Hölzen / Achenbach / Krack | Auswirkungen des Öko–Audits auf das Umweltstrafrecht | E-Book | sack.de
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E-Book, Deutsch, Band Band 009, 291 Seiten

Reihe: Osnabrücker Abhandlungen zum gesamten Wirtschaftsstrafrecht (OAGW)

Hölzen / Achenbach / Krack Auswirkungen des Öko–Audits auf das Umweltstrafrecht

E-Book, Deutsch, Band Band 009, 291 Seiten

Reihe: Osnabrücker Abhandlungen zum gesamten Wirtschaftsstrafrecht (OAGW)

ISBN: 978-3-86234-832-9
Verlag: V&R unipress
Format: PDF
Kopierschutz: Kein



Umweltstraftaten werden besonders häufig in Unternehmen begangen. Deren strafrechtliche Ahndung bereitet den Strafverfolgungsbehörden erhebliche Schwierigkeiten, zugleich ist die Gefahr eines erhöhten Strafbarkeitsrisikos der Unternehmensangehörigen gegeben. Für beide Seiten könnte im sogenannten Öko-Audit eine hilfreiche Lösung liegen. Wesentlicher Inhalt ist die freiwillige Beteiligung von Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung.

Im Mittelpunkt der Arbeit steht die Frage, ob und in welchem Ausmaß dem Öko-Audit das Potenzial für eine umweltstrafrechtliche Entlastung des Unternehmens zuzusprechen ist. Darüber hinaus werden weitere positive, aber auch negative strafrechtliche Auswirkungen des Öko-Audits thematisiert.
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1;Inhalt;5
2;Vorwort;13
3;A. Einleitung;15
3.1;I. Problemaufriss;15
3.2;II. Aufbau der Arbeit;18
4;B. Die Zurechnung von Straftaten im Unternehmen;21
4.1;I. Allgemeines;21
4.2;II. Strafrechtliche Verantwortlichkeit im Unternehmen;22
4.2.1;1. Die Beteiligung an Allgemeindelikten;22
4.2.2;2. Die Beteiligung an Sonderdelikten;23
4.2.3;3. Verantwortlichkeit der Unternehmensleitung für Verhalten der Mitarbeiter;24
4.2.4;4. Betriebliche Aufsichtspflichtverletzung gem. § 130 OWiG;26
4.3;III. Sanktionen gegen Unternehmen;27
4.3.1;1. Strafrechtliche Sanktionen und Nachteile;27
4.3.2;2. Die Unternehmens- oder Verbandsgeldbuße gem. § 30 OWiG;28
5;C. Schnittstelle Strafrecht und Organisationslehre;29
5.1;I. Grundsatz der Selbstorganisation;30
5.2;II. Betriebsorganisation im Allgemeinen;31
5.3;III. Delegation als Risikobereich der Betriebsorganisation;31
5.3.1;1. Der Zusammenhang zwischen dem Organisationsplan und der Verantwortungstransparenz im Unternehmen;32
5.3.2;2. Wichtigkeit und Bedeutung der Nachweisbarkeit klarer Organisationsstrukturen;33
5.3.3;3. Betriebswirtschaftliche Organisationsformen;35
5.3.3.1;a. Einlinien- und Mehrliniensystem;35
5.3.3.2;b. Praktische Bedeutung;36
6;D. Betriebsorganisation im Umweltrecht;37
6.1;I. Die Betriebsbeauftragten für Umweltschutz;38
6.2;II. Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation;39
6.2.1;1. Mitteilung der Personalisierung der Betreiberpflichten;40
6.2.2;2. Mitteilung einer effektiven Betriebsorganisation;41
6.2.3;3. Prinzip des indirekten Organisationszwangs;42
6.3;III. Resümee;43
6.4;IV. Konsequenzen der Einhaltung bzw. Nichteinhaltung;43
7;E. Erfordernisse des Strafrechts an eine umweltschutzsichernde Betriebsorganisation;45
7.1;I. Pflichtenwahrnehmung und -konkretisierung;46
7.1.1;1. Bestimmung des Sorgfaltsmaßstabs;46
7.1.2;2. Pflichtenbestimmung;48
7.1.2.1;a. Gefahr der Pflichtenüberspannung;48
7.1.2.2;b. Generalverantwortung und Pflichtendelegation;48
7.1.2.3;c. Zivilrechtliche Judikatur;49
7.1.2.4;d. Kooperation mit Unternehmensexternen;50
7.1.2.5;e. Rückgriff auf »Regeln der Technik«;50
7.2;II. Übertragung auf betriebliche Strukturen;51
7.2.1;1. Horizontale Aufgabenverteilung;52
