König | Das neue Begutachtungsinstrument (BI) | E-Book | www.sack.de
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E-Book, Deutsch, 180 Seiten, Format (B × H): 148 mm x 210 mm

Reihe: PFLEGE kolleg

König Das neue Begutachtungsinstrument (BI)

Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch den MDK: gezielt vorbereiten – souverän meistern. Mit Bezügen zu den Qualitätsindikatoren
3. Auflage 2021
ISBN: 978-3-8426-9113-1
Verlag: Schlütersche
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark

Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch den MDK: gezielt vorbereiten – souverän meistern. Mit Bezügen zu den Qualitätsindikatoren

E-Book, Deutsch, 180 Seiten, Format (B × H): 148 mm x 210 mm

Reihe: PFLEGE kolleg

ISBN: 978-3-8426-9113-1
Verlag: Schlütersche
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark



Mittlerweile ist das 2017 eingeführte 'neue' Begutachtungsinstrument in der Pflege etabliert. Weil es auch geistige bzw. psychische Einschränkungen berücksichtigt, wird die Bestimmung des richtigen Pflegegrades im Einzelfall leichter. Aber der Prozess der Begutachtung ist und bleibt ein Stolperstein. Mangelnde Vorbereitung und lückenhafte Kenntnis der Begutachtungsrichtlinien können den Weg zum perfekten Pflegegrad erschweren - und manchmal sogar verhindern. Dieser Praxisratgeber hilft: klar und verständlich erläutert er die wichtigen Richtlinien. Fallbeispiele illustrieren, worauf es in der Praxis ankommt. Eine unverzichtbare und aktuelle Grundlage für das Gespräch rund um den Pflegegrad.

Jutta König ist Wirtschaftsdiplom-Betriebswirtin Gesundheit (VWA) und Sachverständige bei verschiedenen Sozialgerichten im Bundesgebiet. Sie unterrichtet Pflegesachverständige und Pflegeberater, arbeitet als Unternehmensberaterin und Dozentin in den Bereichen SGB XI, SGB V, Heim- und Betreuungsrecht. Sie ist examinierte Altenpflegerin, Pflegedienst- und Heimleitung.
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2.1§ 3 Vorrang der häuslichen Pflege


, heißt es im Gesetz. Dieser Grundsatz spiegelt sich in verschiedenen Entscheidungen wider. So ist es manchmal verwunderlich, wenn man im häuslichen Bereich Pflegebedürftige mit einer Pflegestufe antrifft, die einem etwas zu hoch erscheint. Die Einstufung im häuslichen Bereich erweckt den Eindruck, dass gelegentlich mal ein Auge zugedrückt wird. Auch die deutlichen finanziellen Verbesserungen gerade in den vergangenen zwei Jahren haben weitgehend ambulant stattgefunden. Ambulant waren am 31. Dezember 2019 insgesamt 3,14 Mio. Menschen pflegebedürftig – das sind fast doppelt so viele wie zehn Jahre zuvor. Wie lange der Grundsatz »ambulant vor stationär« noch standhalten kann, ist angesichts der derzeitigen Entwicklung fraglich. Hier ein Rechenbeispiel ( Tab. 1):

Tab. 1: Beispielhafe Leistungen für einen Pfegebedürfigen (Grad 3) – ambulant und statonär

