Hagel / Wiedmann | Menschenrechtsbeauftragte | E-Book | sack.de
E-Book

E-Book, Deutsch, 330 Seiten, Format (B × H): 148 mm x 210 mm

Reihe: CB - Compliance Berater Schriftenreihe

Hagel / Wiedmann Menschenrechtsbeauftragte

Rechte und Pflichten sowie Arbeitshilfen für die Praxis
1. Auflage 2024
ISBN: 978-3-8005-9688-1
Verlag: Fachmedien Recht und Wirtschaft
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark

Rechte und Pflichten sowie Arbeitshilfen für die Praxis

E-Book, Deutsch, 330 Seiten, Format (B × H): 148 mm x 210 mm

Reihe: CB - Compliance Berater Schriftenreihe

ISBN: 978-3-8005-9688-1
Verlag: Fachmedien Recht und Wirtschaft
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark



Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz verlangt von den in seinen Anwendungsbereich fallenden Unternehmen festzulegen, wer für die Überwachung des Risikomanagements zuständig ist. Die Geschäftsleitung erfüllt diese Pflicht durch die Benennung von einem oder mehreren Menschenrechtsbeauftragten. Weiterhin hat die Geschäftsleitung sich regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, über die Arbeit des oder der Menschenrechtsbeauftragten zu informieren. Mit dieser knappen Beschreibung ist ein weites Aufgabenfeld der Überwachung des Managements menschenrechtlicher und umweltbezogener Risiken in der Lieferkette des Unternehmens eröffnet. Das Buch vermittelt die notwendigen Grundlagen zur Ausgestaltung und Erfüllung dieser Aufgabe. Es enthält konkrete Handlungsempfehlungen wie der Menschenrechtsbeauftragte die Angemessenheit und Wirksamkeit der Erfüllung der Sorgfaltspflichten überwacht. Dazu zählt insbesondere wie man effektiv die Einrichtung eines Risikomanagements, die Durchführung der Risikoanalyse, Präventions- und Abhilfemaßnahmen, das Beschwerdesystems sowie die Dokumentation und Berichterstattung überprüft. Des Weiteren finden sich im Buch Vorschläge zur 'Einbettung' des Menschenrechtsbeauftragten im Unternehmen, seine Stellung gegenüber anderen Beauftragten und Funktion und zur Ausstattung seiner Funktion. Auch nimmt das Werk ausführlich Stellung zur Qualifikation des Menschenrechtsbeauftragten (gemäß BAFA). Das Werk nimmt bereits Bezug auf die Übereinkunft der Mitgliedstaaten der EU zur Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CS3D) vom 15. März 2024.

Dr. Ulrich Hagel ist seit 1994 als Rechtsanwalt zugelassen. Er war über 25 Jahre für Bombardier Transportation und Alstom in verschiedenen Leitungsfunktionen, u.a. als Kommerzieller Projektleiter, Rechtsabteilungsleiter, Global Head of Litigation und Chief Compliance & Security Officer tätig. Er ist Consultant bei HerbertSmithFreehills in Frankfurt, Akademischer Direktor an der Dresden International University für den MBA-Studiengang 'International Commercial & Contract Management', Akademischer Direktor an der ESCP Business School in Berlin für den Zertifizierungskurs 'Human Rights Officer' und Leiter des Arbeitskreises Compliance des Verbandes der Bahnindustrie in Deutschland ('VDB'). Michael Wiedmann ist seit 1992 als Rechtsanwalt zugelassen. Er berät Unternehmen beim Aufbau und Implementierung von Compliance Management Systemen mit einem Scherpunkt auf dem LkSG. Zudem ist er Consultant bei Norton Rose Fulbright LLP in Frankfurt, Akademischer Direktor an der ESCP Business School in Berlin und Co-Leiter des Arbeitskreises Menschenrechte beim Deutschen Institut für Compliance ('DICO').
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Zielgruppe


Unternehmen, Vorstände, Geschäftsführer, Unternehmensjuristen, Betriebsräte, Compliance-Verantwortliche, Anwaltschaft, Gerichte

