Joussen / Boecken / Korioth | Schuldrecht I - Allgemeiner Teil | E-Book | sack.de
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E-Book, Deutsch, 442 Seiten

Joussen / Boecken / Korioth Schuldrecht I - Allgemeiner Teil

E-Book, Deutsch, 442 Seiten

ISBN: 978-3-17-043565-0
Verlag: Kohlhammer
Format: EPUB
Kopierschutz: Wasserzeichen (»Systemvoraussetzungen)



Das Studienbuch erläutert den Allgemeinen Teil des Schuldrechts. Auch in der siebten Auflage ist an dem erfolgreichen Konzept festgehalten worden, die Darstellung am Prüfungsaufbau zu orientieren und anhand zahlreicher Beispielsfälle zu verdeutlichen.
Das Lehrbuch ist für die siebte Auflage vollständig überarbeitet und aktualisiert worden. Neu aufgenommen wurden unter anderem die Regelungen zu digitalen Produkten. Erläutert sind die Systematik des Allgemeinen Schuldrechts ebenso wie die Entstehung, die Leistungspflichten und der Untergang des Schuldverhältnisses sowie die Einbeziehung Dritter. Damit werden alle prüfungsrelevanten Aspekte des Rechts der Schuldverhältnisse behandelt. Schließlich umfasst das Buch auch das Recht des Schadensersatzes.
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Teil I:Einführung
§ 1Der Allgemeine Teil des Schuldrechts im BGB
Literatur: , Adam, S., Das absolute Recht im Zivilrecht, JuS 2021, 109; Aretz, S., Das Abstraktionsprinzip – Das einzig Wahre?, JA 1998, 242; Grigoleit, C., Abstraktion und Willensmängel – Die Anfechtbarkeit des Verfügungsgeschäfts, AcP 199 (1999), 379; Lorenz, S., Grundwissen – Zivilrecht: Abstrakte und kausale Rechtsgeschäfte, JuS 2009, 489; Petersen, J., Das Abstraktionsprinzip, Jura 2004, 98; ders., Die systematische Stellung des Allgemeinen Teils vor der Klammer der anderen Bücher, JURA 2011, 759; Schreiber, K./Kreuz, K., Das Abstraktionsprinzip – Eine Einführung, JURA 1989, 617; Strack, A., Hintergründe des Abstraktionsprinzips, JURA 2011, 5; Stürner, Sachenrechtliche Rechtsverhältnisse und Allgemeines Schuldrecht, JURA 2019, 837. Klausuren: , Beck, Juristische Klausuren von Anfang an (richtig) schreiben, JURA 2012, 262; Behme, C., Der lahme Ferrari, JA 2017, 823. 1Der allgemeine Teil des Schuldrechts im BGB steht neben dem Besonderen Schuldrecht und ist ihm im Wege des Klammerprinzips vorangestellt. Die Regelungen im Allgemeinen Teil gelten somit für sämtliche im Besonderen Teil des Schuldrechts enthaltenen Schuldverhältnisse. Einige grundsätzliche Strukturfragen prägen dabei das allgemeine Schuldrecht des BGB und sind in jedem Gutachten zwingend zu beachten.1 I.Grundsätzliches
2Das Schuldrecht des BGB besteht aus zwei Teilen. Das zweite Buch des Gesetzes beginnt mit einem Allgemeinen, es schließt sich ein Besonderer Teil an. Im Allgemeinen Teil ist alles zu finden, was für die unterschiedlichen (vertraglichen wie gesetzlichen) Schuldverhältnisse gilt, die im Besonderen Teil aufgeführt sind. Wie bereits im Verhältnis des Allgemeinen Teils des BGB zu den übrigen vier Büchern2 gilt also auch hier die Klammertechnik.3 Beispiel: So finden etwa die Unmöglichkeitsregelungen der § 275?ff. sowohl für den Kauf- als auch für den Werkvertrag Anwendung. 