Grune / Elvers | Umsatzsteuer - Grundlagen der Praxis | E-Book | sack.de
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E-Book, Deutsch, 274 Seiten, eBook

Grune / Elvers Umsatzsteuer - Grundlagen der Praxis

E-Book, Deutsch, 274 Seiten, eBook

ISBN: 978-3-8349-8140-0
Verlag: Betriebswirtschaftlicher Verlag Gabler
Format: PDF
Kopierschutz: Wasserzeichen (»Systemvoraussetzungen)



Die Umsatzsteuer als indirekte Steuer ist in der Beratungs- und Gestaltungspraxis in den vergangenen Jahren immer mehr in den Blickpunkt gerückt. Durch Gesetzgebung und Rechtsprechung von EuGH und BFH hat es tiefgreifende Veränderungen gegeben. Die Anwendung der umsatzsteuerlichen Tatbestände ist oft nur schwer zugänglich. Das Werk erläutert die in der Praxis am häufigsten gestellten Fragen anhand einer Vielzahl von Beispielfällen und Übersichten.



Jörg Grune ist Richter am Nieders. Finanzgericht, zugl. Lehrbeauftragter an der Universität Osnabrück, sowie Autor diverser Fachbeiträge zum Steuerrecht.
Reinhard Elvers ist Vorsitzender Richter am Niedersächsischen Finanzgericht und ein langjährig erfahrener Praktiker.
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Professional/practitioner

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1;Vorwort;5
2;Inhaltsübersicht;6
3;Abkürzungsverzeichnis;19
4;Literaturverzeichnis;22
5;§ 1 Einführung;24
5.1;A. Entwicklung des Umsatzsteuerrechts in Deutschland;24
5.2;B. Wesen der Umsatzsteuer;27
5.3;C. Bedeutung der Umsatzsteuer;30
5.4;D. Reformüberlegungen;31
6;§ 2 Gemeinschaftsrecht und Umsatzsteuergesetz;36
6.1;A. Rechtswirkungen des Gemeinschaftsrechts;36
6.2;B. Verfahren vor dem EuGH;40
7;§ 3 Der Unternehmer;43
7.1;A. Bedeutung der Unternehmereigenschaft;43
7.2;B. Unternehmerbegriff;44
7.3;C. Beginn und Ende der Unternehmertätigkeit;62
7.4;D. Fahrzeuglieferung gem. § 2 a UStG;65
8;§ 4 Steuerbare Umsätze;67
8.1;A. Entgeltliche Leistungen im Inland;67
8.2;B. Grenzüberschreitende Lieferungen;84
8.3;C. Unentgeltliche Wertabgabe;87
8.4;D. Geschäftsveräußerung im Ganzen;93
9;§ 5 Ort der Leistung;97
9.1;A. Überblick;97
9.2;B. Ort der Lieferung;97
9.3;C. Ort der sonstigen Leistung;103
9.4;D. Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs, § 3 d UStG;110
10;§ 6 Steuerbefreiungstatbestände;112
10.1;A. Überblick;112
10.2;B. Steuerbefreiung mit Vorsteuerabzug;114
10.3;C. Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzug;126
10.4;D. Steuerbefreiung beim Import;147
10.5;E. Verzicht auf die Befreiung;150
11;§ 7 Ermittlung und Entstehung der Umsatzsteuer;154
11.1;A. Bemessungsgrundlage, § 10 UStG;154
11.2;B. Änderung der Bemessungsgrundlage, § 17 UStG;165
11.3;C. Steuersätze;167
12;§ 8 Vorsteuerabzug, Rechnungen und Vorsteuerberichtigung;176
12.1;A. Allgemeines;176
12.2;B. Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs;179
12.3;C. Vorsteuerberichtigung, § 15 a UStG;203
13;§ 9 Sonderregelungen;216
13.1;A. Durchschnittsbesteuerung;216
13.2;B. Margenbesteuerung;222
13.3;C. Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft;228
13.4;D. Besteuerung von Umsätzen mit Anlagegold, § 25c UStG;230
14;§ 10 Besteuerungsverfahren;233
14.1;A. Berechnung der Steuer;233
14.2;B. Besteuerungsverfahren;235
15;§ 11 Umsatzsteuersonderprüfung und Umsatzsteuernachschau;254
15.1;A. Allgemeines;254
15.2;B. Die Umsatzsteuersonderprüfung;254
15.3;C. Umsatzsteuernachschau, § 27 b UStG;257
16;§ 12 Bußgeld- und Strafvorschriften;262
16.1;A. Bußgeldvorschriften;262
16.2;B. Schädigung des Umsatzsteueraufkommens;265
17;Stichwortverzeichnis;267

Einführung.- Gemeinschaftsrecht und Umsatzsteuergesetz.- Der Unternehmer.- Steuerbare Umsätze.- Ort der Leistung.- Steuerbefreiungstatbestände.- Ermittlung und Entstehung der Umsatzsteuer.- Vorsteuerabzug, Rechnungen und Vorsteuerberichtigung.- Sonderregelungen.- Besteuerungsverfahren.- Umsatzsteuersonderprüfung und Umsatzsteuernachschau.- Bußgeld- und Strafvorschriften.