Weitere Infos & Material


7. EU-Lieferkettenrichtlinie


a) Einleitung

Der Entwurf der Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit, auch CS3D oder Lieferkettenrichtlinie genannt, wurde von der EU-Kommission am 23.2.2022 veröffentlicht.89 Am 1.12.2022 hat der Rat sein Verhandlungsmandat im Hinblick auf die CS3D beschlossen.90 Mit großer Mehrheit verabschiedete das EU-Parlament am 1.6.2023 seinen Standpunkt,91 der insgesamt 381 Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Entwurf der EU-Kommission enthielt. Die Vertreter des Rates und des EU-Parlaments konnten sich am 14.12.2023 im Rahmen des Trilogs vorläufig auf die Richtlinie einigen.92 Dem folgten neun sogenannte technische Meetings, um den erzielten Kompromiss umzusetzen.93 Am 15.1.2024 fasste die FDP einen Präsidiumsbeschluss, um die „EU-Lieferkettenrichtlinie zu stoppen und den Bürokratie-Burnout zu verhindern“.94 Infolge der Ablehnung der FDP konnte sich die Bundesregierung nicht auf ein gemeinsames Votum im Ausschuss der Ständigen Vertreter (COREPER) des Rats einigen. Daraufhin verschob die Belgische Ratspräsidentschaft die für den 9.2.2024 vorgesehene Abstimmung, weil auch Frankreich Bedenken hatte95 und eine Mehrheit für die Lieferkettenrichtlinie fraglich war. Als auch in der Sitzung des COREPER am 28. Februar keine Mehrheit für das Vorhaben ersichtlich war,96 vermittelte die Belgische Ratspräsidentschaft eine Fassung der CS3D unter den zustimmungswilligen Mitgliedstaaten, um die notwendige qualifizierte Mehrheit, Zustimmung von mindestens 15 EU-Ländern, die mindestens 65 % der EU-Bevölkerung repräsentieren, zu erreichen, was dann in der Sitzung am 15.3.2024 auch gelang.97 Schwerpunkt des Deals war die Streichung der Überprüfungsklausel zur späteren Aufnahme der Downstream-Aktivitäten des Finanzbereichs sowie eine Reduzierung der in den Anwendungsbereich fallenden Unternehmen. Laut EURAKTIV98 unter Berufung auf SOMO99, das Centre for Research on Multinational Corporations, wurde die Anzahl der Unternehmen um 67 % reduziert. Anstatt wie ursprünglich geplant 16.389 Unternehmen sollen nur noch 5.421 Unternehmen Adressaten der CS3D sein, also 0,005 % aller EU-Unternehmen. Die CS3D verlangt wie das LkSG von den betroffenen Unternehmen, dass sie die von ihnen ausgehenden nachteiligen Auswirkungen auf Menschenrechte und/oder die Umwelt identifizieren, priorisieren, vermeiden, beenden oder zumindest minimieren. Im Folgenden werden die wesentlichen Aspekte der CS3D100 sowie verschiedene grundlegende Unterschiede zum LkSG dargestellt.

b) Anwendungsbereich

In den Anwendungsbereich fallen EU-Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern, unabhängig davon, wo sie beschäftigt sind, und einem weltweiten Umsatz von mindestens 450 Mio. Euro sowie Nicht-EU-Unternehmen, die im Binnenmarkt einen Umsatz von mehr als 450 Mio. Euro erzielen, ohne dass es auf die Anzahl ihrer Mitarbeiter ankommt. Eine weitere Kategorisierung nach Hochrisikobereichen mit geringeren Schwellenwerten für Mitarbeiter und Umsatz, wie sie im Entwurf der EU-Kommission enthalten war, entfällt.

