Friedlaender / Norden | Norden-Friedlaender Kommentar zum Kriegssteuergesetz | E-Book | sack.de
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E-Book, Deutsch, 239 Seiten

Friedlaender / Norden Norden-Friedlaender Kommentar zum Kriegssteuergesetz

Fortsetzung: Die Kriegsabgabe für 1918 (Mehreinkommensteuer, Vermögensabgabe und Gesellschaftsbesteuerung)

E-Book, Deutsch, 239 Seiten

ISBN: 978-3-11-244948-6
Verlag: De Gruyter
Format: PDF
Kopierschutz: Adobe DRM (»Systemvoraussetzungen)



Frontmatter -- Vorbemerkung -- Inhaltsübersicht -- Literatur -- Einleitung -- Abgabepflicht der Einzelpersonen -- 1. Die im 8 11 des Besitzsteuergesetzes vom 3. Juli 1913 (Neichs-Gesetzbl. 6. 524) bezeichneten Personen haben für das Rechnungsjahr 1918 zugunsten des Reichs eine außerordentliche Kriegsabgabe vom Mehreinkommen und vom Vermögen zu entrichten -- 2. Die persönliche Abgabepflicht ist nach dem Stande vom 31. Dezember 1917 zu beurteilen. Bei Inländern und bei solchen Personen, die ihre inländische Staatsangehörigkeit nach dem 1. August 1914 verloren haben, entfällt die Abgabepflicht nicht dadurch, daß sie nach dem 31. Dezember 1913 ihren inländischen Wohnsitz oder Aufenthalt aufgegeben haben. -- 3. Mehreinkommen (§1) ist der Unterschied zwischen dem Friedenseinkommen (§§ 4 bis 7,10 bis 12) und dem Kriegseinkommen (§§ 8 bis 12). Der Unterschiedsbetrag wird auf volle Tausende nach unten abgerundet. Abgabepflichtig ist nur der den Betrag von dreitausend Mark übersteigende Teil des Mehreinkommens -- 4. Das Friedenseinkommen. — Die bundesstaatliche Veranlagung. — Heranziehung des Durchschnittseinkommens. — Die Milderung etwaiger Härten -- 5. Entstehung der persönlichen Einkommensteuerpflicht nach dem Stichtag für die Friedensveranlagung. — Drei Formen der Einkommensberechnung. — Das Mindestfriedenseinkommen -- 6. Bermögenserwerb nach dem Stichtag für die Festsetzung des Friedenseinkommens. — Das Hinzurechnungsrecht von 5 v. H. jährlich -- 7. Das Mindestfriedenseinkommen von 10000 -- 8. Das Kriegseinkommen. — Die maßgebende Jahresveranlagung. — Zulassung von Abweichungen -- 9. Das Kriegseinkommen der Offiziere und oberen Militärbeamten. — Abzugsrecht für den Dienstaufwand -- 10. Feststellung des steuerpflichtigen Einkommens nach Steuerstufen. — Das niedrigste Einkommen der veranlagten Stufe gilt als festgestellt. — Berücksichtigung von nachträglichen Berichtigungen -- 11. Zusammenrechnung des Einkommens von Ehegatten außer im Falle des Getrennllebens -- 12. Ermittlung des Kriegseinkommens nach Bestimmungen der Landesregierung -- 13. Die Abgabe vom Mehreinkommen (Steuertarif -- 14. Steuervorrecht für Gesellschafter einer Gesellschaft m. b. H. — Bier begünstigte Personenkreise -- 15. Abgabepflichtiges Vermögen. — Anwendbarkeit der Vorschriften des Besitzsteuergesetzes -- 16. Besondere Feststellung des abgabepflichtigen Vermögens, tvemt eine Feststellung auf den 31. Dezember 1916 nicht stattgefunden hat, sowie wenn ein Erbanfall, Schenkungserwerb od. dgl. von über 5000 JC nach dem 31. Dezember 1916 erfolgt ist. — Grundsätze des Besitzsteuergesetzes -- 17. Verminderung des Vermögens um mehr als den fünften Teil seit dem 31. Dezember 1916. — Neufestsetzung nach dem Stande vom 31. Dezember 1917 -- 18. Freigrenze (100000 JC) für die Vermögenssteuer -- 19. Tarif der Kriegsabgabe vom Vermögen -- Abgabepflicht der Gesellschaften -- 20. Kreis der (subjektiv-)steuerpflichtigen Gesellschaften. — Nicht alle juristischen Personen sind steuerpflichtig. — Liquidation und Einstellung des Geschäftsbetriebes -- 21. Berechnung des abgabepflichtigen Mehrgewinnes. — Das vierte Kriegsgeschäftsjahr. — Freigrenze (5000 JC) -- 22. Friedensgewinn. — Berechnung nach den Vorschriften des (alten) Kriegssteuergesetzes. — Tantiemen des Vorstands und und des Aufsichtsrats. — Gesellschafter einer Gesellschaft m. b. H. als Geschäftsführer -- 23. Das vierte Kriegsgeschäftsjahr. — Dauer und Berechnung -- 24. Die Berechnung des Geschäftsgewinns des vierten Kriegsgeschäftsjahres. — Verbot des Abzugs der Sonderrücklage und der gezahlten Kriegssteuer. — Ausgleichung der Unterbilanz -- 25. Ausgleich zwischen Mindergewinn der ersten drei Kriegsgeschäftsjahre (gegenüber dem Friedensgewinn) mit dem Mehrgewinn des vierten Kriegsjahr -- 26. Fortdauer der Steuerpflicht bei Auflösung einer Gesellschaft. — Abgekürzte Geschäftsjahre im Falle der Neugründung oder Auflösun
