E-Book, Deutsch, 612 Seiten
Franz Öffentliches Baurecht
3. Auflage 2024
ISBN: 978-3-7578-5521-5
Verlag: BoD - Books on Demand
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark
Handbuch für Studium und Praxis in Sachsen-Anhalt
E-Book, Deutsch, 612 Seiten
ISBN: 978-3-7578-5521-5
Verlag: BoD - Books on Demand
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark
Das Öffentliche Baurecht ist eine hochkomplexe und hochdynamische Materie. Das Handbuch soll sowohl für Berufstätige wie für Studierende, die sich mit diesem Rechtsgebiet befassen, eine die Komplexität strukturierende aktuelle Wissensquelle sein. Als Nachschlagewerk, das weit über Grundlagenwissen hinausgeht, richtet es sich an Baurechtsanwälte, Bedienstete von Bau- und Umweltverwaltungen oder der Wirtschaftsförderung sowie an Architekten und Bauingenieure. Gleichwohl ist es auch als großes Lehrbuch für Studierende der Rechts-, Staats- und Verwaltungswissenschaften sowie der Architektur und des Bauingenieurwesens geeignet, indem es Grundwissen in normalgroßer Schrift und Detailwissen in kleinerer Schrift bietet.
Dr. iur. habil. Thorsten Franz, ist Professor für Öffentliches Recht (insbesondere Bau-, Planungs- und Umweltrecht) an der Hochschule Harz in Halberstadt. An der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg wurde er zum außerplanmäßigen Professor ernannt. Er ist Autor zahlreicher Bücher u.a. zum öffentlichen Baurecht, Forst-, Jagd- und Naturschutzrecht sowie zur Geschichte der Forstverwaltung.
Autoren/Hrsg.
Weitere Infos & Material
Teil B.
Bauplanungsrecht Allgemeine Literatur (Lehrbücher, Handbücher etc.): Birk, Bauplanungsrecht in der Praxis, 6. Aufl., 2015; Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl., 2014; Battis, Öffentliches Baurecht und Raumordnungsrecht, 7. Aufl., 2017; Brenner, Öffentliches Baurecht, 5. Aufl., 2020; Brohm, Öffentliches Baurecht, 4. Aufl., 2020; Dziallas/Kümmel, Rechtsprechungsübersicht zum Öffentlichen Baurecht, NZBau 2013, 28 ff.; Finkelnburg/Ortloff/Kment s. Kment; Hanne, Das öffentliche Baurecht in der Praxis, 2. Aufl., 2021; Hoppe/Bönker/Grotefels, Öffentliches Baurecht, 5. Aufl., 2024; Hoppenberg/de Witt, Handbuch des öffentlichen Baurechts, 57. EL, 6/2020; Kment, Öffentliches Baurecht, Band 1: Bauplanungsrecht, 8. Aufl., 2022; Muckel/Ogorek, Öffentliches Baurecht, 4. Aufl., 2020; Stollmann/Beaucamp, Öffentliches Baurecht, 13. Aufl., 2022; Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts: Planung, Genehmigung, Rechtsschutz, 6. Aufl., 2024; Will, Öffentliches Baurecht: Bauplanungsrecht und Bauordnungsrecht aller Bundesländer mit verwaltungsprozessualen Bezügen (Kurzlehrbücher für das Juristische Studium), 2. Aufl., 2022; With/Schneeweiß, Öffentliches Baurecht praxisnah. Basiswissen und Fallbeispiele, 3. Aufl., 2019 Kommentare zum BauGB: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB. Kommentar zum Baugesetzbuch, 15. Aufl., 2022; Brügelmann (Hg.), Baugesetzbuch, Stand 129. EL, 2024; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger (Hg.), Baugesetzbuch, Loseblattwerk, Stand 152. EL, 2024; Jarass/Kment, BauGB, 3. Aufl., 2021; Jäde/Dirnberger u.a., Baugesetzbuch/Baunutzungsverordnung, 10. Aufl., 2022; Kröninger/Aschke/Jeromin, Baugesetzbuch mit Baunutzungsverordnung, 