7.2.1.1;a. Zuweisungsfähigkeit;52
7.2.1.2;b. Auswahl;52
7.2.1.3;c. Instruktion und Klarheit der Ressortverteilung;53
7.2.1.4;d. Ressort- und Generalverantwortung – Überwachungspflicht;53
7.2.2;2. Vertikale Aufgabenverteilung;55
7.2.2.1;a. Zuweisungsfähigkeit;55
7.2.2.2;b. Auswahl;55
7.2.2.3;c. Instruktions-, Ausstattungs- und Fortbildungspflicht;56
7.2.2.4;d. Klarheit der Zuständigkeitsanweisungen;56
7.2.2.5;e. Überwachungspflicht;57
7.2.2.6;f. Institutionalisierung der Kontrolle;58
7.2.2.7;g. Sicherstellung des Informationsflusses in gefahrträchtigen Situationen;58
7.2.2.8;h. Eingriffspflicht;59
7.2.3;3. Die Wichtigkeit der Dokumentation der Pflichtendelegation;59
7.3;III. Aufsichtspflichtverletzung und Betriebsorganisation;61
8;F. Umsetzung der Anforderungen an die Betriebsorganisation;65
8.1;I. Verknüpfung von umwelt- und strafrechtlichen Organisationsanforderungen;65
8.2;II. Tatsächliche Praktikabilität;67
8.3;III. Umweltmanagementsysteme als Chance auf umweltschutzsichernde Betriebsorganisation;69
8.3.1;1. Umweltmanagementsysteme;69
8.3.2;2. Öko-Audit;70
9;G. EMAS als »abstrakter Verhaltenskodex«;73
9.1;I. Entstehung und geschichtliche Entwicklung von EMAS;73
9.1.1;1. Ursprünge;73
9.1.2;2. Normierungen;74
9.2;II. Funktionsweise und Grundstrukturen von EMAS-II;76
9.2.1;1. Allgemeines;76
9.2.2;2. Anwendungsbereich;77
9.2.3;3. Die gesetzestechnische Ausgestaltung von EMAS-II;77
9.3;III. EMAS als geeignetes Lösungsmodell?;78
9.4;IV. Probleme beim Rückgriff auf sogenannte »Regeln der Technik«;79
10;H. Die EMAS-Schritte und ihre Bedeutung hinsichtlich einer rechtskonformen Betriebsorganisation;81
10.1;I. Organisationsinterne Schritte;82
10.1.1;1. Die Umweltprüfung;82
10.1.2;2. Umweltmanagementsystem;83
10.1.2.1;a. Umweltpolitik;83
10.1.2.2;b. Planung;84
10.1.2.3;c. Implementierung;85
10.1.2.4;d. Kontroll- und Korrekturmaßnahmen;90
10.1.2.5;e. Bewertung;90
10.1.2.6;f. Dokumentations- und Nachweispflichten;91
10.1.3;3. Die Umweltbetriebsprüfung;92
10.1.3.1;a. Überwachungs- und Kontrollpflichten innerhalb des Umweltmanagementsystems;93
10.1.3.2;b. Weiterer Nutzen der Umweltbetriebsprüfung;94
10.1.3.3;c. Der Umweltbetriebsprüfer;94
10.1.4;4. Umwelterklärung;95
10.2;II. Organisationsexterne Schritte;97
10.2.1;1. Validierung der Umwelterklärung durch den Umweltgutachter;97
10.2.1.1;a. Der Umweltgutachter;98
10.2.1.2;b. Das Validierungsverfahren;98
10.2.1.3;c. Die Validierungskriterien;99
10.2.1.4;d. Zulassungs- und Aufsichtssystem;103
10.2.2;2. Registrierung und Veröffentlichung der Umwelterklärung;104
10.2.3;3. Sonderproblem: Auswirkungen behördlicher Duldungen auf die Validierung und Registrierung;105
10.2.3.1;a. Die Bedeutung der behördlichen Duldung im Umweltstrafrecht;106
10.2.3.2;b. Bedeutung behördlicher Duldungen für die Auditierung;107
10.2.3.3;c. Relevanz behördlicher Duldungen im Rahmen der Regelanfrage;109
10.2.4;4. Strafrechtliche Konsequenzen;110
10.3;III. Die von EMAS vorgesehenen Rechtsfolgen der Zertifizierung;112
10.3.1;1. Verwendung des Logos;112
10.3.2;2. Die EMAS-Privilegierungs-Verordnung;112
10.4;IV. Zusammenfassung der Erkenntnisse hinsichtlich der strafrechtlichen Organisationspflichten;114
10.4.1;1. Umweltprüfung;114
10.4.2;2. Umweltmanagementsystem;114
10.4.3;3. Umweltbetriebsprüfung;115
10.4.4;4. Externe Schritte;115
10.4.5;5. EMASPrivilegV;116
11;I. EMAS als strafrechtliches Entlastungsinstrument?;117
11.1;I. Gang der weiteren Untersuchung;117
11.2;II. Prävention und Schadensbegrenzung;118
11.3;III. EMAS als Compliance-Maßnahme?;120
