E-Book, Deutsch, 180 Seiten, Format (B × H): 148 mm x 210 mm
Reihe: PFLEGE kolleg
König Das neue Begutachtungsinstrument (BI)
3. Auflage 2021
ISBN: 978-3-8426-9113-1
Verlag: Schlütersche
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark
Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch den MDK: gezielt vorbereiten – souverän meistern. Mit Bezügen zu den Qualitätsindikatoren
E-Book, Deutsch, 180 Seiten, Format (B × H): 148 mm x 210 mm
Reihe: PFLEGE kolleg
ISBN: 978-3-8426-9113-1
Verlag: Schlütersche
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark
Jutta König ist Wirtschaftsdiplom-Betriebswirtin Gesundheit (VWA) und Sachverständige bei verschiedenen Sozialgerichten im Bundesgebiet. Sie unterrichtet Pflegesachverständige und Pflegeberater, arbeitet als Unternehmensberaterin und Dozentin in den Bereichen SGB XI, SGB V, Heim- und Betreuungsrecht. Sie ist examinierte Altenpflegerin, Pflegedienst- und Heimleitung.
Autoren/Hrsg.
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2.1§ 3 Vorrang der häuslichen Pflege
, heißt es im Gesetz. Dieser Grundsatz spiegelt sich in verschiedenen Entscheidungen wider. So ist es manchmal verwunderlich, wenn man im häuslichen Bereich Pflegebedürftige mit einer Pflegestufe antrifft, die einem etwas zu hoch erscheint. Die Einstufung im häuslichen Bereich erweckt den Eindruck, dass gelegentlich mal ein Auge zugedrückt wird. Auch die deutlichen finanziellen Verbesserungen gerade in den vergangenen zwei Jahren haben weitgehend ambulant stattgefunden. Ambulant waren am 31. Dezember 2019 insgesamt 3,14 Mio. Menschen pflegebedürftig – das sind fast doppelt so viele wie zehn Jahre zuvor. Wie lange der Grundsatz »ambulant vor stationär« noch standhalten kann, ist angesichts der derzeitigen Entwicklung fraglich. Hier ein Rechenbeispiel ( Tab. 1):
Tab. 1: Beispielhafe Leistungen für einen Pfegebedürfigen (Grad 3) – ambulant und statonär
Ambulante Leistungen | Stationäre Leistung | Differenz im Jahr |
---|
Sachleistungen | 1.298 Euro/Monat | 1.262 Euro/Monat | 432 Euro |
Beratungseinsatz | 46 Euro jährlich | 0 Euro | 46 Euro |
Betreuungsleistung | 125 Euro/Monat | 0 Euro | 1.500 Euro |
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel | 40 Euro/Monat | 0 Euro | 480 Euro |
Tages-Nachtpflege | 1.298 Euro/Monat | 0 Euro | 15.576 Euro |
Wohnumfeldverbessernde Maßnahme | 4.000 Euro max. pro Maßnahme | 0 Euro | 4.000 Euro |
Beitrag zur Rentenversicherung für Pflegeperson* | 263,13 Euro/Monat (alte Bundesländer) | 0 Euro | 3.157,56 Euro |
Beitrag zur Arbeitslosenversicherung für Pflegeperson | 39,48 Euro/Monat (alte Bundesländer) maximal | 0 Euro | 473,76 Euro |
Zuschüsse zur Krankenversicherung für Pflegeperson bei Pflegezeit | 174,37 Euro/Monat maximal | 0 Euro | 2.092,44 Euro |
Zuschuss zur Pflegeversicherung für Pflegeperson bei Pflegezeit | 33,45 Euro/Tag maximal | 0 Euro | 401,30 Euro |
* Bsp. PG 3: Pfegeperson im Westen pfegt 20 Stunden/Woche |
Tabelle 1 zeigt deutlich, dass die ambulante Pflege, bei Ausschöpfung aller Leistungen, bis zu 25.000 Euro im Jahr teurer sein kann als die stationäre Pflege.
Wenn alle ambulant versorgten Pflegebedürftigen die zur Verfügung stehenden Mittel ausschöpfen, wie lange kann dann der Grundsatz »ambulant vor stationär« noch getragen werden?
2.2§ 7 Aufklärung, Auskunft
1.
2.
Diesem Anspruch auf das Gutachten des MDK oder des beauftragten Gutachters wurde in den vergangenen Jahren nicht immer nachgekommen:
• Das Gutachten wurde nicht immer automatisch zugesendet.
• Es wurde teilweise nicht einmal auf Bitte hin zugestellt.
• Es ging auf dem Postwege verloren …
… oder andere Hürden waren zu nehmen, um an das Gutachten zu kommen. Auch mit der Neuerung in den letzten Begutachtungs-Richtlinien, in dem unter Punkt 7 im Gutachten angekreuzt werden konnte, ob der Antragsteller sein Gutachten wünscht, veränderte sich nicht viel. Viele Gutachter kreuzten einfach an, dass der Antragsteller die Zusendung eben nicht wünscht. Ob immer gefragt wurde, ist anzuzweifeln. In den aktuellen Begutachtungs- Richtlinien steht nur die Frage . Was diese Frage soll, ist für mich nicht nachvollziehbar. Welcher Antragsteller widerspricht denn der Zusendung eines Gutachtens? Wie kommt man an verantwortlicher Stelle überhaupt auf so eine Fragestellung? Und wer garantiert, dass das Kreuz an der richtigen Stelle, also bei »Nein« gesetzt wird? Wird wirklich jeder Antragsteller gefragt? Diese Frage hätte man sich sparen können!
§ 7 SGB XI lautet weiter: Diese Listen werden tatsächlich oft durch die Pflegekassen zur Verfügung gestellt. Allerdings berichten mir Kunden immer wieder, dass die Liste oft sehr spät eintrifft, in Einzelfällen auch gar nicht. Letzteres war sogar in meiner eigenen Familie der Fall.
§ 7 wurde ergänzt durch § 7c, die Pflegestützpunkte:
Klar ist weiterhin, dass die Beratung für den Antragsteller kostenfrei bleibt. Mehr noch: Der Antragsteller erhält sogar Beratungsgutscheine, sagt das Gesetz unter
1.
2.
Weiter heißt es:
Wie sollen die Pflegekassen, die gleichzeitig den Pflegestützpunkt finanzieren sollen, dafür Sorge tragen, dass es...