3Das Schuldrecht ist dabei eine besondere Rechtsmaterie, die eigenständig neben den weiteren Büchern des BGB steht. Geregelt wird das Recht der Schuldverhältnisse, also derjenigen Rechtsverhältnisse, aufgrund derer ein Schuldner seinem Gläubiger etwas schuldet. Es geht also beim Schuldrecht um Sonderverbindungen, aus der sich Pflichten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger ergeben. 4Im allgemeinen Schuldrecht ist nun, vor die Klammer gezogen, das geregelt, was für sämtliche Schuldverhältnisse gilt. Wie entstehen sie? Wie erlöschen sie wieder? Was ist zu leisten? Welche konkreten Pflichten bestehen? Was geschieht, wenn Pflichten nicht erbracht werden, es also zu Störungen kommt? All diese allgemeinen Fragen sind Gegenstand des allgemeinen Schuldrechts. Maßgeblich ist dabei stets, dass es um Schuldverhältnisse geht, also um die Sonderverbindungen zwischen einzelnen Personen. Das allgemeine Schuldrecht regelt somit nur die relativen Rechte, welche dem Gläubiger lediglich ein Forderungsrecht gegen seinen Schuldner, d.?h. gegen eine bestimmte Person zugestehen. Im Gegensatz hierzu gewährt das Sachenrecht dem Inhaber des Rechts, etwa dem Eigentümer, ein absolutes Recht, welches sich gegen alle richtet und nicht nur gegen einen Einzelnen.4 5Im Verhältnis zwischen Schuld- und Sachenrecht muss das Trennungs- und Abstraktionsprinzip beachtet werden.5 Das Verpflichtungsgeschäft, also der schuldrechtliche Vertrag, ist stets von dem Verfügungsgeschäft, der sachenrechtlichen Einigung, zu trennen, seine Wirksamkeit ist abstrakt von diesem zu beurteilen. Geschieht etwas auf der schuldrechtlichen Ebene, verpflichtet sich jemand beispielsweise, das Eigentum zu übertragen, hat diese Verpflichtung keinerlei Auswirkungen auf die Wirksamkeit der sachenrechtlichen Ebene.6 Denn Schuld- und Sachenrecht sind abstrakt, d.?h. losgelöst voneinander zu beurteilen. Beispiel: A und B vereinbaren einen Kaufvertrag über einen Fernseher. Diese vertragliche Vereinbarung nach § 433 BGB ist darauf gerichtet, dass A dem B einen Fernseher „verschafft“ – diese Verpflichtung zur sachenrechtlichen Übereignung hat aber noch keinerlei Eigentumsverschiebung zur Konsequenz, diese muss vielmehr eigenständig vereinbart und durchgeführt werden. Die schuldrechtliche Verpflichtung ist allerdings der Rechtsgrund für die spätere sachenrechtliche Verschiebung. II.Die Einflüsse des Unionsrechts: Das Verbraucherprivatrecht
6Das BGB unterliegt zunehmend europäischen, d.?h. unionsrechtlichen Einflüssen. Diese werden für den Schuldrechtsanwender vor allem an zwei Stellen relevant: Zum einen sind inzwischen zahlreiche Bestimmungen des BGB in Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinienvorgaben in das BGB eingeführt worden. Das betrifft vor allem Vorschriften des Verbraucherrechts, da der Verbraucher nach Ansicht der Europäischen Kommission zur Erreichung eines einheitlichen Binnenmarktes innerhalb der Union eine zentrale Rolle spielt und in besonderer Weise schutzbedürftig ist.7 Zum anderen kann v.?a. die Rechtsprechung des EuGH bei der Auslegung und Anwendung von schuldrechtlichen Bestimmungen beachtlich sein, was sich aber wesentlich im Schuldrecht BT – und dort im Nacherfüllungsrecht – auswirkt und daher hier nicht weiter verfolgt wird.8 § 2Grundprinzipien und Systematik des Allgemeinen Teils