§ 10 Besteuerungsverfahren (S. 234-235)

A. Berechnung der Steuer

Die Berechnung der Steuer ist in § 16 UStG geregelt. Dabei ist grundsätzlich die getrennte Berechnung der Steuer in Abs. 1 und der Vorsteuer Abs. 2 sowie die Saldierung dieser Beträge vorgesehen.

Berechnung der Steuer nach § 16 Abs.1 UStG

I. Vereinbarte Entgelte

1. Das Umsatzsteuergesetz geht von einer Festsetzung und Berechnung der Steuer für einen bestimmten Zeitraum aus. Besteuert wird also grundsätzlich nicht der einzelne Umsatz, sondern die Summe der im Besteuerungszeitraum ausgeführten Umsätze, soweit für diese Umsätze die Steuer nach § 13 im Besteuerungszeitraum entstanden ist. Grundlage der Berechnung sind nach § 16 Abs. 1 Satz 1 UStG die vereinbarten Entgelte (sog. Sollbesteuerung). Nur unter den Voraussetzungen des § 20 UStG kann davon abweichend mit Gestattung des Finanzamts die Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (Ist – Besteuerung) erfolgen. Die Steuer wird nach § 16 Abs. 1 Satz 1 UStG i. d. R. nach vereinbarten Entgelten berechnet. Dies ist die im Gesetz vorgesehene Regelbesteuerung (Sollbesteuerung).

Die Steuer entsteht für Lieferungen und sonstige Leistungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S 1 UStG mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Die Regelbesteuerung knüpft demnach allein an die Ausführung der Leistung an. Es kommt weder auf das schuldrechtliche Verpflichtungsgsgeschäft, noch auf die Erstellung der Rechnung oder der Zahlung des Entgelts an. Eine Lieferung ist ausgeführt, wenn der Leistungsempfänger die Verfügungsmacht über den Liefergegenstand erlangt, eine sonstige Leistung ist erbracht, wenn der Leistende alles für den Eintritt des Leistungserfolges getan hat. Für Teilleistungen entsteht die Steuer in dem Besteuerungszeitraum, in dem die Teilleistungen ausgeführt worden sind. Teilleistungen liegen vor, wenn für einzelne Teile einer teilbaren Leistung ein Entgelt gesondert vereinbart worden ist.

Maßgebend ist, ob die Steuer in dem Besteuerungszeitraum entstanden ist (§ 16 Abs. 1 Satz 3 UStG ). Damit bezieht sich die Vorschrift auf § 13 UStG, wonach die Steuer für den Umsatz mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums entsteht. Das Gesetz knüpft also nicht an den Zeitpunkt der Leistung selbst an. Dies ist von Bedeutung für die Mindest-Istbesteuerung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 4 UStG) und ermöglicht die Erfassung der Steuer, die entsteht, weil Anzahlungen oder Vorauszahlungen vereinnahmt worden sind, die Leistung aber nicht mehr im Besteuerungszeitraum ausgeführt wird. Ausgangsgröße ist nach § 16 Abs. 1 Satz 3 UStG die Summe der Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 5 UStG: Lieferungen und sonstige Leistungen eines Unternehmers gegen Entgelt im Inland ( Nr. 1): ,

-  ,Innergemeinschaftlicher Erwerb (Nr. 5). ,
-  ,Außerdem muss die Steuerschuldnerschaft gegeben sein.

Dies ist von Bedeutung, wenn nicht der Leistende, sondern der Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer ist. Dies ist bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften gemäß § 25 b UStG der Fall, bei denen die Steuerschuld von dem mittleren Unternehmer auf den letzten Abnehmer übergeht und in den Fällen des § 13 b UStG , bei dem gemäß § 13 b Abs. 2 UStG der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer für bestimmte Umsätze schuldet. Nach § 16 Abs. 1 Satz 4 UStG sind Hinzurechnungen vorzunehmen. Dies sind Steuern, die nach § 6 a Abs. 4 Satz 2 UStG (unrichtige Angaben des Abnehmers bei innergemeinschaftlichen Lieferungen), § 14 c UStG (unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer in Rechnungen) und § 17 Abs. 1 Satz 6 UStG (Zentralregulierung) geschuldet werden.


Jörg Grune ist Richter am Nieders. Finanzgericht, zugl. Lehrbeauftragter an der Universität Osnabrück, sowie Autor diverser Fachbeiträge zum Steuerrecht.

Reinhard Elvers ist Vorsitzender Richter am Niedersächsischen Finanzgericht und ein langjährig erfahrener Praktiker.


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