4. Aufl., 2018; Rixner/Sander/Adam, Systematischer Praxiskommentar BauGB, BauNVO, 4. Aufl., 2022; Schrödter (Hg.), Baugesetzbuch, 9. Aufl., 2019; Spannnowsky/Uechtritz, Baugesetzbuch, 4. Aufl., 2022 (zugleich Beck’scher Online-Kommentar zum Baugesetzbuch) Kommentare zur BauNVO: Bönker/Bischopink, BauNVO/ImssionsschutzR/PlanZV/Ergänzende Vorschriften, 3. Aufl., 2024; Fickert/Fieseler s. Stühler/Schimpfermann; Grigoleit/Otto, BauNVO – Baunutzungsverordnung. Handkommentar, 8. Aufl., 2021; Jäde/Dirnberger u.a., Baugesetzbuch/Baunutzungsverordnung, 10. Aufl., 2022; König/Roeser/Stock, Baunutzungsverordnung, 5. Aufl., 2022; Rixner/Sander/Adam, Systematischer Praxiskommentar BauGB, BauNVO, 4. Aufl., 2022; Spannowsky/Hormann/Kämper, Baunutzungsverordnung. Kommentar, 2. Aufl., 2021; Stange, Baunutzungsverordnung. Kommentar, 4. Aufl., 2018; Stühler/Schimpfermann (ehem. Fickert/Fieseler), Baunutzungsverordnung, 14. Aufl., 2023 Übungsklausuren: Broemel/Heinze, Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer prostitutiven Einrichtung im allgemeinen Wohngebiet, JA 2014, 933 ff.; Enders, (Original-)Referendar-examensklausur – Öffentliches Recht, JuS 2015, 1022 ff.; Fink/Mascia, „Das Medicenter in der Nachbarschaft“ - Referendarexamensklausur im Öffentlichen Recht, VBlBW 2022, 171-176; Gaumert/Hoffmann, Fortgeschrittenenhausarbeit - Öffentliches Recht: Baurecht – Tiny Problems, JuS 2022, 514-520; Grigoleit/Klanten, ÖR-Fortgeschrittenenklausur zum Bauordnungsrecht: "Brandschutz im #Forsti", Jura 2022, 501-509; Gubelt/Muckel/Stemmler, Fälle zum öffentlichen Baurecht, 9. Aufl., 2022; Hebeler/Huhle, Wohnungsprostitution, JA 2017, 687-693; Hyckel, Referendarexamensklausur- Öffentliches Recht: Baurecht- Der gemeindliche Kampf gegen Windkraftanlagen, JuS 2015, 162 ff; ders, Öffentliches Baurecht und Verwaltungsprozessrecht: Geplante Flut im Wohngebiet, Jura 2016, 424 ff.; Janson/Schultes, Fortgeschrittenenklausur - Öffentliches Recht: Baurecht – Der Funkmast im Außenbereich, JuS 2016, 618 ff.; Kaiser/Städele, Die ungeliebte Asylbewerberunterkunft, Jura 2017, 95-107; Katsivelas, Examensklausur Baurecht, HRN 2015, 36 ff.; Kahl/Ellerbock, Willkommenskultur für Flüchtlinge?, JA 2015, 759 ff.; Klement/Ritter, Der unmoralische Bebauungsplan, Jura 2015, 403 ff.; Kollmann, Kein Honigschlecken, JA 2016, 753 ff.; Lassahn, Referendarexamensklausur – Öffentliches Recht: Baurecht – Blühende Landschaften, JuS 2018, 988-994; Leymann/Schröter, „Wir wollen wohnen blieben“, JA 2022, 834-840; Mendgen, Der ehemalige jüdische Friedhof, Jura 2015, 863 ff.; Pernice-Warnke, Referendarexamensklausur (…), JuSMagazin 2016, 50 ff.; Raschke, Studenten in ruhiger Umgebung? –Fallübung aus dem Baurecht, DVP 2021, 243-246; Reinemann, Ein praxisbezogener Widerspruchsbescheid aus dem Baurecht, VR 2015, 388 ff.; Rupp, „Friedhofsruhe“ - Referendarexamensklausur im öffentlichen Recht (Lösungsvorschlag), VBlBW 2022, 519-528; Schmidt, Zu viele Pläne verderben den Brei, JA 2012, 838 ff.; Universität Bayreuth, Lösungsskizze zur Klausur „Kindergarten in der fränkischen Natur“ aus dem Examensklausurenkurs 2020 der Juristischen Fakultät der Universität Bayreuth, BayVBl 2022, 65-71 I. Grundbegriffe 1. Wesen und Begriff der Bauleitplanung 52 Planung bedeutet auf der Grundlage