E-Book, Deutsch, 281 Seiten
Hufnagel / Burgfeld-Schächer Einführung in die Buchführung und Bilanzierung
7. vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage. 2014
ISBN: 978-3-482-75901-7
Verlag: NWB Verlag
Format: EPUB
Kopierschutz: Wasserzeichen (»Systemvoraussetzungen)
Buchführung. Grundlagen des handels- und steuerrechtlichen Jahresabschlusses. Grundlagen der Jahresabschlussanalyse. IFRS.
E-Book, Deutsch, 281 Seiten
Reihe: NWB Studium Betriebswirtschaft
ISBN: 978-3-482-75901-7
Verlag: NWB Verlag
Format: EPUB
Kopierschutz: Wasserzeichen (»Systemvoraussetzungen)
Buchführung verstehen, üben, anwenden.
Dieses Lehrbuch hilft Ihnen, das System der doppelten Buchführung zu verstehen und sicher anzuwenden. Ob Buchungstechnik, Kontierung oder Jahresabschluss – in drei klar strukturierten Abschnitten lernen Sie alles zu den
Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung,
Grundlagen des handels- und steuerrechtlichen Jahresabschlusses und den
Grundlagen des Abschlusses auf Basis der IFRS.
Vielfältige Beispiele stellen einen direkten Bezug zur täglichen Praxis her und erläutern den buchungstechnischen Umgang mit den wichtigsten Geschäftsvorfällen.
Doch Wissen heißt nicht können. Voraussetzung für das sichere Beherrschen der Buchführung ist das eigene Üben. Dabei unterstützen Sie am Ende jedes Kapitels zahlreiche Übungsaufgaben mit ausführlichen Musterlösungen. In der vorliegenden Neuauflage wurde dieser Bereich nochmals erweitert und ausgebaut. Das garantiert Ihnen einen sicheren Umgang mit dem System der doppelten Buchführung.
Aus dem Inhalt:
Buchführung.
Grundlagen des handels- und steuerrechtlichen Jahresabschlusses.
Grundlagen der Jahresabschlussanalyse nach IAS und IFRS.
Zielgruppe
Studierende der BWL. Teilnehmer an Bilanzbuchhalterkursen sowie Schüler an berufsbildenden Schulen.
Autoren/Hrsg.
Fachgebiete
Weitere Infos & Material
Teil 2: Grundlagen des handels- und steuerrechtlichen Jahresabschlusses
Im folgenden Kapitel erhalten Sie einen teilweise abstrakten Überblick über die rechtlichen Grundlagen der Bilanzierung nach Handels- und Steuerrecht. Es können nicht alle Begriffe erläutert und alle Ausführungen durch Beispiele belegt werden. Dieses wird in den weiteren Kapiteln erfolgen. Auf jeden Fall sollten Sie die genannten Gesetzesvorschriften parallel lesen. 1. Rechtliche Grundlagen
Am 1. 1. 1900 trat das HGB vom 10. 5. 1897 in Kraft. Es wurde häufiger ergänzt, reformiert und modernisiert, z. B. durch die Umsetzung des Bilanzrichtlinien-Gesetzes vom 19. 12. 1985. Die jüngste große Änderung des HGBs fand durch die Einführung des BilMoGs mit Verkündung vom 28. 5. 2009 (BGBl I 2009, S. 1102) statt. Nötig wurde die Änderung des HGBs, um eine Anpassung der deutschen Rechnungslegung an die Vorschriften internationaler Rechnungslegungsstandards (IFRS) anzupassen und dadurch eine Vergleichbarkeit zu schaffen, ohne die Eckpunkte des HGB-Bilanzrechts aufzugeben. Das HGB hat bis heute weitere, kleinere Ergänzungen und Korrekturen erfahren, so z. B. die letzte Änderung mit Verkündigung vom 4. 10. 2013 (BGBl. I S. 3746). 1.1 Zielsetzung handels- und steuerrechtlicher Bilanzierungsvorschriften
