zu anderen Rechtsgebieten sowie zur Geschichte der deutschen Forstverwaltung verfasst. Er lebt in der Altmark.

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III. Jagdausübungsrecht 1. Verhältnis von Jagdrecht und Jagdausübungsrecht
45 Das Jagdrecht des Eigentümers ist vom Jagdausübungsrecht zu unterscheiden. Jagdausübungsrecht ist das Recht, das Jagdrecht in einem Jagdbezirk auszuüben. In einem sog. Eigenjagdbezirk ist der Eigentümer zugleich jagdausübungsberechtigt. An seine Stelle tritt der Nutznießer (insbesondere der Nießbraucher), wenn ihm die Nutzung des gesamten Eigenjagdbezirks zusteht. Ist der Eigentümer bzw. Nutznießer eine juristische Person (z.B. GmbH) oder eine Personenmehrheit (z.B. OHG) oder besitzt er sonst keinen Jahresjagdschein und wird die Jagd weder durch Verpachtung noch durch angestellte Jäger ausgeübt, muss der Eigentümer der Jagdbehörde mindestens einen Jagdausübungsberechtigten benennen. In einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk steht das Jagdausübungsrecht hingegen nicht den einzelnen Inhabern des Jagdrechts, sondern der Jagdgenossenschaft zu. Sowohl der Eigentümer des Eigenjagdbezirks als auch die Jagdgenossenschaft können ihr Jagdausübungsrecht verpachten. Jagdausübungsberechtigter ist in diesem Fall der Jagdpächter. Keine „Jagdausübungsberechtigten“ im Sinne des Gesetzes sind trotz berechtigter Jagdausübung Jagdgäste, angestellte Jäger und Jagdaufseher. Dies macht deutlich, dass „befugte Jagdausübung“ und (der missverständliche Begriff) „Jagdausübungsrecht“ nicht die gleiche Bedeutung haben (!). Nach seinem Inhalt umfasst das Jagdausübungsrecht wie das Jagdrecht das Recht zur Hege, Bejagung und Aneignung des Wildes. Jagdausübung im engeren Sinne ist zwar nur das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild. Insoweit ist aber die Jagdausübung in einem weiteren Sinne gemein, die auch die Aneignung des Wildes sowie Jagdschutz-, Hege- und sonstige Maßnahmen im Revier umfasst. Die Jagdausübung erfordert naturgemäß ein Betreten des Jagdbezirks. Ebenso ist ein Befahren des Bezirks zum Zweck der Jagdausübung vom Jagdausübungsrecht gedeckt. Weiterhin berechtigt es dazu (nach näherer Maßgabe des Gesetzes), jagdliche Einrichtungen zu errichten, Futter und Kirrmittel auszubringen oder Flächen für Drückjagden zu sperren. Das Jagdausübungsrecht ist ein „wehrfähiges“ Recht, d.h. sein Inhaber kann es notfalls gerichtlich gegen rechtswidrige Eingriffe verteidigen (gegen Wilderei, mutwillige Jagdstörung, Überjagen von Hunden, unzulässigen Zaunbau etc.). Die Verletzung des Jagdausübungsrechts kann Schadensersatzansprüche begründen. Nicht aber ist „entgangene Jagdfreude“, etwa aufgrund eines Manövers, schadensersatzpflichtig. Bei hinzunehmenden schweren Revierschädigungen durch Verkehrswegebau kommt eine Enteignungsentschädigung nur der Jagdgenossenschaft, nicht jedoch des Pächters in Betracht. Nach bisheriger Rechtsprechung stehen dem Jagdpächter keine Abwehransprüche gegen rechtswidrige Genehmigungen für Bauvorhaben im Jagdgebiet zu. Keine Ansprüche bestehen auch wegen des „Verlusts“ von Schalenwild durch die Großraubtiere Wolf oder Luchs. 2. Jagdpacht 46 Sowohl der Eigentümer eines Eigenjagdbezirkes als auch die Jagdgenossenschaft können ihr Jagdausübungsrecht an Dritte verpachten. Die Jagdgenossenschaft nutzt die Jagd in der Regel durch Verpachtung, kann die Jagd aber auch für eigene Rechnung durch angestellte Jäger ausüben lassen. Bei der Auswahl des bzw. der Interessenten ist die Jagdgenossenschaft frei und insbesondere nicht an ein Höchstgebot gebunden. Der Jagdpachtvertrag ist schriftlich abzuschließen und der zuständigen Jagdbehörde anzuzeigen. Er verpflichtet den Verpächter dem Pächter die Jagdausübung (einschließlich Hegemaßnahmen) einzuräumen und den Pächter den vereinbarten Pachtzins zu zahlen. Der Pachtgegenstand, d.h. der Jagdbezirk oder Teile hiervon (Jagdbogen) muss eindeutig, notfalls mithilfe einer Revierkarte, festgelegt werden. Dauerhafte Störungen der Jagdnutzung können eine Minderung der Pacht rechtfertigen. Die Pachtdauer soll mindestens neun Jahre betragen (Mindestpachtzeit). Ein laufender Pachtvertrag kann auch auf kürzere Zeit verlängert werden. Der Pachtvertrag beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, jedoch darf der Pächter grundsätzlich nicht vor Ablauf von drei Wochen nach Anzeige des Vertrags bei der Jagdbehörde die Jagd ausüben. Jagdpächter darf nur sein, wer einen Jahresjagdschein besitzt und schon vorher einen solchen während dreier Jahre in Deutschland besessen hat (Jagdpachtfähigkeit). 