Ebenso fallen EU- oder Nicht-EU-Unternehmen in den Anwendungsbereich, die Einkünfte aus Lizenz- oder Franchisevereinbarungen beziehen, die eine gemeinsame Identität, ein gemeinsames Geschäftskonzept und die Anwendung einheitlicher Geschäftsmethoden gewährleisten. Voraussetzung hierfür ist, dass die EU-Unternehmen im letzten Geschäftsjahr mehr als 22,5 Mio. Euro solcher Einkünfte und einen weltweiten Umsatz von mehr als 80 Mio. Euro erzielen. Nicht-EU-Unternehmen müssen im letzten Geschäftsjahr 22,5 Mio. Euro dieser Einkünfte und mehr als 80 Mio. Euro im Binnenmarkt erzielen, um in den Anwendungsbereich zu fallen. Die Anzahl der Mitarbeiter ist in beiden Konstellationen irrelevant.

Die EU-Kommission wird die Mitgliedstaaten informieren, welche Nicht-EU-Unternehmen in den Anwendungsbereich fallen (Art. 21).

c) Verpflichtungen der Unternehmen

Im Anhang werden in Teil I die konkreten Rechte und Verbote, deren Missachtung oder Verletzung als negative Auswirkungen auf die Menschenrechte gelten, sowie in Teil II die unter die Richtlinie fallenden Umweltauswirkungen aufgelistet. Teil I und II enthalten sowohl die geschützten Rechtspositionen gemäß § 2 Abs. 1 LkSG als auch die in § 2 Abs. 3 aufgeführten Abkommen zu Basel, Minamata und Stockholm.

Darüber hinaus wird der Katalog der menschenrechtlichen Verpflichtungen der Unternehmen um weitere Rechte und Verbote erweitert, bspw. um das Verbot von willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in das Privatleben (Art. 17 UN-Zivilpakt), das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit (Art. 18 UN-Zivilpakt) oder das Verbot der Beschränkung des Zugangs zu angemessenem Wohnraum für Arbeitnehmer. Im Gegensatz zum LkSG mit seinem „überschaubaren Katalog an umweltbezogenen Verboten“101 wird der Kanon an Verboten von messbaren Umweltschädigungen um weitere sieben internationale Übereinkünfte erweitert, bspw. um das Übereinkommen über die biologische Vielfalt (CBD) von 1992,102 das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES) von 1973103 oder das Montrealer Protokoll von 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen104.

d) Aktivitätenkette

Das LkSG beschränkt gemäß § 2 Abs. 5 LkSG die Sorgfaltspflichten auf die Lieferkette. Der Kommissionsentwurf und die Stellungnahme des Rats gingen insbesondere im Bereich der nachgelagerten Lieferkette105 (downstream) darüber hinaus. Der von der Belgischen Ratspräsidentschaft vermittelte Kompromiss begrenzt die nachgelagerten Sorgfaltspflichten wie das LkSG auf den Transport oder die Lagerung der Produkte durch direkte Geschäftspartner an den Kunden. Die zwischenzeitlich diskutieren Entsorgungspflichten entfallen. Die CS3D erstreckt die Sorgfaltspflichten auch auf vorgelagerte Aktivitäten (upstream) von indirekten Lieferanten.

e) Besonderheiten bei der Risikoanalyse

Die Unternehmen sind verpflichtet, tatsächliche und potenzielle schädliche Auswirkungen ihrer eigenen Tätigkeiten, diejenigen ihrer Tochterunternehmen und ihrer Geschäftspartner zu ermitteln und zu bewerten. Anders als beim LkSG sollen sich die Unternehmen auf der Grundlage der Bestandsaufnahme auf die Risiken fokussieren, in denen die Wahrscheinlichkeit des Auftretens und die Schwere der nachteiligen Auswirkungen am größten sind, unabhängig davon, ob diese durch unmittelbare oder mittelbare Lieferanten verursacht werden (Art. 6).

f) Spezifizierung der Sorgfaltspflichten

Wie das LkSG verlangt die CS3D, dass Maßnahmen, die im Rahmen der Sorgfaltspflichten ergriffen werden, angemessen und darüber hinaus auch wirksam sein müssen. Es reicht also nicht, dass Unternehmen irgendeine angemessene Maßnahme ergreifen, sondern diese muss nachteilige Auswirkungen auf Menschenrechte oder Umwelt auch wirksam bekämpfen.