Literatur: , Becker, M., Vertragsfreiheit, Vertragsgerechtigkeit und Inhaltskontrolle, WM 1999, 709; Coester-Waltjen, D., Die Grundsätze der Vertragsfreiheit, JURA 2006, 436; dies., Schuldverhältnis-Rechtsgeschäft-Vertrag, JURA 2003, 819; Gernhuber, J., § 242 BGB – Funktionen und Tatbestände, JuS 1983, 764; Henke, H.-E., Der Begriff des „Schuldverhältnisses“, JA 1989, 186; Jenal, O./Schimmel, R., § 242 – Verwirkung bei Gestaltungsrechten, JA 2002, 619; Madaus, S., Die Abgrenzung der leistungsbezogenen von den nicht leistungsbezogenen Nebenpflichten im neuen Schuldrecht, JURA 2004, 289; Paulus, C.G./Zenker, W., Grenzen der Privatautonomie, JuS 2001, 1; Teichmann, A., Nebenverpflichtungen aus Treu und Glauben, JA 1984, 545, 709; ders., Venire contra factum proprium – Ein Teilaspekt rechtsmissbräuchlichen Handelns, JA 1985, 497. Rechtsprechung: , BVerfG NJW 1994, 36 (Richterliche Inhaltskontrolle von Bürgschaftsverträgen bei starkem Übergewicht eines Vertragspartners); BGH NJW 1983, 109 (Zur Geltung von Treu und Glauben im Rahmen nichtiger Rechtsgeschäfte); BGH NJW 1983, 563 (Berufung auf Formnichtigkeit als Verstoß gegen Treu und Glauben); BGH NJW 1989, 1276 (Vertragsfreiheit: Zulässigkeit risikoreicher Geschäfte). 7Der Allgemeine Teil des Schuldrechts im BGB ist von verschiedenen Grundprinzipien geprägt. Diese werden an späterer Stelle noch ausführlich erläutert, da sie sich konkret in verschiedenen Bereichen auswirken, etwa wenn es um die Entstehung des Schuldverhältnisses geht. Gleichwohl sollen hier vorab zwei der wichtigsten Prinzipien, die das gesamte Schuldrecht beherrschen, vorgestellt werden. Darüber hinaus werden in diesem Abschnitt zentrale Begrifflichkeiten erläutert, die das Schuldrecht des BGB insgesamt prägen und deren Kenntnis für die nachfolgenden Darstellungen unerlässlich ist. I.Vertragsfreiheit und der Grundsatz von Treu und Glauben
8Zwar spielen zwei Grundprinzipien im gesamten BGB eine Rolle.9 Eine besondere Bedeutung kommt diesen beiden Prinzipien jedoch im Schuldrecht zu, welches von einer starken Freiheit zugunsten der Parteien geprägt ist. Das gilt zunächst für den Grundsatz der Vertragsfreiheit (§ 311 Abs. 1). In gleicher Weise betrifft das aber auch den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242). 1.Der Grundsatz der Vertragsfreiheit, § 311 Abs. 1 9Der Grundsatz der Vertragsfreiheit10 ist in § 311 Abs. 1 normiert bzw. sogar vorausgesetzt.11 Dieser Vorschrift zufolge ist zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Der Vertrag ist somit im Regelfall Grundlage sämtlicher schuldrechtlicher Beziehungen und wird frei zwischen den Parteien vereinbart. Der Kern der Vertragsfreiheit liegt darin, dass jeder frei darüber entscheiden kann, „ob“ er überhaupt einen Vertrag abschließt, „mit wem“, und „welchen Inhalt“ er in dem Vertrag vereinbaren möchte.12 Die Vertragsfreiheit umfasst daher die Abschluss-, die Inhalts- bzw. Gestaltungsfreiheit und die Formfreiheit. 10Über die Vorschrift des § 311 Abs. 1 hinaus beruht die Vertragsfreiheit auch auf einer verfassungsrechtlichen Grundlage. Der Grundsatz der...


Professor Dr. Jacob Joussen ist Ordinarius für Bürgerliches Recht, Deutsches und Europäisches Arbeitsrecht und Sozialrecht an der Ruhr-Universität Bochum.


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