  Ambulante Leistungen Stationäre Leistung Differenz im Jahr
Sachleistungen 1.298 Euro/Monat 1.262 Euro/Monat 432 Euro
Beratungseinsatz 46 Euro jährlich 0 Euro 46 Euro
Betreuungsleistung 125 Euro/Monat 0 Euro 1.500 Euro
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel 40 Euro/Monat 0 Euro 480 Euro
Tages-Nachtpflege 1.298 Euro/Monat 0 Euro 15.576 Euro
Wohnumfeldverbessernde Maßnahme 4.000 Euro max. pro Maßnahme 0 Euro 4.000 Euro
Beitrag zur Rentenversicherung für Pflegeperson* 263,13 Euro/Monat (alte Bundesländer) 0 Euro 3.157,56 Euro
Beitrag zur Arbeitslosenversicherung für Pflegeperson 39,48 Euro/Monat (alte Bundesländer) maximal 0 Euro 473,76 Euro
Zuschüsse zur Krankenversicherung für Pflegeperson bei Pflegezeit 174,37 Euro/Monat maximal 0 Euro 2.092,44 Euro
Zuschuss zur Pflegeversicherung für Pflegeperson bei Pflegezeit 33,45 Euro/Tag maximal 0 Euro 401,30 Euro
* Bsp. PG 3: Pfegeperson im Westen pfegt 20 Stunden/Woche

Tabelle 1 zeigt deutlich, dass die ambulante Pflege, bei Ausschöpfung aller Leistungen, bis zu 25.000 Euro im Jahr teurer sein kann als die stationäre Pflege.

Wenn alle ambulant versorgten Pflegebedürftigen die zur Verfügung stehenden Mittel ausschöpfen, wie lange kann dann der Grundsatz »ambulant vor stationär« noch getragen werden?

2.2§ 7 Aufklärung, Auskunft


1.

2.

Diesem Anspruch auf das Gutachten des MDK oder des beauftragten Gutachters wurde in den vergangenen Jahren nicht immer nachgekommen:

Das Gutachten wurde nicht immer automatisch zugesendet.

Es wurde teilweise nicht einmal auf Bitte hin zugestellt.

Es ging auf dem Postwege verloren …

… oder andere Hürden waren zu nehmen, um an das Gutachten zu kommen. Auch mit der Neuerung in den letzten Begutachtungs-Richtlinien, in dem unter Punkt 7 im Gutachten angekreuzt werden konnte, ob der Antragsteller sein Gutachten wünscht, veränderte sich nicht viel. Viele Gutachter kreuzten einfach an, dass der Antragsteller die Zusendung eben nicht wünscht. Ob immer gefragt wurde, ist anzuzweifeln. In den aktuellen Begutachtungs- Richtlinien steht nur die Frage . Was diese Frage soll, ist für mich nicht nachvollziehbar. Welcher Antragsteller widerspricht denn der Zusendung eines Gutachtens? Wie kommt man an verantwortlicher Stelle überhaupt auf so eine Fragestellung? Und wer garantiert, dass das Kreuz an der richtigen Stelle, also bei »Nein« gesetzt wird? Wird wirklich jeder Antragsteller gefragt? Diese Frage hätte man sich sparen können!

§ 7 SGB XI lautet weiter: Diese Listen werden tatsächlich oft durch die Pflegekassen zur Verfügung gestellt. Allerdings berichten mir Kunden immer wieder, dass die Liste oft sehr spät eintrifft, in Einzelfällen auch gar nicht. Letzteres war sogar in meiner eigenen Familie der Fall.

§ 7 wurde ergänzt durch § 7c, die Pflegestützpunkte:

Klar ist weiterhin, dass die Beratung für den Antragsteller kostenfrei bleibt. Mehr noch: Der Antragsteller erhält sogar Beratungsgutscheine, sagt das Gesetz unter

1.

2.

Weiter heißt es:

Wie sollen die Pflegekassen, die gleichzeitig den Pflegestützpunkt finanzieren sollen, dafür Sorge tragen, dass es...


Jutta König ist Wirtschaftsdiplom-Betriebswirtin Gesundheit (VWA) und Sachverständige bei verschiedenen Sozialgerichten im Bundesgebiet. Sie unterrichtet Pflegesachverständige und Pflegeberater, arbeitet als Unternehmensberaterin und Dozentin in den Bereichen SGB XI, SGB V, Heim- und Betreuungsrecht. Sie ist examinierte Altenpflegerin, Pflegedienst- und Heimleitung.



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