der Erfassung eines Status Quo unter Abwägung des Für und Wider einen zu erreichenden Zustand festzulegen. Der allgemeine Zweck jeder öffentlichen Planung muss die Gemeinwohlförderung sein – um derentwillen der Staat da ist. Bestehende Zustände sollen verbessert, d.h. positive Entwicklungen sollen angestoßen und gesteuert sowie drohende negative Zustände abgewehrt werden. Die Ordnung einer Entwicklung und der hierbei vorgenommene Interessenausgleich dienen letztlich der Vorsorge. Die Gemeinwohlförderung soll vor allem durch eine optimale Funktionalität der beplanten Gebiete erreicht werden. Dabei kommt einer vernünftigen Funktionentrennung bzw. -mischung die entscheidende Bedeutung zu. Es gilt, so vielgestaltige Gemeinwohlbelange zu koordinieren wie Wohnbedarf, Brandschutz, ausreichende Belüftung und Belichtung, Umweltschutz, Erholungsbedürfnisse und Vieles mehr. 53 Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe des BauGB vorzubereiten und zu leiten (§ 1 I BauGB). Diese allgemeine Funktionszuweisung beschreibt zum einen das Wesen der Bauleitplanung als aktive Gestaltung im Rahmen eines planmäßigen Vorgehens (Grundsatz der Planmäßigkeit)255 ebenso wie den Grundsatz der Ausschließlichkeit der Plantypen („nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs“). Entgegen dem Grundsatz der Planmäßigkeit neigen manche Gemeinden dazu, die Bodennutzung maßgeblich durch den Erwerb und Verkauf von Grund und Boden zu steuern, weil sie die Schwierigkeit und Kosten der Bebauungsplanung scheuen. Auch wird das sonstige reiche Planungsinstrumentarium selten ausgeschöpft. 54 Trägerin der Bauleitplanung ist, wie bei der Behandlung der verfassungsrechtlichen Grundlagen bereits dargelegt, grundsätzlich die Gemeinde. Die Bauleitpläne sind von ihr in eigener Verantwortung aufzustellen (§ 2 I BauGB). Als weitere Träger kommen mehrere Gemeinden in ihrer Gesamtheit (§ 204 BauGB) und sog. Planungsverbände (§ 205 BauGB) in Betracht.256 55 Der Begriff des Bauleitplans ist legaldefiniert (§ 1 II BauGB). Bauleitpläne sind hiernach der Flächennutzungsplan (FNP)257 als vorbereitender Bauleitplan und der Bebauungsplan (B-Plan)258 als (außen-) verbindlicher Bauleitplan (§ 1 II BauGB). Damit hat sich der Gesetzgeber für das Grundmodell der Zweistufigkeit der Bauleitplanung entschieden. Die Grundzügeplanung des FNP soll durch die außenverbindlichen Festsetzungen in Bebauungsplänen konkretisiert werden. Die Bauleitpläne FNP und B-Plan sind bei weitem nicht die einzigen Steuerungsinstrumente zur Vorbereitung und Leitung der städtebaulichen Ordnung, mögen sie auch in gesetzessystematischer Hinsicht insoweit im Zentrum erscheinen. Der Bebauungsplan ist abzugrenzen von den im BauGB vorgesehenen sonstigen städtebaulichen Satzungen, die als Bauleitpläne im weiteren Sinne bezeichnet werden könnten, weil sie ebenfalls der Vorbereitung und Leitung der Bodennutzung dienen. Sie erfüllen sehr unterschiedliche Funktionen und können planersetzende, planvollziehende, planergänzende bzw. planunterstützende Funktion besitzen. Bsp.: Satzung über die Veränderungssperre (§ 16), Vorkaufsrechts- (§ 25 I), Innenbereichs-Entwicklungs- (§ 34 IV 1 Nr. 2), Einbeziehungs- bzw. Ergänzungs- (§ 34 IV 1 Nr. 3), Außenbereichs- (§ 35 VI), Erschließungsbeitrags-...