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Frontmatter -- Vorbemerkung -- Inhaltsübersicht -- Literatur -- Einleitung -- Abgabepflicht der Einzelpersonen -- 1. Die im 8 11 des Besitzsteuergesetzes vom 3. Juli 1913 (Neichs-Gesetzbl. 6. 524) bezeichneten Personen haben für das Rechnungsjahr 1918 zugunsten des Reichs eine außerordentliche Kriegsabgabe vom Mehreinkommen und vom Vermögen zu entrichten -- 2. Die persönliche Abgabepflicht ist nach dem Stande vom 31. Dezember 1917 zu beurteilen. Bei Inländern und bei solchen Personen, die ihre inländische Staatsangehörigkeit nach dem 1. August 1914 verloren haben, entfällt die Abgabepflicht nicht dadurch, daß sie nach dem 31. Dezember 1913 ihren inländischen Wohnsitz oder Aufenthalt aufgegeben haben. -- 3. Mehreinkommen (§1) ist der Unterschied zwischen dem Friedenseinkommen (§§ 4 bis 7,10 bis 12) und dem Kriegseinkommen (§§ 8 bis 12). Der Unterschiedsbetrag wird auf volle Tausende nach unten abgerundet. Abgabepflichtig ist nur der den Betrag von dreitausend Mark übersteigende Teil des Mehreinkommens -- 4. Das Friedenseinkommen. — Die bundesstaatliche Veranlagung. — Heranziehung des Durchschnittseinkommens. — Die Milderung etwaiger Härten -- 5. Entstehung der persönlichen Einkommensteuerpflicht nach dem Stichtag für die Friedensveranlagung. — Drei Formen der Einkommensberechnung. — Das Mindestfriedenseinkommen -- 6. Bermögenserwerb nach dem Stichtag für die Festsetzung des Friedenseinkommens. — Das Hinzurechnungsrecht von 5 v. H. jährlich -- 7. Das Mindestfriedenseinkommen von 10000 -- 8. Das Kriegseinkommen. — Die maßgebende Jahresveranlagung. — Zulassung von Abweichungen -- 9. Das Kriegseinkommen der Offiziere und oberen Militärbeamten. — Abzugsrecht für den Dienstaufwand -- 10. Feststellung des steuerpflichtigen Einkommens nach Steuerstufen. — Das niedrigste Einkommen der veranlagten Stufe gilt als festgestellt. — Berücksichtigung von nachträglichen Berichtigungen -- 11. Zusammenrechnung des Einkommens von Ehegatten außer im Falle des Getrennllebens -- 12. Ermittlung des Kriegseinkommens nach Bestimmungen der Landesregierung -- 13. Die Abgabe vom Mehreinkommen (Steuertarif -- 14. Steuervorrecht für Gesellschafter einer Gesellschaft m. b. H. — Bier begünstigte Personenkreise -- 15. Abgabepflichtiges Vermögen. — Anwendbarkeit der Vorschriften des Besitzsteuergesetzes -- 16. Besondere Feststellung des abgabepflichtigen Vermögens, tvemt eine Feststellung auf den 31. Dezember 1916 nicht stattgefunden hat, sowie wenn ein Erbanfall, Schenkungserwerb od. dgl. von über 5000 JC nach dem 31. Dezember 1916 erfolgt ist. — Grundsätze des Besitzsteuergesetzes -- 17. Verminderung des Vermögens um mehr als den fünften Teil seit dem 31. Dezember 1916. — Neufestsetzung nach dem Stande vom 31. Dezember 1917 -- 18. Freigrenze (100000 JC) für die Vermögenssteuer -- 19. Tarif der Kriegsabgabe vom Vermögen -- Abgabepflicht der Gesellschaften -- 20. Kreis der (subjektiv-)steuerpflichtigen Gesellschaften. — Nicht alle juristischen Personen sind steuerpflichtig. — Liquidation und Einstellung des Geschäftsbetriebes -- 21. Berechnung des abgabepflichtigen Mehrgewinnes. — Das vierte Kriegsgeschäftsjahr. — Freigrenze (5000 JC) -- 22. Friedensgewinn. — Berechnung nach den Vorschriften des (alten) Kriegssteuergesetzes. — Tantiemen des Vorstands und und des Aufsichtsrats. — Gesellschafter einer Gesellschaft m. b. H. als Geschäftsführer -- 23. Das vierte Kriegsgeschäftsjahr. — Dauer und Berechnung -- 24. Die Berechnung des Geschäftsgewinns des vierten Kriegsgeschäftsjahres. — Verbot des Abzugs der Sonderrücklage und der gezahlten Kriegssteuer. — Ausgleichung der Unterbilanz -- 25. Ausgleich zwischen Mindergewinn der ersten drei Kriegsgeschäftsjahre (gegenüber dem Friedensgewinn) mit dem Mehrgewinn des vierten Kriegsjahr -- 26. Fortdauer der Steuerpflicht bei Auflösung einer Gesellschaft. — Abgekürzte Geschäftsjahre im Falle der Neugründung oder Auflösun


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