11.4;IV. Pflicht zur Implementierung eines Umweltmanagementsystems;121
11.5;V. Einhaltung der objektiven Sorgfaltspflichten;123
11.5.1;1. Schaffung von Verantwortungsbereichen;123
11.5.2;2. Externe Schritte;124
11.5.3;3. Ausschluss einer Sorgfaltspflichtverletzung?;125
11.6;VI. Fahrlässigkeitsschuld;126
11.6.1;1. Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung;126
11.6.2;2. Unrechtsbewusstsein;127
11.6.2.1;a. Vergleich der Validierung mit präventiven Gutachten;128
11.6.2.2;b. Vertrauenswürdigkeit der Rechtsauskunft;129
11.6.2.3;c. Fazit;134
11.7;VII. Weitere positive Effekte des Öko-Audits;134
11.7.1;1. Entlastung hinsichtlich des Fahrlässigkeitsvorwurfs;134
11.7.2;2. Entlastung im Rahmen des § 130 OWiG;135
11.7.3;3. Unternehmensgeldbuße gem. § 30 OWiG;136
11.8;VIII. Die Nachteile der EMAS-Zertifizierung;136
11.8.1;1. Verschärfung des Fahrlässigkeitsmaßstabs;137
11.8.2;2. Die Ambivalenz des Öko-Audits;138
12;J. Auswirkungen des Öko-Audits auf das Strafverfahren;139
12.1;I. Funktion der Schadensbegrenzung;139
12.2;II. Zugriffsrecht der Staatsanwaltschaft auf Informationen;140
12.2.1;1. Informationen der Zulassungsstellen;141
12.2.1.1;a. Informationsstand der Zulassungsstelle;142
12.2.1.2;b. Informationsaustausch zwischen Staatsanwaltschaft und Zulassungsstelle;143
12.2.1.3;c. Beschränkung der Informationsweitergabe;144
12.2.1.4;d. Zeugenvernehmung der Mitarbeiter;145
12.2.1.5;e. Fazit;146
12.2.2;2. Informationen der Registerstelle;146
12.2.2.1;a. Informationsstand der Registerstelle;146
12.2.2.2;b. Zugriffrecht nach dem Umweltinformationsgesetz;148
12.2.2.3;c. Zugriffsrecht nach den Vorschriften der StPO;149
12.2.2.4;d. Zeugenvernehmung der Mitarbeiter;151
12.2.2.5;e. Fazit;151
12.2.3;3. Informationen der Umweltgutachter;151
12.2.3.1;a. Informationsstand des Umweltgutachters;152
12.2.3.2;b. Verschwiegenheitspflicht des Auditors;152
12.2.3.3;c. Zugriffsrecht nach § 161 StPO;154
12.2.3.4;d. Zeugenvernehmung gem. § 161a StPO;159
12.2.3.5;e. Fazit;164
12.2.4;4. Resümee;165
12.3;III. EMAS und die Verwertungsproblematik bei Eigenüberwachung;165
12.3.1;1. Die Selbstbelastungsfreiheit und außerstrafrechtliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten;167
12.3.2;2. Begriffsklärung;168
12.3.2.1;a. Abgrenzung von Eigen- und Fremdüberwachung;168
12.3.2.2;b. Erscheinungsformen der Eigenüberwachung;169
12.3.3;3. Verdeutlichung der Problematik;170
12.3.4;4. Prozessuale Verwertbarkeit der Erkenntnisse aus Eigenüberwachung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren;171
12.3.4.1;a. Auskunftsverweigerungsrechte und Beweisverwertungsverbote;171
12.3.4.2;b. Verwertbarkeit bei erzwungener Eigenüberwachung;172
12.3.4.3;c. Verwertbarkeit bei freiwilliger Eigenüberwachung;178
12.3.5;5. Prozessuale Verwertbarkeit der Erkenntnisse bei EMAS-initiierter Eigenüberwachung;179
12.3.5.1;a. Erzwungene Selbstkontrolle;179
12.3.5.2;b. Freiwillige Selbstkontrolle;180
12.3.5.3;c. Konsequenzen;182
12.3.6;6. Fazit;183
13;K. Auswirkungen des Öko-Audits auf den Ausgang umweltstrafrechtlicher Ermittlungs- und Hauptverfahren;185
13.1;I. Mögliche Auswirkungen von EMAS auf die einzelnen strafrechtlichen Erledigungsarten;185
13.1.1;1. Rechtstatsächliche Fakten zur Erledigung umweltstrafrechtlicher Ermittlungs- und Hauptverfahren;186
13.1.1.1;a. Die Erledigungspraxis auf staatsanwaltschaftlicher Ebene;186
13.1.1.2;b. Die Erledigungspraxis auf gerichtlicher Ebene;187
13.1.2;2. Verfahrenseinstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO;188
13.1.3;3. Einstellungen gemäß §§ 153, 153a StPO;189