Im Buchführungsteil ist die Existenz des betrieblichen Rechnungswesens aus der Notwendigkeit zu interner und externer Rechenschaftslegung abgeleitet worden. Die Finanzbuchhaltung mit dem Jahresabschluss (= Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) dient im Wesentlichen der externen Rechenschaftslegung. Die verschiedenen Adressaten der Rechenschaftslegung zeigt das folgende Schaubild: ABB. 19: Adressaten des Jahresabschlusses Die Bilanzadressaten haben unterschiedliche, teilweise sogar konträre Zielvorstellungen, aus denen unterschiedliche Informationsbedürfnisse resultieren. Beispielsweise sind Anteilseigner an der Höhe aktueller und künftiger Erfolge interessiert, so dass Informationen über Gewinne/Verluste und Erfolgspotentiale gewünscht werden. Aus ihrer Sicht sind alle Positionen, die den Gewinn reduzieren, wie z. B. Löhne und Steuerzahlungen möglichst in ihrer Höhe zu begrenzen. Arbeitnehmer werden hohe Gewinne eines Unternehmens aber zum Anlass nehmen, Lohnzuwächse einzufordern. Auf der anderen Seite liegt das Interesse der Gläubiger in einer sicheren Rückzahlung ihrer Kredite. Folglich richtet sich ihr Blick auf die Höhe der Vermögens- und Schuldpositionen im Unternehmen (zur Einschätzung der Schuldendeckungsfähigkeit), der Darstellung der Finanzlage (zur Einschätzung der Fähigkeit, den Zahlungsverpflichtungen nachzukommen) sowie auf den erzielten Gewinn bzw. Verlust in der betrachteten Periode. Die Finanzbehörden wiederum sind bestrebt, die Bemessungsgrundlage für die zu zahlenden Steuern, insbesondere für die Gewinnsteuern, zu ermitteln. Je nach Zugehörigkeit zu einer der dargestellten Interessengruppen des Unternehmens ergeben sich andere Informationsanforderungen an das Rechnungswesen im Unternehmen. Gemeinsames Interesse aller Interessengruppen ist eine möglichst objektive Dokumentation der Geschäftsvorfälle als Basis eines aussagefähigen Berichtswesens. Der einzelne Bilanzadressat kann dann sein spezifisches Informationsbedürfnis mit Hilfe weiterer Instrumente, z. B. einer Bilanzanalyse, befriedigen. Zur Sicherstellung einer den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Information externer Jahresabschlussadressaten über die Vermögens- Schuld- und Ertragslage hat der Gesetzgeber Vorgaben in Form gesetzlicher Vorschriften zur Erstellung des handels- und steuerrechtlichen Jahresabschluss erlassen. So sind im Hinblick auf den Objektivierungsgrundsatz Aufwendungen und Erträge als zeitlich abgegrenzte Zahlungen definiert (§ 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB). Sie lassen sich durch Rechnungen und Kontoauszüge belegen und sind damit objektiv nachprüfbar. Die Gläubiger stellen eine der wichtigsten Interessengruppen dar, die durch den Jahresabschluss informiert werden sollen. Denken Sie bei Gläubigern nicht zuerst an Banken, sondern an die vielen (kleinen) Lieferanten, die auf Begleichung ihrer Rechnungen hoffen. Die handelsrechtlichen Vorschriften richten sich vorrangig an den Bedürfnissen der Gläubiger aus. Oberstes Ziel handelsrechtlicher Bilanzierungsvorschriften ist der Gläubigerschutz. Dieser soll über die im folgenden Schaubild dargestellten Funktionen erreicht werden: ABB. 20: Aufgaben des Jahresabschlusses Diese Funktionen werden zwar nicht ausdrücklich im Gesetz genannt, doch lassen sie sich aus dem Kontext des Gesetzes ableiten. Die Dokumentationsfunktion Der Jahresabschluss hat – wie die Buchführung insgesamt – somit zunächst eine Dokumentationsfunktion. Sie ergibt sich insbesondere aus der Formulierung des § 238 Abs. 1 Satz 3 HGB, wonach sich die Geschäftsvorfälle