Der Vorschlag des EU-Parlaments sieht ebenso wie das LkSG die Entwicklung und Implementierung geeigneter Beschaffungsstrategien und Einkaufspraktiken als Hebel für die Achtung der Menschenrechte und den Schutz der Umwelt an. Damit soll u.a. sichergestellt werden, dass Beschäftigte in der Lieferkette einen angemessenen Lohn und Zulieferer ein einträgliches Einkommen erhalten.

Wie die Abhilfe- und Präventionsmaßnahmen des LkSG enthalten die korrespondierenden Maßnahmen der CS3D keine abschließende Auflistung von konkreten zu ergreifenden Maßnahmen, sondern nur Regelbeispiele, die anzuwenden sind, sofern sie relevant sind. Unternehmen können also auch andere Maßnahmen ergreifen, um ihre Auswirkungen auf die Menschenrechte zu ermitteln, zu mindern oder zu beenden.

g) EU-weite Harmonisierung von Sorgfaltspflichten

Normalerweise besteht die Schwäche von Richtlinien darin, dass sie von den Mitgliedstaaten unterschiedlich umgesetzt werden. Um dieses Anwendungsrisiko für EU-weit tätige Unternehmen zu vermeiden, sollen die Vorgaben für die Sorgfaltspflichten in den Art. 6 (Risikoanalyse), Art. 7 (Präventionsmaßnahmen) und Art. 8 (Abhilfemaßnahmen) wie eine Verordnung voll harmonisiert eins zu eins in allen Mitgliedstaaten einheitlich umgesetzt werden. Die Mitgliedstaaten haben jedoch die Möglichkeit, strengere Bestimmungen einzuführen, um ein höheres Niveau des Schutzes der Menschen-, Arbeits- und Sozialrechte, der Umwelt oder des Klimas zu erreichen (Art. 3a Abs. 2).

h) Stärkung der Rolle der Stakeholder

Misst das LkSG den Stakeholdern noch eine eher überschaubare Bedeutung bei, so enthält die CS3D eine umfassende Definition der Stakeholder sowie umfassende Vorgaben, um Stakeholder in die Sorgfaltsprüfung frei von Vergeltungsmaßnahmen und Repressalien und unter Wahrung von Vertraulichkeit und Anonymität effektiv einzubinden. Diese Einbindung in jeder Phase des Sorgfaltspflichtenprozesses wird ausführlich in Art. 8d beschrieben. Unternehmen sind daher gut beraten, wenn sie proaktiv auf relevante Stakeholder zugehen und diese frühzeitig einbinden.

i) Eindämmung des Klimawandels und die unternehmensinterne Umsetzung

Wie im ursprünglichen Kommissionsvorschlag vorgesehen, sollen Unternehmen einen jährlich aktualisierten Übergangsplan entsprechend den Vorgaben der CSRD festlegen und umsetzen, mit dem sie bestmöglich („through best efforts“) sicherstellen,...


Dr. Ulrich Hagel ist seit 1994 als Rechtsanwalt zugelassen. Er war über 25 Jahre für Bombardier Transportation und Alstom in verschiedenen Leitungsfunktionen, u.a. als Kommerzieller Projektleiter, Rechtsabteilungsleiter, Global Head of Litigation und Chief Compliance & Security Officer tätig. Er ist Consultant bei HerbertSmithFreehills in Frankfurt, Akademischer Direktor an der Dresden International University für den MBA-Studiengang "International Commercial & Contract Management", Akademischer Direktor an der ESCP Business School in Berlin für den Zertifizierungskurs „Human Rights Officer“ und Leiter des Arbeitskreises Compliance des Verbandes der Bahnindustrie in Deutschland („VDB“).

Michael Wiedmann ist seit 1992 als Rechtsanwalt zugelassen. Er berät Unternehmen beim Aufbau und Implementierung von Compliance Management Systemen mit einem Scherpunkt auf dem LkSG. Zudem ist er Consultant bei Norton Rose Fulbright LLP in Frankfurt, Akademischer Direktor an der ESCP Business School in Berlin und Co-Leiter des Arbeitskreises Menschenrechte beim Deutschen Institut für Compliance („DICO“).



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