13.1.3.1;a. Voraussetzungen der §§ 153, 153a StPO;189
13.1.3.2;b. Das Maß der Schuld in § 153 StPO;190
13.1.3.3;c. Das Maß der Schuld in § 153a StPO;197
13.1.3.4;d. Kein entgegenstehendes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung;198
13.1.3.5;e. Auflagen und Weisungen nach § 153a StPO;199
13.2;II. Auswirkungen auf die Strafzumessung bei der Geld- und Freiheitsstrafe;201
13.3;III. Die verfahrensbeendende Absprache;203
13.4;IV. Fazit;204
14;L. Auswirkungen des Öko-Audits auf den Ausgang von Verfahren im Ordnungswidrigkeitenrecht;205
14.1;I. Arten der Erledigung;205
14.1.1;1. Gebundene Einstellung, § 46 Abs.1 S. 2 OWiG, § 170 Abs. 2 S. 1 StPO;206
14.1.2;2. Ermessensbedingte Einstellung, § 47 Abs. 1 S. 2 OWiG;207
14.1.2.1;a. Grundsätze;208
14.1.2.2;b. Folgen für EMAS-Unternehmen;209
14.2;II. EMAS und die Bußgeldzumessung;210
14.2.1;1. Festsetzung einer Geldbuße allgemein;211
14.2.2;2. Die Geldbuße gegen einen Unternehmensangehörigen;211
14.2.3;3. Die Verbandsgeldbuße als Rechtsfolge;212
14.2.3.1;a. Das Verfahren zur Festsetzung der Geldbuße;212
14.2.3.2;b. Besonderheiten im Rahmen der konkreten Bemessung der Unternehmensgeldbuße;213
14.2.4;4. Fazit;225
14.3;III. Resümee;225
15;M. Strafrechtliche Verantwortlichkeit der EMAS-Beteiligten;227
15.1;I. Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Umweltgutachters;227
15.1.1;1. Urkundendelikte;228
15.1.1.1;a. Validierung trotz Fehlens der Voraussetzungen;228
15.1.1.2;b. Validierung trotz nicht vorhandener Qualifikation;228
15.1.2;2. Täterschaftliche Verantwortlichkeit wegen unternehmensbezogener Umweltdelikte;229
15.1.2.1;a. Tatherrschaft der Fachbehörde in der Ausgangskonstellation;232
15.1.2.2;b. Tatherrschaft des Umweltgutachters im Sinne des EMAS-Systems;233
15.1.3;3. Teilnahmestrafbarkeit;234
15.1.3.1;a. Differenzierung zwischen gut- und bösgläubigen Unternehmensangehörigen;235
15.1.3.2;b. Vergleichbarkeit des Umweltgutachters mit dem Betriebsbeauftragten für Umweltschutz;236
15.1.3.3;c. Beihilfe des Auditors nach allgemeinen Regeln;237
15.1.4;4. Resümee;239
15.2;II. Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Betriebsprüfers;239
15.2.1;1. Strafrechtliche Verantwortlichkeit als Täter;240
15.2.2;2. Strafbarkeit als Teilnehmer einer Umweltstraftat;241
15.2.2.1;a. Vergleichbarkeit der Institutionen;241
15.2.2.2;b. Der Betriebsprüfer als Teilnehmer;242
15.2.2.3;c. Herleitung einer Garantenstellung des Betriebsprüfers;244
15.2.3;3. Fazit;246
15.3;III. Verantwortlichkeit der Zulassungsstelle;246
15.3.1;1. Strafrechtliche Verantwortlichkeit als Täter;247
15.3.2;2. Teilnahmestrafbarkeit;248
15.3.2.1;a. Kettenbeihilfe durch die Zulassung;249
15.3.2.2;b. Kettenbeihilfe durch die unterlassene Untersagung;250
15.3.3;3. Fazit;254
15.4;IV. Verantwortlichkeit der Registerstelle;255
15.4.1;1. Täterschaft;256
15.4.2;2. Teilnahme;257
15.4.2.1;a. Beihilfe durch die Eintragung in das EMAS-Register;257
15.4.2.2;b. Beihilfe durch die Aufrechterhaltung der Registereintragung;258
15.4.3;3. Falschbeurkundung nach § 348 Abs. 1 StGB;260
15.4.4;4. Fazit;261
15.5;V. Strafrechtliche Verantwortlichkeit der Leitungspersonen;261
15.5.1;1. Bewirken einer Falschbeurkundung;262
15.5.2;2. Strafbarkeit nach den §§ 263ff. StGB;263
15.5.2.1;a. Betrug, § 263 StGB;263
15.5.2.2;b. Subventions-, Kapitalanlage- und Kreditbetrug;263
15.5.3;3. Fazit;264
15.6;VI. Ergebnis;264
16;N. Ausblick;265
17;O. Ergebnis;267
17.1;I. Zusammenfassung der Erkenntnisse;267
17.2;II. Fazit;269
18;Literaturverzeichnis;271
19;Abkürzungsnachweis;293


