Kümpel | Corona-Krise - Wichtige steuerliche und außersteuerliche Maßnahmen | E-Book | sack.de
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E-Book, Deutsch, 110 Seiten, E-Book

Kümpel Corona-Krise - Wichtige steuerliche und außersteuerliche Maßnahmen

Inklusive Zweitem Corona-Steuerhilfegesetz

E-Book, Deutsch, 110 Seiten, E-Book

ISBN: 978-3-7910-5069-0
Verlag: Schäffer-Poeschel Verlag
Format: EPUB
Kopierschutz: Wasserzeichen (»Systemvoraussetzungen)



Das Buch bietet einen Überblick über die wichtigen, bundesweit geltenden steuerlichen und außersteuerlichen Maßnahmen zur Linderung der Folgen der Corona-Krise.
Neben steuerlichen Entlastungsmaßnahmen für Unternehmen, steuerbegünstigte (gemeinnützige) Körperschaften, Selbständige und Beschäftigte werden auch die Regelungen unter anderem zur Liquiditätssicherung für kleine und große Unternehmen, zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht, zur Aussetzung von Miet- und Pachtzahlungen, zur Sicherstellung der Handlungsfähigkeit von Kapitalgesellschaften und Vereinen (z.B. virtuelle Haupt-/Mitgliederversammlungen), zu den Anpassungen beim Kurzarbeitergeld und den Minijobs sowie zu Verbraucherkreditverträgen erläutert.

Wichtige Formulare wie z.B.
- Anzeige über Arbeitsausfall
- Antrag auf Kurzarbeitergeld - Leistungsantrag
- Antrag Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus

stehen auf sp-mybook.de zum Download bereit.

Berücksichtigt sind das Erste und Zweite Corona-Steuerhilfegesetz, die Sozialschutzpakete 1 und 2 sowie das Covid-19-Pandemie-Abmilderungsgesetz.

Im Anhang:

- FAQ - Corona (Steuern) - BMF (Stand 28.5.2020
- "Katastrophenerlass" - BMF vom 9.4.2020, BStBl I 2020, 498
- Ergänzung des "Katastrophenerlasses" - BMF vom 26.5.2020
- Stundung und Vorauszahlungen - BMF vom 19.3.2020, BStBl I 2020, 262
- Pauschalierter Verlustrücktrag - BMF vom 24.4.2020, BStBl I 2020, 496
- Befristete Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes zum 1. Juli 2020 - BMF-Schreiben vom 30.06.2020

Rechsstand: Juli 2020
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Weitere Infos & Material