in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen müssen. Das Festhalten von Güterbewegungen und Zahlungsvorgängen dient der Wahrung von Eigen- und Fremdinteressen. So werden beispielsweise die Aufzeichnungen dafür benötigt, Geschäftsvorfälle nicht zu vergessen oder Eigentumsverhältnisse im Konkursfall festzustellen. Außerdem kann durch die Dokumentation Missbrauch wie z. B. Unterschlagung erschwert bzw. leichter nachgewiesen werden. Die Rechenschafts- bzw. Informationsfunktion Gläubigerschutz wird durch die Bereitstellung von Informationen erreicht. Die Bereitstellung von Informationen durch den Jahresabschluss an Gläubiger wird als Fremdinformation bezeichnet, da die Gruppe der Gläubiger nicht zum Unternehmen gehört. Selbstinformation bezeichnet die Information der Geschäftsleitung über die Ergebnisse ihres wirtschaftlichen Handelns. Die Rechenschaftslegung umfasst die nachprüfbare, übersichtliche Zusammenstellung aller wirtschaftlicher Tätigkeiten im Unternehmen nach innen und außen. a) Zwang zur Selbstinformation
Buchführung und Jahresabschluss sollen dem Kaufmann bzw. der Unternehmensleitung einen Überblick über die Vermögensgegenstände und Schulden sowie über das Eigenkapital und über den erzielten Erfolg vermitteln.
Informationen des Jahresabschlusses ermöglichen den Entscheidungsträgern die Lage ihres Unternehmens zu erkennen und notwendige Steuerungsmaßnahmen (häufig auf die Ziele der Anteilseigner ausgerichtet) in Angriff zu nehmen. Im Falle existenzgefährderter Ereignisse kann kein Entscheidungsträger behaupten, dass er „nichts gewußt“ habe. Dabei spielt der Vorsichtsgedanke bei der Selbstinformation eine wichtige Rolle. Er führt in der Tendenz zu einem eher niedrigeren Erfolgsausweis, die den Entscheidungsträger zur Überprüfung seiner Entscheidungen veranlassen. Die rechtzeitige Selbstinformation durch einen Jahresabschluss bezweckt Insolvenzvermeidung und dient damit dem Gläubigerschutz. Den großen Stellenwert, den der Gesetzgeber der Selbstinformation beimisst, lässt sich daran ablesen, dass nach den §§ 238 ff. HGB der Jahresabschluss auch Kaufleuten auferlegt wird, die nicht dazu verpflichtet sind, den Abschluss zu veröffentlichen. b) Rechenschaft gegenüber Außenstehenden
Rechenschaft nach außen umfasst alles, was ein Externer wissen muss, um entscheiden zu können, ob er Geschäftsbeziehungen zum Unternehmen aufnehmen, ändern oder beenden soll.
Zu den besonders schutzwürdigen außenstehenden Personen einer Unternehmung gehören die Gläubiger, die von der Geschäftsleitung ausgeschlossenen Miteigentümer (z. B. Aktionäre) und die Arbeitnehmer. Ihr Interesse am Jahresabschluss resultiert aus dem Bedürfnis, Dispositionsgrundlagen und Kontrollmöglichkeiten zu erhalten. Diese gewährt der Jahresabschluss mit einem Überblick über das Vermögen und die Schulden am Bilanzstichtag sowie über die Aufwendungen und Erträge der betreffenden Periode. Zu beachten ist allerdings, das Unternehmen den Jahresabschluss durch die vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Ansatz- und Bewertungswahlrechte zielgerichtet gestalten können (Bilanzpolitik) und somit den Aussagegehalt des Jahresabschlusses hinsichtlich der der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens verzerren können. Die Rechenschaftsfunktion des Jahresabschlusses kann z. B. aus folgenden Vorschriften abgeleitet werden: ...