46a Die Gesamtfläche, auf der einem Jagdpächter die Ausübung des Jagdrechts zusteht, darf nicht mehr als 1000 Hektar umfassen (Pachthöchstgrenze). Dabei sind Flächen anzurechnen, für die dem Pächter auf Grund einer entgeltlichen Jagderlaubnis die Jagdausübung zusteht. Inhaber von Eigenjagdbezirken dürfen grundsätzlich nicht so viel hinzupachten, dass die Gesamtfläche 1000 Hektar übersteigt. Ist ihr Eigenjagdbezirk bereits größer als 1000 Hektar, dürfen sie nur hinzupachten, wenn sie Flächen mindestens gleicher Größenordnung verpachten. 47 Pachtfähig sind nur natürliche Personen. An eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, etwa einen „Jagdverein“, darf nicht verpachtet werden. Die Jagdgenossenschaft darf die Jagd selbstverständlich nicht mehrfach verpachten, jedoch darf sie an mehrere Pächter (Mitpächter) verpachten. Die Mitpächter bilden eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Eine Pächterhöchstzahl ist nicht ausdrücklich vorgeschrieben. Aber in Jagdbezirken bis 400 Hektar dürfen maximal vier Personen ständig die Jagd ausüben. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf Pächter, sondern auch in Bezug auf Inhaber ständiger Jagderlaubnisse. In größeren Jagdbezirken darf für jede weitere volle bejagbare 100 Hektar jeweils eine weitere Person ständig die Jagd ausüben. Ansonsten ist der Pachtvertrag von der Jagdbehörde zu beanstanden. 47a Der Jagdrechtsinhaber darf einzelne Teile seines Jagdbezirks verpachten, wenn sowohl der verpachtete als auch der verbleibende Teil bei Eigenjagdbezirken die (gesetzliche) Mindestgröße von 75 Hektar, bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken die Mindestgröße von 250 Hektar erreicht. Man spricht insoweit von Jagdbögen. Die Verpachtung von Jagdbögen an Pächter des jeweiligen Jagdbogens ist von der Verpachtung des ganzen Bezirks an eine Pächtergemeinschaft zu unterscheiden, die nur im Innenverhältnis ein Revier in Teilreviere der Mitpächter aufspalten kann. 48 Der Jagdpachtvertrag erlischt, wenn die vereinbarte Pachtzeit endet. Er erlischt vorzeitig, wenn er aus besonderem Grund außerordentlich gekündigt wird. Eine solche fristlose Kündigung ist insbesondere bei wiederholten schweren Vertragsverstößen zulässig. Zudem erlischt der Vertrag kraft Gesetzes, wenn dem Pächter der Jagdschein unanfechtbar entzogen worden ist oder die Gültigkeitsdauer des Jagdscheins abgelaufen ist und entweder die zuständige Behörde die Erteilung eines neuen Jagdscheines unanfechtbar abgelehnt hat oder der Pächter die Voraussetzungen für die Erteilung eines neuen Jagdscheins nicht fristgemäß erfüllt. Besondere Regeln gelten insoweit im Fall einer Pächtergemeinschaft. Der Bestand des Pachtvertrags ist vom Wechsel des Grundeigentümers unabhängig. Der neue Grundeigentümer tritt in die Stellung des ehemaligen Jagdgenossen bzw. des alten Inhabers des Eigenjagdbezirks ein. Der Pachtvertrag erlischt auch dann nicht, wenn Jagdbezirksflächen durch Flächenerwerb in einen Eigenjagdbezirk umgewandelt bzw. diesem angegliedert werden (Kauf bricht nicht Pacht). Der Pachtvertrag erlischt grundsätzlich nicht mit dem Tod des Pächters. Sofern im Pachtvertrag nichts anderes vereinbart ist, gehen im Fall des Todes des Jagdpächters seine Rechte und Pflichten auf die Erben über. In diesem Fall müssen seine Erben der Jagdbehörde benennen, wer künftig im Jagdbezirk die Jagd ausüben soll. Der oder die benannten Personen müssen einen Jahresjagdschein besitzen. Handelt es sich dabei um die oder einen Erben selbst, müssen sie den Jagdschein noch nicht (wie sonst) während mindestens drei Jahre besessen haben, um jagdpachtfähig sein (sog. Erbenprivileg). Ein Einzelerbe kann, sofern Jagdscheininhaber, daher unmittelbar mit seiner Erklärung die „Erbfolge in den Pachtvertrag“ antreten. Benennen die Erben hingegen...



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