3 Sonstige (außersteuerliche) Maßnahmen
3.1 Maßnahmen zur Liquiditätssicherung
Ein wesentliches Ziel der Maßnahmenpakete ist der Erhalt der Liquidität der Unternehmen. Für die finanzielle Unterstützung von Unternehmen hat der Bund mehrere Maßnahmenpakete beschlossen: 3.1.1 Soforthilfen für kleine Unternehmen
Kleine Unternehmen erhalten Soforthilfen (= Zuschüsse). Diese Soforthilfen können alle Wirtschaftsbereiche sowie Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe mit bis zu zehn Beschäftigten erhalten. So gibt es aus Bundesmitteln folgende Soforthilfen, die von vielen Bundesländern noch durch eigene Hilfen ergänzt und aufgestockt werden. So gibt es beispielsweise in Hamburg folgende Soforthilfen: maximale Förderbeträge Bund Hamburg Summe Solo-Selbständige 9 000 2 500 11 500 mehr als 1 bis 5 Mitarbeiter 9 000 5 000 14 000 mehr als 5 bis 10 Mitarbeiter 15 000 5 000 20 000 mehr als 10 bis 50 Mitarbeiter 0 25 000 25 000 mehr als 50 bis 250 Mitarbeiter 0 30 000 30 000 Durch die Soforthilfen soll die wirtschaftliche Existenz der Antragsteller gesichert werden, indem damit laufende Betriebskosten, wie Mieten, Kredite für Betriebsmittel, Leasingraten etc. beglichen werden können. Die Einmalzahlungen müssen grundsätzlich nicht zurückgezahlt werden (Ausnahme: Überkompensation). Hinweis Auch gemeinnützige Unternehmen, die unternehmerisch tätig sind, dürfen den Antrag auf Soforthilfe stellen. Bei einem steuerbegünstigten Verein muss jedoch mehr als die Hälfte der Einnahmen aus erzielten Umsätzen bestanden haben, die durch die Corona-Krise beeinträchtigt wurden. Ein Verein, der überwiegend von Beiträgen, kommunalen Zuschüssen oder Sponsoring lebt und wenig gewerblich am Markt mit seinen Dienstleistungen tätig ist, kann keinen Antrag stellen, weil er nicht unternehmerisch tätig ist (https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020; 28.05.2020). Übersteigt die Soforthilfe den Bedarf (Überkompensation), ist sie in Höhe des übersteigenden Betrags rückzahlungspflichtig. Eine Überkompensation entsteht dann, wenn der Antragsteller mehr Zuwendungen erhält, als sein tatsächlich eingetretener Schaden – also insbesondere der durch die Corona-Krise eingetretene Umsatzausfall abzüglich eventuell eingesparter Kosten (z.B. Mietminderung) ist. Die Erstattung einer Überkompensation muss nach der dreimonatigen Förderphase erfolgen (https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020 28.05.2020) Die erhaltenen Soforthilfen sind als steuerpflichtige Einnahmen im Rahmen der Gewinnermittlung zu erfassen (vgl. 2.2.4.). Die Soforthilfen konnten bis zum 31.05.2020 beantragt werden, danach endete die Maßnahme. 3.1.2 Überbrückungshilfe
Nach der Soforthilfe hat die Bundesregierung für die Monate Juni – August 2020 eine Überbrückungshilfe eingeführt. Hierzu wurden am 12.06.2020 die Eckpunkte für die „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen“ beschlossen. Die Überbrückungshilfe können kleine und mittelständische Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren, Soloselbständige, selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb, gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind, beantragen. Bei der Überbrückungshilfe handelt es sich um ein weiteres Zuschussprogramm mit einer Laufzeit von drei Monaten (Juni – August 2020). Die Überbrückungshilfe wird – anders als die Soforthilfe – nicht mehr als Festbetrag, sondern als Zuschuss, bezogen auf die Fixkosten und die Höhe eines eingetretenen Umsatzeinbruchs, gezahlt. Die Überbrückungshilfe berechnet sich wie folgt: 80 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch, 50 % bei Einbruch zwischen 50 und 70 %, 40 % bei Einbruch zwischen 40 und unter 50 %. Liegt der Umsatz in einem Fördermonat bei wenigstens 60 % des Umsatzes des Vorjahresmonats, entfällt die Überbrückungshilfe anteilig für den jeweiligen Fördermonat. Bei Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 9.000 € für drei Monate. Bei Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 15.000 € für drei Monate. Die maximale Förderung beträgt 150.000 € für drei Monate. 3.1.3 Weitergehende Liquiditätshilfen für Unternehmen
Den Unternehmen stehen neben den Soforthilfen für kleine Unternehmen, auch umfassende Kreditprogramme zur Verfügung. Das neue KfW Sonderprogramm 2020 ist am 23.03.2020 gestartet. Anträge können seit dem 23.03.2020 bei der KfW gestellt werden. Das KfW Sonderprogramm 2020 steht sowohl kleinen, mittelständischen Unternehmen als auch Großunternehmen zur Verfügung. Niedrigere Zinssätze und eine vereinfachte Risikoprüfung der KfW bei Krediten bis zu 10 Mio. € schaffen weitere Erleichterung für die Wirtschaft. Durch die höhere Haftungsfreistellung durch die KfW von bis zu 90 % bei Betriebsmitteln und Investitionen von kleinen und mittleren Unternehmen wird den Banken und Sparkassen die Kreditvergabe erleichtert und erhöht für Unternehmen das Kreditangebot am Markt. Die Kredite werden im Rahmen des sog. Hausbankenverfahrens, d.h. über die kontoführende Hausbank des Unternehmens vergeben. Neben den Krediten steht auch das Instrument der Bürgschaften über die Bürgschaftsbanken der Länder zur Verfügung. Bürgschaftsbanken dürfen „Expressbürgschaften“ bis zu einem Betrag von 250.000 € eigenständig und innerhalb von drei Tagen treffen, ohne Beteiligung der Länder. 3.1.4 Wirtschaftsstabilisierungsfonds
Für die großen Unternehmen wurde der Wirtschaftsstabilisierungsfonds aufgelegt. Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds hat ein Volumen von rund 600 Mrd. € bestehend aus: 400 Mrd. €: Staatsgarantien für Verbindlichkeiten, 100 Mrd. für direkte staatliche Beteiligungen, 100 Mrd. für Refinanzierung von KfW-Großkrediten. Die Unterstützungsmöglichkeiten des Fonds gelten auch für systemrelevante kleinere Unternehmen und Unternehmen im Bereich kritischer Infrastruktur sowie für Start-ups, die seit dem 01.01.2017 in mindestens einer abgeschlossenen Finanzierungsrunde von privaten Kapitalgebern mit einem Unternehmenswert von mindestens 50 Mio. € einschließlich des durch diese Runde eingeworbenen Kapitals bewertet wurden. Hinweis Angesichts der Vielzahl von zum Teil sich ergänzenden Fördermaßnahmen des Bundes, der Länder und der Kommunen wird jedem, der eine Unterstützung benötigt, geraten, sich umfassend auch über die Fördermaßnahmen vor Ort zu informieren und diese auch zu nutzen. So können sich Maßnahmen durchaus ergänzen und ggf. parallel in Anspruch genommen werden. 3.2 Maßnahmen für Beschäftigte
3.2.1 Kurzarbeitergeld
Eine große Entlastung für die Unternehmen wurde durch die Änderungen der Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld erreicht. Für die Beantragung und den Bezug von Kurzarbeitergelt reicht es nun aus, wenn 10 %(bisher 1/3) der Beschäftigten eines Betriebes von Arbeitsausfall betroffen sind und ihr Entgeltausfall jeweils...


Kümpel, Andreas
Andreas Kümpel, Dipl.- Finanzwirt (FH), Regierungsrat, Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung, Köln

Andreas Kümpel

Andreas Kümpel, Dipl.- Finanzwirt (FH), Regierungsrat, Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung, Köln


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