"O. Ergebnis (S. 267-269)

I. Zusammenfassung der Erkenntnisse

Bezüglich der zunächst in den Mittelpunkt gestellten Frage nach dem Potenzial des Öko-Audits zum Ausschluss einer straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Verantwortlichkeit der Unternehmensleitung für Umweltverstöße im Unternehmen ist festzuhalten, dass das EMAS-Verfahren ein generelles, jedoch nicht ein situatives Organisationsverschulden ausschließt. Analog zu sonstigen Verkehrsnormen hat es eine lediglich indizielle Wirkung und kann keine Enthaftung in jeder individuellen betrieblichen Situation garantieren. Nichtsdestotrotz verringert sich durch eine EMAS-Teilnahme das Strafbarkeitsrisiko, und es ist viel dafür getan, dass Unternehmen weniger häufig in das Visier der Strafverfolgungsbehörden gelangen.

Für den nunmehr unwahrscheinlicheren Fall eines strafrechtlichen Vorwurfs führt die EMAS-Zertifizierung aber in jedem Fall zu einer Begrenzung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. So sind neben der Möglichkeit des Ausschlusses des Unrechtsbewusstseins – unter der Prämisse, dass der Täter auf die Zuverlässigkeit und Richtigkeit der Gültigerklärung vertraut – deutliche Erleichterungen bei der Entlastung hinsichtlich eines Fahrlässigkeitsvorwurfs und der Geschäftsherrenhaftung gem. § 130 OWiG zu erwarten. Es dürfte den Strafverfolgungsbehörden in aller Regel wesentlich schwieriger gelingen, in der Leitungsperson eines EMAS-zertifizierten Unternehmens keinen »umweltbewussten Rechtsgenossen« zu sehen bzw. den Nachweis eines strafrechtlich falsch organisierten Betriebs zu erbringen. EMAS beinhaltet aber auch die befürchteten strafrechtlichen Nachteile.

So kann sich durch die dem Öko-Audit immanente eindeutige Verantwortungszuschreibung und -transparenz die Entzerrung des dem Unternehmensstrafrecht eigenen, aus der Arbeitsteilung resultierenden Verfolgungsdefizits ergeben, sodass die innerbetriebliche Pflichtendelegation für die Strafverfolgungsbehörden besser nachvollziehbar ist. Die aus Unternehmenssicht negative Konsequenz ist, dass EMASunterUmständen einen leichteren Zugriff auf den im Einzelfall Verantwortlichen ermöglicht oder zumindest begünstigt. Zulasten der Leitungspersonen kann sich darüber hinaus durch die verstärkte Beschäftigung mit Umweltfragen und umweltrelevanten Verhaltensweisen und den dadurch erlangten besonderen Kenntnissen im Umweltbereich der einzuhaltende Fahrlässigkeitsmaßstab verschärfen.

Aus der mit EMASverbundenen gesteigerten Dokumentation ergibt sich eine weitere, für das Unternehmen brisante Problematik. Die teilnehmende Organisation schafft mit der Erfüllung der vom Öko-Audit verlangten Anforderungen in großem Maße gegen sich selbst in einem Straf- oder Bußgeldverfahren verwendbares Beweismaterial. Außerdem erlangen diverse externe EMAS-Akteure, wie der Umweltgutachter sowie die Zulassungs- und Registerstellen, möglicherweise belastende Umweltinformationen über das Unternehmen. Dabei erweist sich aus Sicht der Staatsanwaltschaft der Umweltgutachter als die Person, über die sie am meisten des durch EMAS vermehrt produzierten potentiellen Beweismaterials und belastenden Wissens fruchtbar machen kann.

Des Weiteren führt EMAS zu einer qualitativen und quantitativen Steigerung freiwilliger Eigenkontrollen und in der Folge zu einer vermehrten Produktion von Beweismaterial, das in einem Strafverfahren nicht durch ein Verwertungsverbot geschützt ist. Infolgedessen sind teilnehmende Betriebe faktisch einem höheren Strafverfolgungsrisiko ausgesetzt als Unternehmen, die auf freiwillige Selbstkontrollen zulasten der Umwelt gänzlich verzichten."


Achenbach, Hans
Prof. Dr. Hans Achenbach ist emeritierter Inhaber des Lehrstuhls für Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht und Strafprozessrecht der Universität Osnabrück.

Schmitz, Roland
Prof. Dr. Roland Schmitz ist Lehrstuhlinhaber für Strafrecht, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht der Universität Osnabrück.

Schall, Hero
Prof. Dr. Hero Schall war Professor für Strafrecht und Nebengebiete an der Universität Osnabrück (emeritiert seit 2008). Er ist Mitglied im Vorstand des Instituts für Wirtschaftsstrafrecht.

Sinn, Arndt
Prof. Dr. Arndt Sinn ist Direktor des Zentrums für europäische und internationale Strafrechtsstudien und Inhaber des Lehrstuhls für Deutsches und Europäisches Straf- und Strafprozessrecht, Internationales Strafrecht sowie Strafrechtsvergleichung an der Universität Osnabrück.

Hölzen, Katharina
Dr. Katharina Hölzen studierte bis 2007 Rechtswissenschaften und bis 2008 Wirtschaftsstrafrecht (Magisterabschluss) an der Universität Osnabrück. 2010 folgte die Promotion. Seit September 2009 ist sie Rechtsreferendarin im OLG-Bezirk Oldenburg.

Krack, Ralf
Prof. Dr. Ralf Krack ist Inhaber des Lehrstuhls für Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht und Strafprozessrecht der Universität Osnabrück.

Dr. Katharina Hölzen studierte bis 2007 Rechtswissenschaften und bis 2008 Wirtschaftsstrafrecht (Magisterabschluss) an der Universität Osnabrück. 2010 folgte die Promotion. Seit September 2009 ist sie Rechtsreferendarin im OLG-Bezirk Oldenburg.

Prof. Dr. Arndt Sinn ist Direktor des Zentrums für europäische und internationale Strafrechtsstudien und Inhaber des Lehrstuhls für Deutsches und Europäisches Straf- und Strafprozessrecht, Internationales Strafrecht sowie Strafrechtsvergleichung an der Universität Osnabrück.


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